Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·7 U 69/91·25.03.1992

Formnichtige Erbteilsübertragung: Rückübereignung nach Bereicherungsrecht

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner Mutter die Übereignung verbliebener Nachlassgrundstücke, nachdem er seinen Erbteil 1977 übertragen hatte. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch wurde verneint, weil die Beklagte durch Auflassung und Eintragung Eigentümerin geworden ist. Der Hilfsantrag auf Übereignung hatte Erfolg, da das der Erbteilsübertragung zugrunde liegende Kausalgeschäft wegen nicht beurkundeter wesentlicher Nebenabreden (u.a. Unterhalt/Nutzungen/Treuhandzweck) formnichtig ist. Die Beklagte muss die aus der Auseinandersetzung erlangten Grundstücke nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB herausgeben; eine Heilung durch dingliche Übertragung oder spätere Grundbucheintragung scheidet aus.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Übereignung zugesprochen (Hilfsantrag), im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus § 894 BGB setzt voraus, dass die Grundbucheintragung unrichtig ist; ist der Eingetragene wirksam Eigentümer geworden, besteht kein Grundbuchberichtigungsanspruch.

2

Das schuldrechtliche Kausalgeschäft zur Erbteilsübertragung, das einem Erbschaftskauf ähnelt, unterliegt gemäß §§ 2371, 2385 BGB der notariellen Beurkundung; die Form erfasst auch wesentliche Nebenabreden.

3

Werden bei einer Erbteilsübertragung wesentliche Zweck- und Bindungsabreden (z.B. Unterhaltszweck, Nutzungszuweisung, Rückübertragungsbindung) nicht beurkundet und wird stattdessen eine abweichende Rechtslage beurkundet, ist das beurkundete Verpflichtungsgeschäft als Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) unwirksam und das tatsächlich Gewollte formnichtig.

4

Die Formnichtigkeit des Kausalgeschäfts zur Erbteilsübertragung wird nicht durch die formwirksame dingliche Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) oder durch eine spätere Grundbucheintragung im Zuge der Erbauseinandersetzung geheilt.

5

Ist das Kausalgeschäft formnichtig, kann der Übertragende nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe der bei der Erbauseinandersetzung erlangten Nachlassgegenstände verlangen; eine Beschränkung auf Wertersatz ist regelmäßig nicht geboten.

Relevante Normen
§ 894 BGB§ 667 BGB§ 313 BGB§ 167 Abs. 2 BGB§ 2 GrdstVG§ 2033 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 203/89

Tenor

Unter  Zurückweisung  des  weitergehenden  Rechtsmittels  wird  das  am 9. April 1991 verkündete  Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 203/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger  folgende  Grundstücke  zu übereignen:a)Gemarkung E. Flur 82 Nr. 250, Akkerland,  U., 9328 qm  groß, eingetragen  im   Grundbuch  von  E. Bl. 3372 unter Nr. 3;b)Gemarkung   E.  Flur 81  Nr. 359, 360,   373  und  374,  Freifläche bzw. Straße,  W.-straße, 1405 qm, 34 qm,  33 qm  und  102 qm  groß, eingetragen  im Grundbuch  von E. Bl. 7282 unter Nr. 11 - 14.Im übrigen  wird die  Klage abgewiesen.Die Kosten  des Rechtsstreits  trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der    Beklagten   wird   gestattet, die  Zwangsvollstreckung  durch  Sicherheitsleistung    in   Höhe   von 115.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der  Kläger  vor  der  Vollstreckung Sicherheit  in   entsprechender  Höhe leistet.  Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse  oder  Genossenschaftsbank erfolgen.

Tatbestand

2

Der  Kläger  verlangt  von  der  Beklagten,  seiner Mutter, Herausgabe bzw. Übereignung von Grundbesitz aus  dem Nachlaߠ seines am 10.10.1976 verstorbenen Onkels P.  S., eines  Bruders  der  Beklagten.  Der Kläger und  seine drei  Geschwister waren Erben des Herrn S.  zu je  1/4 Anteil. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus Grundbesitz.

3

Der  Kläger war seit Mitte 1973 - nach einem Attest seines damaligen Hausarztes sogar schon seit mindestens 1971 (Bl. 11 GA) - Alkoholiker. Den Lebensunterhalt  für sich  und seine  Familie - Ehefrau und zwei  Kinder - bestritt  er zunächst aus einem 1966 vom  Vater übernommenen Kartoffelgroßhandel, in dem er  schon vorher  gegen ein  Taschengeld  und  ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen mitgearbeitet  hatte. 1976 war der Betrieb heruntergewirt-schaftet. Er mußte schließlich aufgelöst werden.

4

Als  der  Kläger  Ende  1976  Miterbe  nach  seinem Onkel  wurde, befürchteten seine Eltern und auch er selbst,  daß er dieses Vermögen im Trunk verschleudern  würde. Sie kamen deshalb überein, den Erbteil auf  die Beklagte  zu übertragen. Der genaue Inhalt der  der Erbteilsübertragung zugrundeliegenden Vereinbarungen ist  streitig. Unstreitig ist aber, daß die  Übertragung auch  der Sicherung des Unterhalts der damals minderjährigen Söhne des Klägers diente. Als  Grund der am 28.02.1977 notariell beurkundeten Erbteilsübertragung (Bl. 9,  10 GA) ist  in der Urkunde  angegeben, diese  Erfolge "als Gegenleistung für  den bisher  geleisteten Unterhalt und als Ausgleich für die durch ihn (das heißt den Kläger) erlittene Geschäftsschädigung".

5

Kurz vorher,  nämlich am 17.02.1977, hatten die Eltern des Klägers einen ebenfalls notariell beurkundeten  Erbvertrag geschlossen  (Bl. 71 a, b GA) mit folgender letztwilliger Verfügung der Beklagten:

6

"Mein  Sohn P. (also der Kläger) beabsichtigt, mir, Frau  D.,  seine  Erbbeteiligung  an  dem Nachlaß seines Onkels... zu übertragen.

7

Für  den Fall,  daß bei meinem Tode aus diesem Nachlaß noch  Vermögen vorhanden  sein sollte, vermache ich  dieses den  Abkömmlingen  meines Sohnes P.  zu gleichen Teilen mit der Maßgabe, daß mein  Sohn P. den lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauch daran hat".

