Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaft nur bei „besonders gefährlicher Stelle“
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Straßenbaulastträger Schmerzensgeld und Schadensersatz, nachdem er auf einer nicht abgestreuten Bundesstraße beim Helfen an einer Unfallstelle stürzte. Das OLG wies die Berufung zurück. Der Kläger habe schon den ursächlichen Verletzungseintritt am Unfallort nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Zudem bestehe außerhalb geschlossener Ortschaften eine Streupflicht nur für besonders gefährliche Stellen; hierzu fehle substantiierter Tatsachenvortrag, ein Sachverständigenbeweis ersetze diesen nicht.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Amtshaftungsanspruch wegen fehlenden Nachweises der Verletzung und fehlender Streupflicht unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Amtshaftungsanspruch wegen unterlassenen Winterdienstes setzt voraus, dass der Kläger den Eintritt und Ort der behaupteten Gesundheitsverletzung substantiiert darlegt und beweist.
Außerhalb geschlossener Ortslagen besteht eine Streupflicht des Trägers der Straßenbaulast nur bei Vorliegen einer besonders gefährlichen Stelle im Sinne der Rechtsprechung.
Die bloße Feststellung von Glätte sowie das allgemeine Vorbringen, es habe dort bereits mehrere Unfälle gegeben, genügt nicht zur Darlegung einer besonders gefährlichen Stelle.
Ein Sachverständigenbeweis oder eine Ortsbesichtigung ersetzt nicht den erforderlichen schlüssigen Tatsachenvortrag zur Ausfüllung des Rechtsbegriffs der besonders gefährlichen Stelle.
Aus einem behördlichen Streuplan bzw. der faktischen Durchführung des Winterdienstes folgt für den Straßenbenutzer nicht ohne Weiteres eine ihm gegenüber bestehende Amtspflicht zum Streuen bestimmter Streckenabschnitte.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 0 283/84
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Februar 1985 - 5 0 283/84 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Tatbestand
Am 25.01.1984 befuhr der Kläger gegen 8.35 Uhr die Bundesstraße 000 aus Richtung F in Richtung M. Der vor ihm fahrende PKW kam in Höhe des km 1,6 außerhalb einer Ortsdurchfahrt vor einer Kiesgrube auf eisglatter Straße nach rechts von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Der Kläger stieg aus, um den verunglückten Fahrzeuginsassen zu helfen. Dabei kam er zu Fall. Die Straße war vom Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgestreut, weil an dem vom Beklagten in diesem Streubezirk eingesetzten Streufahrzeug während des Einsatzes ab 5.50 Uhr ein Defekt auftrat und ein anderes Streufahrzeug erst gegen 7.50 Uhr zum Einsatz kam.
Der Kläger hat behauptet, der Unfall habe sich auf einer besonders anfälligen Strecke ereignet, auf der sehr oft Glatteis und Schneeverwehungen entstünden.
Er hat ferner behauptet, bei dem Sturz habe er die Kniescheibe gebrochen. Der Kläger hat in 1. Instanz ein angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz von 80 % seines materiellen Schadens begehrt, den er mit 10.000,-- DM beziffert hat.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.09. 1984 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die Unfallstelle sei keine besonders gefährliche, für die eine Streupflicht bestehe. Die Unfallstelle weise weder örtliche noch konstruktionsmäßige Besonderheiten auf, noch sei sie jemals durch besondere Unfallträchtigkeit zur Winterzeit aufgefallen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er sei nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug vorzuhalten für den Fall, daß ein Streufahrzeug ausfalle.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 21.02.1985 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Darlegung des Begriffs der besonders gefährlichen Stelle i.S.d. Rechtsprechung und unter Angabe von Fundstellen eingehend ausgeführt, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs nicht substantiiert dargetan habe. Darüber hinaus hat das Landgericht einen Organisationsmangel beim Beklagten verneint und diesen nicht für verpflichtet gehalten, ein Ersatzfahrzeug bereitzuhalten, um Straßen abzustreuen, für die keine Streupflicht besteht.
