Berufung: Haftung nach §§7,17 StVG bei Vorfahrtsverletzung durch Abschleppzug
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Ersatz für Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 3.3.1976. Das OLG Köln verurteilte die Beklagte nach §§7,17 StVG und §823 BGB zur Zahlung von 3.338,35 DM, weil der Fahrer des Abschleppwagens fahrlässig die Vorfahrt verletzte. Dem Kläger konnte kein Verschulden nachgewiesen werden; eine Verteidigung mit unabwendbarem Ereignis scheiterte. Die Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 3.338,35 DM verurteilt, Widerklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Halter eines Fahrzeugs haftet nach § 7 StVG für durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursachte Schäden, es sei denn, der Anspruchsgegner weist ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nach.
Bei der Abwägung der von beiden Unfallbeteiligten gesetzten Schadensursachen nach § 17 StVG tritt die Betriebsgefahr eines ordnungsgemäß auf der Vorfahrtsstraße fahrenden Fahrzeugs gegenüber der schuldhaft vorfahrtsverletzenden Betriebsgefahr in der Regel zurück.
Unterlassene Warn- und Sicherungsmaßnahmen beim Abschleppvorgang (z. B. fehlende Markierung des Schleppseils oder Warnposten) erhöhen die dem Abschleppenden zurechenbare Betriebsgefahr und können dessen Haftung begründen.
Sichtbehinderungen (z. B. schräg stehende Sonne) oder das Nichtwahrnehmen eines Schleppseils begründen für sich genommen kein Verschulden des Vorfahrtsberechtigten, wenn ihm kein konkretes Fehlverhalten nachgewiesen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 0 72/77
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurück-weisung der Anschlußberufung der Beklagten das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 1978 - AZ.: 5 0 72/77 - teilweise geändert und wie folgt neugefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.338,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Oktober 1976 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Gegen beide Rechtsmittel bestehen keine förmlichen Bedenken,jedoch hat nur die Berufung des Klägers in der Sache Erfolg.
Der Kläger verlangt mit Recht vollen Ersatz des ihm bei dem Verkehrsunfall vom 3. März 1976 entstandenen Schadens nach den §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB mit 8 StVO, während ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aufgrund der Abwägung der von beiden Unfallbeteiligten gesetzten Schadensursachen gem. § 17 StVG ausgeschlossen ist. Der Zeuge H, der Fahrer des Abschleppwagens der Beklagten,hat den Zusammenstoß durch schuldhafte Vorfahrtverletzung verursacht, während dem Kläger kein Verschulden an dem Unfall nachgewiesen werden kann. Allerdings hat dieser auch nicht den Beweis des unabwendbaren Ereignisses i.S.v. § 7 Abs.2 StVG führen können, da eine Reihe von Einzelheiten des Unfallverlaufs ungeklärt geblieben sind.
Der Unfall hat sich entweder deshalb ereignet, weil der Zeuge H, obwohl der Kläger auf der Vorfahrtsstraßeherannahte, in diese sehr langsam eingebogen ist und dabei die Zeitspanne unterschätzt hat, in welcher der Kläger, der mit knapp unter der erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h herannahte, die Kreuzung erreichte; so die glaubwürdigere Darstellung des Zeugen in dem polizeilichen Anhörungsbogen (AZ.: 91 Js 534/76, Bl. 5 R). Nach der anderen, von dem Zeugen H bei seiner Vernehmung vor dem Landgerichtgegebenen Darstellung, war der Kläger auf der ca. 300 m nach links zu überschauenden Vorfahrtsstraße noch nicht sichtbar, bevor sich der Schleppzug zum Einbiegen nach links in Bewegung setzte. In diesem Falle bewegte er sich - wie das Landgericht zutreffend berechnet hat - so langsam über die Kreuzung, daß er in der Zeitspanne, innerhalb deren ein ordnungsgemäß auf der Vorfahrtsstraße herannahendes Fahrzeug die Kreuzung erreichte, diese nicht räumen konnte.
