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Oberlandesgericht Köln·7 U 68/92·23.09.1992

NATO-TruppenstatutG: Bindungswirkung der Entschließung und Schmerzensgeldbemessung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

In zwei Berufungen stritten die Parteien u.a. über Verdienstausfall (Steuerschaden), Haushaltsführungsschaden sowie die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Unfall mit NATO-Bezug. Das OLG kürzte den zugesprochenen Verdienstauschaden, weil eine Steuerbelastung tatsächlich nicht entstanden war und eine künftige Versteuerung ungewiss ist. Eine „Verrechnung“ angeblicher Überzahlungen aus einer Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten wurde abgelehnt, da diese als anerkenntnisähnliche Festlegung grundsätzlich bindet und nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben durchbrochen werden kann. Auf die Berufung der Klägerin erhöhte der Senat das Schmerzensgeld auf 20.000 DM; außerdem nahm er Klarstellungen zum Tenor (Leistung für den Entsendestaat, Feststellung „entstehenden“ Schadens) vor.

Ausgang: Beide Berufungen hatten teilweise Erfolg: Kürzung beim Verdienstausfall, Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 20.000 DM; im Übrigen Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch ist nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar und bindet das Rechtsmittelgericht; Ausnahmen kommen nur bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern, etwa einer Gehörsverletzung, in Betracht.

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Ein Steuer- bzw. Steuerschaden ist im Rahmen des Schadensersatzes nur ersatzfähig, wenn feststeht, dass eine steuerliche Belastung tatsächlich entstanden ist; bloß mögliche künftige Steuerfolgen reichen ohne hinreichend sichere Prognose nicht aus.

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Eine „Verrechnung“ behaupteter Überzahlungen mit laufenden Schadensersatzansprüchen ist rechtlich als Aufrechnung einzuordnen und setzt einen eigenen Gegenanspruch, etwa aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, voraus.

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Die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten nach Art. 11 NATO-Truppenstatut-Ausführungsgesetz ist kein Verwaltungsakt und kein (abstraktes oder deklaratorisches) Schuldanerkenntnis, entfaltet aber als einseitiges Anerkenntnis besonderer Art schuldbestätigende und grundsätzlich bindende Wirkung.

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Ein Abweichen von der Bindungswirkung einer Entschließung nach Art. 11 NATO-TruppenstatutG kommt nur ausnahmsweise nach § 242 BGB in Betracht, insbesondere bei erschlichenen oder auf verschwiegenen, entscheidungserheblichen Tatsachen beruhenden Festsetzungen.

Relevante Normen
§ BINDUNGSWIRKUNG§ ENTSCHLIEßUNG DES AMTES§ NATO-TRUPPENSTATUT§ SCHMERZENSGELD§ 20.000 DM§ DAUERNDE BEEINTRÄCHTIGUNG

Leitsatz

1. Zur Bindungswirkung der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten über die Schadensersatzansprüche von durch NATO-Truppen Geschädigten gem. Art. 11 NATO-TruppenstatutG.

2. Schmerzensgeld von 20.000 DM bei Gelenkkapselriß und Einriß der Rotatorenmanschette der linken Schulter mit sichtbaren Verletzungsfolgen und dauernder Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Arms bei einer 49-jährigen Linkshänderin.

Rubrum

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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe

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Die unbedenklich zulässigen Rechtsmittel beider Parteien sind jeweils nur teilweise begründet.

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Den von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die positive Entscheidung des Landgerichts über das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin kann der Senat nicht nachgehen, da diese Entscheidung nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar und für das Rechtsmittelgericht bindend ist (Zöller-Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 238 Rn. 6 m. N.). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit (Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger schwerer Verfahrensfehler) werden von der Beklagten nicht behauptet; für sie ist aus den Gerichtsakten auch nichts ersichtlich.

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2.

