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Oberlandesgericht Köln·7 U 68/92·23.09.1992

NATO-TruppenstatutG: Bindung an Entschließung Verteidigungslastenamt und Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall mit einem NATO-Truppenfahrzeug stritten die Parteien über weitere Schadensersatzleistungen über eine Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten hinaus. Das OLG bejahte grundsätzlich die bindende, schuldbestätigende Wirkung der Entschließung und verneinte eine „Verrechnung“ über angebliche Überzahlungen mangels Bereicherungsanspruch. Einen Steuererstattungsschaden lehnte es ab, weil eine tatsächliche Steuerbelastung nicht entstanden und eine spätere Belastung ungewiss sei. Das Schmerzensgeld setzte der Senat auf insgesamt 20.000 DM fest und gab der Klage nur teilweise statt, verbunden mit einer Feststellung künftiger materieller Schäden.

Ausgang: Berufungen beider Parteien teilweise erfolgreich; Zahlung und Feststellung teilweise zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten nach Art. 11 NATO-TruppenstatutG ist kein Verwaltungsakt, sondern eine zivilrechtliche Entscheidung über deliktische bzw. straßenverkehrsrechtliche Ersatzansprüche.

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Der Entschließung nach Art. 11 NATO-TruppenstatutG kommt als „einseitigem Anerkenntnis besonderer Art“ schuldbestätigende Bindungswirkung hinsichtlich Grund und Höhe der zuerkannten Ersatzansprüche zu, unabhängig davon, ob der Geschädigte Klage nach Art. 12 NATO-TruppenstatutG erhebt.

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Ein Abweichen von der Bindungswirkung der Entschließung kommt nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, etwa bei erschlichener Entscheidung oder bei bislang unbekannten, wesentlichen Tatsachen.

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Eine Aufrechnung mit einem behaupteten Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung scheidet aus, wenn die Leistung aufgrund der bindenden Entschließung mit Rechtsgrund erbracht wurde und deshalb kein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.

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Ein Anspruch auf Ersatz einer Steuermehrbelastung wegen Verdienstausfallentschädigung setzt das Entstehen eines konkreten Steuerschadens voraus; eine lediglich mögliche, ungewisse spätere Steuerbelastung genügt nicht.

Relevante Normen
§ Art. 11 NATO-TruppenstatutG§ 238 Abs. 3 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB§ 823 ff. BGB§ 7 ff. StVG§ Artikel 11 NTSAG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 0 330/90

Leitsatz

1. Zur Bindungswirkung der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten über die Schadensersatzansprüche von durch NATO-Truppen Geschädigten gem. Art. 11 NATO-TruppenstatutG. 2. Schmerzensgeld von 20.000 DM bei Gelenkkapselriß und Einriß der Rotatorenmanschette der linken Schulter mit sichtbaren Verletzungsfolgen und dauernder Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Arms bei einer 49-jährigen Linkshänderin.

Tenor

Auf die Berufung beider Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Februar 1992 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, für das Königreich Belgien an die Klägerin über die durch die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten der Stadt K. vom 13. Juli 1990, Akz. ....P., zugebilligten Schadensersatzbeträge hinaus weitere 9.998,58 DM nebst 4 % Zinsen aus 8.468,58 DM seit dem 13. Juli 1990 sowie 4 % Zinsen aus 1.530,00 DM seit dem 1. August 1990 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, für das Königreich Belgien der Klägerin allen weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 3. März 1989 entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die unbedenklich zulässigen Rechtsmittel beider Parteien sind jeweils nur teilweise begründet.

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Den von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die positive Entscheidung des Landgerichts über das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin kann der Senat nicht nachgehen, da diese Entscheidung nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar und für das Rechts-mittelgericht bindend ist (Zöller-Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 238 Rn. 6 m. N.). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit (Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger schwerer Verfahrensfehler) werden von der Beklagten nicht behauptet; für sie ist aus den Gerichtsakten auch nichts ersichtlich.