8

Die  Erbauseinandersetzung erfolgte  aufgrund  notariellen  Vertrages   vom  17.04.1978,  auf  dessen Inhalt verwiesen  wird (Bl. 32 ff. der beigezogenen Grundakten Bl. 3372 des Grundbuchs von E.). Bei der notariellen Verhandlung  waren die Beklagte und die drei  Geschwister des  Klägers persönlich anwesend. Der  Kläger wurde durch seinen Vater vertreten, dem er  schon am  08.11.1976  Nachlaßvollmacht  erteilt hatte (Bl. 44 der genannten Akte).

9

Die  Beklagte zahlte bis in das Jahr 1988 monatlich 500,00 DM Unterhalt  für die  beiden Söhne des Klägers. Zu diesem Zweck hat sie Teile des ihr bei der Erbauseinandersetzung   zugefallenen  Grundbesitzes veräußert, wozu  sie berechtigt  war. An den Kläger hat sie  die Einnahmen  aus der Verpachtung von ihr bei  der Erbauseinandersetzung  zugefallenem Ackerland in  Höhe von  jährlich 930,00 DM gezahlt (nach Behauptung des  Klägers mit  Ausnahme  des  letzten Jahres),  ferner 1988  11.000,00 DM aus dem Verkauf eines ebenfalls zum Nachlaß gehörenden Grundstücks. Die im Tenor dieses Urteils bezeichneten Grundstücke sind die, die letztlich aus dem Nachlaß verblieben sind.

10

Der  Kläger hat behauptet, es sei nur eine treuhänderische Übertragung  des Erbteils gewollt gewesen. Die Beklagte  habe den Grundbesitz verwalten sollen zwecks  Sicherstellung  des  Unterhalts  für  seine Söhne  und um  der Gefahr  vorzubeugen, daߠ er das ererbte Vermögen im Trunk verschleudere. Nach - inzwischen  unstreitig eingetretener - Erledigung der Unterhaltslast habe der dann noch vorhandene Grundbesitz auf ihn zurückübertragen werden sollen unter der Voraussetzung, daß er seine Trunksucht überwunden habe. Letzteres sei der Fall. Seit 1978 habe er sich  zunehmend vom Alkohol entfernt. Er trinke allenfalls  "ein paar wenige Bierchen"; höchst selten komme es  vor, daß "er sich einmal einen antrinke". Dementsprechend habe ihm die Beklagte etwa 1987 er-klärt,  er bekomme den Rest des ererbten Vermögens, sobald  die Unterhaltspflicht für seine Söhne erledigt sei.

11

Außerdem  hat der  Kläger geltend  gemacht, er  sei bei  Abschluß des  Erbteilsübertragungsvertrags infolge seiner  damaligen Trunksucht geschäftsunfähig gewesen. Ferner hat er die Anfechtung des Vertrages erklärt  wegen Irrtums,  Täuschung und  Drohung der Beklagten, er  werde völlig aus der Familie und aus dem Haus gestoßen werden, wenn er den Vertrag nicht unterzeichne.

12

Der Kläger hat in erster Instanz die Seite 5, 6 des angefochtenen Urteils (Bl. 103, 104 GA) wiedergegebenen Anträge gestellt.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie  hat behauptet, es sei eine endgültige Übertragung  des Erbteils  gewollt gewesen.  Sie habe  dem Wunsch des Klägers entsprochen, der damals Alkoholprobleme gehabt  habe und mit seinen Unterhaltsleistungen  für seine Familienangehörigen in Rückstand geraten  sei. Sie,  Beklagte, habe diese Rückstände "aufgefangen". Der  Kläger habe  eingesehen, daß er in  der Gefahr  gewesen sei, auch seinen Nachlaßanteil  zu verlieren.  Man sei  im Familienverband zu der  Überzeugung gelangt,  daß sie,  Beklagte,  der beste Garant dafür sei, diesen Nachlaß zu erhalten. Eine Rückübertragung  auf den Kläger sei auch unter den von  diesem genannten Voraussetzungen nicht gewollt  gewesen. Der Grundbesitz habe vielmehr gemäß dem Erbvertrag  vom 17.02.1977  nach ihrem  Tod den Kindern des  Klägers zufallen  sollen.  Dementsprechend habe  sie nie  erklärt, der  Kläger werde die Grundstücke  erhalten, wenn keine Unterhaltsansprü-che der  Kinder mehr  beständen. Im übrigen sei der Kläger nach wie vor alkoholabhängig.

16

Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Urteil, das dem Kläger am 16.04.1991 zugestellt worden  ist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.  Hiergegen richtet sich die am 29.04.1991 eingelegte  und nach  entsprechender Fristverlängerung am 01.07.1991 (einem Montag) begründete Berufung.

17

Der  Kläger hält an seinem Vorbringen zu Geschäftsunfähigkeit  und Anfechtung  nicht  mehr  fest.  Im übrigen wiederholt  er sein  erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend  behauptet er, die Erbteilsübertragung habe auch bezweckt zu verhindern, daß seine damalige Ehefrau - der Kläger ist von dieser inzwischen geschieden  und wiederverheiratet - wegen des Unterhalts der  Söhne in  den Erbteil vollstreckte. Dessen  Übertragung habe  stillschweigend  folgende Vereinbarung zugrundegelegen:

18

Auf sein Verlangen habe die Beklagte Rechnung legen sollen  über die  ihr im Rahmen der Erbauseinandersetzung  zugefallenen Grundstücke, die ihr nach dem Verkauf eines  Teils davon verbleiben sollten. Ihm, Kläger,  habe ein Recht auf Übereignung der betreffenden  Grundstücke zustehen  sollen, wenn er keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber  seinen  Söhnen mehr habe, in geordneten Verhältnissen lebe, insbesondere erneut verheiratet sei, keine Schulden mehr habe, seinen  finanziellen Verpflichtungen  laufend nachkomme und ein solides Zuhause habe.

19

All diese  Voraussetzungen der  Übertragungspflicht seien inzwischen erfüllt.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter  Abänderung des  angefochtenen Urteils die Beklagte  zu verurteilen,  seine Eintragung als  Eigentümer  der  im  Tenor  dieses Urteils  bezeichneten Grundstücke  zu bewilligen,

22

hilfsweise,

23

die Beklagte  zu verurteilen,  diese  Grundstücke auf ihn zu Eigentum zu übertragen und die Auflassung zu erklären.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen,

26

hilfsweise,

27

ihr  nachzulassen, die  Zwangsvollstreckung durch  Sicherheitsleistung abzuwenden,  die auch  durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann.