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Die Berufung der Beklagten führt dazu, daß der der Klägerin zuzubilligende Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfallschadens um 1.050,00 DM zu kürzen ist. Diesen Betrag hat das Landgericht der Klägerin zuerkannt, weil es aufgrund einer von ihm durchgeführten Berechnung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Klägerin infolge der Auszahlung der vom Amt für Verteidigungslasten zu ihren Gunsten festgesetzten Verdienstausfallentschädigung im Jahre 1990 mit Steuern in dieser Höhe belastet worden ist. Die Einzelheiten dieser Berechnung bedürfen keiner Überprüfung. Auch erübrigt sich eine Stellungnahme dazu, ob der Geschädigte die Steuerbelastung auf der Grundlage einer fiktiven Steuerberechnung erstattet verlangen kann oder erst nach Vorlage eines Steuerbescheides, aus dem sich die tatsächlich angefallenen Steuern ergeben (vgl. dazu z. B. Wussow-Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 5. Aufl., Rdn. 52 und 78 ff. m. w. N.). Vorliegend kann der Klägerin ein Steuererstattungsbetrag jedenfalls deshalb nicht zuerkannt werden, weil feststeht, daß ihr eine Steuerbelastung hinsichtlich der Verdienstausfallentschädigung nicht entstanden ist. Denn wie sich aus dem jetzt vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 1990 ergibt, hat die Klägerin die Entschädigungsleistung des Amtes für Verteidigungslasten dem Finanzamt nicht als Einnahme deklariert und dementsprechend nicht versteuert. Ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, die dahin gingen, sie habe angenommen, die Entschädigungsleistung sei bereits versteuert und brauche deshalb in der Steuererklärung nicht mehr angegeben zu werden, ist zu entnehmen, daß auch in der Zwischenzeit eine Versteuerung nicht erfolgt und somit ein dahingehender Schaden nicht entstanden ist. Ob eine Versteuerung zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgen wird, ist völlig ungewiß und die Höhe der dann zu entrichtenden Steuer nicht hinreichend sicher abzuschätzen, so daß die Grundlagen für die Zuerkennung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs nicht vorhanden sind.

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3.

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Soweit die Berufung der Beklagten eine Herabsetzung des der Klägerin zuerkannten Anspruchs auf Ersatz der Kosten für eine fiktive Haushaltshilfe erreichen will, ist ihr jedoch der Erfolg zu versagen.

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a) Die Berufung macht zum einen geltend, der Klägerin sei für den Zeitraum vom 03.03.1989 bis 31.03.1990 eine um 2.002,00 DM zu hohe Ersatzleistung bereits ausgezahlt worden und der überzahlte Betrag müsse mit den Ersatzansprüchen für die Folgezeit "verrechnet" werden. Hierin kann der Berufung nicht gefolgt werden. Dabei kann es dahinstehen, ob der von der Berufung aufgemachten Berechnung des Ersatzanspruchs für die Zeit vom 03.03.1989 bis 31.03.1990 in allen Einzelheiten gefolgt werden kann, was zumindest zweifelhaft erscheint, vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter b). Die von der Beklagten angestrebte "Verrechnung" scheidet nämlich aus Rechtsgründen von vornherein aus.

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Bei der sogenannten Verrechnung handelt es sich bei rechtlich zutreffender Einordnung um eine Aufrechnung der Beklagten mit einem eigenen Anspruch gegen den Schadensersatzanspruch der Klägerin. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB) ergeben. Der Beklagten steht ein Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin jedoch nicht zu, da die an die Klägerin erbrachten Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind. Der Rechtsgrund findet sich in der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten der Stadt Köln vom 13.07.1990.

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Die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten nach Artikel 11 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19.06.1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 03.08.1959 zu diesem Abkommen (NTS-AG) ist nach wohl allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kein Verwaltungsakt. Sie ist zwar eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem förmlich ausgestalteten Verwaltungsverfahren. Sie trifft jedoch keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, sondern auf dem Gebiet des Zivilrechts, nämlich über die ausschließlich nach zivilrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 823 ff. BGB und 7 ff. StVG) zu beurteilenden Schadensersatzansprüche der durch Mitglieder der NATO-Truppen Geschädigten.