Gegen dieses, dem Kläger am 26.03.1985 zugestellte Urteil hat dieser am 26.04.1985 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26.06.1985 mit einem am 25.06.1985 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger rügt die Rechtsauffassung des Landgerichts zur besonders gefährlichen Stelle und meint, wenn ein Fahrzeug verunglücke und hinterher der Retter sich das Knie breche, müsse man von einer besonderen Gefährlichkeit sprechen; auch aus der Tatsache, daß ein Streuplan für die B 000 existiere, folge, daß das Abstreuen der Unfallstelle absolut notwendig gewesen sei. Der Kläger legt 19 Lichtbilder vor und meint, daraus ergebe sich, daß die Straße abschnittsweise völlig ungeschützt dem Westwind ausgesetzt sei, so daß es an diesen Stellen zu Vereisungen kommen könne. Wie er erfahren habe, habe es dort mehrere Unfälle gegeben, die Polizeistation M habe verschiedene andere Unfälle erfaßt. Mangels eigener Sachkunde reiche es aus, dies zum Beweis einer besonders gefährlichen Stelle durch Sachverständigengutachten zu Beweis zu stellen.
Der Kläger meint ferner, den Beklagten treffe ein Organisationsverschulden, weil er kein Ersatzfahrzeug bereit gehalten habe.
Der Kläger erweitert sein Begehren wie aus den folgenden Anträgen ersichtlich. Auf die Ausführungen zur Höhe gem. Bl. 81-83, 88-95 und 122-148 GA wird verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;
hilfsweise,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
I. 1. ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe
von mindestens 12.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.09.1984 zu zahlen;
2. eine rückständige Schmerzensgeldrente von monatlich 500,-- DM für die Zeit vom
01.04.1984 bis zum 31.10.1985 nebst 4 % Zinsen auf die Rückstände seit dem 01.07.1985 zu zahlen (8.000,-- DM);
3. ab 01.11.1985 eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500,--DM bis zum 31.12.1985 zu zahlen;
II. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere
16.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.09.1984 zu zahlen,
III. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
1. weitere 13.500,-- DM und
2. ab 01.11.1985 bis 31.12.1985 monatlich 720,-- DM zu zahlen.
IV. Festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger alle
Nachteile zu ersetzen hat, die über die vorstehenden Anträge hinaus auf dem Unfall vom 25.01.1984 beruhen.
hilfsweise,
V. Vollstreckungsnachlaß zu bewilligen und zu gestatten,
eine Sicherheitsleistung durch Bank/Sparkassenbürgschaft erbringen zu können.
Der Beklagte beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen und
2. dem Beklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Unfallstelle sei nicht besonders gefährlich. Er hält sich auch nicht für verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug bereitzuhalten, um
an Stellen zu streuen, an denen nach seiner Überzeugung keine Streupflicht besteht.
Die Angaben des Klägers zur Gesundheitsverletzung und deren Folgen bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen; er hält sie für unsubstantiiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und auf die von den Parteien in dieser Instanz
zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet. Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht, weil das Verfahren des ersten Rechtszuges nicht an einem Mangel leidet (§ 539 ZPO), was sich aus den folgenden Ausführungen zur Unbegründetheit des Hilfsantrages konkludent ergibt.
Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Amtspflichtverletzung - Art. 34 GG, 839 BGB i.V.m. § 9a StrWG NW ‑
ist nicht begründet. Der Kläger hat nicht einmal die vom Beklagten gem. § 138 Abs. 4 ZPO zulässigerweise mit Nichtwissenbestrittene Behauptung unter Beweis gestellt, daß er unmittelbar nach dem Unfall des vor ihm fahrenden Kraftfahrzeugs auf der B 000 die Kniescheibe gebrochen hat, als er dort zu Fall kam. Dazu reicht nicht der Beweisantrag B1.3 GA, den der Kläger Bl. 117 GA wiederholt; denn die Tatsachen, daß es an der Unfallstelle "spiegelglatt war und daß man sich dort nicht einmal als Fußgänger auf der Straße halten konnte" und daß der Kläger dort zu Fall gekommen ist, sind unstreitig. Daß der Kläger bei dem Sturz die Kniescheibe gebrochen hat, läßt sich aus diesen Tatsachen nicht belegen. Ebensowenig hat der Kläger dargelegt, durch welche Stelle der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 1403 Js 500/84 StA Köln belegt werden soll, daß
er an der Unfallstelle die behauptete Verletzung erlitten hat. Es fehlt auch am Vortrag und am Beweis genügender Hilfstatsachen, die den Schluß auf die behauptete Haupttatsache zulassen, etwa an Angaben, wann denn der Kläger erstmals einen Arzt aufsuchte oder wann er wem gegenüber über Schmerzen im Knie geklagt hätte. Dazu ergibt sich auch nichts aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dr. P; daraus wird nämlich nicht deutlich, ob der darin angegbene Unfalltag auf Angaben des Klägers oder auf Feststellungen des Arztes beruht. Der Kläger muß darlegen und beweisen, wann und wo er die behauptete Verletzung erlitten hat; dazu genügt es nicht, daß er die Frage stellt, wie er anderswo verunglückt sein sollte. Dies gilt um so mehr, als er mit seinem PKW von der Unfallstelle weggefahren ist und die Kniescheibenfraktur erst am 31.01.1984 operativ versorgt wurde, ohne daß vorgetragen wird, wann der Kläger sich erstmals in ärztliche Behandlung begeben hat. Schon deshalb ist die Klage abzuweisen, ohne daß es eines Hinweises durch den Senat bedurfte, denn bereits das Landgericht hat die vom Kläger behauptete Verletzung zu Recht als vom Beklagten bestritten behandelt.
Die Klage ist aber auch unbegründet, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, daß der Beklagte verpflichtet war, die Unfallstelle im Rahmen der ihm als Amtspflicht obliegenden Streupflicht bei Eisglätte abzustreuen. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, besteht außerhalb geschlossener Ortslagen nur unter besonderen Voraussetzungen für den Träger der Straßenbaulast eine Streupflicht. Der Kläger hat trotz des eindeutigen Hinweises auf fehlende Substantiierung in dem angefochtenen Urteil die zu fordernden Angaben nicht nachgeholt, die den Schluß ermöglichen würden, die Unfallstelle als eine besonders gefährliche Stelle i.S.d. Rechtssprechung anzusehen.
Der Kläger kann eine besonders gefährliche Stelle nicht damit begründen, daß ein vor ihm fahrender PKW bei Eisglätte von der Straße abkam und er selbst auf der vereisten Straße
zu Fall kam. Daraus folgt nur, daß es an der Unfallstelle glatt war; dies ist unstreitig. Es reicht auch nicht, daß
der Kläger behauptet, an der Unfallstelle hätten sich bereits mehrere Unfälle ereignet, die von der zuständigen Polizeistation aufgenommen worden seien. Daraus läßt sich keine Streupflicht des Beklagten begründen.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ihm und seinen Prozeßbevollmächtigten fehle die besondere Sachkunde, für die Unfallstelle Tatsachen vorzutragen, die den Rückschluß auf eine besonders gefährliche Stelle zuließen, so daß es genüge, das Vorliegen einer besonders gefährlichen Stelle ohne näheren Tatsachenvortrag durch Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen. Der Senat fordert vom Kläger keineswegs
