Gemeindehaftung: Stolperkante im Kopfsteinpflaster und Beweisvereitelung nach Beweissicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Sturz auf einer nur für Fußgänger freigegebenen, mit Kopfsteinpflaster versehenen Straße Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Gemeinde. Streitentscheidend waren die Verkehrssicherungspflicht bei einer muldenförmigen Absenkung mit Aufkantung sowie die Folgen einer nachträglichen Neupflasterung trotz laufenden Beweissicherungsverfahrens. Das OLG bejahte eine gefährliche Stelle bei einer Kante von etwa 2,5 cm oder mehr und wertete die Erneuerung des Belags ohne Information von Sachverständigem oder Klägervertreter als Beweisvereitelung mit Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr. Der Unfall wurde der Gefahrenstelle nach Anscheinsbeweis zugerechnet; ein Mitverschulden verneinte der Senat. Schmerzensgeld von 30.000 DM wurde zugesprochen; im Übrigen erging ein Grundurteil mit Zurückverweisung zur Schadenshöhe und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden.
Ausgang: Berufung erfolgreich: 30.000 DM Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht; im Übrigen Grundurteil mit Zurückverweisung zur Schadenshöhe.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kante von etwa 2,5 cm oder mehr am Rand einer nicht unerheblichen Mulde in einer ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmeten Straße begründet eine verkehrssicherungspflichtige Gefahrenstelle, auf die sich Fußgänger auch bei Kopfsteinpflaster nicht einstellen müssen.
Lässt der Verkehrssicherungspflichtige nach Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens den Zustand der Unfallstelle verändern, ohne Sachverständigen oder Gegner rechtzeitig zu unterrichten, kann darin eine schuldhafte Beweisvereitelung liegen.
Schuldhafte Beweisvereitelung führt zu Beweiserleichterungen bis hin zur Verlagerung bzw. Umkehr der Beweislast zulasten der Partei, die die Beweisführung vereitelt hat.
Bei einem Sturz im unmittelbaren Bereich einer festgestellten Gefahrenstelle kann der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der Gefahrenstelle sprechen; der Pflichtige muss dann einen atypischen Geschehensablauf darlegen und beweisen.
Ein Mitverschulden des gestürzten Fußgängers ist nicht ohne Weiteres anzunehmen; insbesondere begründet eine behauptete Erkennbarkeit der Gefahr bei unklarer Beleuchtung keinen Erfahrungssatz für ein Mitverschulden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 61/90
Leitsatz
1. Eine Kante von 2,5 cm oder mehr am Rande einer nicht unerheblichen Mulde im Straßenbelag einer nur dem Fußgängerverkehr gewidmeten Straße stellt eine Gefahrenstelle dar, auf die sich ein Fußgänger selbst bei Kopfsteinpflaster nicht einzurichten braucht. 2. Einer Gemeinde ist Beweisvereitlung vorzuwerfen, wenn sie nach Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens zum Zustand der Straßenbeschaffenheit im Bereich einer Unfallstelle den Straßenbelag ausbessern läßt, ohne den gerichtlich bestellten Sachverständigen oder den anwaltlichen Vertreter des Verletzten über die beabsichtigten Arbeiten zu unterrichten. 3. Bei schweren Unfallfolgen (hier: Kopfverletzungen mit langwierigem Heilungsverlauf) ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM angemessen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.01.1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.000,00 DM seit dem 22.03.1989 und aus weiteren 20.000,00 DM seit dem 11.04.1990 zu zahlen. Wegen des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs aus 20.000,00 DM wird die Klage abgewiesen. Im übrigen ist die auf Zahlung gerichtete Klage (Anträge zu 1-3) dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche wird die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 04.11.1988 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wird dem Landgericht übertragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 DM abzuwenden, falls die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erfolgen.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Unfalls vom 04.11.1988 auf Schadensersatz in An-spruch, den sie als Fußgängerin gegen 18.00 Uhr auf der M.-straße in H.-K. erlitten hat. Die M.-straße verbindet die S.-straße mit der E.-straße. Sie ist drei Meter breit, für den allgemeinen Verkehr gesperrt und nur für Fußgänger zugelassen. Zum Un-fallzeitpunkt war sie mit Kopfsteinpflaster gepfla-stert.
