Pfändung des Übererlösanspruchs aus Sicherungsgrundschuld bei Miteigentum
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte vom Land Rückzahlung einer vom Finanzamt aufgrund Pfändungs- und Einziehungsverfügung vereinnahmten Drittschuldnerzahlung aus einem Übererlös nach Zwangsversteigerung. Streitpunkt war, ob der Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses (wegen Miteigentums) der Gemeinschaft bzw. der Ehefrau zustand und die Pfändung deshalb ins Leere ging. Das OLG verneinte einen Bereicherungsanspruch: Rechtsgrund sei ein wirksam entstandenes Pfändungspfandrecht an einer Forderung des Schuldners gegen die Bank. Der Übererlösanspruch folge aus der Sicherungsabrede; bei gemeinsamer Sicherungsgeberstellung bestehe im Zweifel Gesamtgläubigerschaft, deren Anspruch in voller Höhe pfändbar ist.
Ausgang: Berufung des Insolvenzverwalters erfolglos; kein Bereicherungsanspruch wegen wirksamer Pfändung des Übererlösanspruchs.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens in der Zwangsversteigerung richtet sich der Anspruch auf Auskehrung eines Übererlöses aus einer verwerteten Sicherungsgrundschuld gegen den Sicherungsnehmer nach der Sicherungsabrede.
Ist der Übererlösanspruch in der Sicherungsabrede nicht ausdrücklich geregelt, ist er im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus der Sicherungsabrede herzuleiten.
Bei Drittsicherung ist im Zweifel der persönliche Schuldner (Darlehensnehmer) allein Sicherungsgeber und damit alleiniger Gläubiger des Rückgewähr- bzw. Übererlösanspruchs.
Sind mehrere Miteigentümer zugleich Sicherungsgeber und persönliche Schuldner, sind sie hinsichtlich des Rückgewähr- bzw. Übererlösanspruchs mangels abweichender Vereinbarung im Zweifel Gesamtgläubiger (§ 428 BGB).
Der einem Gesamtgläubiger zustehende Anspruch gegen den Drittschuldner ist von dessen Gläubigern in voller Höhe pfändbar; die Pfändung erfasst nicht lediglich den internen Anteil des Gesamtgläubigers.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 343/24
Leitsatz
1. Dem Sicherungsgeber steht gegen den Sicherungsnehmer, der aus einerGrundschuld die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt, nach derenAbschluss ein Anspruch auf Erstattung des Übererlöses zu, also der Differenzzwischen dem erzielten Erlös und dem Betrag, mit dem die Grundschuld valutierte.2. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung des Übererlöses ist dieSicherungsabrede, der er ggf. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zuentnehmen ist.3. Besteht an dem belasteten Grundbesitz Miteigentum, ist die Sicherungsabredeauch maßgeblich dafür, welchem Miteigentümer der Anspruch auf Erstattung desÜbererlöses zusteht. Enthält die Sicherungsabrede keine abweichende Regelung,sind im Zweifel mehrere Miteigentümer, die zugleich persönliche Schuldner sind,Gesamtgläubiger. 4. Der einem Miteigentümer zustehende Anspruch gegen denSicherungsnehmer auf Erstattung des Übererlöses kann von seinen Gläubigern involler Höhe wirksam gepfändet werden. Die Vereinnahmung des Übererlöses durchden Pfändungsgläubiger ist dann kondiktionsfest.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.04.2025 - 5 O 343/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zur vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht einen Rückzahlungsanspruch geltend, den er auf eine ungerechtfertigte Bereicherung stützt.
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03.01.2018 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn R. K. (im Folgenden Schuldner) bestimmt. Ehefrau des Schuldners ist Frau U. K.. Hausbank des Schuldners war vormals die G. (im Folgenden O.) mit Sitz in D.. Das Finanzamt Bergisch Gladbach ist das für die Besteuerung des Schuldners zuständige Finanzamt.
