Amtshaftung nach Rettungswagen-Unfall: Verweisung nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB unzumutbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld nach einer Kollision mit einem Rettungswagen auf Einsatzfahrt, der bei Rotlicht in eine Kreuzung einfuhr. Streitpunkt war, ob die beklagte Körperschaft wegen § 839 Abs. 1 S. 2 BGB auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (insb. gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer) verweisen kann. Das OLG Köln weist die Berufung gegen das Grundurteil zurück und bejaht die Inanspruchnahme der Beklagten jedenfalls deshalb, weil dem Kläger ein Musterprozess gegen den Versicherer zur Klärung weitgehend ungeklärter versicherungsrechtlicher Fragen unzumutbar wäre. Die Haftung des Rettungswagenfahrers wird wegen zu hoher Geschwindigkeit trotz Sonderrechten als sorgfaltswidrig angesehen; weitere Fragen zur Passivlegitimation können offen bleiben.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Grundurteil zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO dürfen Vorfahrts- und Rotlichtregelungen nur unter größtmöglicher Sorgfalt und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit ausgeübt werden.
Die Verweisung nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit scheidet aus, wenn es dem Geschädigten wegen unklarer Sach- oder Rechtslage unzumutbar ist, Ansprüche gegen Dritte zunächst in einem unsicheren Musterprozess klären zu lassen.
Ein Geschädigter muss sich nicht auf einen möglichen, rechtlich ungeklärten Direktanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer verweisen lassen, wenn nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen eine Eintrittspflicht fernliegt und eine anspruchsbegründende Auslegung/Analogie ungeklärt ist.
Ein Anspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand stellt grundsätzlich keine „anderweitige Ersatzmöglichkeit“ im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB dar.
Die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils können im Zivilprozess als Parteivortrag zugrunde gelegt werden, wenn sie von der Gegenseite nicht bestritten werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 245/94
Tenor
Die Berufung gegen das am 06. Februar 1995 verkündete Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts B. - 1 O 245/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von je 6.000,00 DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden kann, abwenden, falls nicht der Kläger zuvor eine entsprechende Sicherheitsleistung anbietet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 21.08.1991 kurz nach 9.00 Uhr in B. ereignete und bei dem er erhebliche Verletzungen erlitt. Als er von der Graurheindorfer Straße kommend in die Kreuzung Kaiser-Karl-Ring einfuhr - die Lichtzeichenanlage zeigte für ihn grün - kollidierte er mit einem Rettungswagen des M., der sich auf einer Einsatzfahrt befand und bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn die Kreuzung überqueren wollte - die Lichtzeichenanlage zeigte für dieses Fahrzeug rot. Der Fahrer des Rettungswagens war ein Zivildienstleistender, der durch - rechtskräftiges - Urteil des AG B. vom 07.04.1992 (77 Ds 85 Js 1928/91 839/91) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt wurde. Der Angeklagte sei in die Kreuzung eingefahren, ohne die Geschwindigkeit des Fahrzeugs in ausreichendem Maße herabzusetzen. Auch wenn seine Einlassung zutreffe, daß er schließlich auf 40 km/h abgebremst habe, sei dies angesichts der örtlichen Gegebenheiten deutlich zu schnell gewesen.
Der Kläger zog sich bei dem Unfall schwere Bauchverletzungen, eine Rückenprellung sowie einen Bruch des linken Schultergelenkes zu und beklagt insbesondere wegen des Bauchtraumas trotz mehrerer Operationen Dauerfolgen. Der ihm entstandene materielle Schaden wurde von seiner Streithelferin, dem Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs des M., ausgeglichen. Die Zahlung von Schmerzensgeld lehnen die Streithelferin ebenso wie die Beklagte ab, weil sie den jeweils anderen für eintrittspflichtig halten. Die Frage der Passivlegitimation für das zu leistende Schmerzensgeld ist auch der wesentliche Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch gegen die Streithelferin zu, so daß ihre Haftung angesichts der Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht komme. Das Landgericht hat die auf Zahlung (von angemessenen Kapital- und Rentenbeträgen) gerichteten Zahlungsanträge unter Offenlassung einer Mitverschuldensquote für das Betragsverfahren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Streithelferin habe nach den Versicherungsbedingungen (AKB) den immateriellen Schaden nicht zu ersetzen.