28

Sie wiederholt  und ergänzt  ihr  erstinstanzliches Vorbringen. Dem  neuen Tatsachenvortrag des Klägers tritt sie  entgegen.  Sie  macht  geltend,  der  im Vertrag  vom  28.02.1977  genannte  Grund  für  die Erbteilsübertragung  sei zutreffend.  Sie  und  ihr Ehemann hätten schon vor Abschluß des Vertrages Unterhaltsleistungen an den Kläger und dessen Familie erbracht, da dieser infolge seiner Trunksucht nicht in  der Lage gewesen sei, seinen und seiner Familie Unterhalt allein zu bestreiten. Das vom Vater übernommene Geschäft  habe er infolge seiner Trunksucht zugrundegerichtet.

29

Der  Zweck der  Erbteilsübertragung habe sich nicht in der  Sicherstellung des Unterhalts der Söhne erschöpft, sondern es sei auch bezweckt gewesen, diesen den  Erbteil zu  erhalten. Damit sei eine Rückübertragungspflicht,  unter welchen Voraussetzungen auch  immer, nicht  vereinbar. Den  Interessen  des Klägers sei  dadurch Rechnung  getragen worden, daß ihm - wie im Erbvertrag vom 17.02.1977 bestimmt und auch  tatsächlich praktiziert -  der Nießbrauch  am Erbteil bzw. den ihr, Beklagten, bei der Erbauseinandersetzung  angefallenen Grundstücken vorbehalten worden sei.

30

Herr S. habe nur auf ihre Bitte den Kläger und dessen Geschwister zu Erben eingesetzt. Sie selbst wäre dessen gesetzliche Alleinerbin gewesen.

31

Im  Laufe des  Berufungsverfahrens hat  der  Kläger einen Gehirnschlag  erlitten und ist dadurch zu einem Pflegefall  geworden. Er und seine Ehefrau sind praktisch mittellos.

32

Ergänzend  wird auf  die gewechselten  Schriftsätze nebst  Anlagen sowie auf den Inhalt der zu Informationszwecken beigezogenen Grundakten Bl. 2975, 3372 und 7282 des Grundbuchs von E. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die  Berufung ist  zulässig und mit dem Hilfsantrag begründet.

35

1.

36

Der  Hauptantrag ist  unbegründet. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.

37

a)

38

§ 894 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus, denn das Grundbuch  ist richtig. Die Beklagte ist Eigentümerin der in Streit befindlichen Grundstücke.

39

Sie hat das Eigentum infolge der im Erbauseinandersetzungsvertrag vom 17.04.1978 erklärten Auflassung und ihrer  anschließenden Eintragung  als  Eigentümerin im  Grundbuch erlangt.  Auf  die  Wirksamkeit der  Erbteilsübertragung vom  28.02.1977  kommt  es insoweit   nicht  an.  Der  Kläger  war,  vertreten durch seinen  Vater, an  der  Erbauseinandersetzung beteiligt. Bedenken  gegen die  Wirksamkeit der dem Vater  erteilten Nachlaßvollmacht  bestehen  nicht. Insbesondere bedurfte  diese nicht  gemäß § 313 BGB der notariellen  Form, da  sie nicht unwiderruflich war  (§ 167 Abs. 2 BGB).  Gemäß VIII.  der  Urkunde vom 17.04.1978  waren sich  "die Beteiligten"  über den  Eigentumsübergang einig. Hierin kommt die Auf-lassung zum  Ausdruck. Zu den "Beteiligten" gehörte ausweislich  Seite 1 der  Urkunde auch  der - durch seinen  Vater   vertretene -  Kläger.  Daߠ ihm  im Falle  der Wirksamkeit  der Erbteilsübertragung die Rechtszuständigkeit für die Auflassung fehlte, weil dann  die Beklagte  vermögensrechtlich  am  Nachlaß beteiligt  war, ändert nichts. In diesem Fall folgt deren  Eigentumserwerb aus  der Erbteilsübertragung in Verbindung  mit der  Erbauseinandersetzung,  bei der nicht  nur der  Kläger die  Auflassung  erklärt hat, sondern  auch die  Beklagte selbst und die Geschwister  des Klägers. Die nach § 2 GrdstVG erfor-derliche Genehmigung  der Erbauseinandersetzung ist erfolgt  (Bescheid der Landwirtschaftskammer R. vom 03.05.1978,  Bl. 39  der  Grundakten  Bl. 3372  des Grundbuchs von E.).

40

Der  Senat geht  im übrigen von der Wirksamkeit der Erbteilsübertragung ungeachtet  der noch  zu  erörternden Formungültigkeit  des ihr zugrundeliegenden Kausalgeschäfts aus.

41

Die Erbteilsübertragung  als solche ist ordnungsgemäß notariell  beurkundet (§ 2033 BGB).  Wegen  des Abstraktionsprinzips kommt  es auf  die  Gültigkeit des zugrundeliegenden  Geschäfts  regelmäßig  nicht an.  Verpflichtungsgeschäft und dingliches Geschäft können zwar  so miteinander  verbunden werden,  daß die  Ungültigkeit des  ersteren gemäß § 139 BGB die Ungültigkeit des  letzteren nach  sich  zieht  (BGH FamRZ 1967,  465, 468;  WM 1969, 592, 593 und 1970, 1319, 1320; Musielak in Münchener Kommentar zum BGB 2. Aufl.  § 2371 Rdnr. 5; Edenhofer in Palandt, BGB 50. Aufl. § 2033  Rdnr. 13 und § 2371 Rndr. 1). Das ist  aber nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen (BGH WM 1969, 592, 593). Die einheitliche Beurkundung von  dinglichem und  Verpflichtungsgeschäft reicht  insoweit nicht  aus (BGH  FamRZ 1967,  465, 468). Im  Streitfall gibt  es über die einheitliche Beurkundung hinaus  keinen Anhaltspunkt  dafür, daß die Parteien  die Wirksamkeit  des  dinglichen  Geschäfts von der des Kausalgeschäfts abhängig machen wollten. Dagegen  spricht im übrigen die eigene Erklärung des Klägers Seite 4 der Berufungsbegründung (Bl. 144 GA), man habe verhindern wollen, daß seine damalige  Ehefrau in  seinen Erbanteil vollstrecken konnte.

42

Aus  dem  Parteivortrag  und  dem  Akteninhalt  ist allerdings nicht  ersichtlich, ob zur Erbteilsüber-tragung die  nach § 2  Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG an sich - weil der  Nachlaß offenbar  im  wesentlichen  aus einem landwirtschaftlichen Betrieb bestand - erforderliche Genehmigung  erteilt  worden  ist.  Darauf kommt es  jedoch in  entsprechender  Anwendung  des § 7 Abs. 3 GrdstVG nicht an. Nach dieser Vorschrift gilt das  Rechtsgeschäft als  genehmigt,  wenn  die aufgrund  eines nicht  genehmigten  Rechtsgeschäfts vorgenommene Eintragung  einer  Rechtsänderung  ein Jahr  besteht, es  sei denn,  daß vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein  Antrag auf  Berichtigung des  Grundbuchs  oder ein Antrag  oder ein  Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist. Eine unmittelbare Anwendung der  Bestimmung auf  die Erbteilsübertragung kommt  allerdings allenfalls dann in Betracht, wenn der Erbteilserwerber im Grundbuch als Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft eingetragen worden ist. Das  war hier  nicht der Fall. Sie ist entsprechend ihrem Sinn  und Zweck  aber dann analog anzuwenden, wenn der Erbteilserwerber aufgrund der Auseinandersetzung der  Erbengemeinschaft als  Eigentümer  bestimmter Grundstücke  im Grundbuch eingetragen worden ist  und die  übrigen in § 7 Abs. 3 GrdstVG ge-nannten  Voraussetzungen vorliegen. So ist es hier. Die Beklagte  wurde aufgrund des Erbauseinandersetzungsvertrages vom  17.04.1978 als Eigentümerin der betreffenden Grundstücke  im Grundbuch eingetragen. Weder  ist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen worden noch  wurde ein  Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder  ein Antrag  oder ein  Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt. Zum Vertrag vom 17.04.1978  ist  im  übrigen,  wie  schon  oben gesagt, die nach § 2 GrdstVG erforderliche Genehmigung erteilt worden.

43

b)

44

Entgegen der  Ansicht des Klägers besteht auch kein schuldrechtlicher   Berichtigungsanspruch.   Dieser setzt  - insoweit übereinstimmend  mit  § 894 BGB - voraus, daß der eingetragene Eigentümer in Wahrheit nicht  Eigentümer ist.  Stimmt  die  Eintragung  im Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage überein, so kann  der Gläubiger,  der sich  eines Anspruchs auf Übertragung  des Grundbesitzes berühmt, nur im Wege der Klage  auf Übereignung  zum Ziel  gelangen. Der Kläger hat  die von  ihm in  diesem Zusammenhang in Bezug  genommene Entscheidung RGZ 112, 260 ff. mißverstanden.  Dort war es so, daß keine der Parteien Eigentümer war, sondern ein Dritter, der das Grundstück an den damaligen Kläger auflassen wollte oder schon aufgelassen  hatte, daߠ aber dennoch der Beklagte fälschlich  als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden war.

45

2.

46

Der Hilfsantrag ist begründet.

47

a)

48

Die Übereignungspflicht  der Beklagten folgt allerdings nicht  aus § 667 BGB  in Verbindung  mit  der vom Kläger behaupteten Treuhandabrede. Letztere war nach dem  eigenen Vortrag  des Klägers wesentlicher Bestandteil  des der  Erbteilsübertragung zugrundeliegenden Kausalgeschäfts.  Dieses ist,  wie  unter b) ausgeführt  werden wird,  formunwirksam. Dementsprechend ist auch die Treuhandabrede formungültig; denn es besteht kein hinreichender Anhaltspunkt da-für,  daß die Parteien deren Wirksamkeit unabhängig von der  Gültigkeit der der Erbteilsübertragung zugrundeliegenden Verpflichtung des Klägers, den Erbteil auf die Beklagte zu übertragen, wollten.

49

b)

50

Die  Übereignungspflicht der Beklagten folgt jedoch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB 1. Alternative. Das der Erbteilsübertragung zugrundeliegende Kausalgeschäft ist  nicht ordnungsgemäߠ (§§ 2371, 2385 BGB)  notariell beurkundet.

51

Nach dem Vorbringen des Klägers war die die Beklagte  u.a. zur  Rückübertragung unter bestimmten Vor-aussetzungen verpflichtende  Treuhandabrede wesentlicher Bestandteil  des der Erbteilsübertragung zugrundeliegenden Kausalgeschäfts.  Dasselbe gilt bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf der Grundlage  des Sachvortrags  der Beklagten. Diese stellt zwar in  Abrede, daß eine Rückübertragung unter be-stimmten Voraussetzungen gewollt gewesen sei, räumt aber ein,  daß Zweck des Geschäfts u.a. die Sicherstellung  des Unterhalts  der minderjährigen  Söhne des Klägers gewesen sei; ferner habe der Kläger die Nutzungen des ihm zugefallenen und auf die Beklagte übertragenen Erbteils  erhalten sollen,  soweit sie nicht für  den Unterhalt der Kinder benötigt wurden (siehe insbesondere  Seite 9, 12 der Berufungserwiderung, Bl. 168, 171 GA). Beides kommt im notariel-len  Vertrag vom 28.02.1977 nicht zum Ausdruck. Das der  Erbteilsübertragung zugrundeliegende Kausalgeschäft  wird dort  in der  Weise bestimmt,  daß die Erbteilsübertragung erfolge  "als Gegenleistung für den  bisher geleisteten Unterhalt und als Ausgleich für die  durch ihn (das heißt den Kläger) erlittene Geschäftsschädigung".  Das beinhaltet eine uneingeschränkte und  vorbehaltlose Übertragung  des  Erb-teils mit der Konsequenz, daß die Beklagte über ihn und  dementsprechend auch über die ihr bei der Erbauseinandersetzung zufallenden Grundstücke nach Be-lieben sollte verfügen dürfen. Das war auch auf der Grundlage des  Vorbringens der  Beklagten unzutreffend. Die  Sicherstellung des  Unterhalts der Söhne des  Klägers und  der zu  seinen  Gunsten  gewollte Nießbrauch  kamen auch im Erbvertrag vom 17.02.1977 nicht zum  Ausdruck. Die Unterhaltslast wurde darin überhaupt nicht angesprochen, das Nutznießungsrecht des Klägers  nur für  die Zeit  nach dem  Tode  der Beklagten. Darüberhinaus  ist der  Erbvertrag schon deshalb nicht geeignet, das der Erbteilsübertragung zugrundeliegende Kausalgeschäft  wirksam zu  ergänzen,  weil der  Kläger an dessen Abschluß nicht be-teiligt war.  Vertragspartner der Beklagten war insoweit ihr Ehemann.

