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Oberlandesgericht Köln·7 U 52/95·25.10.1995

Unfall mit Rettungswagen nur mit Blaulicht: Haftung bei Rotlichtfahrt

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz, nachdem ein Rettungswagen bei Rot in eine Kreuzung einfuhr. Streitig war, ob dem Einsatzfahrzeug ohne Einsatzhorn ein Vorrecht nach § 38 StVO zustand und ob der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten ist. Das OLG stellte klar, dass das „Wegerecht“ des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO nur bei Blaulicht und Einsatzhorn greift und Sonderrechte nach § 35 StVO lediglich unter strenger Beachtung von § 35 Abs. 8 StVO ausgeübt werden dürfen. Wegen schuldhafter Verletzung dieser Sorgfaltspflichten durch den Fahrer und fehlenden Nachweises eines Mitverschuldens der Klägerin wurde die Beklagte zu 1) zum vollen Ersatz des reduzierten Schadens verurteilt.

Ausgang: Berufung gegen die Beklagte zu 1) nach Klagereduzierung vollständig erfolgreich; weitergehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorrecht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO („Wegerecht“) setzt die gleichzeitige Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn voraus; blaues Blinklicht allein begründet keine Pflicht anderer Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen.

2

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO ist nicht davon abhängig, dass Blaulicht oder Einsatzhorn eingeschaltet sind; sie ist jedoch nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 35 Abs. 8 StVO) zulässig.

3

Wer unter Berufung auf § 35 StVO eine rote Ampel überfährt, hat sich zuvor besonders sorgfältig zu vergewissern, dass vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden oder den Vorrang gewähren; andernfalls liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.

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Ein Mitverschulden eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers kommt nicht in Betracht, wenn nicht bewiesen ist, dass dieser das herannahende Einsatzfahrzeug mit Blaulicht rechtzeitig wahrgenommen hat und keine Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Vertrauensgrundsatz bei Grünlicht rechtfertigen.

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Bei der Haftungsabwägung tritt eine verbleibende Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs hinter erheblichem Verschulden und erhöhter Betriebsgefahr eines bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs zurück.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 35 Abs. 1 StVO§ 35 Abs. 5 a StVO§ 38 Abs. 1 StVO§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO§ 38 Abs. 2 StVO§ 35 Abs. 1 bzw. Abs. 5 a StVO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 377/94

Tenor

1. Das am 30. Januar 1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 377/94 - wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 3.276,57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1994 zu zahlen. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist zurückgenommen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: I. Instanz: Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 6,5 %, die Beklagte zu 1) 93,5 % selbst. Von den bis zur Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 2) am 9. Januar 1995 (vor Eintritt in die mündliche Verhandlung) entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 53 %, die Beklagte zu 1) 47 %. Von den danach entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 6,5 %, die Beklagte zu 1) 93,5 %. II. Instanz: Die Klägerin trägt 6,5 %, die Beklagte zu 1) 93,5 % der Kosten. Hiervon ausgenommen ist die Urteilsgebühr, die der Beklagten zu 1) zur Last fällt, die jedoch insoweit Kostenfreiheit genießt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

1.

3

Die Berufung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nur gegen die Beklagte zu 1) eingelegt. Zwar ist in der Berufungsschrift auch der Beklagte zu 2) als Berufungs-beklagter genannt. Dabei handelte es sich aber um ein offensichtliches Versehen, wie die Beklagten unschwer erkennen konnten. Die Klägerin hatte schon in I. In-stanz ihre Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgenom-men. Das angefochtene Urteil enthält dementsprechend insoweit nur die deklaratorische Feststellung, daß die Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen ist. Daß die Klägerin diese Feststellung nicht mit der Berufung anfechten wollte, verstand sich von selbst.

4

2.