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Die Berufung der Beklagten führt dazu, daß der der Klägerin zuzubilligende Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfallschadens um 1.050,00 DM zu kürzen ist. Diesen Betrag hat das Landgericht der Klägerin zuerkannt, weil es auf-grund einer von ihm durchgeführten Berechnung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Klägerin infolge der Auszahlung der vom Amt für Verteidigungslasten zu ihren Gunsten festgesetzten Verdienstausfallent-schädigung im Jahre 1990 mit Steuern in dieser Höhe belastet worden ist. Die Einzelheiten dieser Be-rechnung bedürfen keiner Überprüfung. Auch erübrigt sich eine Stellungnahme dazu, ob der Geschädigte die Steuerbelastung auf der Grundlage einer fikti-ven Steuerberechnung erstattet verlangen kann oder erst nach Vorlage eines Steuerbescheides, aus dem sich die tatsächlich angefallenen Steuern ergeben (vgl. dazu z. B. Wussow-Küppersbusch, Ersatzansprü-che bei Personenschäden, 5. Aufl., Rdn. 52 und 78 ff. m. w. N.). Vorliegend kann der Klägerin ein Steuererstattungsbetrag jedenfalls deshalb nicht zuerkannt werden, weil feststeht, daß ihr eine Steuerbelastung hinsichtlich der Verdienstausfall-entschädigung nicht entstanden ist. Denn wie sich aus dem jetzt vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 1990 ergibt, hat die Klägerin die Entschädi-gungsleistung des Amtes für Verteidigungslasten dem Finanzamt nicht als Einnahme deklariert und dement-sprechend nicht versteuert. Ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, die dahin gingen, sie habe angenommen, die Entschädigungsleistung sei bereits versteuert und brauche deshalb in der Steuererklä-rung nicht mehr angegeben zu werden, ist zu entneh-men, daß auch in der Zwischenzeit eine Versteuerung nicht erfolgt und somit ein dahingehender Schaden nicht entstanden ist. Ob eine Versteuerung zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgen wird, ist völlig ungewiß und die Höhe der dann zu entrichtenden Steuer nicht hinreichend sicher abzuschätzen, so daß die Grundlagen für die Zuerkennung eines ent-sprechenden Schadensersatzanspruchs nicht vorhanden sind.

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Soweit die Berufung der Beklagten eine Herabsetzung des der Klägerin zuerkannten Anspruchs auf Ersatz der Kosten für eine fiktive Haushaltshilfe errei-chen will, ist ihr jedoch der Erfolg zu versagen.

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a) Die Berufung macht zum einen geltend, der Klägerin sei für den Zeitraum vom 03.03.1989 bis 31.03.1990 eine um 2.002,00 DM zu hohe Ersatzlei-stung bereits ausgezahlt worden und der überzahlte Betrag müsse mit den Ersatzansprüchen für die Folgezeit "verrechnet" werden. Hierin kann der Berufung nicht gefolgt werden. Dabei kann es dahinstehen, ob der von der Berufung aufgemachten Berechnung des Ersatzanspruchs für die Zeit vom 03.03.1989 bis 31.03.1990 in allen Einzelheiten gefolgt werden kann, was zumindest zweifelhaft er-scheint, vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter b). Die von der Beklagten angestrebte "Verrechnung" scheidet nämlich aus Rechtsgründen von vornherein aus.

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Bei der sogenannten Verrechnung handelt es sich bei rechtlich zutreffender Einordnung um eine Auf-rechnung der Beklagten mit einem eigenen Anspruch gegen den Schadensersatzanspruch der Klägerin. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB) erge-ben. Der Beklagten steht ein Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin jedoch nicht zu, da die an die Klägerin erbrachten Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind. Der Rechtsgrund findet sich in der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten der Stadt K. vom 13.07.1990.

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Die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten nach Artikel 11 des Gesetzes zu dem Abkommen zwi-schen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19.06.1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 03.08.1959 zu diesem Abkommen (NTS-AG) ist nach wohl allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kein Verwaltungsakt. Sie ist zwar eine Entscheidung ei-ner Verwaltungsbehörde in einem förmlich ausgestal-teten Verwaltungsverfahren. Sie trifft jedoch keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, sondern auf dem Gebiet des Zivilrechts, nämlich über die ausschließlich nach zivilrechtlichen Vor-schriften (z. B. §§ 823 ff. BGB und 7 ff. StVG) zu beurteilenden Schadensersatzansprüche der durch Mitglieder der NATO-Truppen Geschädigten.

