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Oberlandesgericht Köln·7 U 49/07·05.06.2007

Berufung wegen behaupteter Amtspflichtverletzung als unbegründet zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des LG Köln mit dem Vorwurf einer Amtspflichtverletzung ein. Das OLG Köln verweist auf seinen Hinweisbeschluss und erkennt keine Amtspflichtverletzung; die Klägerin wiederholt lediglich ihr bisheriges Vorbringen. Sie hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum eine gewünschte Feuerbestattung nicht möglich gewesen sei. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Berufungsbegründung keine neuen, zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils geeigneten Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen vorträgt.

2

Die bloße Wiederholung bereits vorgetragenen Vorbringens ohne substantiiertes neues Vorbringen rechtfertigt im Berufungsverfahren keine abweichende Sach- oder Rechtswürdigung.

3

Wer behauptet, eine kostengünstigere Alternative (z.B. Feuerbestattung statt Erdbestattung) sei zum relevanten Zeitpunkt nicht durchführbar gewesen, muss nachvollziehbar und substantiiert darlegen, weshalb diese Alternative nicht in Betracht kam.

4

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung zurückgewiesen werden, wenn sie als unbegründet erscheint; die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 469/06 – vom 27.02.2007 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.771,00 Euro.

Gründe

2

Wegen der Gründe wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 14.05.2007 Bezug genommen, wonach eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben ist. Soweit die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 23.05.2007 erneut eine andere  Auffassung vertreten hat, wiederholt sie damit lediglich ihr bisheriges Vorbringen, welches eine anderweitige Beurteilung nicht rechtfertigt. Es kommt hinzu, dass die Klägerin auch nunmehr nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum ihr zum Zeitpunkt der Beauftragung statt einer Erdbestattung in J. die Veranlassung der gewünschten (preiswerteren) Feuerbestattung in Kerpen nicht mehr möglich gewesen sein soll.