Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·7 U 50/23·21.01.2024

Anhörungsrüge gegen Beschluss des OLG Köln zur Zurückweisung der Berufung – keine Gehörsverletzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Berufungskläger erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des OLG Köln vom 10.10.2023 zur Zurückweisung seiner Berufung. Das Gericht bejaht die Zulässigkeit, weist die Rüge jedoch als unbegründet zurück, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Sämtliches Vorbringen sei berücksichtigt worden; Art. 103 Abs. 1 GG verlange keine ausdrückliche Erörterung jedes Vorbringens. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Ausgang: Anhörungsrüge des Berufungsklägers gegen den Beschluss des OLG Köln vom 10.10.2023 als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Rügers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen wurde.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, in den Entscheidungsgründen zu jedem Vorbringen ausdrücklich oder in der vom Vortragenden gewünschten Weise Stellung zu nehmen.

3

Die Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Entscheidungsprozess schließt bereits per se eine Gehörsverletzung aus, wenn keine konkreten übergangenen Tatsachen oder Rechtsfragen ersichtlich sind.

4

Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge kann die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO analog getroffen werden, sodass der Rüger die Kosten zu tragen hat.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Anhörungsrüge des Berufungsklägers vom 09.10.2023, bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangen am 2.11.2023, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10.10.2023, Az.: 7 U 50/23, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Berufungskläger nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Berufungsklägers übergangen. Entgegen den Mutmaßungen des Berufungsklägers ist sein gesamtes Vorbringen bis zum Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses zur Kenntnis genommen und in die Erwägungen des Senats einbezogen worden. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht, zu jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich bzw., wie vom Berufungskläger begehrt, in seinem Sinne Stellung zu nehmen. Der Berufungskläger kann mit seiner Anhörungsrüge demnach weder eine erneute oder vertiefte schriftliche Begründung verlangen noch kann er erzwingen, dass den von ihm vertretenen Rechtsansichten gefolgt wird.

3

Die Anhörungsrüge zeigt dementsprechend auch kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Berufungsklägers auf, dass der Senat bei seiner Entscheidung vom 10.10.2023 übergangen hätte. Soweit der Berufungskläger rügt, der Senat habe ohne Berücksichtigung einer von ihm beantragten Fristverlängerung und mit formelhafter Begründung entschieden, ist dies nicht zutreffend. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 09.01.2024 verwiesen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.