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Die Entschließung ist auch kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ein solches setzt eine auf den Abschluß eines Vertrages gerich-tete Willenserklärung des Schuldners voraus. Durch die Entschließung gibt das Amt für Verteidigungs-lasten eine solche Erklärung jedoch nicht ab. Die Entschließung ist nämlich nicht auf die Herbeifüh-rung einer vertraglichen Übereinkunft mit dem Ge-schädigten gerichtet, sondern eine einseitige Ent-scheidung einer Verwaltungsbehörde, durch die das Bestehen eines Ersatzanspruchs verbindlich festge-stellt wird, ohne daß es dazu eines Konsenses zwi-schen Anspruchsteller und Behörde bedarf.

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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zu folgen der Senat keine Bedenken trägt, ist jedoch anerkannt, daß die Entschließung nach Arti-kel 11 NTSAG als "einseitiges Anerkenntnis besonde-rer Art" zu bewerten ist, dem "schuldbestätigende Wirkung" zukommt. Während der Bundesgerichtshof zuerst in zwei grundlegenden Entscheidungen vom 20.11.1969 (Abdruck NJW 1970, 1418 = VersR 1970, 518 = LM NATO-TruppenstatutG Nr. 5 mit Anmerkung Pagendarm sowie VersR 1970, 570) ausgesprochen hat, daß die Entschließung bindende Wirkung für das Amt für Verteidigungslasten entfaltet, wenn der Ge-schädigte von der Klagemöglichkeit nach Artikel 12 NTSAG keinen Gebrauch macht, ist der Umfang der Bindungswirkung in späteren Entscheidungen erwei-tert worden. So hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil VersR 1976, 1156 = MDR 1977, 124 = LM NATO-TrStatut Nr. 6 = NJW 1977, 502 - LS - klargestellt, daß die Bindungswirkung nicht davon abhängt, daß der Geschädigte keine Klage erhebt. Die Bindung der Bundesrepublik und des von ihr vertretenen Entsen-destaats entsteht vielmehr bereits mit dem Erlaß der Entschließung, da sie die ihr vom Gesetz beige-messene Wirkung, den Anspruch des Geschädigten nach Grund und Höhe verbindlich festzulegen, unabhängig vom Willen des Anspruchstellers entfaltet.

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Die Bindung der Bundesrepublik unterliegt aller-dings dem das gesamte Zivilrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Sie ent-fällt aber nicht schon dann, wenn der Geschädigte Klage nach Artikel 12 NTSAG erhebt. Das Amt für Verteidigungslasten erläßt die Entschließung nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage in ei-nem Verwaltungsverfahren. Der Geschädigte kann des-halb darauf vertrauen, daß ihm jedenfalls die durch die Entschließung zugebilligten Leistungen auf Dau-er verbleiben, unabhängig davon, ob er weitergehen-de Leistungen begehrt. Wenn er damit rechnen müßte, daß das Amt für Verteidigungslasten die Klageerhe-bung zum Anlaß nimmt, seine Entschließung zu über-prüfen mit dem Ziel der Rückforderung bereits ge-währter Leistungen, würde hierdurch das Klagerecht des Geschädigten in unzumutbarer Weise entwertet (BGH a.a.O.).

