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Oberlandesgericht Köln·7 U 65/90·26.04.1995

Kostenverteilung nach teilweiser Erledigung und Anwendung des §91a ZPO

ZivilrechtDeliktsrecht (Schadensersatz)Zivilprozessrecht (Kostenrecht)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kläger und der Beklagte zu 3) erklärten die Hauptsache für erledigt; das Oberlandesgericht entscheidet danach nur über die Kosten. Es legt die Kostenquoten zwischen den Parteien unter Zugrundelegung von §91a ZPO sowie §§91, 92, 100 ZPO fest und wendet billiges Ermessen an. Wegen ungewisser Beweislage wurden die Erfolgsaussichten geschätzt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Kostenvergleich nach teilweiser Erledigung: Verteilung der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten nach §§91a, 91, 92, 100 ZPO; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Teilerledigung des Rechtsstreits ist die Kostenverteilung nach §91a ZPO zu bestimmen; maßgeblich ist, in welchem Umfang die Klage ohne Erledigung Erfolg gehabt hätte.

2

Das Gericht kann bei ungewisser oder streitiger Beweislage billiges Ermessen anwenden und die anteilige Kostentragung durch Schätzung der Erfolgsaussichten der Parteien festlegen.

3

Ein Schadensersatzanspruch nach §826 BGB setzt vorsätzlich sittenwidriges Handeln voraus; seine Durchsetzbarkeit hängt von der Beweisführung über das schuldhafte Verhalten (z.B. Schulung von Anlageberatern) ab, sodass häufig eine Beweisaufnahme erforderlich ist.

4

Die Kostenentscheidung kann insgesamt auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO (§§91, 92, 100) gestützt werden; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §708 Nr. 10 ZPO.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 826 BGB§ 91 ZPO§ 92 ZPO§ 100 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 32 O 624/88

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

a) Erste Instanz:

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 65 %, die Beklagte zu 2) zu 23 % und der Beklagte zu 3) zu 12 %;

die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte zu 2) zu 23 % und der Beklagte zu 3) zu 12 %;

die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 7 % und des Beklagten zu 3) zu 53,5 % sowie der Beklagten zu 1) und 4) in vollem Umfang;

im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

b) Zweite Instanz:

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 34 %, die Beklagte zu 2) zu 44 % und der Beklagte zu 3) zu 22 %;

die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte zu 2) zu 39 % und der Beklagte zu 3) zu 19 %;

die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 7 % und des Beklagten zu 3) zu 53,5 %;

im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Nachdem die Kläger und der Beklagte zu 3) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist im Anschluß an das Teilurteil vom 10.09.1992 nur noch über die Kosten zu entscheiden.

3

Im Verhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 3) ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 91 a ZPO. Maßgebend ist dabei, in welchem Umfang die Klage ohne den Eintritt der Erledigung Erfolg gehabt hätte. In dem für die Kläger günstigsten Fall wäre der Beklagte zu 3) in gleichem Umfang verurteilt worden wie die Beklagte zu 2). Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) sind die Kläger praktisch nur hinsichtlich der auf den Schaden anrechenbaren Steuervorteile unterlegen, die sich auf einen Betrag von 12.633,00 DM belaufen. Daraus ergibt sich zu Gunsten der Kläger eine Kostenquote von 93 % zu 7 %. Es entspricht nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, diese Quote im Verhältnis zum Beklagten zu 3) zu halbieren. Denn der Ausgang des Rechtsstreits ist, was den Grund des Anspruchs betrifft, offen geblieben. Wenn die von den Klägern erhobenen Vorwürfe zutreffen, steht ihnen gegen den Beklagten zu 3) ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Zum Gegenstand dieser Vorwürfe, namentlich zum Inhalt der vom Beklagten zu 3) zu verantwortenden Schulung der Anlageberater, wäre eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen, deren Ergebnis ungewiß erscheint. Der Ausgang des Rechtsstreits wäre entscheidend davon abhängig gewesen, ob die Kläger dem Beklagten zu 3) hätten nachweisen können, daß er die Anlageberater in der Werbung mit der Rücknahmegarantie schulte. Das hält der Senat aufgrund der Erkenntnisse, die er aus der Vernehmung der Anlageberater im vorliegenden Verfahren wie auch in den Parallelverfahren gewonnen hat, zwar für möglich, aber nicht für sicher. Im Hinblick auf die in jeder Hinsicht offene Beweislage erscheint es sachgerecht, die Erfolgschancen der Parteien etwa gleich zu veranschlagen. Im Ergebnis folgt daraus im Verhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 3) eine Kostenquote von 46,5 % zu 53,5 % (zu Gunsten des Beklagten zu 3).

4

Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 91, 92, 100 ZPO.

5

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.