Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·7 U 72/96·06.11.1996

Amtshaftung: Kein Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Straßennivellement

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen angeblich fehlerhafter Planung und Nivellement einer öffentlichen Straße. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, da keine Verletzung amtlicher Pflichten vorliegt. Eine Pflicht zur Anpassung der Straße an vorbestehende Stellplätze besteht nicht; überschlägige Skizzen und informelle Auskünfte schaffen kein schutzwürdiges Vertrauen.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen Schadensersatzforderung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass die Behörde konkret bestehende Amtspflichten verletzt; bloße planerische Entscheidungen oder technische Abwägungen begründen allein keine Haftung.

2

Bei der Ersterstellung einer öffentlichen Straße besteht grundsätzlich keine Pflicht des Straßenbaulastträgers, das Niveau der Straße an bereits vorhandene private Stellplätze anzupassen; der Anlieger hat Zufahrten und Stellplätze so zu gestalten, dass sie dem Niveau der Straße entsprechen.

3

Überschlägige Skizzen, vorläufige Maßangaben oder informelle telefonische Zusagen begründen keinen schutzwürdigen Vertrauensgrundsatz; verbindliche Verlässlichkeit erfordert eine auf gesicherter Grundlage beruhende, klar erkennbare Zusage.

4

Technische Lösungen, die den anerkannten Regeln der Technik widersprechen oder eine kontinuierliche Gefahrenquelle schaffen würden, sind nicht zumutbar und begründen keine Amtspflichtverletzung.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 20 Abs. 5 StrWG NW§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 0 294/95

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.1.1996 - 5 O 294/95 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

3

t.

4

Dem              Kläger              steht              gegenüber              der              Beklagten              ein

5

Schadensersatzenspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu.

6

1.

7

Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Planung und Herstellung der Straße I ihr dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten nicht verletzt.

8

a)

9

Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Beklagten nichtangelastet werden, das Nivellement der Straße I nicht dem - bereits fertiggestellten - Stellplatz des Klägers angepaßt zu haben. Eine darauf abzielende Verpflichtung des Straßenbaulastträgers ergibt sich bei der Ersterstellung einer öffentlichen Straße weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder auch nur aus (internen) Verwaltungsvorschriften. Vielmehr ist der Anlieger, wie der Umkehrschluß aus § 20 Abs. 5 StrWG NW ergibt, gehalten, Zufahrten (und die über sie erreichbaren Stellplätze) und Zugänge zur öffentlichen Straße unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik so

10

auszugestalten, daß sie sich dem Niveau der (ersthergestellten) Straße angleichen. Hieran hat der Kläger sich nicht gehalten, indem er seinen Stellplatz errichten ließ, bevor die - zunächst nur als Baustraße bestehende - Straße I fertiggestellt war. Er hat es deshalb sich selbst zuzuschreiben, wenn die erforderliche Anpassung fehlte. Dies hätte er vermeiden können, wenn er den Stellplatz zunächst nur provisorisch hätte ausbauen lassen. Bei dem von ihm eingeschlagenen Verfahren, den Ausbau des Stellplatzes vor der Fertigstellung der Straße vornehmen zu lassen, war abzusehen, daß es zu Anpassungsschwierigkeiten kommen könnte.

11

b)

12

Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, daß sie angesichts des bereits fertiggestellten Stellplatzes von einer ihr möglichen Anpassung der Straße abgesehen hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abhebt, daß die Straße gerade im Bereich seines Grundstücks ein besonders starkes - als Knick hervortretendes - Gefälle von 2,5 % aufweist, so war dies technisch vorgegeben durch die erforderliche Niveauangleichung der StraßeI mit der am Ende der Gefällstrecke quer verlaufenden Straße I2. Ein anders angelegte Nivellement mit einem geringeren Neigungswinkel hätte zwangsläufig an anderen Stellen zu Anpassungsschwierigkeiten geführt. Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dies vermieden zu haben.