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Die seinerzeit 46 Jahre alte Klägerin beging die M.-straße mit einem schweren Einkaufskorb, von der S.-straße kommend in Richtung E.-straße. Einige Me-ter nach der Einmündung kam sie zu Fall, schlug mit dem Kopf auf das Pflaster und zog sich dabei schwe-re Kopf- und Kieferverletzungen zu. Sie erlitt zwei Kieferkopffrakturen und vier Wurzelfrakturen, wobei der rechte Kieferknochen teilweise in den Gehörgang eindrang und zu erheblichen Ohrbeschwerden führte. Bei zwei Operationen mußten der Klägerin elf Zähne gezogen werden. Der Kiefer wurde zunächst drei Wo-chen lang geschient und vollständig ruhiggestellt, während dieser Zeit war eine künstliche Ernährung notwendig. Anschließend wurden elf Zähne im Unter-kiefer und Oberkiefer gezogen. Sodann erhielt die Klägerin einen Interimsersatz in Form von Blenden, der ebenfalls eine Aufnahme fester Nahrung verhin-derte. Nach vierwöchiger stationärer Behandlung wurde die Klägerin in ambulante Behandlung entlas-sen. Sie litt weiterhin unter erheblichen Beschwer-den und konnte fünf Monate lang fortdauernd nur flüssige oder breiige Nahrung zu sich nehmen. Nach Wundheilung im April 1989 erhielt die Klägerin eine herausnehmbare Oberkiefer- und Unterkieferprothese. Am 01.08. und 08.08.1990 erfolgte zwei Nachopera-tionen zur Entfernung von Splittern.
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Die Klägerin hat behauptet, sie sei an einer schad-haften Stelle des Kopfsteinpflasters gestürzt. In dem Pflaster habe sich ein ca. 50 cm x 50 cm gro-ßer, tiefer Einbruch befunden, hinter dem die Pfla-stersteine knapp 10 cm über die Umgebung herausge-ragt hätten. Außerdem sei die Beleuchtung der M.- straße unzureichend gewesen, so daß sie - die Klä-gerin - die Gefahrenstelle nicht habe erkennen kön-nen. Als sie mit dem Fuß gegen die herausragenden Pflastersteine getreten habe, sei sie kopfüber zu Fall gekommen.
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Mit Schriftsatz vom 10.11.1988 an das Amtsgericht Aachen (15 H 15/88) beantragte die Klägerin im Wege des Beweissicherungsverfahrens die Einholung ei-nes Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige sollte u. a. die Fragen beantworten, in welchem Zustand sich das Pflaster der M.-straße befand und welche Löcher und überstehende Pflastersteine vor-handen waren. Nach Übersendung der Antragsschrift an die Beklagte teilte deren Technischer Beigeord-neter Mi. dem Amtsgericht unter dem 17.11.1988 mit, ihm liege noch keine Unfallmitteilung der Klägerin vor. Durch Beschluß vom 23.11.1988 ordnete das Amtsgericht Aachen sodann die Einholung des bean-tragten Sachverständigengutachtens an. Der Sach-verständige konnte indes bei einem am 23.12.1988 durchgeführten Ortstermin zum Zustand des Belags und des Pflasters der M.-straße keine Feststellun-gen mehr treffen, weil die Beklagte das Kopfstein-pflaster kurz zuvor im Rahmen von Erneuerungsar-beiten hatte entfernen lassen. Mitarbeiter ihres Bauhofs hatten nach Benachrichtigung vom Unfall der Klägerin die M.-straße kurze Zeit später besichtigt und sich für eine Neupflasterung entschieden, die dann am 16.12.1988 ohne Unterrichtung der Klägerin oder des Sachverständigen ausgeführt wurde.