In beiden Fällen ist dem Zeugen H eine fahrlässige Vorfahrtsverletzung anzulasten. Gegenüber sichtbaren Fahrzeugen hatte er zu warten, und jede Verschätzung in der Zeitspanne, welche ihm zum gefahrlosen Einbiegen ohne Vorfahrtsverletzung zur Verfügung stand, ging zu seinen Lasten. Im anderen Falle durfte er nur unter Aufstellung eines Warnpostens einbiegen (so BGH VR 1965, 188; Jagusch, StVR 24. Aufl., § 8 StVO, Anm. 57). Hinzu kommt, daß der Zeuge H gerade für das Abbiegen notwendige Warnmöglichkeiten, wie eine Markierung des Seils durch ein rotes Tuch nicht genutzt hatte. Schließlich ist überhaupt nicht ersichtlich und konnte auch vorn Zeugen H bei seiner Anhörung vor dem Senat nicht erläutert werden, warum er so gefährlich langsam nach links in die Vorfahrtsstraße eingebogen ist.
Der in jedem Falle fahrlässigen Vorfahrtsverletzung durch den Zeugen H steht kein nachweisbares Verschulden des Klägers gegenüber.
Es läßt sich nicht feststellen, daß der Kläger so rechtzeitig hat erkennen können, daß ein Schleppzug seine Fahrbahn kreuzte, daß er durch Bremsen den Zusammenstoß hatte vermeiden können. Er sah zunächst den schleppenden LKW, der auch rechtzeitig die rechte Fahrspur des Klägers geräumt hatte, da er im Zeitpunkt des Zusammenstoßes unbestritten auf der Gegenfahrbahn eingeordnet fuhr. Das geschleppte Fahrzeug dagegen hatte sich, wie das Gutachten Sch vom l0. April 1978 überzeugend nachweist, bei dem Zusammenstoß quer in der 3,5 m breiten rechten Fahrspur des Klägers mit dem linken Kotflügel in Höhe des Beginns des schraffierten Mittelfeldes der Vorfahrtsstraße befunden (vgl. insbesondere Skizze des Gutachtens, Bl. 92 GA). Das bedeutet, daß das geschleppte Fahrzeug von der Sichtlinie aus nur ca. 4 m im Sichtbereich des Klägers zurückgelegt hatte, bevor es zum Zusammenstoß kam. Da sich der P - wie der Sachverständige Sch aus dem Endstand der Fahrzeuge errechnet hat - beim Anstoß mit ca. 5,29 m/s fortbewegt hat, war er unter Berücksichtigung einer gewissen Beschleunigung des Schleppzuges 2 Sekunden vor dein Unfall jedenfalls noch hinter der Fahrbahnrandmarkierung der Vorfahrtstraße, die vom Anstoßpunkt 3,5 m entfernt ist. Dabei ist berücksichtigt, daß eine gewisse Wegverlängerung durch die diagonale Fahrweise des geschleppten Fahrzeuges eingetreten ist.
Erst nachdem der P aber die Fahrbahnrandlinie der Vorfahrtstraße deutlich überfahren hatte, konnte der Kläger seinerseits erkennen, daß dieses Fahrzeug ebenfalls seine Fahrbahn kreuzen würde. Zuvor konnte er erlaubterweise davon ausgehen, daß der LKW einbiegen und die Gegenfahrbahn noch erreichen, das folgende Fahrzeug aber warten würde. Es ist ihm nämlich nicht zu widerlegen, daß er das Abschleppseil zwischen beiden Fahrzeugen nicht bemerkt hatte. Hierin liegt ebenfalls kein nachweisbares Verschulden, zumal die Sonne schräg stand und die Sicht erschwert war. Dies hat der Kläger unmittelbar nach dem Unfall dem Zeugen H gegenübergeäußert. Daß er nicht allein wegen der Sichtbehinderung durch die schräg stehende Sonne oder wegen des langsam einbiegenden LKW' s, der immerhin die Gegenfahrbahn unbehindert erreicht hat, seine Geschwindigkeit nicht deutlich verringert hat, bedeutet keinen Pflichtverstoß, wenn es auch nicht der Handlungsweise eines besonders sorgfältigen, defensiv fahrenden Kraftfahrers (i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG) entsprechen mag. Ein Kraftfahrer braucht nicht in jedem einbiegenden Fahrzeug einen Schleppzug zu vermuten und seine Fahrweise darauf einzurichten. Vielmehr ist es angesichts der Seltenheit von Abschleppvorgängen Sache des abschleppenden Fahrzeuges die Ausnahmesituation seines Gefährts den übrigen Verkehrsteilnehmern erkennbar zu machen, beispielsweise durch ein rotes Tuch am Schleppseil oder einen Warnposten.