Der Schuldner war vormals gemeinsam mit seiner Ehefrau zu je 1⁄2 Eigentümer des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach, Grundbuch vom L., Blatt N01, S.-straße, F.. Dieses Grundstück war dinglich belastet mit einer für die O. in Abt. N02 des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000 € nebst Grundbuchzinsen.
Wegen gegenüber dem Schuldner bestehender Abgabenforderungen von ursprünglich 40.561,02 € erließ das Finanzamt Bergisch Gladbach am 10.02.2017 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Anlage K2, Bl. 15 f LGA), durch die es Ansprüche des Schuldners aus der o.a. Grundschuld gegen die O. pfändete, u.a. den Anspruch auf Auskehrung des Mehrerlöses nach Verwertung der Grundschuld. Der O. wurde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 14.02.2017 zugestellt.
Die O. gab unter dem 20.02.2017 die Drittschuldnererklärung dahingehend ab, es seien zum damaligen Zeitpunkt noch keine Rückgewähransprüche entstanden, die Grundschuld valutiere in voller Höhe und der künftige Anspruch des Finanzamts Bergisch Gladbach werde an erster Rangstelle vorgemerkt und zu gegebener Zeit beachtet werden.
Am 27.07.2017 beschränkte das Finanzamt Bergisch Gladbach die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf 37.186,20 € (Anlage K3, Bl. 17 LGA).
Die O. betrieb aus ihrer Grundschuld bei dem AG Bergisch Gladbach die Zwangsversteigerung des damals im Eigentum des Schuldners und seiner Ehefrau stehenden Grundbesitzes (Az. 34 K 3/17). Im Versteigerungstermin vom 05.10.2022 wurde der Zuschlag zu einem Gebot von 240.000 € erteilt und nach Abzug vorrangiger Rechte der verbleibende Erlös von 240.531,65 € an die O. ausgekehrt.
Nach Verrechnung ihrer Forderungen leistete die O. aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.02.2017 aus dem verbleibenden Mehrerlös am 18.01.2023 an das Finanzamt Bergisch Gladbach eine Drittschuldnerzahlung von 37.186,70 €.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass das beklagte Land nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu verpflichtet sei, an die Insolvenzmasse zu Händen des Klägers den aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10.02.2017 beigetriebenen Betrag von 37.186,20 € zurückzuzahlen. Die an das beklagte Land durch die O. geleistete Drittschuldnerzahlung sei rechtsgrundlos erfolgt. Die Pfändung des Finanzamts Bergisch Gladbach habe ausschließlich gegen den Schuldner bestehende Steuerforderungen betroffen, nicht aber auch solche gegen seine Ehefrau und Miteigentümerin U. K.. Es seien auch durch die Pfändung allein die Ansprüche des Schuldners gegen die O. gepfändet worden, nicht aber auch diejenigen der Miteigentümerin U. K.. Es sei nicht der Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners aus der zwischen ihm und der Miteigentümerin U. K. bestehenden ungeteilten Bruchteilsgemeinschaft an dem gemeinsamen Grundbesitz gepfändet worden. Erst dies - so meint der Kläger - hätte dem beklagten Land ein Pfändungspfandrecht an dem Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners verschafft, aufgrund dessen es die Auseinandersetzung mit der Miteigentümerin betreiben und hierauf basierend den auf den Schuldner entfallenden Mehrerlös aufgrund der Pfändung vom 10.02.2017 hätte fordern können.