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Die Klägerin hat der Beklagten eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen und in der kurzfristigen, außerplanmäßigen Durchführung der Straßenbauarbeiten auf der M.-straße ein Schuldeingeständnis erblickt. Jedenfalls aber müsse das Vorgehen der Beklagten als Beweisvereitelung gewertet werden.
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Ihren materiellen Schaden hat die Klägerin wie folgt berechnet:
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1. Kosten einer ordnungsgemäßen prothetischen Versorgung 15.384,98 DM
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2. Eigenanteil an der stahlprothetischen Versorgung 801,34 DM
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3. Ausfall ihrer Haushaltstätigkeit für die Zeit vom 04.11.1988 bis zum 15.01.1989 4.200,00 DM
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Erwerbsminderung von 30 % für weitere drei Monate 1.620,00 DM
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Unkostenpauschale 100,00 DM
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5.920,00 DM.
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Außerdem hat die Klägerin einen Betrag von minde-stens 30.000,00 DM als Schmerzensgeld gefordert.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. an die Klägerin 15.384,98 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (11.04.1990) zu zahlen,
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2. an die Klägerin 801,34 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
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3. an die Klägerin 5.920,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
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4. an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 22.03.1989 zu zahlen,
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5. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, zukünftige Schäden, soweit diese nicht auf gesetzliche Sozialversicherungsträger übergegangen seien, zu ersetzen, und zwar sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat Unebenheiten auf der M.-straße eingeräumt, die jedoch nicht verkehrsgefährdend gewesen seien. Daß die Neupflasterung ohne Benachrichtigung vor dem vom Sachverständigen Pe. bestimmten Ortstermin durchgeführt worden sei, hat die Beklagte mit einem Koordinationsmißgeschick zwischen ihrem Bauhof und der mit der Unfallbearbeitung befaßten Verwaltungs-stelle erklärt. Einzelheiten zum Unfallhergang und der Unfallstelle hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.
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Das Landgericht hat über die Örtlichkeit durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Mit dem angefoch-tenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat es sodann die Klage abgewiesen. Ihre Entscheidung hat die Kammer damit begründet, es lasse sich nicht feststellen, welchen Höhenunterschied die Pflaster-steine an der wahrscheinlichen Unfallstelle gegen-über der davor befindlichen Absenkung aufwiesen, jedenfalls aber sei nicht feststellbar, daß die Klägerin gerade an einem übermäßig hervorstehenden Pflasterstein gestolpert sei. Nach der von den Zeugen geschilderten Örtlichkeit und dem von der Klägerin vorgelegten Lichtbild erscheine es durch-aus als möglich, daß die Klägerin mit dem Fuß an einem Pflasterstein hängengeblieben sei, aus dessen Beschaffenheit eine Verkehrssicherungspflichtver-letzung nicht herzuleiten wäre. Einen Anscheinsbe-weis könne die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. In der Neupflasterung der M.-straße liege ferner schon deshalb keine fahrlässige Beweisver-eitelung, weil der Sachverständige Pe. die Frage, wodurch die Klägerin konkret zu Fall gekommen sei, nicht hätte beantworten können und sollen.
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Gegen das ihr am 16.01.1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.02.1991 Berufung eingelegt und sie nach entsprechender Fristverlängerung am 06.05.1991 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere zum Zustand der Unfallstelle und zur Frage einer Be-weisvereitelung.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
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Auch die Beklagte wiederholt und ergänzt ihren Vor-trag erster Instanz.
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Wegen aller sonstigen Einzelheiten des Parteivor-bringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der bei-derseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten 15 H 15/88 AG Aachen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 25.07.1991 die Zeugen Si., Co., Ha., Ko., Mo. und Ri. erneut zur Unfallörtlichkeit vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sit-zungsniederschrift vom 10.10.1991 (Bl. 205 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Zahlungsklage ist dem Grunde nach ge-rechtfertigt. Dementsprechend ist auf den weiteren Antrag der Klägerin zugleich festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin auch für zukünftige materiel-le und immaterielle Schäden Ersatz zu leisten hat.