Gegen das ihr am 10.02.1995 zugestellte Grundurteil hat die Beklagte am 09.03.1995 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 06.06.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Sie meint, das Grundurteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil dadurch gerade nicht die Frage der Passivlegitimation geklärt, sondern nur die Haftung für immaterielle Schäden dem Grunde nach festgestellt werde. In den Entscheidungsgründen habe sich dann aber umgekehrt das Landgericht nur mit der Frage der Passivlegitimation und nicht mit der Haftungsgrundentscheidung befaßt. Der anderweitige Ersatzanspruch gegen die Streithelferin sei zu Unrecht verneint worden. Zu Unrecht habe das angefochtene Urteil auch verneint, daß die Stadt B. als Träger des Rettungsdienstes haftende Körperschaft sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Sie beantragt darüber hinaus, eine etwaige Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Banksicherheit abwenden zu dürfen.
Der Kläger und seine Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten den von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassungen entgegen und vertiefen ihre Ansicht, daß dem Kläger anderweitige Ersatzmöglichkeiten, insbesondere eine Inanspruchnahme der Streithelferin, nicht zur Verfügung stehen.
Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in den beiden Instanzen vorgetragenen Schriftsätze samt Anlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Strafakte 81 Js 655/92 StA B. war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Grundurteil ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht ergangen. Dabei kann offen bleiben, ob dem Kläger die geltendgemachten Schmerzensgeldansprüche (auch) gegen seine Streithelferin zustehen. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob das Verweisungsprivileg (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) für die hier gegebene Fallgestaltung nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung überhaupt eingreifen kann. Der Kläger kann nämlich jedenfalls deshalb die Beklagte in Anspruch nehmen, weil es für ihn unzumutbar ist, die zur Entscheidung anstehenden, in der Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehend noch unbehandelten Rechtsfragen in einem Musterprozeß gegen die Streithelferin mit ungewissem Ausgang klären zu lassen. Im einzelnen ist dazu sowie zu dem weiteren Berufungsvorbringen der Beklagten folgendes auszuführen:
1. Die Beklagte vermißt zu Unrecht im Klagevortrag eine Darlegung der Voraussetzungen für eine deliktische Haftung des Fahrers des Rettungswagens. Der Kläger hat sich nämlich schon erstinstanzlich die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts B. vom 07.04.1992 zu eigen gemacht (GA 54). Danach hat sich der Fahrer des Rettungswagens zunächst mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h der schlecht einsehbaren Unfallkreuzung genähert und sie allenfalls auf 40 km/h verlangsamt. Diesen Sachverhalt hat die Beklagte in I. Instanz, wie aus der Erklärung ihres Prozeßbevollmächtigten vor dem Landgericht hervorgeht, nicht bestreiten wollen; es ist auch nicht ersichtlich, daß sie dies nun im Berufungsverfahren tun möchte. Damit kann nicht zweifelhaft sein, daß der Fahrer des Rettungswagens unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zu schnell in die Kreuzung eingefahren ist und keine hinreichende Bremsmöglichkeit mehr besaß, wenn andere Fahrzeuge die Warnsignale des Rettungswagens nicht früh genug wahrgenommen hatten. Dabei geht der Senat davon aus, daß das Rettungsfahrzeug nach § 35 Abs. 5 a i.V.m. Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit war. Auch Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden (§ 35 Abs. 8 StVO). Auch Sonderrechtsfahrer dürfen daher nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt das anderen Verkehrsteilnehmern nach allgemeinen verkehrsrechtlichen Regeln zustehende Vorfahrtsrecht "mißachten" (vgl. BGH NJW 1975, 648; Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. A., § 35 StVO Rz 4).
