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Oberlandesgericht Köln·7 U 74/81·07.10.1981

Berufungen nach Verkehrsunfall: anteilige Haftung je 50 % bestätigt

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufungen der Beklagten und die Anschlußberufungen der Kläger werden zurückgewiesen. Streitgegenstand ist die Haftung aus dem Verkehrsunfall vom 15.04.1980. Das OLG bestätigt anteilige Haftung der Parteien zu je 50 % nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 823 BGB, gestützt auf Zeugenaussage, Übersehen des Blinkers und unterlassene Rückschau. Das Schmerzensgeld von DM 600 bleibt unter hälftiger Anrechnung bestehen.

Ausgang: Berufungen der Beklagten und Anschlußberufungen der Kläger werden zurückgewiesen; anteilige Haftung je 50 % bestätigt, Schmerzensgeld mit hälftiger Anrechnung bestehen gelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung der an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugführer kann nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 823 BGB anteilig festgestellt werden; bei gleicher Ursächlichkeit ist eine paritätische Haftungsverteilung möglich.

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Eine Zeugenaussage ist verwertbar, soweit entgegenstehende Zeugenaussagen nicht die maßgebliche Beobachtung getroffen haben oder wegen Sichtbehinderung nicht tauglich sind, die glaubhafte Schilderung zu widerlegen.

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Der Abbiegepflichtige hat unmittelbar vor dem Abbiegen eine Rückschau vorzunehmen; insbesondere bei langsam fahrenden Gespannen auf schneller befahrbaren Straßen ist das Unterlassen der Rückschau haftungsrelevant.

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Der schneller fahrende Verkehrsteilnehmer trägt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht wegen erhöhter Betriebsgefahr; Blendung durch Sonne entschuldigt ein Übersehen von Signalen nicht, wenn erhöhte Vorsicht zumutbar gewesen wäre.

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Ein Schmerzensgeldanspruch ist entsprechend dem ermittelten Mitverschulden zu kürzen; bei hälftigem Mitverschulden reduziert sich das Anspruchsvolumen entsprechend.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 823 BGB§ 847 BGB§ 97 ZPO§ 92 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 0 287/80

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und die Anschlußberufungen der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten zahlen

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 59 %,

der Beklagte zu 1) weitere 8,3 %, die Beklagte zu 2) ein weiteres %;

die Kläger als Gesamtschuldner 0,2 %, der Kläger zu 1) 29 % sowie

der Kläger zu 2) 2,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 59 %, die Beklagte zu 2) ein weiteres %;

von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt der Beklagte zu 1)

40 %, die Beklagte zu 2) 10 %;

von dem außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 1) 29 %, der Kläger zu 2) 3 %;

von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zahlt der Kläger zu 1) 29 % der Kläger zu 2) 11 %, weitere 0,2 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 1)

und der Kläger zu 2) als Gesamtschuldner.

Alle weiteren außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässigen Rechtsmittel aller Parteien sind unbegründet.

3

Das Landgericht ist in dein angefochtenen Urteil mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagten zu 1) und 2) einerseits und die Kläger zu 1) und 2) andererseits gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB für die materiellen Folgen des Unfalls vom 15. April 1980 auf der L 158 von N in Richtung S mit einer Quote von je 50 % haften.

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Mit Recht hat es das Landgericht durch die Aussage des Zeugen I als bewiesen angesehen, daß der Kläger zu 2) rechtzeitig den linken Blinker gesetzt und somit seine Abbiegeabsicht angezeigt hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, den Zeugen I für unglaubwürdig zu halten, zumal - wie das Landgericht zutreffend hervorhebt - der Zeuge den Kläger zu 2) nicht völlig entlastet, sondern auch Ungünstiges über dessen Fahrweise (keine zweite Rückschau) berichtet hat.

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Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen I wird entgegen der Auffassung der Berufungskläger nicht durch die Aussagen der Zeugen S2 entkräftet. Beide Zeugen haben nämlich nicht gesehen, ob der Kläger zu 2) geblinkt hat oder nicht, vielmehr war ihnen die Sicht auf den Traktorenzug durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) verdeckt.