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1.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haftet die Beklagte der Klägerin wegen schuldhafter Verlet-zung ihrer Verkehrssicherungspflicht (§ 839 BGB, Art. 34 GG i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 9 a Abs. 1 Satz 2 StrWGNW). Die Beklagte hat es unterlassen, eine den Fußgängerverkehr gefährdende Unebenheit im Straßen-belag der M.-straße zu beseitigen und dadurch den Unfall der Klägerin verursacht.
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a)
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Der für eine Straße Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von ihr ausge-henden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung dro-henden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tra-gen, daß sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zuläßt. Das be-deutet allerdings nicht, daß eine Straße schlecht-hin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muß. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutba-ren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilneh-mer nicht erwartet werden. Auch der Fußgänger muß deshalb bei Benutzung der Straße mit gewissen Un-ebenheiten rechnen (vgl. nur BGH VersR 1967, 281, 282 = BB 1967, 229; VersR 1981, 482). Welche Ni-veauunterschiede hiernach noch hinzunehmen sind, hängt nicht allein von der absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit. So hat der Bundesgerichtshof etwa einen Höhenunter-schied von 1,5 cm im Plattenbelag des Gehwegs einer Hauptgeschäftsstraße als verkehrsgefährdend angese-hen (VersR 1967, 281, 282), während nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm generell bei scharfen Kanten im Bereich von asphaltierten, plattierten oder gepflasterten Gehwegen ein über 2 cm hinausge-hender Niveauunterschied nicht mehr gebilligt wer-den kann (NJW-RR 1987, 412, 413 = VersR 1988, 467 f.). Das OLG Schleswig hat demgegenüber bei einem bis 2,5 cm über die Gehwegfläche herausragenden, jedoch ganz am Rande des Bürgersteigs befindlichen Muffenstein eine erhebliche Gefahrenlage verneint (VersR 1989, 627).
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Für den Streitfall ergibt sich hiernach folgendes:
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aa)
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Der Unfall der Klägerin hat sich im Bereich ei-ner muldenförmigen, schüsselartigen Vertiefung des Pflasters der M.-straße ereignet, wie sie auf dem Lichtbild Hülle Bl. 104 d. A. erkennbar ist. Das folgt insbesondere aus der detailierten und glaubhaften Aussage des Zeugen Ha., der am nächsten Morgen in einer Entfernung von ca. 1 m bis 1,5 m hinter der Absenkung erste Blutspuren festgestellt hat, die sich dann bis zur E.-straße hinzogen. Ähnliches haben ferner die Zeugen Si. und Peter Mo. bekundet. Das nimmt die Beklagte hin. In ihrem beweiswürdigenden Schriftsatz vom 23.10.1991 führt sie selbst aus, die Zeugen hätten die Unfallstelle lokalisieren und beschreiben können; dies gelte insbesondere für den Zeugen Ha., der wohl der objektivste Zeuge sei (Bl. 230 d. A.). Bei den muldenförmigen Absenkungen kommt es nicht notwendig auf den tiefsten Punkt der Mulde an, sondern auf die konkrete Gefahrenstelle im Vergleich zum benachbarten Straßenbelag (vgl. Senatsurteil vom 28.01.1988 - 7 U 173/87 -). Vorliegend war dies der hintere Rand der Vertiefung, an dem nach der inso-weit ebenso überzeugenden Aussage des Zeugen Ha., deren Richtigkeit auch durch die von der Beklagten überreichten Fotografien unterschiedlicher Stellen im Straßenbelag sowie durch die recht pauschalen Angaben des Zeugen Ri. zum Straßenzustand nicht in Frage gestellt wird, Steine scharfkantig emporstan-den. Der Senat ist der Ansicht, daß eine Kante von 2,5 cm oder mehr am Rande einer nicht unerheblichen Mulde im Straßenbelag einer nur dem Fußgängerver-kehr gewidmeten Straße eine Gefahrenstelle dar-stellt, auf die sich ein Fußgänger selbst bei Kopf-steinpflaster nicht einzurichten braucht. Jeweils für sich genommen mag die Gefährdung durch Mulde und Aufkantung noch unerheblich sein. In ihrer Kombination können sie sich jedoch zu einer nicht mehr hinnehmbaren Stolpergefahr verstärken, wenn etwa ein durch die muldenförmige Vertiefung ins Straucheln geratener Fußgänger zusätzlich an der Abschlußkante hängenbleibt. Eine solche Gefahrer-höhung muß der Verkehrssicherungspflichtige berück-sichtigen.
