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Oberlandesgericht Köln·7 U 4/87·18.10.1987

Haftung für Lackschäden durch Streugut: Betriebsgefahr des Streufahrzeugs nach § 7 StVG

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrszivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein geparkter Pkw wurde durch von einem Streufahrzeug ausgeworfenes Streugut lackgeschädigt; der Geschädigte verlangt Schadensersatz. Kernfrage ist, ob dies die Betriebsgefahr des Streufahrzeugs im Sinne des § 7 StVG begründet. Das OLG Köln bejaht eine weite, normativ auszulegende Betriebsgefahr und erkennt Haftung an. Parallelansprüche nach öffentlich-rechtlichen oder deliktischen Vorschriften bleiben möglich.

Ausgang: Schadensersatzforderung wegen Lackschäden durch Streugut eines Streufahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG als begründet erkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Verursacht von einem Streufahrzeug ausgeworfenes Streugut Schäden an einem geparkten Kraftfahrzeug, begründet dies die Betriebsgefahr des Streufahrzeugs im Sinne des § 7 StVG.

2

Der Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 StVG ist normativ weit auszulegen, um Verkehrsteilnehmer gegen alle von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr ausgehenden Gefahren zu schützen.

3

Die Ablehnung einer Haftung für durch Streumaterial verursachte Schäden beruht häufig auf zu enger Auslegung des Betriebsbegriffs oder unzureichender Prüfung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG; eine Einwilligung des Geschädigten darf nicht ohne weiteres angenommen werden.

4

Haftungsansprüche nach § 39 Abs. 1 OBG NW oder aus enteignungsähnlichen Eingriffen bzw. § 823 ff. BGB schließen eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht aus; mehrere Haftungsgrundlagen können nebeneinander bestehen.

Relevante Normen
§ STVG § 7 ABS. 1§ BGB §§ 823 F.§ OBG NW § 39 ABS. 1§ VERSR 1988, 62§ 7 Abs. 1 StVG§ 39 Abs. 1 OBG NW

Leitsatz

1. Verursacht das von einem Streufahrzeug ausgeworfene Streugut an einem geparkten PKW Lackschäden, so ist darin eine Verwirklichung der Betriebsgefahr des Streufahrzeugs zu sehen; der Begriff des Betriebes eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StVG ist normativ auszulegen, um die Verkehrsteilnehmer weitestgehend gegen alle Gefahren zu schützen, die von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr ausgehen. 2. Soweit eine Haftung für Schäden durch Streumaterial bisher abgelehnt wurde, wurde die haftung nach § 7 I StVG in der Regel nicht geprüft, der Betriebsbegriff zu eng verstanden oder auf eine nicht gegebene inwilligung des geschädigten Verkehrsteilnehmers abgestellt. 3. Eine Haftung nach § 39 Abs. 1 OBG NW oder nach den allgemeinen Grundsätzen über enteignende und enteignungsgleiche Eingriffe und nach § 823 f. BGB neben der Haftung aus § 7 I StVG nicht ausgeschlossen.