Berufung gegen Abweisung von Schadensersatz wegen umgelegtem Poller zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des LG Aachen ein, in dem Schadensersatz nach einem Unfall an einem umgelegten Poller abgewiesen wurde. Streitpunkt war, ob der Poller für Verkehrsteilnehmer hinreichend erkennbar war und eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Das OLG sieht keine Erfolgsaussicht: Foto- und Zeugenaussagen bestätigen die Erkennbarkeit, und es fehlten Hinweise auf frühere Unfälle. Die Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO beschlussweise zurückgewiesen werden.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Erfolgsaussicht beschlussweise nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen; ist ein Hindernis für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer hinreichend erkennbar, liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor.
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Hindernis nicht erkennbar war; übereinstimmende Zeugenaussagen und fotografische Beweismittel können die erforderliche Erkennbarkeit belegen und eine Haftung ausschließen.
Fehlende Kenntnis des Sicherungspflichtigen von früheren Unfällen an der Örtlichkeit spricht gegen die Zumutbarkeit zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen und mindert ein Verschulden des Verantwortlichen.
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn der Senat feststellt, dass die Berufung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat; eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, sofern keine grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 540/11
Tenor
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29. März 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 540/11 - durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den nachfolgenden Hinweisen innerhalb von drei Wochen nach Beschlusszugang Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche als unbegründet angesehen. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen ist.
Es ist nicht nachgewiesen, dass der umgelegte Poller nicht hinreichend sichtbar war. Sowohl der Zeuge T wie der Zeuge L haben bestätigt, dass es zum Unfallzeitpunkt so ausgesehen hat wie auf Bl. 41 d.A. ersichtlich, wenn auch der Zeuge L sich an etwas mehr Gras rings um den Poller erinnerte. Der Zeuge U konnte sich an die Situation vor Ort nicht mehr erinnern. Die Zeugen I und L2 haben gleichfalls bestätigt, dass das Foto Bl. 41 d.A. dem damaligen Zustand entsprach und man den Poller gut erkennen konnte. Auch nach Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Foto Bl. 41 d.A., dass der Poller auch im umgelegten Zustand einem durchschnittlich aufmerksamen Autofahrer hinreichend erkennbar war, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorlag. Vielmehr hätte der Zeuge T den Poller bemerken und ihn, da er ein tiefer gelegtes Fahrzeug führte, nur mit äußerster Vorsicht überfahren dürfen oder bereits auf den vorgelagerten Parkplätzen parken müssen.
Darüber hinaus spricht nichts dafür, dass die Beklagte die angebliche Gefährlichkeit des umgelegten Pollers für den Verkehr hätte erkennen müssen und ihr daher ein Schuldvorwurf zu machen wäre. Unbestritten und durch die Zeugen L2 und I bestätigt, war ihr von weiteren Unfällen an der besagten Stelle nichts bekannt.
II.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Beurteilung des Streitfalls beruht ausschließlich auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles.