Berufung zu Bestattungskosten: Keine Aufklärungspflicht der Behörde; Schadensersatz nicht dargetan
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Ablehnung der Kostenübernahme für eine Bestattung und macht Schadensersatz geltend; die Berufung wurde eingelegt. Das Gericht hält fest, dass im Verfahren über Kostenübernahme keine Amtspflicht zur Aufklärung über Bestattungsmodalitäten besteht, sofern keine Nachfrage oder Anhaltspunkte vorliegen. Die Erben tragen die Verantwortung für rechtzeitige Veranlassung der Bestattung. Mangels Darlegung, warum eine Feuerbestattung nicht möglich war, sind höhere Kosten nicht nachgewiesen.
Ausgang: Berufung wegen Ablehnung der Kostenübernahme für die Bestattung als unbegründet zurückzuweisen
Abstrakte Rechtssätze
In einem Verfahren über die Kostenübernahme für eine Bestattung besteht keine Amtspflicht der Behörde, die Antragstellerin von sich aus über Modalitäten oder Formalitäten der Bestattung aufzuklären, sofern keine Nachfrage oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bestattung obliegt den Erben; diese müssen die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens, rechtzeitig veranlassen, unabhängig von der Kostenübernahmefrage.
Ein Schadensersatzanspruch wegen vermeintlich höherer Bestattungskosten setzt die substantierte Darlegung voraus, dass die Durchführung der kostengünstigeren Bestattungsart tatsächlich und nachweislich verhindert war.
Fehlt die konkrete Darlegung von Frist- oder Termingründen, die eine gewünschte Bestattungsart unmöglich gemacht hätten, kann aus höheren Kosten kein ersatzfähiger Schaden geschlossen werden.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Rubrum
Wegen der Gründe wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat in vollem Umfang beitritt. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, dass die Beklagte im Rahmen des Verfahrens über die beantragte Kostenübernahme für die Beerdigung nicht verpflichtet war, die Klägerin bzw. den von ihr beauftragten Zeugen S. B. über die Modalitäten oder Formalitäten einer Beerdigung aufzuklären; weder die Art und Weise der Bestattung noch die dabei etwaig zu beachtenden Regelungen sind Gegenstand eines solchen allein die Kostenübernahme betreffenden, dem Sozialhilferecht unterfallenden Verfahrens. Ohne entsprechende Nachfrage seitens der Antragstellerin oder wenigstens sonstige Anhaltspunkte war die Beklagte im Rahmen dieses Verfahrens nicht gehalten, die Antragstellerin von sich aus über die bei Bestattungen zu beachtenden Regelungen aufzuklären oder auf bestimmte Vorschriften hinzuweisen, denn die Beklagte durfte und musste ohne anderweitigen Anhalt davon ausgehen, dass die Antragstellerin die ihr in eigener Verantwortung obliegenden Pflichten betreffend die Bestattung beachtete, da diese Pflichten völlig unabhängig von der Frage der Kostenübernahme bestanden.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, warum die Klägerin überhaupt gehindert war, die beabsichtigte Feuerbestattung in Y. durchführen zu lassen, weshalb die Entstehung eines Schadens durch die behaupteten höheren Kosten einer Erdbestattung in X. nicht nachvollziehbar ist. Es obliegt den Erben, für eine ordnungsgemäße Beerdigung Sorge zu tragen und die dafür erforderlichen Maßnahmen – insbesondere die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens – zu veranlassen, was hier nach Behauptung der Klägerin, wenn auch erst am 06.03.2006, geschehen ist. Warum nach diesem Zeitpunkt die gewünschte Feuerbestattung in Y. nicht mehr möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht, insbesondere da hierfür die Frist des § 13 BestG NW nicht einschlägig ist. Sofern aus anderen – nicht dargelegten – Frist- oder Termingründen die gewünschte Feuerbestattung nicht mehr möglich gewesen sein sollte, würde dies allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin als Erbin falle, denn unabhängig von der Kostenfrage war sie bzw. der von ihr beauftragte Zeuge S. B. jedenfalls von sich aus gehalten, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
II.
Die Klägerin hat Gelegenheit, zu dem vorstehenden Hinweis binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.