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Die Entschließung ist auch kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ein solches setzt eine auf den Abschluß eines Vertrages gerichtete Willenserklärung des Schuldners voraus. Durch die Entschließung gibt das Amt für Verteidigungslasten eine solche Erklärung jedoch nicht ab. Die Entschließung ist nämlich nicht auf die Herbeiführung einer vertraglichen Übereinkunft mit dem Geschädigten gerichtet, sondern eine einseitige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, durch die das Bestehen eines Ersatzanspruchs verbindlich festgestellt wird, ohne daß es dazu eines Konsenses zwischen Anspruchsteller und Behörde bedarf.

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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zu folgen der Senat keine Bedenken trägt, ist jedoch anerkannt, daß die Entschließung nach Artikel 11 NTSAG als "einseitiges Anerkenntnis besonderer Art" zu bewerten ist, dem "schuldbestätigende Wirkung" zukommt. Während der Bundesgerichtshof zuerst in zwei grundlegenden Entscheidungen vom 20.11.1969 (Abdruck NJW 1970, 1418 = VersR 1970, 518 = LM NATO-TruppenstatutG Nr. 5 mit Anmerkung Pagendarm sowie VersR 1970, 570) ausgesprochen hat, daß die Entschließung bindende Wirkung für das Amt für Verteidigungslasten entfaltet, wenn der Geschädigte von der Klagemöglichkeit nach Artikel 12 NTSAG keinen Gebrauch macht, ist der Umfang der Bindungswirkung in späteren Entscheidungen erweitert worden. So hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil VersR 1976, 1156 = MDR 1977, 124 = LM NATOTrStatut Nr. 6 = NJW 1977, 502 - LS - klargestellt, daß die Bindungswirkung nicht davon abhängt, daß der Geschädigte keine Klage erhebt. Die Bindung der Bundesrepublik und des von ihr vertretenen Entsendestaats entsteht vielmehr bereits mit dem Erlaß der Entschließung, da sie die ihr vom Gesetz beigemessene Wirkung, den Anspruch des Geschädigten nach Grund und Höhe verbindlich festzulegen, unabhängig vom Willen des Anspruchstellers entfaltet.

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Die Bindung der Bundesrepublik unterliegt allerdings dem das gesamte Zivilrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Sie entfällt aber nicht schon dann, wenn der Geschädigte Klage nach Artikel 12 NTSAG erhebt. Das Amt für Verteidigungslasten erläßt die Entschließung nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem Verwaltungsverfahren. Der Geschädigte kann deshalb darauf vertrauen, daß ihm jedenfalls die durch die Entschließung zugebilligten Leistungen auf Dauer verbleiben, unabhängig davon, ob er weitergehende Leistungen begehrt. Wenn er damit rechnen müßte, daß das Amt für Verteidigungslasten die Klageerhebung zum Anlaß nimmt, seine Entschließung zu überprüfen mit dem Ziel der Rückforderung bereits gewährter Leistungen, würde hierdurch das Klagerecht des Geschädigten in unzumutbarer Weise entwertet (BGH a.a.O.).

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Auch der Umstand, daß vorliegend das Landgericht die Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin teilweise anders beurteilt hat als das Amt für Verteidigungslasten, läßt ein Festhalten an der Entschließung noch nicht als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen (vgl. dazu BGH a.a.O.). Dies folgt ohne weiteres daraus, daß nach der genannten Rechtsprechung die Bindungswirkung der Entschliessung weitergehend ist als bei einem Anerkenntnis oder einem Vergleich nach § 779 BGB (vgl. dazu z. B. Pagendarm a.a.O. Bl. 6). Eine Lösung von der in der Entschließung getroffenen Entscheidung kommt somit nur dann in Betracht, wenn gewichtigere Gründe vorliegen als diejenigen, die es dem Schuldner erlauben, sich von einem Vergleich oder einem Anerkenntnis zu lösen. Der Umstand, daß ein Gericht einen Streitpunkt der Parteien, der durch Vergleich oder Anerkenntnis erledigt werden sollte, später anders entscheidet, vermag eine Loslösung aber grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