5

Die mithin nur gegen die Beklagte zu 1) geführte Berufung ist zulässig und, nachdem die Klägerin im Termin vom 21.9.1995 ihren Klageanspruch ermäßigt hat, in vollem Umfang begründet. Die Beklagte zu 1) hat den der Klägerin durch den Unfall vom 3.5.1994 entstandene Schaden auch dann in vollem Umfang zu ersetzen, wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, daß für den Be-klagten zu 2) als Fahrer des in den Unfall verwickelten Rettungswagens die sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 5 a StVO vorlagen.

6

a)

7

Unstreitig fuhr der Rettungswagen nur mit Blaulicht; das Einsatzhorn war nicht in Betrieb.

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Das Landgericht ist Seite 6 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, gemäß § 38 Abs. 1 StVO ordne das Blaulicht auch ohne gleichzeitige Betätigung des Einsatzhorns an, "daß alle übrigen Verkehrsteil-nehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben, also ohne Rücksicht auf die übliche Verkehrsregelung dem Einsatz-fahrzeug Vorfahrt gewähren müssen". § 38 Abs. 1 StVO - auch dessen hier in Rede stehender Satz 2 - betrifft die Verwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn. Die Verwendung von blauem Blinklicht al-lein ist in § 38 Abs. 2 StVO geregelt. Diese Vorschrift sieht gerade nicht vor, daß alle übrigen Verkehrsteil-nehmer dem (nur) mit Blaulicht im Einsatz befindlichen Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen haben. Dement-sprechend ist - soweit ersichtlich - allgemein aner-kannt, daß das Vorrecht (nicht im eigentlichen Sinne: Vorfahrtsrecht, vgl. BGH NJW 1975, 648, 649) des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nur dem mit Blaulicht und Einsatz-horn in Betrieb befindlichen Einsatzfahrzeug zusteht (KG VM 1981, 95; VersR 1987, 822 und 1989, 268; LG Düs-seldorf VersR 1980, 148; Jagusch-Hentschel, Straßenver-kehrsrecht 33. Aufl. § 38 StVO Rdnr. 9, 12; Drees-Kuk-kuck-Werry, Straßenverkehrsrecht 7. Aufl. § 38 StVO Rdnr. 1, 2; Kullik NZV 1994, 58, 60 ff.).

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b)

10

Stand dem Beklagten zu 2) mithin nicht das sogenannte Wegerecht des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO zu, so war er, sofern die hier unterstellten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 5 a StVO vorlagen, dennoch von der Einhaltung der Vorschriften der StVO befreit, durfte dieses Sonderrecht allerdings nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben (§ 35 Abs. 8 StVO). Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO hängt nämlich nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht von der Betätigung des Einsatzhorns, übrigens auch nicht des Blaulichts, ab.

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Die Einhaltung der durch § 35 Abs. 8 StVO gezogenen Grenze bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten ist eine Amtspflicht, die der Fahrer eines Einsatzwagens gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern zu erfüllen hat. Sie hat, was zum Beispiel die hier in Rede ste-hende Vorfahrtregel betrifft, die Wirkung, daß der Ein-satzfahrer durch sie nicht ein unbedingtes Vorfahrts-recht verliehen erhält, sondern lediglich die Befugnis, grundsätzlich weiterbestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Regeln Vorfahrtberechtigten unter be-stimmten Voraussetzungen zu "mißachten" (BGH NJW 1971, 616). § 35 StVO gewährt nur Befreiungen von Pflichten, die den Verkehrsteilnehmern auferlegt sind. Der nach der allgemeinen Regelung Vorfahrtberechtigte behält deshalb grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht. Es wird nur zugunsten der Sonderrechtsfahrer beschränkt, so daß diese nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt - so-weit möglich auch nur nach Einschaltung von Blaulicht und Einsatzhorn (Verwaltungsvorschrift zu § 35 Abs. 1, 5 StVO, abgedruckt z.B. bei Jagusch-Hentschel a.a.O. § 35 StVO Rdnr. 2 b) - dieses Recht "mißachten" dürfen (BGH NJW 1975, 648, vgl. ferner Jagusch-Hentschel a.a.O. Rdnr. 4; Drees-Kuckuck-Werry a.a.O. § 35 StVO Rdnr. 4, 4 a, 5 c, 6 a; Haag in Geigel, Haftpflichtpro-zeß 21. Aufl. 27. Kapitel Rdnr. 705).