Bei einer unberechtigten Zwangsvollstreckung gegen einen Vollstreckungsschuldner in eine Gesamthandsforderung sei der Vollstreckungsschuldner hinsichtlich des hieraus folgenden Bereicherungsanspruchs Alleingläubiger. Jedenfalls sei er neben der vormaligen Miteigentümerin U. K. Gesamtgläubiger. Zumindest sei das beklagte Land in Höhe der Teilschuld von 18.593,10 € zur Rückzahlung verpflichtet.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, es sei aufgrund des durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erworbenen Pfändungspfandrechts berechtigt, den vereinnahmten Betrag zu behalten. Es sei nicht möglich, sich einen Anspruch der Miteigentümerin pfänden und überweisen zu lassen. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung trete im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Das beklagte Land hat auf § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB verwiesen, wonach der Schuldner den gepfändeten Anspruch auf Auskehr des Mehrerlöses gegen die O. gehabt habe.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 24.04.2025 die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das beklagte Land habe die Zahlung nicht rechtsgrundlos erlangt. Rechtsgrund sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Im Verhältnis zum Schuldner sei es aufgrund der bestehenden Abgabenforderungen zum Erhalt des Betrages berechtigt gewesen. Soweit der Kläger moniere, der Ehefrau des Schuldners hätte die Hälfte des Erlösüberschusses zugestanden, sei er nicht aktivlegitimiert.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Er verfolgt das erstinstanzliche Zahlungsbegehren vollumfänglich weiter und beanstandet, das Landgericht habe verkannt, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ins Leere gegangen sei, weil Ansprüche auf Auskehr des Mehrerlöses der ungeteilten Bruchteilsgemeinschaft aus dem Schuldner und seiner Ehefrau zugestanden hätten. Eine in Betracht kommende Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs sei nicht erfolgt. Auch Ansprüche der Ehefrau auf Auskehrung des ihr zustehenden Anteils am Erlösüberschuss seien nicht gepfändet worden. Der Kläger sei insgesamt aktivlegitimiert, weil im Fall einer unberechtigten Vollstreckung in eine Gesamthandsforderung der Vollstreckungsschuldner Alleingläubiger sei. Ansonsten sei der Schuldner jedenfalls Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 S. 1 BGB mit seiner Ehefrau gewesen, was auch aus § 1011 BGB folge. Im Berufungsverfahren macht der Kläger zudem mit Hilfsanträgen Ansprüche auf Auszahlung des hälftigen Teilbetrages an sich sowie - weiter hilfsweise - des gesamten Betrages an die aus dem Schuldner und seiner Ehefrau bestehende Gesamthandsgemeinschaft geltend. Er ist der Auffassung, seinen dahingehenden erstinstanzlichen Vortrag habe das Landgericht in gehörsverletzender Weise nicht berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom 07.01.2026 hat der Kläger Unterlagen zu den Darlehensverträgen zur Akte gereicht, die der Grundschuld und der Sicherungsabrede zu Grunde lagen. Wegen des Inhalts wird auf die Anlagen K 8 bis K 17 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. April 2025 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen,
an den Kläger 37.186,20 € nebst Zinsen auf das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise,
an den Kläger 18.593,10 € nebst Zinsen auf das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
an die Gesamthandsgemeinschaft bestehend aus dem Kläger und U. K. 37.186,20 € nebst Zinsen auf das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Es ist der Auffassung, entgegen der Ansicht des Klägers sei der Anspruch auf Auskehr des Übererlöses keine Gesamthandsforderung gewesen. Der Schuldner und seine Ehefrau seien keine Gesamthandsgesellschaft, sondern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff BGB) gewesen. Der Versteigerungserlös sei im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Grundstücks getreten, was zu einer Mitberechtigung der Teilhaber im Sinne des § 432 BGB geführt habe. Hieraus ergebe sich eine Forderungszuständigkeit des Schuldners gemäß § 432 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass dessen Anspruch wirksam gepfändet worden sei. Ansprüche der Ehefrau hätten mangels gegen diese bestehender Forderung ohnehin nicht gepfändet werden können. Aus denselben Gründen sei der erste Hilfsantrag unbegründet. Es fehle an der dafür erforderlichen Teilgläubigerschaft im Sinne des § 420 BGB, weil es sich um eine Gesamtgläubigerschaft gehandelt habe. Mangels Gesamthandsgemeinschaft sei auch der weitere Hilfsantrag unbegründet.