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Die Bindungswirkung einer Entschließung kann somit etwa dann zu verneinen sein, wenn Tatsachen zu einer völlig anderen Würdigung des Sachverhalts führen, die dem Amt für Verteidigungslasten bisher unbekannt waren, weil sie der Anspruchsteller verschwiegen hat oder wenn dieser die Entschließung durch Täuschung erschlichen hat. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend unzweifelhaft nicht gegeben.

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Aus der Entscheidung BGH VersR 1979, 423, in der ausgeführt wird, es sprächen Gesichtspunkte dafür, daß die Berufung des dortigen Klägers auf die Bindungswirkung der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten gegen § 242 BGB verstoße, vermag die Beklagte vorliegend nichts herzuleiten. Dort war es so, daß dem Ehemann und den beiden Kindern einer durch einen LKW der belgischen Streitkräfte getöteten Frau durch Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten eine Unterhaltsrente in einer bestimmten Gesamthöhe zuerkannt worden war. In einem nachfolgenden Rechtsstreit ergab sich, daß die Rente für den Ehemann der Getöteten wesentlich zu hoch und die Renten für die beiden Kinder zu niedrig festgesetzt worden waren. Nach den getroffenen Feststellungen verwendete der Witwer den seinen Unterhaltsanspruch übersteigenden Teil seiner Rente für den Unterhaltsbedarf der beiden Kinder. Das im Wege der Klage gegen die Bundesrepublik geltend gemachte Verlangen der Kinder auf Erhöhung ihrer Unterhaltsrente wurde vom BGH als rechtsmißbräuchlich und als Verlangen einer unzulässigen Doppelentschädigung eingestuft, da sie den ihnen zustehenden Unterhalt auf dem Umweg über die Zahlungen des Amtes für Verteidigungslasten an ihren Vater bereits erhalten hatten. Der BGH hat zudem darauf hingewiesen, daß der Streit nur noch um die Aufteilung einer bestimmten Schadensersatzsumme unter mehrere unterhaltsgeschädigte Familienangehörigen gehe, nicht mehr aber um die Höhe der ihnen insgesamt gebührenden Ersatzbeträge und daß es bei einer solcher Fallgestaltung an einem einleuchtenden Sachgrund dafür fehle, ein schutzwürdiges Vertrauen der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in die Bindung der Bundesrepublik an die unrichtige Aufgliederung der Beträge der laufenden Ersatzrenten anzuerkennen. Eine dem vergleichbare Konstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall hat die vorliegend vom Amt für Verteidigungslasten getroffene Entschließung über die Zubilligung eines Ersatzanspruchs für die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe auch keinerlei Folgewirkungen für die Zukunft, es besteht also nicht die Gefahr, daß die Beklagte über längere Zeit an einer als objektiv unrichtig erkannten Entschließung mit der Folge ständig wiedereintretender Überzahlungen gebunden ist.

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b) Die Berufung macht desweiteren geltend, der Klägerin hätte für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.08.1990 nicht eine Entschädigungsleistung in Höhe von 1.530,00 DM zuerkannt werden dürfen, sondern lediglich eine solche von 1.262,25 DM. Auch dieser Angriff gegen das landgerichtliche Urteil hat keinen Erfolg.