52

Es kann nicht angenommen werden, daß Unterhaltslast und Nutznießungsrecht des Klägers bei der Erbteilsübertragung  zwar an  sich gewollt  waren, aber  im Bereich  des Unverbindlichen  bleiben sollten. Auch unter Verwandten, zwischen denen ein Vertrauensverhältnis  besteht, ist  regelmäßig davon auszugehen, daߠ bei einer mit einer solchen Zweckrichtung vor-genommenen  Übertragung wesentlicher Vermögensteile dem Erwerber nicht die rechtliche Befugnis zustehen soll, nach Belieben über das Erworbene zu verfügen, vielmehr soll  er nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich entsprechend dem gemeinsamen Zweck gebunden sein. Nichts spricht dafür, daß das hier anders gewesen  ist. Eine  persönliche Befragung  der Par-teien hierzu  war dem  Senat wegen deren Erkrankung nicht möglich.

53

Das  der Erbteilsübertragung  zugrundeliegende Kausalgeschäft war  ein dem  Erbschaftskauf  ähnliches Geschäft im  Sinne des § 2385 BGB, bedurfte deshalb einschließlich  der wesentlichen  Nebenabreden  der notariellen Form.  Unter § 2385 BGB  fallen  andere als Kaufverträge,  die eine Verpflichtung des einen Vertragspartners  enthalten, dem  anderen eine Erb-schaft  zu übertragen (Ferid/Cieslar in Staudinger, BGB  12. Aufl. § 2385 Rdnr. 12). Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden  Vorschriften Anwendung  (§ 1922 Abs. 2 BGB).  Nicht unter § 2385 BGB fallen Verträge,  die ausschließlich eine Vermögenssicherung zum Gegenstand  haben wie  Verpfändung und  Sicherungs-übereignung  (Ferid/Cieslar a.a.O.;  Kregel in RGRK zum  BGB 12. Aufl.  § 2385 Rdnr. 2; Erman-Schlüter, BGB   8. Aufl.  § 2385  Rdnr. 1).  Um  ein  solches Sicherungsgeschäft  handelt  es  sich  hier  nicht. Die Erbteilsübertragung  diente nicht der Sicherung der Beklagten  (sogenannte eigennützige  Treuhand), sondern  allenfalls dem  Schutz des  alkoholkranken Klägers  vor sich  selbst, darüberhinaus dem seiner minderjährigen Kinder,  deren Unterhalt  durch  die Erbteilsveräußerung auf die Beklagte sichergestellt werden  sollte. Die Formbedürftigkeit der sogenannten uneigennützigen Treuhand gemäß § 2385 BGB wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht erörtert. Der Senat braucht diese Frage nicht generell  zu entscheiden.  Hier ist  jedenfalls die Formbedürftigkeit zu bejahen:

54

Bei  der sogenannten  uneigennützigen Treuhand  mag § 2385 BGB  dann unanwendbar sein, wenn der Treugeber (hier:  der Kläger)  jederzeit  Rückübertragung des Treuguts  verlangen  kann  und  dem  Treuhänder (hier:  die Beklagte)  Verfügungen über das Treugut verboten sind.  Ein freies Widerrufsrecht stand dem Kläger  aber nach  seinem eigenen  Vorbringen, erst recht nach dem der Beklagten, nicht zu. Vor Erledi-gung  der Unterhaltsansprüche  seiner Kinder sollte er  keinesfalls Rückübertragung  verlangen  können. Die Erledigung  der Unterhaltslast  stand 1977 noch nicht  einmal nahe  bevor; sie  trat erst 1988 ein. Außerdem soll  nach der  Behauptung des Klägers ein Rückübertragungsanspruch an  die aufschiebende  Bedingung  geknüpft gewesen sein, daß er in geordnete Lebensverhältnisse  zurückfand, insbesondere seinen Alkoholmißbrauch  überwand. Zur  Zeit der Erbteilsübertragung war völlig ungewiß, ob diese Voraussetzung jemals eintreten würde. Schließlich war es der Beklagten erlaubt,  über den  Erbteil bzw.  die ihr bei der  Erbauseinandersetzung zugefallenen  Grundstücke  zu verfügen, um mit dem Erlös den Unterhalt der Söhne  des Klägers  sicherzustellen. Von dieser Befugnis hat sie in der Folgezeit auch Gebrauch ge-macht. Unter diesen Umständen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Formbedürftigkeit des der Erbteilsübertragung zugrundeliegenden Kausalgeschäfts.  Erst recht  gilt das nach dem Sachvortrag der  Beklagten,  die  eine  Rückübertragungspflicht unter bestimmten  Voraussetzungen in Abrede stellt, also geltend  macht, der Erbteil habe ihr endgültig zufallen sollen,  allerdings mit  der Maßgabe,  daß sie  ihn nur  für bestimmte Zwecke sollte verwenden dürfen.