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Auch die Tatsache, daß der Beklagte zu 1) den Blinker nicht gesehen, jedenfalls seine Fahrweise nicht darauf eingestellt hat, macht die Aussage des Zeugen I nicht unglaubwürdig.

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Unbestritten schien die Sonne von schräg vorne, so daß eine Blendwirkung nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem läßt eine Rekonstruktion der letzten Sekunden vor dem Aufprall verständlich erscheinen, daß der Beklagte zu 1) den Blinker nicht wahrgenommen hat: Nach Aussage des Zeugen I hat der Kläger zu 2) 50 m vor der Einmündung, d. h. bei einer Sekundengeschwindigkeit des Traktors von 6,944 m 7,2 Sekunden vor dem Unfall den Blinker gesetzt. Zu dieser Zeit war der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) bei einer Sekundengeschwindigkeit von 22 m noch 162 m entfernt. Als der Zeuge I und der Kläger zu 2) 25 m vor der Unfallstelle zurückschauten, war der Beklagte zu 1) mindestens noch 81 m, möglicherweise noch weiter entfernt. Da der Blinker vom Kläger zu 2) mithin wesentlich früher gesetzt wurde, als der Beklagte zu 1) sich dem Traktorenzug auf Sichtweite genähert hatte, fiel dem Beklagten zu 1) beim Herannahen keine Veränderung an dem Zug auf. Als der Zeuge I und der Kläger zu 2) zurückschauten, hatte der Beklagte zu 1) den Überholvorgang noch nicht eingeleitet, dies geschah vielmehr auf den letzten 15 m vor dem Abbiegen des Traktorenzuges (vgl.Sachverständigengutachten Pfeiffer, Bl. 130 der Akten).

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Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, daß ein Verschulden des Beklagten zu 1) am Unfall bewiesen ist. Er muß den Blinker entweder übersehen haben, wobei ihn auch die Sonnenblendung nicht entschuldigt, weil er diese durch erhöhte Vorsicht kompensieren mußte, oder er ist in eine unklare Verkehrslage oder entgegen einer Pflicht zum Rechtsüberholen auf der linken Fahrbahnseite weiter gefahren.

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Andererseits ist das Landgericht ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, daß auch den Kläger zu 2) ein Verschulden am Unfall trifft, weil er jedenfalls die Pflicht zur Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen nicht beachtet hat. Diese Verpflichtung wiegt aber bei langsam fahrenden Gespannen insbesondere auf Straßen, auf denen auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden dürfen, besonders schwer.

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Andererseits ist bei der Abwägung der beiderseits gesetzten Unfallursachen vom Landgericht mit Recht ein Gleichgewicht festgestellt worden. Das schneller fahrende Fahrzeug hat an sich bereits die höhere Betriebsgefahr; sie muß durch besondere Aufmerksamkeit ausgeglichen werden, die jedenfalls fehlt, wenn ein gesetzter Blinker übersehen wird. Andererseits wiegt aber auch das Fehlverhalten des Traktorfahrers nicht geringer, denn er konnte wegen der verhältnismäßig schmalen Straße sein Fahrzeug jedenfalls nicht deutlich zur Mitte einordnen, so daß der zweiten Rückschau vor dem Abbiegen eine besondere Bedeutung für die Vermeidung von Unfällen zukam. Dies alles rechtfertigt es, von gleicher Ursächlichkeit des beiderseitigen Fehlverhaltens auszugehen.

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Da sich nach allem der Kläger zu 2) bei seinem nach § 847gegenüber dem Beklagten zu 1) bestehenden Schmerzensgeldanspruch hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen muß, bleibt es bei dem vom Landgericht ihm zuerkannten Schmerzensgeld von DM 600,--.

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Für das Schmerzensgeld haftet die Beklagte zu 2) aus den im Urteil des Landgerichts ausgeführten Gründen nicht.

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Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) war deshalb auch insofern abzuweisen, als er nach wie vor gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagter für das Schmerzensgeld begehrt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92, 100 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Beschwer der Beklagten zu 1) und 2):                DM 4.274,81

16

des Beklagten zu 1):                                         DM    600,-‑

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der Beklagten zu 2):                                          DM     72,32

18

des Klägers zu 1):                                             DM 2.113,85

19

des Klägers zu 2):                                             DM    214,11

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Streitwert für die Berufungsinstanz:                     DM 7.260,98.