Diesen Sorgfaltsanforderungen hat hier der Fahrer des Rettungswagens nicht genügt.
2. Die Beklagte kann den Kläger nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf eine anderweitig bestehende Ersatzmöglichkeit verweisen:
a) Es kann letztlich offen bleiben, ob dem Kläger gegen seine Streithelferin überhaupt ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zusteht. Nach dem Wortlaut der maßgeblichen AKB-Vorschriften besteht eine derartige Haftung, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, allerdings nicht. Nach § 10 Abs. 2 a AKB ist "mitversicherte Person" der M. als nach den §§ 7, 17 StVG haftender Fahrzeughalter. Wegen dieser Bestimmung erkennt die Streithelferin ihre Verpflichtung zum Ausgleich des materiellen Schadens an; eine Haftung auf Ersatz des immateriellen Schadens, um den es im Streitfall allein geht, läßt sich daraus nicht herleiten.
"Mitversicherte Person" ist nach § 10 Abs. 2 c auch der Fahrer des Rettungswagens. Gegen ihn kann aber wegen Art. 34 GG kein Anspruch geltend gemacht werden, da er Zivildienstleistender war und damit bei der Rettungsfahrt haftungsrechtlich als Beamter agiert hat (BGH NJW 1991, 2994; 1992, 2882).
Vom engen Wortsinn her besteht auch keine Eintrittspflicht der Streithelferin nach § 10 Abs. 2 f. AKB. Zwar ist das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht worden, die Beklagte ist aber nicht "öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers". Der M. ist lediglich nach § 4 ZDG als Beschäftigungsstelle von Zivildienstleistenden anerkannt; diesen gegenüber stehen ihm aufgrund der Beleihung hoheitliche Befugnisse zu. Das ändert aber nichts daran, daß der M. ein privatrechtlich organisierter eingetragener Verein ist, der in keinem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten steht.
Der Senat verkennt nicht, daß der Kreis der mitversicherten Personen in § 10 AKB grundsätzlich abschließend geregelt ist und einer erweiternden Auslegung enge Grenzen gesetzt sind (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. zu § 10 AKB Anmerkung 4 g). Dennoch neigt er dazu, bei der hier gegebenen Fallkonstallation eine Haftung des Versicherers in erweiternder Auslegung des § 10 Abs. 2 f. AKB anzunehmen. Dafür sprechen vornehmlich zwei Gründe:
Der in Rede stehende Unfall ist auf einer Fahrt geschehen, die unmittelbar durch die gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers veranlaßt war. Es ist, insbesondere auch aus dem Blickwinkel des Versicherers, bloßer Zufall, daß als Fahrer ein Zivildienstleistender eingesetzt war. Hätte ein Zivildienstleistender nicht zur Verfügung gestanden, hätte der Versicherungsnehmer einen anderen Fahrer betrauen müssen mit der Folge, daß alsdann zweifelsfrei der Versicherungsfall eingetreten wäre. Die Entlastung des Versicherers für ein originär von ihm abzudeckendes Risiko durch Eintreten des Fiskus leuchtet nicht ein. Das Ergebnis wäre um so befremdlicher angesichts des Umstandes, daß das Unfallrisiko, welches sich verwirklicht hat, "an sich" durch eine gesetzliche Versicherung abgedeckt ist, die ein Dritter - also nicht der (haftungsrechtliche) Beamte - abzuschließen verpflichtet war.
Darüber hinaus führt die bloße Wortlautinterpretation im Rahmen des § 10 Abs. 2 AKB zu letztlich untragbaren Ergebnissen, wenn ein grobfahrlässiges Verhalten des Zivildienstleistenden schadensursächlich war. Dann kann nämlich die Beklagte bei ihm nach Leistung des Schadensersatzes Regreß nehmen (§ 34 ZDG). Dieser Regreßanspruch ist auch nach § 10 Abs. 2 c AKB keinesfalls mitversichert, da er öffentlich-rechtlicher Natur ist. In Fällen grober Fahrlässigkeit würde daher im Endergebnis der mitversicherte Fahrer den Schaden trotz bestehenden gesunden Versicherungsverhältnisses allein zu tragen haben. Das erscheint kaum hinnehmbar.