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Der Beklagte zu 2) hat seiner aus § 35 Abs. 8 StVO folgenden Sorgfaltspflicht nicht genügt. Durch die Betätigung allein des Blaulichts schuf er gerade nicht die Verpflichtung anderer Verkehrsteilnehmer, ihm gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO sofort freie Bahn zu schaffen (siehe oben unter 2. a)). Die Betätigung auch des Einsatzhorns vor Überfahren der für ihn rot zeigenden Ampel wäre zulässig und möglich gewesen. Offenbar ist sie nur deshalb unterblieben, weil es sich um eine Einsatzfahrt in der Nacht handelte. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es im Einzelfall - in Abweichung von der zu § 35 Abs. 1, 5 StVO erlassenen Verwaltungsvorschrift - vertretbar ist, bei nächtlichen Einsatzfahrten von der Betätigung des Einsatzhorns ab-zusehen, wenn der Einsatzfahrer von seinem Sonderrecht Gebrauch machen will, insbesondere wenn er eine Ampel bei rot überqueren will - ein üblicherweise besonders gefährlicher Verkehrsvorgang. Wenn man diese Frage zug-unsten der Beklagten bejaht, so ist doch jedenfalls un-abdingbar, daß sich der Einsatzfahrer vorher besonders sorgfältig darüber vergewissert, daß vorfahrtberechtig-te Verkehrsteilnehmer entweder nicht vorhanden sind oder ihm den Vortritt gewähren wollen. (Zum Umfang der Sorgfaltspflicht eines Einsatzfahrers, auch wenn ihm - anders als hier - das sogenannte Wegerecht des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO zusteht, vgl. z.B. BGH NJW 1971, 616; KG VM 1982, 37 und VersR 1989, 268; Jagusch-Hent-schel a.a.O. § 35 StVO Rdnr. 8 und § 38 StVO Rdnr. 10; Drees-Kuckuck-Werry a.a.O. § 35 StVO Rdnr. 4 a und 6 a). Dieser Pflicht hat der Beklagte zu 2) ersichtlich nicht genügt. Obwohl nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Beklagte zu 1) nicht in Zweifel zieht, in der Annäherungsphase der beiden Fahrzeuge beste Sichtmöglichkeit bestand, hat der Beklagte zu 2) den Pkw der Klägerin, wie er als Zeuge bekundet hat, "praktisch erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß wahr-genommen" (Seite 2 in Verbindung mit Seite 6 des Sit-zungsprotokolls vom 9.1.1995, Bl. 73, 77 GA).

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c)

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Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht bewiesen. Da der Beklagte zu 2) nicht das Einsatzhorn eingeschaltet hatte, oblag ihr nicht die Pflicht, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen. Allerdings muß ein Verkehrsteilnehmer, der ein Fahrzeug mit blauem Blinklicht wahrnimmt, dieses in der Regel sorgfältig beobachten, um notfalls sofort bremsen und anhalten zu können (Drees-Kuckuck-Werry a.a.O. § 38 StVO Rdnr. 1; Jagusch-Hentschel a.a.O. § 38 StVO Rdnr. 9, 12: Mahnung zu erhöhter Vorsicht). Erhebliche Zweifel bestehen aber daran, ob die Klägerin, hätte sie das Einsatzfahrzeug rechtzeitig bemerkt, damit hätte rechnen müssen, daß dieses bei rot in die Kreuzung einfahren würde (verneinend für eine Fallgestaltung, wie sie hier in Rede steht, Jagusch-Hentschel a.a.O. Rdnr. 12); denn das Überfahren einer roten Ampel trotz bevorrechtigten Verkehrs, der dem Einsatzfahrzeug nicht erkennbar freie Bahn schafft, ist ein derart gefährlicher Verkehrsvorgang, daß er grundsätzlich ohne Betätigung des Einsatzhorns nicht vorgenommen werden darf und üblicherweise auch nicht vorgenommen wird.