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Die Berufung ist zulässig. Das gilt auch für die Hilfsanträge. Sie finden im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung zwar keine Erwähnung. Gleichwohl handelt es sich aber nicht um berufungsrechtlich neue Anträge. Denn im streitigen Klägervortrag referiert das Landgericht die Auffassung des Klägers, er könne jedenfalls die Erstattung des hälftigen Teilbetrages verlangen, und der Betrag habe insgesamt der Gemeinschaft zugestanden. Tatsächlich hatte der Kläger bereits in der Klageschrift unter IV und V. (Bl. 9 f LGA) die Auffassung vertreten, ihm stehe jedenfalls der hälftige Teilbetrag zu, und ein Anspruch auf Erstattung an die Gesamthandsgemeinschaft, bestehend aus dem Schuldner und seiner Ehefrau, sei als Minus im Klageantrag enthalten. Insofern waren die jetzigen Hilfsanträge bereits erstinstanzlich als verdeckte Hilfsanträge gegenständlich. Selbst wenn man aber von neuen Anträgen ausginge, wäre jedenfalls der auf Zahlung des hälftigen Teilbetrages gerichtete Hilfsantrag als Beschränkung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegiert und unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO zulässig. Der auf Zahlung an die Gemeinschaft gerichtete Antrag wäre jedenfalls gemäß § 533 ZPO zulässig, da die Klageänderung sachdienlich ist (der Streitstoff bleibt derselbe, das Rechtsverhältnis kann einer endgültigen Klärung zugeführt werden) und die maßgeblichen - unstreitigen und erstinstanzlich vorgetragenen - Tatsachen ohnehin gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legen sind.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
a) Mit dem Hauptantrag macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der vollen vereinnahmten 37.186,20 € an sich geltend. Ein solcher steht ihm jedoch nicht zu und ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
Das beklagte Land hat zwar eine Gutschrift der O. in dieser Höhe erlangt. Dies erfolgte jedoch nicht rechtsgrundlos, weil das beklagte Land ein durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemäß §§ 309, 314 AO begründetes Pfändungspfandrecht an einer Forderung des Schuldners gegen die O. erworben hat.
Das Pfändungspfandrecht an einer Forderung entsteht mit ihrer Verstrickung durch Erlass des Pfändungsbeschlusses, §§ 829, 804 ZPO (Riedel, in: BeckOK ZPO, 58. Edition, Stand: 01.09.2025, § 829 Rn. 62b). Für die hier gegenständliche Pfändung durch Verwaltungsakt gemäß §§ 309, 314 AO gilt nichts anderes (vgl. Martini, in: BeckOK AO, 34. Edition, Stand: 17.10.2025, § 314 Rn. 32). Das Pfändungspfandrecht setzt weiter voraus, dass dem Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner zusteht und der Schuldner Berechtigter des gepfändeten Rechts ist (Riedel, aaO, § 829 Rn. 62c). Die Pfändung einer schuldnerfremden Forderung geht ins Leere. Das gilt auch für die öffentlich-rechtliche Pfändung nach § 309 AO (Werth, in: Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 309 Rn. 17). Die Pfändung einer Gesamthandsforderung erfordert einen Titel gegen sämtliche zur Gesamthand gehörenden Personen. Besteht an der Forderung selbst eine Bruchteilsberechtigung, kann, wenn nicht gegen alle Berechtigten ein Titel erwirkt wurde, nur der Schuldneranteil an der Gemeinschaft gemäß § 857 ZPO gepfändet werden. Nicht möglich ist in diesem Fall die Pfändung eines betragsmäßigen Anteils an der Forderung (Riedel, aaO, § 829 Rn. 6).
Entgegen der Auffassung des Klägers stand die Forderung gegen die O. auf Erstattung des Übererlöses indes allein dem Schuldner bzw. jedenfalls ihm als Gesamtgläubiger mit seiner Ehefrau zu, was zur Folge hat, dass sie vollumfänglich der Pfändung seiner Gläubiger und damit auch jener des beklagten Landes unterliegt.