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bb)
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Für den vorliegenden Fall muß von einer derart verkehrsgefährdenden Aufkantung am Ende der mulden-förmigen Vertiefung ausgegangen werden. Die Beweis-aufnahme hat insofern zwar kein sicheres Ergebnis erbracht. Alle Zeugen waren auf Schätzungen aus der Erinnerung angewiesen, die im Ergebnis - so-weit den Zeugen überhaupt Angaben möglich waren - zwischen 1 cm und 2,5 cm schwankten (Zeugen Ha., Bl. 209 d.A., und Peter Mo., Bl. 216 d.A.) und als Schätzangaben ohnehin wenig verläßlich sind. Größenschätzungen sind bereits durch vielerlei Un-sicherheitsfaktoren beeinflußt und häufig ungenau, hinzu kommen die sich hier aus dem beträchtlichen Zeitablauf seit dem Unallereignis von nahezu drei Jahren außerdem ergebenden Fehlerquellen. Anderer-seit läßt sich aus denselben Gründen ebensowenig ausschließen, daß der Niveauunterschied 2,5 cm be-trug oder dieses Maß sogar überstieg. Die Nachteile aus dieser Unaufklärbarkeit hat im Streitfall die Beklagte zu tragen, weil sie die an sich der Klä-gerin obliegende, ursprünglich vielleicht mögliche Beweisführung fahrlässig vereitelt hat.
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Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuld-haft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet oder in anderer Weise ihre Benutzung verhindert (BGH NJW 1986, 59, 60 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Auflage, § 286 Anm. 5 a). So verhält es sich hier. Die Beklagte hat die Klägerin an der mit dem Beweissicherungsverfahren bereits eingeleiteten Beweisführung über Art und Ausmaß der Höhendifferenzen im Pflaster der M.--straße gehindert. Der Sachverständige Pe. war vom Amtsgericht antragsgemäß beauftragt festzustellen, in welchem Zustand sich die gepflasterte M.-straße befand, insbesondere, ob Löcher und überstehende Pflastersteine vorhanden waren. Bei diesen Beweis-fragen war zu erwarten, daß der Sachverständige auch am Rande der Unfallstelle die emporstehenden Pflastersteine fotografiert und ausgemessen hätte, so daß sich im Rechtsstreit die Größe des Über-stands mit hinreichender Sicherheit hätte ermitteln lassen. Mit Entfernung des alten Kopfsteinpflasters am 16.12.1988 entfiel dieses zuverlässige Beweis-mittel.
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Es gereicht der Beklagten zum Verschulden, daß sie die Bauarbeiten in Kenntnis des Beweissicherungsan-trags durchführen ließ. Spätestens mit Übersendung des Antrags am 11.11.1988 wußte sie um die Beweis-bedeutung des bisherigen Straßenpflasters. Der Be-klagten war deswegen zwar nicht zuzumuten, einen verkehrsunsicheren Zustand der M.-straße bis zur Besichtigung durch den vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen andauern zu lassen. Sie hätte jedoch rechtzeitig vor den am 16.12.1988 beginnen-den Bauarbeiten entweder den Sachverständigen oder zumindest den anwaltlichen Vertreter der Klägerin über die beabsichtigten Arbeiten unterrichten und ihnen noch Gelegenheit zu gesicherten tatsächlichen Feststellungen geben müssen. Auf Koordinations-schwierigkeiten zwischen den verschiedenen mit der Sache befaßten Verwaltungsstellen - einerseits Bau-hof, andererseits Bauverwaltungsamt - kann sich die Beklagte nicht berufen. Eine juristische Person wie die beklagte Gemeinde muß sich das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen (vgl. BGH NJW 1990, 975, 976 m. w. N.; siehe ferner BGH NJW 1989, 2879 und 2881). Zu den vertre-tungsberechtigten Organen zählt jedenfalls auch der vorliegend vom Beweissicherungsverfahren in Kennt-nis gesetzte Technische Beigeordnete der Beklagten (vgl. § 51 Abs. 2 GONW).