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Die Frage kann letztlich unentschieden bleiben, weil nicht bewiesen ist, daß die Klägerin das mit Blaulicht herankommende Einsatzfahrzeug vor der Kollision bemerkt hat. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) weder aus der Klageschrift - die dor-tigen Ausführungen Seite 3 betreffen jedenfalls nicht ausdrücklich die Frage, wann die Klägerin das Einsatz-fahrzeug wahrgenommen hat, sondern konnten durchaus auch in dem Sinn verstanden werden, daß es auf die Ver-wendung von Blaulicht rechtlich nicht ankomme (so die Interpretation ihres erstinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten in der Verhandlung vom 9.1.1995, Seite 2 des Protokolls, Bl. 73 GA) - noch aus den Angaben der Klä-gerin im genannten Termin (Seite 1-3 des Sitzungsproto-kolls): Vor der Kollision habe sie das Einsatzfahrzeug nicht gesehen; sie könne nicht sagen, ob das Blaulicht erst kurz vor oder nach dem Zusammenstoß eingeschaltet worden sei.

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Der Klägerin kann ferner kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie das Einsatzfahrzeug zu spät bemerkt hat. Daß sie es, hätte sie nach rechts geschaut, rechtzeitig bemerkt hätte, ist belanglos. Während der Beklagte zu 2) verpflichtet war, sorgfältig nach vor-fahrtberechtigten Verkehrsteilnehmern Ausschau zu hal-ten, bevor er sich anschickte, bei rot in die Kreuzung einzufahren, durfte die Klägerin im Grundsatz darauf vertrauen, daß sie, als die Ampel für sie grün zeigte, freie Fahrt hatte, und sie durfte sich auf ihr beab-sichtigtes Fahrverhalten - Abbiegen nach links - kon-zentrieren. Sogenannte Nachzügler befanden sich nicht im Kreuzungsbereich. Blickte die Klägerin geradeaus, so konnte sie das von rechts herannahende Einsatzfahrzeug nicht bzw. erst zu spät sehen. Es wäre eine Überspan-nung der an einen Fahrzeugführer zu stellenden Anfor-derungen, wollte man verlangen, er müsse bei für ihn grüner Ampel und ersichtlich freiem Kreuzungsbereich vorsorglich die Fahrtrichtung beobachten, aus der sich nur Fahrzeuge nähern können, für die die Ampel rot zeigt. Nach dem Vertrauensgrundsatz kann sich ein Ver-kehrsteilnehmer in der Regel darauf verlassen, daß er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist (BGH NJW 1971, 1407, 1408; 1977, 1394, 1395). Es liegen keine Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, da nicht bewiesen ist, daß die Klägerin das Blaulicht des Einsatzfahrzeugs rechtzeitig vor der Kollision bemerkt hat.

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d)

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Daß möglicherweise die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr nicht ausgeräumt ist, fällt angesichts des erheblichen Verschuldens des Beklagten zu 2) und der hohen Betriebsgefahr, die von einem die Kreuzung bei Rotlicht passierenden Fahrzeug ausgeht, nicht ins Gewicht.

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3.

20

Die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens ist außer Streit, nachdem die Klägerin im Termin vom 21.9.1995 ihre Forderung bezüglich Mietwagenkosten auf den von der Beklagten zu 1) angesetzten Betrag von 1.362,75 DM ermäßigt und die Position Zinsschaden (6,56 DM) fallengelassen hat.

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Der Ersatzbetrag ist mit 4 % ab 1.8.1994 zu verzinsen; auf diesen Zinsbeginn haben sich die Parteien im Termin vom 21.9.1995 geeinigt (Seite 2 des Protokolls, Bl. 145 GA).

22

4.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen.

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Streitwert II. Instanz: 3.001,-- DM bis 4.000,-- DM. Die Beschwer der Beklagten zu 1) beträgt 3.276,57 DM.