13

Soweit der Kläger weiter darauf verweist, daß die Querneigung des Bürgersteiges in anderer Weise - das Niveau des Stellplatzes aufnehmend - hätte ausgebildet werden können (nämlich steilere Ausgestaltung zu seinem Grundstück hin), hätte dies ersichtlich den anerkannten Regeln der Technik widersprochen, weil durch die Anhebung des Bürgersteiges dieser einen ungleichmäßigen Verlauf genommen und damit eine ständige Gefahrenenquelle dargestellt hätte. Praktisch läuft das betreffende Verlangen des Klägers darauf hinaus, daß vor seinem Grundstück Straße bzw. Bürgersteig in Schieflage hätten ausgeführt werden sollen.

14

2.

15

Die Beklagte hat ihr obliegende Amtspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie dem Kläger verbindliche Vorgaben zum Niveau der Straße gemacht hat, die entweder unrichtig waren oder an die sie sich später nicht gehalten hat.

16

a)

17

Bei der der Firma L auf ihre Anfrage am 18.8.1993 übermittelten Skizze mit den handschriftlich zugesetzten Maßangaben handelt es sich nicht um ein exaktes, verbindliches Höhennivellement der (künftigen) Straße. Für die Firma L als Projektleiterin der Baumaßnahme und erst recht für die ausführende Straßenbaufirma L2 lag dies ohne weiteres auf der Hand. Entgegen dem Vorbringen des Klägers konnten sie auch nicht davon ausgehen, daß zu diesem Zeitpunkt bereits ein Höhennivellement vorlag und die Daten daraus entnommen worden waren. Denn dann hätte es nahegelegen, daß ihnen das Höhennivellement selbst und nicht nur eine Skizze mit wenigen dürftigen Maßangaben zur Höhe zweier Schachtabdeckungen und zur Lage des klägerischen Grundstücks übermittelt worden wäre.

18

Auch bei dem in der Skizze. angegebenen Gefälle von 1,6 % zwischen der Kreuzung S/F und I2 handelt es sich ersichtlich nur um einen Durchschnittswert, der später übrigens in etwa - mit ca. 1,8 % eingehalten worden ist.

19

Aufgrund der übermittelten Skizze konnte für die Firma L nach alledem kein Zweifel bestehen, daß es sich bei den handschriftlichen Maßangaben nur um ganz überschlägig ermittelte und keinesfalls verbindliche Werte handelte. Mithin konnte sie bei ihren eigenen Planungen auch nicht darauf vertrauen, daß der Ausbau der Straße unter Berücksichtigung dieser Maßangaben erfolgen würde.

20

b)

21

Ein              zur              Haftung              der              Beklagten              führender

22

Vertrauenstatbestand ist auch nicht geschaffen worden, wenn man dem - bestrittenen - Vorbringen des Klägers folgt, Frau G vom Tiefbauamt der Beklagten habe sich in einem Telefonat mit der Firma L mit einem Gefälle von 1 % einverstanden erklärt. Verbindlichkeit konnte diese Erklärung, falls sie abgegeben worden sein sollte, nur beanspruchen, wenn sie Sich für den Empfänger der Erklärung erkennbar auf eine gesicherte Grundlage stützte. Dies war aber gerade nicht der Fall. Das Höhennivellement lag zum Zeitpunkt des Telefonats noch nicht vor. Soweit der Kläger dies bestreitet, ergibt sich das Gegenteil aus dem vorgelegten Regelquer- und Längsprofil (B1. 48. ff. GA), die das Datum von Januar und März 1994 tragen.

23

Für Herrn I von der Firma L war deshalb klar, daß die Angabe eines Gefälles von 1 % unter dem Vorbehalt des noch zu erstellenden Höhennivellements stand. Dies folgt auch daraus, daß Frau G, wie der Kläger selbst einräumt, zum Quergefälle selbst Ende 1993 keine genauen

24

Angaben machen konnte (S. 2 des Schriftsatzes vom 06.09.1996, Bl. 131 GA).

25

Die Auskunft von Frau G, sollte sie tatsächlich erfolgt sein, war deshalb nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage bei der Firma L oder der Firma L2 zu begründen mit der sich daraus ergebenden Folge, im Fall eines enttäuschten Vertrauens für die eingetretenen

26

Vermögenseinbußen einstehen              müssen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

28

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer: 2.317,69 DM