Berufung gegen Haftungsentscheidung wegen Körperverletzung durch Zivildienstleistenden zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein, das sie zur Zahlung wegen einer fahrlässigen Körperverletzung durch einen Zivildienstleistenden verurteilt hatte. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt die Entscheidung. Es stellt klar, dass Amtshaftungsgrundsätze nicht anwendbar sind; die Haftung ist nach Privatrecht (§§ 278, 831, § 823 BGB) und vertraglichen Nebenpflichten zu beurteilen. Ein Zinsanspruch besteht seit der Mahnung aufgrund gesetzlicher Abtretung.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen; Kosten der Berufung der Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Beschäftigungsstellen im Rahmen einer Verordnung über freie Arbeit sind nicht ohne Weiteres als Träger hoheitlicher Aufgaben anzusehen; Amtshaftung nach Art. 34 GG findet nur bei Übertragung hoheitlicher Befugnisse Anwendung.
Ein Anspruch gegen den Träger wegen des Verhaltens eines Verrichtungsgehilfen begründet sich nach § 278 BGB; der Träger haftet für dessen Verhalten, soweit es in Erfüllung seiner Verrichtung geschieht.
Vertragliche Nebenpflichten können eine Sorgfaltspflicht auch für nicht geschuldete Hilfstätigkeiten begründen; ihre Verletzung kann zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs.1 BGB) oder Vertrag begründen.
Die Haftung des Trägers kann zusätzlich nach § 831 BGB aufgrund des ihm zustehenden Weisungsrechts greifen; gesetzliche Übertragungs- oder Abtretungsregelungen können die Entstehung von Zinsansprüchen zeitlich bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7 U 61/95
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. November 1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 209/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Nebenintervention werden der Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten.
Die Auffassung der Beklagten, die Regulierung des Schadens habe nach Amtshaftungsgrundsätzen zu erfolgen, ist unzutreffend. Die Überlegungen, die den Bundesgerichtshof (BGHZ 118, 304) bewogen haben, die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugeführt hat, nach den Regeln über die Amtshaftung zu beurteilen, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Von ausschlaggebender Bedeutung ist für den Bundesgerichtshof gewesen, dem grundgesetzlichen Erfordernis der Gleichbehandlung von Wehr- und Zivildienstpflichtigen auch haftungsrechtlich Rechnung zu tragen (a.a.0. S. 309). Dementsprechend hat er in seiner Entscheidung mehrfach auf Parallelvorschriften für den Wehrdienst und den Ersatzdienst hingewiesen und maßgebend auf die - beiden Einrichtungen gemeinsam - öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses abgehoben. Damit sind die Regelungen, die nach der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 06.07.1984 (GVBl. NW S. 469) für das Verhältnis zwischen dem Verurteilten und seiner Beschäftigungsstelle sowie der Strafvollstreckungsbehörde gelten, nicht einmal ansatzweise vergleichbar. Insbesondere fehlt es an einer Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf die Beschäftigungsstelle und an einem entsprechenden Anerkenntnisakt (vgl. § 4 ZDG). Vielmehr kann der Verurteilte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO selbst eine Tätigkeit und eine Beschäftigungsstelle vorschlagen, die dann von der Vollstreckungsbehörde gleichzeitig mit der Gestattung "bestimmt" wird (§ 3 Abs. 1). Die Beschäftigungsstelle erhält zwar gegenüber dem Verurteilten ein Weisungsrecht, dieses ist aber abgesehen von der Möglichkeit des Widerrufs der Gestattung durch die Strafvollstreckungsbehörde (§ 6 Abs. 1 c) mit keinerlei Sanktionen ausgestattet, während die Anordnung der Beschäftigungsstelle im Zivildienst wie die Befehle eines militärischen Vorgesetzten strafbewehrt sind (§ 54 ZDG). Dementsprechend obliegen dem Verurteilten auch im Außenverhältnis keinerlei Pflichten, die Bezüge zum öffentlichen Recht aufweisen. Die öffentlich-rechtliche Zielsetzung, die mit der Verwirklichung des Strafanspruchs verfolgt wird, reicht über das Verhältnis zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem Verurteilten nicht hinaus. Auch die Beklagte selbst als Beschäftigungsstelle ist nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG tätig geworden. Aufgaben der Strafvollstreckung sind ihr nicht übertragen worden. Ihre Befugnis, dem Verurteilten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses Weisungen zu erteilen (VO § 5), entspricht dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht des Arbeitgebers und rechtfertigt es nicht, sie einer nach § 4 ZDG anerkannten und - im Sinne einer Beleihung (BGH a.a.0. S. 307) - mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes gleichzusetzen. Die Haftung für den eingetretenen Schaden ist daher allein nach den Regeln des Privatrechts zu beurteilen.
Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte für das Verhalten H. gegenüber der Geschädigten nach § 278 BGB einzustehen hat. Ob der Transport der Geschädigten zum Arzt noch zu den aufgrund des Heimvertrags geschuldeten Leistungen gehörte, ist hierfür unerheblich. Auch wenn es sich um eine nicht geschuldete Tätigkeit handelte, oblag der Beklagten die vertragliche Nebenpflicht, die bei einer solchen Hilfeleistung gebotene Sorgfalt zu beachten. Die von H. begangene fahrlässige Körperverletzung stellt ferner eine unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) dar, für deren Folgen die Beklagte aufgrund des ihr gegenüber H. zustehenden Weisungsrechts nach § 831 BGB einzustehen hat. Aus diesem Gesichtspunkt ist auch der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch seit dem 15.06.1992 aufgrund der von der Klägerin mit Schreiben vom 06.05.1992 ausgesprochenen Mahnung gerechtfertigt, da der Anspruch aus § 831 BGB als gesetzlicher Anspruch - anders als der erst später an sie abgetretene vertragliche Anspruch - zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes (§ 99 LBG NW) auf die Klägerin übergegangen war.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 , 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 38.814,98 DM.