die Darlegung naturwissenschaftlicher Fakten, die die Annahme einer besonders gefährlichen Stelle begründen; wohl aber ist zu fordern, daß ein Kläger z.B. vorträgt, daß andere, vergleichbare Straßenabschnitte nicht vereist gewesen seien und daß die Gefahrenstelle für den Kraftfahrer auch bei der gebo‑
tenen gesteigerten Aufmerksamkeit nicht zu erkennen war. Nichts von alledem trägt der Kläger vor, sondern nur, daß es glatt,
ja spiegelglatt gewesen sei, also - wie der Kläger meint -besonders gefährlich. Gefährlich ja, aber nicht besonders gefährlich i.S.d. Rechtsprechung. Diesen gebotenen Sachvortrag kann der anwaltlich vertretene Kläger auch nicht durch den Antrag auf Ortsbesichtigung ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch Besichtigung der Unfallstelle die Tatsachen zu ermitteln, die der Kläger vortragen muß, um die Klage schlüssig zu machen. Dies gilt um so mehr, weil die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder - in Verbindung mit seinem Vortrag dazu - keinerlei Anhaltspunkte dafür geben, daß es
sich bei der Unfallstelle um eine besonders gefährliche Stelle handelt. Entgegen den Angaben unter den Lichtbildern 11-13 liegt die Kiesgrube nicht gegenüber der Unfallstelle; die Unfallstelle befindet sich vielmehr unstreitig noch vor der Kiesgrube. Gerade weil die Straße - für den Kraftfahrer erkennbar - dem Wind ausgesetzt ist, ist auch erkennbar, daß
sie möglicherweise schneller vereist als geschützt liegende
Straßenabschnitte. Nichts hat der Kläger zur Ausfüllung
des Rechtsbegriffs "besonders gefährliche Stelle" dargelegt. Der Kläger irrt auch, wenn er zu seinen Gunsten daraus etwas herleiten will, daß der Beklagte die B 000 überhaupt nach einem Streuplan abstreute; der Beklagte wird dabei gem. § 9 Abs. 3 StrWG NW tätig. Die Empfehlung des Gesetzgebers, Straßen bei Schnee- und Eisglätte nach besten Kräften zu räumen und zu streuen, beinhaltet keine Amtspflicht, die dem Beklagten dem Straßenbenutzer gegenüber obliegt.
Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Beklagte nicht doch in seinem gesamten Gebiet - wenn auch nicht in jeder Straßenmeisterei - eine ausreichende Anzahl von Ersatz‑
fahrzeugen vorhalten muß, um jedenfalls die ihm als Amtspflicht obliegende Streupflicht erfüllen zu können, bedarf keiner Entscheidung, weil an der Unfallstelle keine Streupflicht bestand. Die Ausführungen des Klägers zur Organisation von Hand- und Spanndiensten liegen neben der Sache.
Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes und zur Höhe des materiellen Schadens, die der Kläger zu Unrecht als ausreichend substantiiert und nicht utopisch bezeichnet, bedarf es nach alledem ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
| Gegenstandswert bis 30.10.1985: 1. Schmerzensgeld beziffert: 2. Schmerzensgeldrente (Rückstand) | 12.000,-- DM 9.500,-- DM | |
| 3. | Schmerzensgeldrente: § 17 Abs.2 GKG | 30.000,-- DM |
| 4. | Verdienstausfall und Schadensersatz | 16.000,-- DM |
| 5. | Verdienstausfall (Rückstand) | 13.500,-- DM |
| 6. | Verdienstausfallsrente | 45.000,-- DM |
| 7. | Feststellungsantrag | 5.000,-- DM |
Summe: 131.000,-- DM
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| Gegenstandswert ab 31.10.1985: 1. unverändert 2. unverändert 3. 2 x 500, DM 4. unverändert 5. unverändert 6. 2 x 720,-- DM 7. 80 % aus Ziff. 3, | 5 u. 7 | (S.10) | 12.000,-- DM 9.500,-- DM 1.000,-- DM 16.000,-- DM 13.500,-- DM 1.440,-- DM 64.000,-- DM |
Summe: 117.440,-- DM
Beschwer für den Kläger: über 40.000,-- DM