55

Das  Formerfordernis  nach  §§ 2371,  2385 BGB  erfaßt sämtliche  Abreden, aus  denen sich  nach  dem Willen der  Parteien das  schuldrechtliche Veräuße-rungsgeschäft zusammensetzt  (BGH FamRZ 1967,  465, 467;  WM 1970, 1319,  1320; Musielak  a.a.O. § 2371 Rdnr. 4;  Edenhofer   a.a.O.  § 2371  Rdnr. 2).  Es gelten  dieselben  Grundsätze  wie  im  Rahmen  des § 313 BGB. Danach bedurfte die Treuhandabrede unabhängig  davon, ob  sie entsprechend dem Sachvortrag des Klägers oder dem der Beklagten getroffen worden ist, als wesentlicher Bestandteil des der Erbteilsveräußerung  zugrundeliegenden Kausalgeschäfts  der Beurkundung.   Von  einer  nur  moralischen,  nicht rechtsverbindlichen   Pflicht  der  Beklagten,  den Erbteil und  die ihr  bei der Erbauseinandersetzung zufallenden  Grundstücke nur in bestimmter Weise zu verwenden, kann  auch auf  der Basis  des  Vortrags der Beklagten  nicht ausgegangen  werden, wie schon oben  ausgeführt worden ist. Die Wesentlichkeit der getroffenen Nebenabreden ist auch auf der Grundlage ihrer  Darstellung - bei  zutreffender  rechtlicher Würdigung - insbesondere  bezüglich  der  Übernahme der  Unterhaltslast  für  die  Kinder  des  Klägers evident. Diese beinhaltete eine Erfüllungsübernahme zugunsten  des Klägers  und  damit  praktisch  eine Gegenleistung für  die  Erbteilsübertragung.  Deren Nichtbeurkundung  ist letztlich  nur ein besonderer Fall   der  Unterverbriefung,  der  im  Rahmen  der §§ 2371, 2385 BGB  grundsätzlich ebenso  zur Ungül-tigkeit des  ganzen Geschäfts  führt wie  im Rahmen des § 313 BGB.  Aber auch die zugunsten des Klägers gewollte Nutznießung  war durchaus von wesentlicher Bedeutung.

56

Die  notarielle  Urkunde  vom  28.02.1977  gibt  in Bezug auf  das Kausalgeschäft nicht das wieder, was die Parteien  wirklich gewollt  haben. Das insoweit Beurkundete - Verpflichtung des Klägers zu uneinge-schränkter  und vorbehaltloser  Übertragung auf die Beklagte -  ist als Scheingeschäft unwirksam (§ 117 Abs. 1 BGB).

57

Die  Wahrung der  Form für  die Treuhandabrede  ist nicht  nach den  Grundsätzen der falsa demonstratio entbehrlich, weil  eine bewußt  falsche, nicht eine unbewußt  unrichtige Beurkundung vorgenommen worden ist.

58

c)

59

Die Formungültigkeit  des Kausalgeschäfts ist nicht durch die  gleichzeitig vorgenommene  Erbteilsübertragung  geheilt worden.  Nach ständiger Rechtsprechung  (BGH FamRZ 1967, 465, 468; WM 1969, 592, 593 und 1970, 1319, 1320; RGZ 129, 122 ff.; RG HRR 1934 Nr. 1035) kann  das formnichtige  Verpflichtungsgeschäft  nicht in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB durch  die formwirksame  Übertragung des Erbanteils  nach   § 2033 BGB  geheilt  werden.  In der Literatur  sind die  Meinungen  geteilt  (siehe einerseits zum Beispiel Ferid/Cieslar a.a.O. § 2371 Rdnr. 30 ff.;  Schlüter a.a.O.  § 2371 Rdnr. 5  und § 2033  Rdnr. 6 - Heilung  möglich -,  andererseits Musielak a.a.O.  § 2371 Rdnr. 7;  Edenhofer  a.a.O. § 2371  Rdnr. 3  und  § 2033  Rdnr. 11;  Werner  in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 2033 Rdnr. 19 - Heilung unmöglich -).  Der Senat  schließt  sich  der  auch in  der  Literatur  vielfach  akzeptierten  Ansicht der Rechtsprechung an. Die Heilungsmöglichkeit nach § 313 Satz 2 BGB entspricht nicht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz.  Regelmäßig  kann  eine  "Heilung" vielmehr nur  durch "Bestätigung" im Wege wirksamer Neuvornahme des Geschäfts in Betracht kommen (§ 141 Abs. 1 BGB). Die dem Interesse der Rechtssicherheit dienende Heilungsmöglichkeit  nach § 313 Satz 2 BGB steht  in gewissem  Widerspruch zum Zweck des Formerfordernisses  der  notariellen  Beurkundung.  Die Vertragspartner sollen  durch  das  Formerfordernis auf  die Bedeutung des von ihnen beabsichtigten Geschäfts  hingewiesen werden. Der Inhalt des von ihnen  Gewollten soll klar und beweiskräftig dokumentiert werden. Schließlich soll ihnen die umfassende Belehrung  des Notars über die rechtliche Tragweite des Geschäfts  zuteil werden. Jedenfalls die beiden zuletzt  genannten Zwecke  werden bei  - dem  Notar nicht bekannter -  unvollständiger Beurkundung  des wirklich  Gewollten  nicht  erreicht.  Das  spricht dagegen,  § 313 Satz 2 BGB  als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens  anzusehen und deshalb die Vorschrift auf  die Form  der §§ 2371,  2385 BGB zu übertragen. Im Streitfall kommt der Mangel, der einer unvollständigen Beurkundung anhaftet, plastisch durch den Streit der Parteien darüber zum Ausdruck, ob  die Beklagte unter gewissen Voraussetzungen zur Rückübertragung verpflichtet  sein sollte. Außerdem konnte der Notar mangels Kenntnis der vollständigen Abreden der  Parteien, wovon  auszugehen ist, nicht vollständig  belehren. Dabei spielt es keine Rolle, daß er  in Kenntnis  der Treuhandabrede  den Kläger kaum intensiver  auf die einschneidenden Folgen der Erbteilsübertragung  hätte hinweisen können, als es ausgehend  vom Vertragstext  (Erbteil endgültig und vorbehaltlos auf die Beklagte übertragen) notwendig war.  Für die Frage der Heilung kann es aus Gründen der Rechtssicherheit nämlich nicht auf die Konstellation im Einzelfall ankommen.

60

Eine  Heilung  des  formungültigen  Kausalgeschäfts ist auch  nicht durch  die Grundbucheintragung  der Beklagten  aufgrund der  1978 vorgenommenen Erbauseinandersetzung   erfolgt.  § 313  Satz 2 BGB  gilt auch insoweit  nicht. Der  Anwendungsbereich dieser Bestimmung beschränkte  sich hier  auf etwaige  Unvollständigkeiten  oder Unrichtigkeiten  im  Rahmen des Erbauseinandersetzungsvertrags. Nicht um diesen geht es, sondern um das der Erbteilsübertragung vom 28.02.1977  zugrundeliegende Kausalgeschäft. Dieses ist  durch die  Mitwirkung des  Klägers am  Vertrag vom  17.04.1978, vertreten durch seinen Vater, auch nicht  im  Sinne  des  § 141  Abs. 1 BGB  bestätigt worden.  Es fehlt  am Bestätigungswillen,  denn  es besteht kein  ausreichender Anhalt  dafür, daߠ der Kläger das der Erbteilsübertragung zugrundeliegende Kausalgeschäft für  unwirksam hielt (siehe zu einem insoweit  vergleichbaren Fall  BGH FamRZ 1967, 465, 469/70).