Unerheblich ist dabei die Diskussion zwischen den Parteien darüber, ob sich die Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück am Versteigerungserlös fortsetzt und wie sich dies auswirkt. Sie betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einer von mehreren Eigentümern nach der Versteigerung Zahlung vom Ersteher oder von der Hinterlegungsstelle verlangen kann und unter welchen Voraussetzungen insbesondere die Bruchteilsgemeinschaft als geteilt anzusehen ist (vgl. hierzu etwa BGH NJW 2008, 1807; NJW 1984, 2526). Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil das Verteilungsverfahren abgeschlossen ist. Zwar surrogiert nach der Versteigerung der Erlös das Grundstück, und das Pfandrecht surrogiert die Grundschuld. Das gilt aber nur bis zum Abschluss des Verteilungsverfahrens (Volmer, in: BeckOGK BGB, aaO, Rn. 26, Rn. 29). Dieses ist abgeschlossen. Denn der vom Ersteigerer gezahlte Erlös wurde nach Abzug der Kosten vollständig an die O. ausgekehrt. Es gab danach vollstreckungsrechtlich nichts mehr zu verteilen. Auch der Anspruch auf Auskehr des Übererlöses stand daher nicht der vormals am Grundbesitz bestehenden Bruchteilsgemeinschaft in ihrer Eigenschaft als solche zu.
Rechtsgrundlage eines Anspruchs des Sicherungsgebers auf Auskehr des vom Vollstreckungsgläubiger vereinnahmten Übererlöses ist vielmehr die Sicherungsabrede. Aus dieser folgt nämlich (bis zur Verwertung) ein Anspruch auf Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten. Mit der Verwertung entsteht dann ein Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem vereinnahmten Erlös (der dem Sicherungsnehmer zunächst in Höhe des Nennbetrags der Grundschuld zuzüglich Zinsen und Kosten gezahlt wird und dinglich auch zusteht) und der Höhe des gesicherten Restanspruchs, mit dem die Grundschuld noch valutierte (BGH BeckRS 2003, 5078 Rn. 13; OLG München BeckRS 2015, 11165 Rn. 23). Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Vertrag, konkret also der Sicherungsabrede. Ausweislich der im Berufungsverfahren klägerseits zur Akte gereichten Unterlagen waren der Schuldner und seine Ehefrau bei einigen Darlehensverträgen - insbesondere zur Finanzierung der Immobilie - gemeinsam Darlehensnehmer, bei einigen war es der Schuldner allein. Der Anspruch auf Auskehr des Übererlöses ist darin nicht ausdrücklich geregelt und deshalb der Sicherungsabrede im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen.
Grundsätzlich steht der Anspruch auf Rückgewähr nicht mehr benötigter Sicherheiten - und in der Folge dann auch der auf Erstattung des Übererlöses - dem Sicherungsgeber zu. Wer das ist, bemisst sich ebenfalls maßgeblich nach der Sicherungsabrede (vgl. Lieder, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 1191 Rn. 26 ff; zur Freigabe von Sicherheiten BGH, Urt. v. 19.03.2010 - V ZR 52/09, Rn. 16 f, juris), die auch diese Frage indes vorliegend nicht ausdrücklich regelt und daher auch insoweit der ergänzenden Auslegung bedarf.
Soweit die Ehefrau des Schuldners nicht zugleich Darlehensnehmerin war, stellt sich die Belastung ihres Miteigentumsanteils für sie als Drittsicherung dar. In Drittsicherungsfällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel nur der persönliche Schuldner, also der Darlehensnehmer, Sicherungsgeber (BGH WM 1969, 209; NJW 1989, 1732; BGHZ 106, 1 = NJW 1989, 521; BGHZ 110, 241 = NJW 1990, 1601; BGH NJW 1991, 1821; NJW-RR 1996, 234). Soweit persönliche Forderungen - nur - gegen den Schuldner gesichert waren, war deshalb auch er alleiniger Gläubiger des Anspruchs auf Auskehr des Übererlöses.