b) Der Senat läßt auch offen, ob die hier gegebene Fallgestaltung nicht ein weiterer Bereich ist, in dem die Subsidiaritätsklausel generell unanwendbar ist (vgl. zu anderen derartigen Fällen BGHZ 68, 217 und 75, 134; sowie bei versicherungsrechtlichen Fallgestaltungen BGHZ 79, 35; 85, 230; 100, 313). Der gegen den Versicherer gerichtete Direktanspruch des Geschädigten nach § 3 Abs. 1 PflVG dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ausschließlich dem Schutz des Geschädigten, dem der Umweg der Titulierung eines Anspruches gegen den Schädiger mit anschließender Pfändung und Überweisung des Anspruchs des Schädigers gegen dessen Versicherung erspart werden soll. Dieser Zweck des Direktanspruches könnte es ausschließen, ihn als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuerkennen und dadurch den Geschädigten, wie der Streitfall exemplarisch zeigt, vor Probleme zu stellen, die vor der Einführung des Direktanspruchs nicht bestanden hätten. Zudem geht auch die gesamte Regelung des § 3 PflVG von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Schädigers und des Versicherers aus; insbesondere der Regelung des § 3 Nr. 8 PflVG ist sonst die Basis entzogen. Freilich verkennt der Senat nicht, daß bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Staat die Verweisungsmöglichkeit bei versicherungsrechtlichen Fallkonstallationen nur dann abgeschnitten worden ist, wenn es unbillig erschien, den Versicherer im Innenverhältnis zum Staat letztlich für den Schaden aufkommen zu lassen. Das liegt im Streitfall anders.
c) Die oben unter a) und b) aufgeworfenen Fragen können letztlich offen bleiben, weil es für den Kläger unzumutbar, zunächst die Streithelferin zu verklagen. Eine Verweisung auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ist anerkanntermaßen ausgeschlossen, wenn es dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, bei unklarer Sach- und Rechtslage Ersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen und erst nach einem Mißerfolg die Amtshaftungsklage zu erheben (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 70 m.w.N.). So aber liegt es hier. Eine Haftung der Streithelferin besteht nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht. Für eine analoge Anwendung der Bestimmungen gibt es, soweit ersichtlich, bislang keine höchst- oder auch nur obergerichtliche Rechtsprechung. Im Gegenteil hat der 20. Senat des hiesigen Oberlandesgerichts in einem im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschluß vom 21.06.1994 eine ausdehnende Interpretation ebenso wie das erstinstanzliche Gericht abgelehnt. Im Schrifttum ist die Frage, soweit erkennbar, bislang nicht behandelt. Bei dieser Rechtslage kann es dem Kläger nicht angesonnen werden, zunächst die Eintrittspflicht der Streithelferin in einem Musterprozeß durch mutmaßlich drei Instanzen mit ganz ungewissem Ausgang abklären zu lassen. Bereits jetzt liegt der Unfall 4 1/2 Jahre zurück, ohne daß er bislang eine erste Anzahlung auf seinen immateriellen Schaden erhalten hätte.
d) Offen bleiben kann schließlich auch, ob - worauf die Beklagte im Berufungsverfahren besonders hingewiesen hat - auch die Stadt B. als Träger des Rettungsdienstes nach § 839 BGB, Art. 34 GG für den Schaden zu haften hat. Das mag sein, weil im Land Nordrhein-Westfalen der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert ist (BGH NJW 1991, 2954). Sollte ein derartiger Anspruch gegen die Stadt bestehen, würde er an der Haftung der Beklagten jedoch nichts ändern. Es ist allgemein anerkannt, daß der Anspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand die Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht rechtfertigt (vgl. Ossenbühl, a.a.O., S. 69).
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der (Kosten-)Entscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens und die Beschwer der Beklagten betragen 88.000,00 DM.