61

d)

62

Der  Senat   hat  eine  Umdeutung  (§ 140 BGB)  des formungültigen  Kausalgeschäfts erwogen, hält deren Voraussetzungen jedoch nicht für gegeben:

63

Die Umdeutung  in  einen  zwar  zunächst  ebenfalls formungültigen,  aber nach  § 313 Satz 2 BGB  heilbaren  Erbauseinandersetzungsvertrag (vgl. RGZ 129, 122 ff.) scheidet aus, da die Beklagte nicht Miterbin war.

64

Die  Umdeutung in  die  Übertragung  des  künftigen Auseinandersetzungsguthabens hält der Senat mit der herrschenden Meinung  für rechtlich  ausgeschlossen (RGZ 60,  126 ff.; RG Recht 1914  Nr. 2542; Dütz in Münchener Kommentar zum BGB § 2033 Rdnr. 10; Werner in Staudinger,  BGB § 2033 Rdnr. 12; Erman-Schlüter a.a.O. § 2033  Rdnr. 10. Anders  eventuell RGZ 137, 171, 176;  146, 314,  316; Kregel  in RGRK  zum BGB § 2033 Rdnr. 2).  Würde  eine  Verfügung  über  das künftige Auseinandersetzungsguthaben - ohne gleichzeitige Verfügung über den Erbteil aufgrund wirksamen Kausalgeschäfts -  zugelassen, so würde dadurch der Erbteil wirtschaftlich ausgehöhlt. Ein späterer Erwerber eines  solchen  wirtschaftlich  weitgehend wertlosen Erbteils müßte für Nachlaßverbindlichkeiten haften,  ohne Erbschaftsgegenstände zu erwerben (RGZ 60, 126 ff.; Dütz a.a.O.). Das Auseinandersetzungsguthaben  ist letztlich nichts anderes als das Surrogat des  Erbteils (siehe  Werner und Dütz, jeweils a.a.O.). Außerdem besteht hier auch kein hinreichender Anhalt  dafür, daߠ die Parteien, hätten sie  um die  Formungültigkeit des Geschäfts gewußt, eine Abtretung  des künftigen  Auseinandersetzungsguthabens gewollt hätten.

65

Der Auseinandersetzungsanspruch selbst (§ 2042 BGB) ist  an die Gesamthänderstellung gebunden und nicht isoliert abtretbar.  Es  kann  nur  seine  Ausübung einem anderen unter den Voraussetzungen der gewillkürten  Prozeßstandschaft  überlassen  werden  (BGH FamRZ 1965,  267, 270; RG Recht 1914 Nr. 2542; Dütz a.a.O. § 2042 Rdnr. 4; Werner a.a.O.).

66

Rechtlich zulässig  ist dagegen  die  Verpflichtung zur Übereignung  desjenigen, was dem die Verpflichtung  eingehenden Miterben  bei der Auseinandersetzung  zukommt (Werner  a.a.O.;  Dütz a.a.O.  § 2033 Rdnr. 10; Kregel a.a.O. Rdnr. 13; wohl auch RGZ 60, 126, 133 und Recht 1914 Nr. 2542). Auch eine Umdeutung in ein Geschäft solchen Inhalts hält der Senat hier aber nicht für richtig.

67

Eine  Umdeutung  erfordert  die  Feststellung,  was die  Parteien  im  Zeitpunkt  des  Vertragschlusses bei   Kenntnis  der  Ungültigkeit  des  tatsächlich abgeschlossenen  Geschäfts vereinbart  hätten  (BGH NJW 1974, 43, 45; 1980, 2517). Diese Frage nach dem hypothetischen  Parteiwillen ist hier schon deshalb wenig  passend,  weil  es  als  das  Nächstliegende erscheint, daߠ die Parteien das von ihnen Gewollte richtig und  vollständig bei  der  Beurkundung  des Kausalgeschäfts  zum Ausdruck gebracht hätten, wenn sie gewußt hätten, daß die unvollständige und sogar unzutreffende  Beurkundung dessen  Formungültigkeit zur  Folge hatte.  Das Problem  der Umdeutung hätte sich  dann gar nicht gestellt. Insbesondere spricht gegen eine solche ferner Folgendes:

68

Eine  Verpflichtung des Klägers zur Übertragung des ihm bei der Erbauseinandersetzung Zufallenden hätte sich anders  als  im  Fall  der  §§ 2033,  2371 BGB zwar nicht  auf den  Erbteil als  solchen  bezogen, sondern auf  bestimmte, ihm bei der Auseinandersetzung  zufallende Gegenstände.  Da der  Nachlaß hier im wesentlichen  aber aus Grundvermögen bestand und deshalb  davon auszugehen  war, daߠ dieses bei der Erbauseinandersetzung  unter den  Erben  aufgeteilt werden würde,  bedurfte auch  die Begründung  einer solchen  Pflicht der  notariellen  Form,  und  zwar nach § 313 BGB  (vgl. Ferid/Cieslar  a.a.O.  § 2371 Rdnr. 25).  Immerhin wäre  bei diesem Geschäft eine Heilung gemäß § 313 Satz 2 BGB möglich gewesen (Bedenken insoweit bei Ferid/Cieslar a.a.O. Rdnr. 30). Zwar  ist die  Umdeutung eines  nichtigen Geschäfts in ein  ebenfalls nichtiges, aber heilbares, grundsätzlich  nicht ausgeschlossen  (RGZ 129, 122). Ein entsprechender  - hypothetischer - Parteiwille  erscheint aber weniger naheliegend als bei der Umdeutung  in ein  von vornherein  gültiges Geschäft. Im Streitfall  kommt hinzu,  daß es den Parteien darum ging,  den Erbteil  möglichst bald auf die Beklagte zu  übertragen, und  zwar so, daß der Kläger hieran gebunden war,  also nicht mehr die Möglichkeit hatte, den  dinglich wirksam übertragenen Erbteil nach Belieben  zurückzufordern.  Infolge  der  damaligen Trunksucht des  Klägers bestand  sonst nämlich  die Gefahr  der Verschleuderung des ererbten Vermögens. Die  Umdeutung in eine ebenfalls formnichtige, aber nach § 313  Satz 2 BGB heilbare  Verpflichtung  zur Übertragung desjenigen,  was  dem  Kläger  bei  der Erbauseinandersetzung  zufallen würde, hätte dieser Gefahr nicht bzw. nur sehr unvollkommen vorgebeugt. Es  war abzusehen,  daß bis  zur Auseinandersetzung und erst  recht bis zur darauf folgenden Eintragung der  Beklagten   im  Grundbuch  eine  gewisse  Zeit vergehen  würde. Tatsächlich  lag mehr als ein Jahr zwischen Erbteilsübertragung und Erbauseinandersetzung. Bis zu letzterer hätte der Kläger nach freiem Belieben von  der formungültig  eingegangenen  Verpflichtung Abstand  nehmen können. Die Heilung nach § 313  Satz 2 BGB setzt  voraus, daߠ die  Parteien noch im  Zeitpunkt der Auflassung über das Gewollte einig sind.  Die Auflassung der betreffenden Grundstücke  konnte erst  bei der  Erbauseinandersetzung erklärt werden.

