Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·7 U 68/13·04.09.2013

Berufungsverhandlung zur Haftung bei Unfall mit Rettungswagen (Blaulicht/Martinshorn)

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat verhandelte eine Berufung nach Zusammenstoß eines Rettungswagens mit einem Pkw beim Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht. Zentrale Frage war die Haftungsverteilung und die Sorgfaltspflichten von Einsatzfahrzeugführer und normalem Verkehrsteilnehmer (Ortungspflicht). Das Gericht sah das Verhalten der Klägerin als schwerwiegender und regte einen Vergleich an, den die Parteien vereinbarten.

Ausgang: Parteien schließen gerichtlichen Vergleich; Ausgleichszahlungen und Kostenverteilung vereinbart, bei Widerruf Termin zur Entscheidung anberaumt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einsatzfahrzeugführer, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, muss beim Einfahren in eine bei Rotlicht gesperrte Kreuzung besondere Vorsicht walten lassen und, sofern keine Gewissheit über die Wahrnehmung durch andere Verkehrsteilnehmer besteht, nur im Schritttempo tastend vorgehen.

2

Ein am Straßenverkehr teilnehmender Kraftfahrer hat eine Ortungspflicht: Hört oder sieht er auch nur schwach Warnsignale eines Einsatzfahrzeugs, hat er seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls auf kürzeste Entfernung anhalten kann.

3

Für einen Sorgfaltspflichtverstoß des regulären Verkehrsteilnehmers genügt, dass die Warnsignale für einen verständigen, aufmerksamen Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar waren; es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene das Signal persönlich tatsächlich wahrgenommen hat.

4

Bei der Haftungsverteilung ist der Schweregrad der Sorgfaltspflichtverletzung beider Beteiligten vergleichend zu gewichten; überwiegt die Pflichtverletzung des normalen Verkehrsteilnehmers, kann dessen Haftungsanteil entsprechend höher ausfallen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Da es sich um ein Hauptverhandlungsprotokoll handelt, gibt es kein Tenor.

Rubrum

1

erschienen bei Aufruf:

2

für die Klägerin und die Drittwiderbeklagte Rechtsanwalt N,

3

für die Beklagte Rechtsanwalt C.

4

Rechtsanwalt N stellt den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 23.04.2013, Bl. 138 d. A., sowie Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

5

Rechtsanwalt C stellt den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 20.06.2013, Bl. 150 f. d. A., sowie Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Kläger.

6

Die Sache wurde eingehend erörtert.

7

Der Senat brachte zum Ausdruck, dass er der vom Landgericht vorgenommenen Haftungsverteilung auf der Basis seiner ständigen Rechtsprechung nicht zu folgen vermag. Einerseits ist es zwar so, dass Sonderrechte nur unter größtmöglicher Sorgfalt und Vorsicht wahrgenommen werden dürfen. Insbesondere beim Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung hat der Sonderrechte in Anspruch nehmende Fahrzeugführer sich davon zu überzeugen, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm Vorrang einräumen. Selbst wenn andere Fahrzeuge bereits angehalten haben, darf er sich nicht darauf verlassen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer Blaulicht und Martinshorn überhaupt wahrgenommen haben bzw. hierauf entsprechend reagieren werden. Besteht insoweit keine Sicherheit, muss sich der Fahrzeugführer im Schritttempo bewegen und darf sich in die Kreuzung nur hinein tasten. Hier ist zwar zu konstatieren, dass der Fahrer des Rettungswagens sich in die Kreuzung hinein getastet hat, wovon nach den Ermittlungen des Sachverständigen I auszugehen ist. Allerdings bewegte er sich mit 17 km/h nicht im Schritttempo. Dies war hier allerdings angezeigt, da der in die Kreuzung bei Rotlicht einfahrende Fahrer des Rettungsfahrzeuges unter Umständen den Querungsverkehr auf der E- Straße nicht mit vollständiger Sicherheit erkennen konnte, zumal die Klägerin sich mit ihrem Fahrzeug auf der innen gelegenen Geradeausspur befand. Andererseits muss ein am normalen Straßenverkehr teilnehmender Kraftfahrer Vorsorge treffen, dass er die von einem herannahenden Einsatzfahrzeug abgegebenen besonderen Warnsignale rechtzeitig wahrnehmen kann. Ein derart wahrnehmungsbereiter und aufmerksamer Verkehrsteilnehmer kann das eingeschaltete Einsatzhorn mit seinem durchdringenden, besonders auffälligen Ton in der Regel schon von Weitem hören. Hier ist es insbesondere so gewesen, dass ausweislich der Zeugenaussage Hartel mehrere sonstige Kraftfahrer angehalten hatten, insbesondere der rechts neben der Klägerin sich auf der Rechtsabbiegespur fahrende Lkw, aber auch die Fahrzeuge, die aus Sicht der Klägerin aus der entgegengesetzten Richtung der E-Straße kamen. Dies bestätigt die Annahme, dass zumindest das akustische Signal des Einsatzfahrzeuges wahrnehmbar war, was für einen Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin genügt. Es kommt nicht darauf an, ob sie persönlich das Signal tatsächlich gehört hat.

8

Angesichts der besonderen Umstände, zumal angesichts der sogenannten Ortungspflicht des Verkehrsteilnehmers, der ein Martinshorn, wenn auch nur schwach, hört oder auch nur den Schimmer eines Blaulichts sieht, erscheint dem Senat der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin deutlich höher zu sein als der des Fahrers des Einsatzfahrzeuges. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Verkehrsteilnehmer bereits, sobald er ein Einsatzhorn – wenn auch nur schwach – hört oder den Schimmer eines Blaulichts sieht und mithin weiß, dass in seinem Umfeld ein Wegerechtsfahrzeug im Einsatz ist, seine Fahrweise hierauf einzurichten hat. Dem entsprechend muss er sich durch Hinabsetzen der Geschwindigkeit darauf einstellen, notfalls auf kürzeste Entfernung anhalten zu müssen. Er muss mit gespannter Aufmerksamkeit bemüht sein, das Wegerechtsfahrzeug zu orten. Insbesondere darf er in Kreuzungen nur einfahren, wenn er zuvor abgeklärt hat, dass das Wegerechtsfahrzeug von dort nicht kommt. Hier war es so, dass ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen I die Klägerin noch nicht einmal angehalten hatte, sondern es zu dem Zusammenstoß kam, als sie sich in Fahrt befand.

9

Auf Empfehlung des Senats schließen die Parteien daraufhin folgenden

10

V e r g l e i c h :

12

1. Zum Ausgleich der wechselseitigen streitgegenständlichen Forderungen zahlt die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.500,00 €; die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 25.000,00 €.

14

2. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs übernehmen die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 2/3, die Beklagte 1/3.

16

3. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, diesen Vergleich mit Schriftsatz zu widerrufen, der spätestens am 19.09.2013 bei Gericht eingegangen sein muss.

17

Laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt.

18

b. u. v. :

19

Für den Fall, dass der Vergleich widerrufen wird, wird Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf

20

Donnerstag, 17.10.2013, 10.00 Uhr, Saal 153.