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Auch der Umstand, daß vorliegend das Landgericht die Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin teilweise anders beurteilt hat als das Amt für Verteidigungslasten, läßt ein Festhalten an der Entschließung noch nicht als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen (vgl. dazu BGH a.a.O.). Dies folgt ohne weiteres daraus, daß nach der genannten Rechtsprechung die Bindungswirkung der Entschlies-sung weitergehend ist als bei einem Anerkenntnis oder einem Vergleich nach § 779 BGB (vgl. dazu z. B. Pagendarm a.a.O. Bl. 6). Eine Lösung von der in der Entschließung getroffenen Entscheidung kommt somit nur dann in Betracht, wenn gewichtigere Gründe vorliegen als diejenigen, die es dem Schuld-ner erlauben, sich von einem Vergleich oder einem Anerkenntnis zu lösen. Der Umstand, daß ein Gericht einen Streitpunkt der Parteien, der durch Vergleich oder Anerkenntnis erledigt werden sollte, später anders entscheidet, vermag eine Loslösung aber grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

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Die Bindungswirkung einer Entschließung kann somit etwa dann zu verneinen sein, wenn Tatsachen zu einer völlig anderen Würdigung des Sachverhalts führen, die dem Amt für Verteidigungslasten bisher unbekannt waren, weil sie der Anspruchsteller ver-schwiegen hat oder wenn dieser die Entschließung durch Täuschung erschlichen hat. Ein solcher Sach-verhalt ist vorliegend unzweifelhaft nicht gegeben.

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Aus der Entscheidung BGH VersR 1979, 423, in der ausgeführt wird, es sprächen Gesichtspunkte dafür, daß die Berufung des dortigen Klägers auf die Bin-dungswirkung der Entschließung des Amtes für Ver-teidigungslasten gegen § 242 BGB verstoße, vermag die Beklagte vorliegend nichts herzuleiten. Dort war es so, daß dem Ehemann und den beiden Kindern einer durch einen LKW der belgischen Streitkräfte getöteten Frau durch Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten eine Unterhaltsrente in einer bestimmten Gesamthöhe zuerkannt worden war. In ei-nem nachfolgenden Rechtsstreit ergab sich, daß die Rente für den Ehemann der Getöteten wesentlich zu hoch und die Renten für die beiden Kinder zu nied-rig festgesetzt worden waren. Nach den getroffenen Feststellungen verwendete der Witwer den seinen Unterhaltsanspruch übersteigenden Teil seiner Rente für den Unterhaltsbedarf der beiden Kinder. Das im Wege der Klage gegen die Bundesrepublik geltend ge-machte Verlangen der Kinder auf Erhöhung ihrer Un-terhaltsrente wurde vom BGH als rechtsmißbräuchlich und als Verlangen einer unzulässigen Doppelentschä-digung eingestuft, da sie den ihnen zustehenden Unterhalt auf dem Umweg über die Zahlungen des Am-tes für Verteidigungslasten an ihren Vater bereits erhalten hatten. Der BGH hat zudem darauf hinge-wiesen, daß der Streit nur noch um die Aufteilung einer bestimmten Schadensersatzsumme unter mehre-re unterhaltsgeschädigte Familienangehörigen gehe, nicht mehr aber um die Höhe der ihnen insgesamt gebührenden Ersatzbeträge und daß es bei einer solcher Fallgestaltung an einem einleuchtenden Sachgrund dafür fehle, ein schutzwürdiges Vertrauen der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in die Bindung der Bundesrepublik an die unrichtige Auf-gliederung der Beträge der laufenden Ersatzrenten anzuerkennen. Eine dem vergleichbare Konstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall hat die vor-liegend vom Amt für Verteidigungslasten getroffene Entschließung über die Zubilligung eines Ersatzan-spruchs für die Kosten einer fiktiven Haushaltshil-fe auch keinerlei Folgewirkungen für die Zukunft, es besteht also nicht die Gefahr, daß die Beklagte über längere Zeit an einer als objektiv unrichtig erkannten Entschließung mit der Folge ständig wie-dereintretender Überzahlungen gebunden ist.

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b) Die Berufung macht desweiteren geltend, der Klägerin hätte für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.08.1990 nicht eine Entschädigungsleistung in Hö-he von 1.530,00 DM zuerkannt werden dürfen, sondern lediglich eine solche von 1.262,25 DM. Auch dieser Angriff gegen das landgerichtliche Urteil hat kei-nen Erfolg.