Hinsichtlich derjenigen Verträge, durch die die Eheleute gemeinsam Darlehensnehmer waren, und der Besicherung der daraus folgenden Forderungen sind demgegenüber beide Sicherungsgeber. Insoweit waren sie bezüglich des - vom beklagten Land gepfändeten - Anspruchs nicht Mitgläubiger, sondern Gesamtgläubiger. Bei der Belastung eines im Miteigentum stehenden Grundstücks durch alle Miteigentümer mit einer Grundschuld entsteht eine Gesamt(sicherungs)grundschuld an den Miteigentumsanteilen. Jedenfalls hinsichtlich des Löschungsanspruchs sind die Miteigentümer Gesamtgläubiger (BGH, Urt. v. 19.03.2010 - V ZR 52/09, Rn. 7 f, juris). Im Zweifel sind auch im Übrigen mehrere Sicherungsgeber als Gesamtgläubiger anzusehen (Lieder, aaO, Rn. 27 mwN). So verhält es sich auch hier. Eine abweichende Regelung ist den klägerseits zur Akte gereichten Finanzierungsvereinbarungen weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung zu entnehmen und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Soweit er im Berufungsverfahren ergänzend darauf abstellt, sämtliche Forderungen seien ausschließlich durch den Schuldner bedient worden, ändert dies nichts. Abgesehen davon, dass spätere Leistungen auf die gesicherten Forderungen für die Auslegung der zeitlich früher getroffenen Sicherungsabrede(n) ohnehin nichts hergeben können, ergäbe sich ein allein der Ehefrau des Schuldners zustehender Anspruch gegen die O. allenfalls, wenn und soweit jedenfalls teilweise nur sie als Sicherungsgeberin anzusehen wäre. Dass es aber so läge, ergibt sich aus den zur Akte gereichten Unterlagen nicht und wird vom Kläger gerade ausdrücklich verneint. Auch eine Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) oder Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB) zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau ist damit nach den genannten Grundsätzen nicht zu begründen. Sämtliche Ansprüche auf Auskehr des Übererlöses standen daher entweder allein dem Schuldner oder diesem als Gesamtgläubiger mit seiner Ehefrau zu. Eine weitere Aufklärung, in welcher Höhe von einer Alleinberechtigung des Schuldners auszugehen ist, ist nicht veranlasst. Denn unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Schuldner allein oder als Gesamtgläubiger mit seiner Ehefrau die Auskehr des Übererlöses verlangen konnte, unterlag der Anspruch vollumfänglich dem Zugriff durch das beklagte Land, war also nicht schuldnerfremd.
Der Anspruch eines Gesamtgläubigers (hier der des Schuldners) gegen einen Drittschuldner (O.) kann, weil der Gesamtgläubiger gemäß § 428 S. 1 BGB in voller Höhe Leistung an sich selbst verlangen kann, von seinen Gläubigern wirksam gepfändet werden (BGH, Beschl. v. 06.06.2002 - IX ZR 169/01, BGHReport 2003, 50; OLG Rostock, BeckRS 2006, 8818 Rn. 3). Die ausgebrachte Pfändung war daher wirksam und begründete ein Pfändungspfandrecht an der gesamten Forderung und nicht nur an dem dem Schuldner im Innenverhältnis zustehenden Anteil.
b) Mit dem ersten Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls unbegründet, weil das Pfändungspfandrecht einen Rechtsgrund für den Einbehalt der gesamten Forderung darstellt. Im Übrigen hat das beklagte Land auch nicht in den Zuweisungsgehalt eines Rechts des Schuldners, sondern allenfalls in den eines solchen seiner Ehefrau eingegriffen. Deren Ansprüche sind nicht streitgegenständlich.
c) Auch mit dem zweiten Hilfsantrag ist die Klage unbegründet. Da die Forderung nicht schuldnerfremd war, durfte das beklagte Land aufgrund des Pfändungspfandrechts gerade vollumfänglich auf sie zugreifen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.186,20 € festgesetzt. Die Hilfsanträge wirken aufgrund der wirtschaftlichen Identität mit dem Hauptantrag nicht streitwerterhöhend, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.