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Die Beweisvereitelung führt zu Beweiserleichterun-gen für die beweisbelastete Partei bis hin zur Um-kehr der Beweislast (vgl. BGHZ 6, 224, 227; BGH NJW 1976, 1315, 1316; 1986, 59, 61; Thomas/Putzo, § 286 Anm. 5 b). Im Streitfall ist eine auch nur teilwei-se Beweisführungslast der Klägerin billigerweise nicht mehr zuzumuten. Ihre durch die beweisverei-telnden Maßnahmen hervorgerufene Beweisnot gebietet es vielmehr, die Obliegenheit zur Beweisführung zu verlagern und der Beklagten den Beweis dafür abzu-verlangen, daß die Pflastersteine hier ihre Umge-bung nur unwesentlich überragten. Ein solcher Be-weis ist der Beklagten - wie ausgeführt - nicht ge-lungen.
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b)
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Dafür, daß die Klägerin nicht nur an, sondern gera-de wegen der Gefahrenstelle gestolpert ist, spricht entgegen der Auffassung des Landgerichts der Beweis des ersten Anscheins (vgl. dazu BGH VersR 1954, 595, 596). Sache der in Anspruch genommenen Gemein-de wäre es es dann gewesen, die ernsthafte Möglich-keit eines atypischen Geschehensablaufs darzulegen und zu beweisen. Daran fehlt es.
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c)
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Den Bediensteten der Beklagten ist ferner als sorg-faltswidrig vorzuwerfen, daß sie die - ersichtlich schon seit längerer Zeit bestehende - Gefahrenquel-le nicht beseitigt haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich ein Verschulden hier auch nicht nach den Grundsätzen über eine Kollegialent-scheidung verneinen. In der Regel wird sich aller-dings kein Verschulden des Beamten feststellen las-sen, wenn ein von mehreren Rechtskundigen besetz-tes Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv gerechtfertig gebilligt hat (vgl. nur BGH NJW 1990, 3206, 3207; Kreft, öffentlich-rechtliche Ersatzlei-stungen, § 839 Rn. 296 m. w. N.). So liegt es hier aber nicht. Das Landgericht hat nicht etwa den Zu-stand der M.-straße (in bezug auf das Straßenpfla-ster) als ordnungsgemäß gebilligt, sondern es hat lediglich gemeint, dazu - sowie zum Ursachenzusam-menhang mit dem Unfall - keine hinreichenden Fest-stellungen treffen zu können. Infolgedessen kommt es nicht einmal darauf an, daß sich aufgrund der erneuten Beweisaufnahme des Senats der zu beurtei-lende Sachverhalt verändert hat.
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d)
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Ein Mitverschulden an dem Unfall (§ 254 Abs. 1 BGB) fällt der Klägerin nach Lage der Dinge nicht zur Last. Es ist schon nicht bewiesen, daß die vorhan-denen Straßenlaternen die Unfallstelle ausreichend beleuchteten, so daß die Gefahr für sie hinreichend deutlich erkennbar gewesen wäre. Die vom Senat ver-nommenen Zeugen haben dazu nur unzureichende Anga-ben machen können. Einen Erfahrungssatz für Mitver-schulden des gestürzten Fußgängers gibt es nicht.
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2.