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Es erscheint bereits fraglich, ob der Annahme des Landgerichts auf Seite 13 des Urteils gefolgt werden kann, für den Zwei-Personen-Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes sei im Hinblick auf die Vollerwerbstätigkeit der Klägerin ein Arbeitsaufwand für die Erledigung der Hausarbeit von 19 Wochenstunden anzusetzen. Dies steht in nicht vereinbarem Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 12 des Urteils, wo unter Bezugnahme auf die "Tabelle von Schulz-Borck/Hofmann" (gemeint ist hiermit augenscheinlich die auf Seite 15 der Abhandlung von Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern, 3. Aufla-ge 1987 abgedruckte Tabelle 1) die Arbeitszeit für die Erledigung der anfallenden Haushaltsarbeiten auf 27 Wochenstunden veranschlagt wird. Der Wert von 19 Stunden ist vom Landgericht offensichtlich der Tabelle 8 (Seite 31 a.a.O.) entnommen worden, obwohl diese Tabellenwerte, wie sich aus der bei-gefügten Anmerkung 1 ergibt, dann nicht maßgebend sein sollen, wenn die Mithilfe der Haushaltsmit-glieder bekannt ist, wovon das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ausgegan-gen ist. Es sprechen somit Gesichtspunkte dafür, daß das Landgericht den auf die Klägerin entfallen-den Zeitaufwand für die Erledigung der Haushalts-arbeiten für einen Teil des Anspruchszeitraums mit 19 Stunden eher zu niedrig als zu hoch veranschlagt hat. Dies bedarf im Hinblick auf den durch die Rechtsmittel der Parteien dem Berufungsgericht vorgegebenen Prüfungsrahmen aber keiner weiteren Erörterung. Denn auch wenn mit dem Landgericht (und insoweit auch in Übereinstimmung mit der Berufung der Beklagten) von einem Aufwand von 19 Wochenstun-den ausgegangen wird, kann hiervon der auf den Ehemann der Klägerin entfallende Anteil nicht mehr abgezogen werden. Bei den 19 Wochenstunden handelt es sich nämlich - wie sich aus der Systematik der Tabelle ergibt - bereits um den ausschließlich auf die verletzte Ehefrau entfallenden Anteil an dem Gesamtaufwand. Der verletzten Ehefrau wird durch diese Tabelle lediglich ein Teil des Gesamtauf-wands zugeordnet, weil der Tabellenverfasser davon ausgeht, daß im Hinblick auf ihre anderweitige Erwerbstätigkeit eine Entlastung durch die anderen Haushaltsmitglieder erfolgt; hierfür wird dann ein allgemeiner Schätzwert berücksichtigt. Es ist des-halb nicht möglich, einen konkret festgestellten Arbeitsanteil des Ehemannes nochmals von dem Wert von 19 Stunden abzusetzen, weil hier bereits ein pauschaler Einsatz des Ehemannes bei der Bewälti-gung der Hausarbeit berücksichtigt worden ist.