69

Schließlich liegt  eine Umdeutung des genannten Inhalts auch deshalb eher fern, weil nicht angenommen werden  kann, daߠ sich die  Parteien  in  Kenntnis der  Formungültigkeit des Kausalgeschäfts mit einer nicht  näher präzisierten Verpflichtung des Klägers zur  Übertragung des ihm bei der Erbauseinandersetzung Zufallenden  begnügt hätten.  Es spricht alles dafür,  daß sie  dann jedenfalls  eine Klarstellung des wirklich  Gewollten  beweiskräftig  vorgenommen hätten.  Der jetzige  Streit darüber, ob der Kläger unter  bestimmten Voraussetzungen eine Rückübertragung sollte  verlangen können,  wäre dann gar nicht erst aufgetreten.  Er ist nur die Folge der fehlerhaften  Beurkundung. Im  Falle des § 313 Satz 2 BGB nimmt das  Gesetz eine  solche Unklarheit  zwar  in Kauf. Es  erscheint aber  bedenklich, erst  im Wege der Umdeutung  eine Situation  zu schaffen,  die zu einer solchen Unklarheit führt. Ein solcher - hypo-thetischer -  Wille kann Parteien nicht ohne weiteres unterstellt werden.

70

Es kann  deshalb dahingestellt  bleiben,  ob  unter Berücksichtigung  insbesondere  des  letztgenannten Gesichtspunkts  die Umdeutung auch daran scheitert, daߠ durch sie  der Zweck  der Formvorschrift,  der hier  auch in der beweiskräftigen Dokumentation des wirklich Gewollten  besteht, nicht vereitelt werden darf (siehe hierzu BGH NJW 1980, 2517).

71

Letztlich  bleiben so  viele Zweifel bezüglich dessen, was die Parteien in Kenntnis der Formungültigkeit des  Kausalgeschäfts geregelt hätten, daß dessen Umdeutung ausscheiden muß.

72

Der Senat  hat die  Parteien gemäß § 278 Abs. 3 ZPO auf  die  Bedenken  gegen  die  Formgültigkeit  des Kausalgeschäfts  und die möglichen Konsequenzen bezüglich des geltend gemachten Übereignungsanspruchs hingewiesen.

73

e)

74

Der Kläger  kann  gemäߠ § 812  in  Verbindung  mit § 818 Abs. 1 BGB  Herausgabe der  Grundstücke  verlangen, die  die Beklagte aufgrund rechtsgrundloser Erbteilsübertragung im  Wege der Erbauseinandersetzung  zu Eigentum  erworben hat.  Er ist  nicht auf einen Anspruch  auf Wertersatz  (§ 818  Abs. 2 BGB) beschränkt.  Allerdings   sind  rechtsgeschäftliche Surrogate im  allgemeinen nicht "aufgrund eines er-langten  Rechtes" im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB erworben.  Gemeint ist damit vielmehr nur das, was in bestimmungsgemäßer Ausübung des Rechts erlangt worden ist  (Palandt-Thomas, BGB  § 818 Rdnr. 14). Die Erbauseinandersetzung  ist zwar ein Rechtsgeschäft. Zu berücksichtigen  ist aber , daß die Erbengemeinschaft auf  Auseinandersetzung angelegt  ist.  Nach § 2042 Abs. 1 BGB  kann  jeder  Erbe  grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Deshalb muߠ das, was ein materiell nicht berechtigter Erb-teilserwerber  bei der Erbauseinandersetzung erhalten hat,  von ihm an den rechtsgrundlos Entreicherten zurückgegeben  werden. Das  entspricht auch der Billigkeit.  Es ist  kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen  könnte, denjenigen, der rechtsgrundlos seinen  Erbteil übertragen  hat, auf  einen Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu verweisen mit  der Folge,  daß zwischenzeitliche Wert-steigerungen dem rechtsgrundlos Bereicherten zugute kommen.

75

Die  von der  Beklagten gemachten  Aufwendungen für den Unterhalt  der Kinder  des Klägers  sind  nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB abzusetzen. Sie sind nämlich aus dem rechtsgrundlos erworbenen Besitz bestritten worden.  Jedenfalls behauptet  die Beklagte  nichts Gegenteiliges.

76

Auf  die Frage,  ob  der  Kläger  inzwischen  seine Trunksucht  überwunden hat,  kommt es  nach alledem nicht an.  Davon  abgesehen  kann  nicht  ernstlich zweifelhaft  sein,  daߠ jetzt,  nachdem  er  einen Gehirnschlag erlitten  hat und  zu einem Pflegefall geworden  ist, weiterer Alkoholmißbrauch ganz fernliegt.  Ob deshalb in Verbindung mit seiner Mittellosigkeit,  die ihn außerstande setzt, Pflegekosten zu  bezahlen, der Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet wäre,  kann ebenfalls  dahinstehen, weil  sich  der Übereignungsanspruch bereits aus § 812 BGB ergibt.

77

3.

78

Die Entscheidung  über die  Kosten beruht  auf § 92 Abs. 2 ZPO, die  über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

79

Streitwert zweiter  Instanz und  Wert der Beschwer: 100.000,00 DM