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Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs ist nur der Antrag zu 4) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes entscheidungsreif. Die Beklagte hat die unfallbe-dingten Verletzungen der Klägerin sowie den weite-ren Behandlungsverlauf nicht bestritten und inso-fern lediglich eingewandt, die Vorstellungen der Klägerin zum Umfang eines eventuellen Schmerzens-geldes seien übersetzt. Der Senat hält demgegenüber angesichts der schwerwiegenden Folgen des Unfalls ein Schmerzensgeld in der beantragten Höhe von 30.000,00 DM für angemessen (§ 287 ZPO).
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Grundlage der Bemessung für den billigen Geldaus-gleich (§ 847 Abs. 1 BGB) sind vor allem Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, also Maß der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Dauer, Heftigkeit der Schmerzen und Leiden, Dauer der sta-tionären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und Trennung von der Familie sowie Art und Weise des künftigen Krankheitsbildes (vgl. dazu Palandt/Tho-mas, BGB, 50. Auflage, § 847 Rn. 11 m. w. N.). Der Senat hat hier nicht nur die ganz erheblichen Ver-letzungen der Klägerin zu berücksichtigen (zwei Kieferkopffrakturen, vier Wurzelfrakturen, Verlust von 11 Zähnen), sondern auch die außerordentlichen körperlichen und seelischen Belastungen der Kläge-rin durch den weiteren Krankheits- und Behandlungs-verlauf. Die Klägerin hatte mehrere Operationen mit starken Schmerzen zu erdulden, ihr Kiefer war drei Wochen lang geschient und völlig ruhiggestellt. Über vier Wochen befand sie sich in stationärer Be-handlung. Während der Dauer eines halben Jahres konnte sie nur flüssige oder breiige Nahrung zu sich nehmen. Seitdem - und auf Lebenszeit - muß sie im Ober- und Unterkiefer Prothesen tragen, die zu-nächst monatelang Brechreiz verursachten. Oberkie-fer und Unterkiefer konnten ursprünglich nicht vollständig geöffnet werden, so daß eine - schmerz-hafte - Kiefergymnastik erforderlich wurde. Darüber hinaus litt die Klägerin längere Zeit an Ohrbe-schwerden. Zum Ausgleich aller dieser Beeinträchti-gung erscheint ein erheblicher Betrag erforderlich, den der Senat auf insgesamt 30.000,00 DM bemißt.
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Zinsen hieraus kann die Klägerin nur in der zuer-kannten Höhe verlangen (§ 288 Abs. 1, 291 BGB). Das Schreiben ihrer Anwälte vom 07.03.1989 (Bl. 37 f. d. A.) enthält eine Zahlungsaufforderung und Mah-nung zum 21.03.1989 lediglich in Höhe von 10.000,00 DM, im übrigen trat Verzug erst mit Kla-geerhebung ein.
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3.
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Wegen der außerdem geltend gemachten, von der Be-klagten bestrittenen materiellen Schäden (Anträge zu 1) bis 3)) ist zur Höhe noch eine weitere Auf-klärung erforderlich. Der Senat hält es für sach-dienlich, insofern vorab über den Grund des An-spruchs zu entscheiden (§ 304 ZPO) und die Fest-stellung, inwieweit der Klägerin ein Vermögensscha-den entstanden ist, gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Landgericht zu übertragen. Die Voraussetzungen eines Grundurteils sind gegeben, insbesondere be-steht hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläge-rin auch ein materieller Schaden erwachsen ist.
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4.
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Die Feststellungsklage ist nach den obigen Ausfüh-rungen gleichfalls begründet. Mit materiellen wie immateriellen Zukunftsschäden der Klägerin aus dem Unfall vom 04.11.1988, die durch die Zahlungsanträ-ge noch nicht erfaßt werden, muß angesichts der schweren Unfallfolgen gerechnet werden.
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Die Kostenentscheidung ist dem abschließenden Ur-teil des Landgerichts vorzubehalten, da der Umfang des Obsiegens und Unterliegens noch nicht fest-steht. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten (in Übereinstimmung mit dem Landgericht, Bl. 38, 130 d. A.): 59.606,32 DM.
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Die Beschwer übersteigt 60.000,00 DM nicht.