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Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Ihr ist ein Schmerzensgeldanspruch von insgesamt 20.000,00 DM als angemessene Entschädigung für den ihr durch den Unfall entstandenen immateriellen Schaden zuzubilligen, § 847 BGB.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind nicht nur die in der Vergangenheit liegenden Beeinträch-tigungen zu berücksichtigen, die die Klägerin infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen (Gelenkkapselriß und Einriß der Rotatorenmanschette der linken Schulter) hat hinnehmen müssen (insbe-sondere stationäre Krankenhausbehandlung unmittel-bar nach dem Unfall von cirka anderthalb Monaten; Kurmaßnahme von 6 Wochen 8 Monate nach dem Unfall; Arbeitsunfähigkeit insgesamt gut 1 Jahr), sondern es ist insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die im Unfallzeitpunkt 49 Jahre alte Klägerin bis an ihr Lebensende unter den Verletzungsfolgen wird leiden müssen. Zwar hat die Klägerin ihren Arbeitsplatz nicht verloren, konnte jedoch die bisherige Tätigkeit als Packerin nicht weiterhin ausüben, weil sie Linkshänderin ist und die als Unfallfolge verbliebene Schwäche des linken Armes ihr die dabei auszuführenden Arbeiten nicht mehr erlaubt. Sie kann jetzt nur noch leichtere Kontrolltätigkeiten ausüben, was nach den Angaben der Klägerin gelegentlich zu Sticheleien im Kreise der Arbeitskolleginnen führt und auch durchaus ge-eignet ist, das Selbstwertgefühl spürbar zu beein-trächtigen. Die der Klägerin verbliebenen nachtei-ligen Folgen erschöpfen sich jedoch nicht in diesem Umstand, sondern sind noch erheblich weitergehend. Ausweislich des Gutachtens des gerichtlich bestell-ten Sachverständigen Prof. Dr. Hackenbroch besteht eine schmerzhafte Schulterteilsteife mit nachfol-gender Muskelminderung der gesamten linken oberen Extremität. Der Klägerin ist infolge dessen der Nackengriff nicht möglich, der Schultergriff nur eingeschränkt und unter Schmerzen, der Faustschluß der linken Hand ist nicht vollständig durchführbar, die Kraft der linken Hand ist deutlich gemindert. Diese Beschwerden, mit deren Besserung nach der Beurteilung des Sachverständigen nicht zu rechnen ist, haben - was ohne weiteres nachvollziehbar ist - Behinderungen der Klägerin beim Auto- oder Fahrradfahren, Kegeln und Tennisspielen sowie bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens zur Folge. Neben der Muskelminderung des linken Armes sind als äußerlich erkennbare Verletzungsfol-gen auch eine um die Schulterkontur verlaufende Operationsnarbe von cirka 22 cm Länge sowie eine Fehlstellung des Schulterblattes zurückgeblieben. Insbesondere beim Tragen leichter Sommer- oder Sport- und Badekleidung sind diese Verletzungsfol-gen optisch wahrnehmbar, wovon sich der Senat im Verhandlungstermin überzeugt hat, und durchaus ge-eignet, die Klägerin psychisch zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, daß der Bereich der linken Schulter nach den glaubhaften Angaben der Klägerin, die in dem Sachverständigengutachten ihre Stütze finden, immer wieder schmerzt, wodurch die Klägerin auch im Schlaf gestört wird, und daß zur Behandlung solcher Schmerzzustände die Einnahme von Medikamenten und die Behandlung mit einem sogenannten Tens-Gerät er-forderlich werden kann. Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM billig und ange-messen.

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Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, hat der Senat in den Urteilsauspruch aufgenommen, daß die von ihr zu erbringenden Leistungen für den Entsen-destaat, hier das Königreich Belgien, erfolgen, vergleiche Artikel 25 NTSAG. Eine sachliche Ände-rung des Urteilausspruchs wird durch diese Ergän-zung nicht herbeigeführt; sie dient lediglich der Klarstellung und trägt der zwingenden Vorschrift des Artikel 25 NTSAG Rechnung.

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Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs hat der Senat eine Änderung dahin vorgenommen, daß die Lei-stungspflicht der Beklagten nicht für "entstande-nen" sondern für "entstehenden" materiellen Schaden ausgesprochen wird. Wie sich aus der Klagebegrün-dung (Bl. 6 vorletzter Absatz) ergibt, erstrebt die Klägerin die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten für die ihr künftig noch weiter entste-henden Schäden. Die Formulierung des Klageantrags, die nur bereits in der Vergangenheit entstandene Schäden erfassen würde, beruht demgegenüber offen-sichtlich auf einem Versehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2 ZPO.Bei der Bemessung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien im ersten Rechtszug hat der Senat die vom Landgericht seinem Urteil beigefügte Streitwertfestsetzung zugrundegelegt, die von den Parteien nicht angegriffen worden ist und gegen die durchgreifende Bedenken auch nicht ersichtlich sind.

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Die Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000,00 DM.

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Berufungsstreitwert:

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1) für die Berufung der Klägerin: 10.000,00 DM

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2) für die Berufung der Beklagten:

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a) Verdienstausfall 1.050,00 DM

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b) Kosten Haushaltshilfe 1.530,00 DM

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+ 739,75 DM = 2.269,75 DM

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13.319,75 DM