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Oberlandesgericht Köln·7 U 8/05·31.05.2005

PKH-Antrag für Berufung zurückgewiesen – keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil über einen Baumschaden. Das OLG Köln wies den PKH-Antrag zurück, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe: Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sei nicht erkennbar. Sachverständigenmeinungen, die nicht dem Stand der Technik oder der gängigen Praxis entsprechen, rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung als unbegründet zurückgewiesen; Berufung ohne Aussicht auf Erfolg wegen fehlendem Verschulden bei Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt ein Verhalten voraus, das den Maßstab der gängigen Praxis und des Standes der Technik verletzt.

3

Sachverständige Ausführungen, die nicht der allgemeinen fachlichen Praxis oder dem Stand der Technik entsprechen, begründen keine Pflichtverletzung gegenüber dem Inhaber der Verkehrssicherungspflicht.

4

Fehlendes Verschulden schließt Schadensersatzansprüche aus, sodass selbst bei ungeklärter Ursächlichkeit des schädigenden Ereignisses ein Anspruch mangels Verschuldens unterfällt.

5

Eine Besorgnis der Befangenheit führt nicht zur Abhilfe, wenn in der Sache selbst auch bei deren Bejahung keine andere Entscheidung zu erwarten ist.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 266/02

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 25.02.2005 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg, denn eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht erkennbar.

3

Dabei kann dahinstehen, ob es der Klägerin nicht gelungen ist bzw. gelingen wird, die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den erlittenen Schaden nachzuweisen. Denn jedenfalls fehlt es an einem Verschulden der Beklagten, weshalb vorliegend allein in Betracht kommende Ansprüche wegen einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben sind.

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Es kommt nicht darauf an, ob - wie das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil - den Feststellungen des Sachverständigen T. zu folgen ist, wonach zu keinem Zeitpunkt vor dem Unfallereignis durch übliche Kontrollmaßnahmen die von dem abgebrochenen Ast ausgehende Gefahr erkennbar war, oder ob der Theorie des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. N. gefolgt werden kann, wonach ein bestimmter Schlankheitsgrad von Ästen auf Gefahrenlagen hinweist. Denn jedenfalls hat die von Prof. Dr. N. vertretene Auffassung keinen Eingang in die gängige Praxis oder den Stand der Technik gefunden, insbesondere auch nicht in dem hier relevanten Zeitraum vor dem Unfallereignis Mitte des Jahres 2001. In der einschlägigen Fachliteratur - anderes ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den verschiedenen gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. N. - finden sich im Zusammenhang mit der Baumpflege und -kontrolle keine Maßgaben und Bewertungen des sog. H/D-Verhältnisses, noch weniger ein bestimmter Grenzwert, von dem an bei einem Ast von einer Gefährdung ausgegangen werden kann oder muss.

5

Ein Verschuldensvorwurf ist der Beklagten angesichts dieser Tatsachen nicht zu machen. Zwar hat sie keine zeitnahe Kontrolle des fraglichen Baums vor dem Unfallereignis - etwa im Frühjahr 2001 im noch unbelaubten Zustand - vorgenommen. Wäre eine solche Kontrolle jedoch vorgenommen worden und ohne Konsequenzen geblieben, würde es an einem Verschulden der Beklagten fehlen, wenn sie dabei den von der Klägerin unter Berufung auf Prof. Dr. N. als relevant angesehenen "zu schlanken" Wuchs des fraglichen Astes außer acht gelassen hätte. Aufgrund anderer Umstände aber waren angesichts des gesunden Zustands des Baums Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht angezeigt.

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Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 04.10.2001 (Bl. 39 GA) hinsichtlich des Umfangs von Kontrollpflichten auf einen langen schlanken Wuchs von Ästen abgestellt hat. Denn die in diesem Urteil vertretene Ansicht beruhte auf sachverständigen Ausführungen des in dem damaligen Verfahren beauftragten Prof. Dr. N., dessen Auffassung zum Schlankheitsgrad von Ästen und dem H/D-Wert eben gerade nicht der allgemeinen fachlichen Praxis entspricht. Für den anzulegenden Kenntnisstand und Sorgfaltsmaßstab maßgeblich ist aber die gängige Praxis der Baumkontrolle und der Stand der Technik, wie er den verschiedenen Begutachtungen des Sachverständigen T. und auch des im Strafverfahren beauftragten Sachverständigen Reinartz zugrunde liegt. Ein Verschulden der Beklagten scheidet aus, wenn zwei Sachverständige auf der Grundlage des allgemeinen Stands der Technik zu den von ihnen dargelegten Erkenntnissen gelangt sind; zu einer Beachtung der von Prof. Dr. N. vertretenen Auffassung zum Schlankheitsgrad von Ästen wäre die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.

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Die Erfolgsaussichten sind nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Klägerin mit der Berufung betreffend die beiden Richter B. und L., die an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt haben, den Einwand der Besorgnis der Befangenheit erhoben habt. Zum einen sind schon Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu erkennen. Allein die - nicht weiter dargelegte - beratende Mitwirkung der beiden Richter im Regelwerkausschuss bei Erstellung der Baumkontrollrichtlinie und die damit möglicherweise einhergehende Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen T. bieten keinen konkret fassbare Anhalt dafür, dass die Richter dem Anliegen der Klägerin nicht unvoreingenommen gegenüber gestanden haben könnten. Zum anderen aber bleibt selbst dann, wenn man darin geeignete Gründe sehen wollte, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter rechtfertigen könnten, der Berufung der Erfolg versagt. Denn auch wenn man das Ablehnungsgesuch für begründet erachten würde mit der Folge, dass die beiden Richter verfahrensfehlerhaft an der Entscheidung mitgewirkt hätten, könnte aus den dargelegten Gründen in der Sache selbst keine andere Entscheidung getroffen werden.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

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Wert des Verfahrensgegenstandes: 182.400 Euro