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Es erscheint bereits fraglich, ob der Annahme des Landgerichts auf Seite 13 des Urteils gefolgt werden kann, für den Zwei-Personen-Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes sei im Hinblick auf die Vollerwerbstätigkeit der Klägerin ein Arbeitsaufwand für die Erledigung der Hausarbeit von 19 Wochenstunden anzusetzen. Dies steht in nicht vereinbarem Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 12 des Urteils, wo unter Bezugnahme auf die "Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann" (gemeint ist hiermit augenscheinlich die auf Seite 15 der Abhandlung von Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern, 3. Auflage 1987 abgedruckte Tabelle 1) die Arbeitszeit für die Erledigung der anfallenden Haushaltsarbeiten auf 27 Wochenstunden veranschlagt wird. Der Wert von 19 Stunden ist vom Landgericht offensichtlich der Tabelle 8 (Seite 31 a.a.O.) entnommen worden, obwohl diese Tabellenwerte, wie sich aus der beigefügten Anmerkung 1 ergibt, dann nicht maßgebend sein sollen, wenn die Mithilfe der Haushaltsmitglieder bekannt ist, wovon das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ausgegangen ist. Es sprechen somit Gesichtspunkte dafür, daß das Landgericht den auf die Klägerin entfallenden Zeitaufwand für die Erledigung der Haushaltsarbeiten für einen Teil des Anspruchszeitraums mit 19 Stunden eher zu niedrig als zu hoch veranschlagt hat. Dies bedarf im Hinblick auf den durch die Rechtsmittel der Parteien dem Berufungsgericht vorgegebenen Prüfungsrahmen aber keiner weiteren Erörterung. Denn auch wenn mit dem Landgericht (und insoweit auch in Übereinstimmung mit der Berufung der Beklagten) von einem Aufwand von 19 Wochenstunden ausgegangen wird, kann hiervon der auf den Ehemann der Klägerin entfallende Anteil nicht mehr abgezogen werden. Bei den 19 Wochenstunden handelt es sich nämlich - wie sich aus der Systematik der Tabelle ergibt - bereits um den ausschließlich auf die verletzte Ehefrau entfallenden Anteil an dem Gesamtaufwand. Der verletzten Ehefrau wird durch diese Tabelle lediglich ein Teil des Gesamtaufwands zugeordnet, weil der Tabellenverfasser davon ausgeht, daß im Hinblick auf ihre anderweitige Erwerbstätigkeit eine Entlastung durch die anderen Haushaltsmitglieder erfolgt; hierfür wird dann ein allgemeiner Schätzwert berücksichtigt. Es ist deshalb nicht möglich, einen konkret festgestellten Arbeitsanteil des Ehemannes nochmals von dem Wert von 19 Stunden abzusetzen, weil hier bereits ein pauschaler Einsatz des Ehemannes bei der Bewältigung der Hausarbeit berücksichtigt worden ist.

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4.