Auch die angeblich an dem ziehenden LKW des Schleppzuges eingeschaltete Warnblinkanlage konnte den Kläger nicht aufklären. Für ihn mußte die Warnblinkanlage als linkes Blinklicht erscheinen, das lediglich die Abbiegeabsicht des Zeugen H kundtat.
Der Senat vermag auch nicht der Beklagten darin zu folgen, daß der Kläger bereits auf 228 m Entfernung erkannt haben müsse, daß auch der geschleppte P seine Fahrbahn kreuzenwerde. Dies ergibt sich nicht daraus, daß die Zeugin F vom Fahrersitz des P aus das Herannahen des Klägers ausdieser Entfernung gesehen haben will, denn diese Beobachtung kann sie gemacht haben, während sie noch auf der Seitenstraße hinter der Fahrbahnrandlinie der Vorfahrtstraße gestanden hat oder sich langsam bewegte. Da es sich nach allem beim Einbiegen des geschleppten Fahrzeuges um einen vom Kläger unvermuteten Verkehrsvorgang handelte, muß ihm nach der Wahrnehmung des Fahrzeugs noch eine Reaktions- und Bremsansprechzeit zugebilligt werden, die mit einer knappen Sekunde anzusetzen ist (vgl. Jagusch a.a.O,, § 1 Rz. 29 und 30). Mithin konnte der vom Landgericht vom Kläger erwartete Notbremsvorgang erst ca. 1 Sekunde vor dem Unfallzeitpunkt einsetzen, als der Kläger bereits auf 27 m herangekommen war, so daß ihm jedenfalls die 55 m Bremsweg nicht mehr zur Verfügung standen, die das Landgericht bei einer angenommenen Geschwindigkeit von l00 km/h zutreffend als notwendig errechnet hat.
Kann nach allem nicht von einem Verschulden des Klägers an dem Unfall ausgegangen werden, so ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG die normale Betriebsgefahr seines auf der Vorfahrtsstraße mit erlaubter Geschwindigkeit fahrenden PKW's der durch schuldhafte Vorfahrtsverletzung sowie die Länge und Schwerbeweglichkeit des Abschleppzuges wesentlich erhöhte Betriebsgefahr der Fahrzeuge der Beklagten gegenüberzustellen. Dies kann nur zu der Anwendung des Grundsatzes führen, daß bei Vorfahrtsverletzungen in der Regel die Betriebsgefahr des Fahrzeugs auf der Vorfahrtsstraße gegenüber der des vorfahrtsverletzenden Fahrzeugs zurücktritt, zumal dies bereits bei Fahrzeugen gleichen Gewichts und sonstiger gleicher Betriebsgefahr angenommen wird (vgl. Jagusch, a.a.O., § 8 StVO, Rz. 68 und 69).
Die Beklagte hat nach allem den der Höhe nach unbestrittenen Schaden des Klägers von 3.338,35 DM zu ersetzen, während sie den von ihr in Ansatz gebrachten, nach einer Schadensteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des Klägers dessen Schaden um 9.250,69 DM übersteigenden Schaden, sowie einen entsprechenden Teil des Zukunftsschadens nicht ersetzt verlangen kann.
Da die Beklagte nicht bestritten hat, vom Kläger mit Fristsetzung zum 12. Oktober 1976 am 27. September 1976 gemahnt worden zu sein, hat sie den Klagebetrag nach den §§ 284, 288 Abs. 1 BGB mit 4 % zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin nach §§ 91, 92, 97 ZPO zu tragen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 108 Nr. 10 ZPO.
Beschwer der Beklagten und Streitwert für die Berufungsinstanz:
13.585,04 DM - (i.W.: dreizehntausendfünfhundertneunundachtzig 04/l00 Deutsche Mark).