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Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Ihr ist ein Schmerzensgeldanspruch von insgesamt 20.000,00 DM als angemessene Entschädigung für den ihr durch den Unfall entstandenen immateriellen Schaden zuzubilligen, § 847 BGB.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind nicht nur die in der Vergangenheit liegenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die die Klägerin infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen (Gelenkkapselriß und Einriß der Rotatorenmanschette der linken Schulter) hat hinnehmen müssen (insbesondere stationäre Krankenhausbehandlung unmittelbar nach dem Unfall von cirka anderthalb Monaten; Kurmaßnahme von 6 Wochen 8 Monate nach dem Unfall; Arbeitsunfähigkeit insgesamt gut 1 Jahr), sondern es ist insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die im Unfallzeitpunkt 49 Jahre alte Klägerin bis an ihr Lebensende unter den Verletzungsfolgen wird leiden müssen. Zwar hat die Klägerin ihren Arbeitsplatz nicht verloren, konnte jedoch die bisherige Tätigkeit als Packerin nicht weiterhin ausüben, weil sie Linkshänderin ist und die als Unfallfolge verbliebene Schwäche des linken Armes ihr die dabei auszuführenden Arbeiten nicht mehr erlaubt. Sie kann jetzt nur noch leichtere Kontrolltätigkeiten ausüben, was nach den Angaben der Klägerin gelegentlich zu Sticheleien im Kreise der Arbeitskolleginnen führt und auch durchaus geeignet ist, das Selbstwertgefühl spürbar zu beeinträchtigen. Die der Klägerin verbliebenen nachteiligen Folgen erschöpfen sich jedoch nicht in diesem Umstand, sondern sind noch erheblich weitergehend. Ausweislich des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Hackenbroch besteht eine schmerzhafte Schulterteilsteife mit nachfolgender Muskelminderung der gesamten linken oberen Extremität. Der Klägerin ist infolge dessen der Nackengriff nicht möglich, der Schultergriff nur eingeschränkt und unter Schmerzen, der Faustschluß der linken Hand ist nicht vollständig durchführbar, die Kraft der linken Hand ist deutlich gemindert. Diese Beschwerden, mit deren Besserung nach der Beurteilung des Sachverständigen nicht zu rechnen ist, haben - was ohne weiteres nachvollziehbar ist - Behinderungen der Klägerin beim Auto- oder Fahrradfahren, Kegeln und Tennisspielen sowie bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens zur Folge. Neben der Muskelminderung des linken Armes sind als äußerlich erkennbare Verletzungsfolgen auch eine um die Schulterkontur verlaufende Operationsnarbe von cirka 22 cm Länge sowie eine Fehlstellung des Schulterblattes zurückgeblieben. Insbesondere beim Tragen leichter Sommer- oder Sport- und Badekleidung sind diese Verletzungsfolgen optisch wahrnehmbar, wovon sich der Senat im Verhandlungstermin überzeugt hat, und durchaus geeignet, die Klägerin psychisch zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, daß der Bereich der linken Schulter nach den glaubhaften Angaben der Klägerin, die in dem Sachverständigengutachten ihre Stütze finden, immer wieder schmerzt, wodurch die Klägerin auch im Schlaf gestört wird, und daß zur Behandlung solcher Schmerzzustände die Einnahme von Medikamenten und die Behandlung mit einem sogenannten Tens-Gerät erforderlich werden kann. Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM billig und angemessen.

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5.

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Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, hat der Senat in den Urteilsauspruch aufgenommen, daß die von ihr zu erbringenden Leistungen für den Entsendestaat, hier das Königreich Belgien, erfolgen, vergleiche Artikel 25 NTSAG. Eine sachliche Änderung des Urteilausspruchs wird durch diese Ergänzung nicht herbeigeführt; sie dient lediglich der Klarstellung und trägt der zwingenden Vorschrift des Artikel 25 NTSAG Rechnung.

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Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs hat der Senat eine Änderung dahin vorgenommen, daß die Leistungspflicht der Beklagten nicht für "entstandenen" sondern für "entstehenden" materiellen Schaden ausgesprochen wird. Wie sich aus der Klagebegründung (Bl. 6 vorletzter Absatz) ergibt, erstrebt die Klägerin die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten für die ihr künftig noch weiter entstehenden Schäden. Die Formulierung des Klageantrags, die nur bereits in der Vergangenheit entstandene Schäden erfassen würde, beruht demgegenüber offensichtlich auf einem Versehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2 ZPO.Bei der Bemessung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien im ersten Rechtszug hat der Senat die vom Landgericht seinem Urteil beigefügte Streitwertfestsetzung zugrundegelegt, die von den Parteien nicht angegriffen worden ist und gegen die durchgreifende Bedenken auch nicht ersichtlich sind.

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Die Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000,00 DM.

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Berufungsstreitwert: 1) für die Berufung der Klägerin: 10.000,00 DM 2) für die Berufung der Beklagten: a) Verdienstausfall 1.050,00 DM b) Kosten Haushaltshilfe 1.530,00 DM + 739,75 DM = 2.269,75 DM 13.319,75 DM