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Oberlandesgericht Köln·7 U 45/81·24.06.1981

Berufung wegen Sturz auf vereistem Parkplatz: Keine Streupflicht festgestellt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenrecht/VerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stürzte auf einem vereisten öffentlichen Parkplatz und verlangt Schadensersatz. Streitpunkt war, ob die Beklagte eine Streupflicht traf (belebter Parkplatz, notwendiges Betreten der Fahrbahn). Das OLG bestätigt die Klageabweisung: Bürgersteig war mit wenigen Schritten erreichbar und der Parkplatz nicht belebt. Mangels Pflichtverletzung besteht kein Anspruch.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen fehlender Streupflicht und damit ohne Anspruch auf Schadensersatz abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine allgemeine Streupflicht für alle öffentlichen Straßen und Plätze besteht nicht; Umfang und Maß der Streupflicht richten sich nach Art, Bedeutung und Benutzung der Verkehrseinrichtung sowie der Zumutbarkeit für den Pflichtigen.

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Auf Parkplätzen besteht eine Verkehrssicherungspflicht zum Abstreuen nur, wenn Nutzer die vom Fahrzeug befahrenen Flächen notgedrungen und nicht nur mit wenigen Schritten betreten müssen und der Parkplatz als belebter Parkplatz anzusehen ist.

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Ein Parkplatz kann auch dann als belebt gelten, wenn er klein ist, aber einen schnellen Fahrzeugwechsel aufweist; fehlende Substantiierung solcher Umstände entkräftet eine dagegen gerichtete Behauptung.

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Fehlt eine streupflichtige Pflichtverletzung, kommt eine Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB nicht in Betracht; dass das Abstreuen technisch leicht möglich gewesen wäre, begründet für sich genommen keine Rechtspflicht zum Streuen.

Relevante Normen
§ Art. 34 GG§ 839 BGB i.V.m. § 9a LStrG NW§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 1 0 206/79

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.1.1981 - 1 0 206/79 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 30.1.1979 gegen 9.30 Uhr kam der Kläger, damals als Automaten­aufsteller tätig, auf dem Parkplatz an der C. in T. zu Fall, nachdem er sein Fahrzeug dort geparkt hatte und zu der an der Einfahrt zur Parkfläche gelegenen Telefonzelle ging. Dabei zog der Kläger sich eine Innenknöchelfraktur mit Abriß eines Volkmann'schen Dreiecks links zu. Er war längere Zeit arbeitsun­fähig.

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Auf dem etwa halbkreisförmigen Parkplatz mit einem Radius von rd. 15 m standen zur Unfallzeit mehrere geparkte Fahrzeuge. Die Fläche, die nicht frei von Schnee und Eis war, war von der Be­klagten im Rahmen des Streudienstes nicht abgestreut worden. Im näheren Bereich des Parkplatzes befinden sich überwiegend Wohn­häuser, eine Arztpraxis und im übrigen Büros.

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Der Kläger hat behauptet, der Platz sei mit einer starken unebenen Eisschicht bedeckt gewesen; die gefährliche Glätte, die für den Unfall ursächlich gewesen sei, habe er nicht erkannt, weil die Fläche stumpf ausgesehen habe. Infolge der Unfallverletzung sei er bis zum 2.6.1979 arbeitsunfähig krank gewesen und habe zwei Werkverträge nicht ausführen können. Den unfallbedingten Schaden hat der Kläger mit insgesamt 59.245,-- DM beziffert und näher dar­gelegt.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, 59.245,-- DM nebst 4 % Zinsen ab 30.1.1979 zu zahlen, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden aus dem Un­fallereignis vom 30.1.1979 in T., D., zu ersetzen,

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an den Kläger ein angemessenes Schmerzens­geld, mindestens 10.000,-- DM, nebst 4 % Zinsen ab dem 30.1.1979 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Ursächlichkeit der Glätte und die Schadenshöhe mit Nichtwissen bestritten.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Ortsbesichtigung, Auskunft des Deutschen Wetteramtes in Essen und Vernehmung von Zeugen die Klage durch Urteil vom 14.1.1981 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den In­halt der angefochtenen Entscheidung (B1. 96 - 100 d.A.) Bezug genommen.

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Gegen dieses, dem Kläger am 20.1.1981 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 16.2.1981 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

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Der Kläger behauptet, entgegen den FEststellunjgen des Landgerichts handele es sich bei dem Parkplatz an der C. um einen belebten Parkplatz mit schnellem Fahrzeugwechsel, der tagsüber nicht in erster Linie von Anliegern benutzt werde. Die ständig hohe Auslastung beruhe auf dem schnell wechselnden Geschäftsverkehr (Beweis: Ortsbesichtigung, Sachverständigengutachten sowie Ver­nehmung der in Ziff. I Buchst. aa) bis ee) des Beweisbeschlusses vom 17.9.1980 - Bl. 48, 49 d.A. - aufgeführten Zeugen) und darauf, daß ein wesentlicher Anteil von Benutzern die stark frequentierte Arztpraxis Dr. L. besuchten. Der Kläger behauptet ferner, er habe eine Strecke von 40 bis 50 m - mindestens aber 12 - 16 m -über die vereiste Fläche gehen müssen, um zu der Telefonzelle zu gelangen.

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Der Kläger ist der Ansicht, ein Abstreuen der Fläche sei der Be­klagten auch zumutbar gewesen, da dies technisch und zeitlich leicht möglich gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach den in der ersten Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, bei dem Parkplatz an der C. handele es sich nicht um einen belebten Parkplatz; dieser sei ständig von Dauerparkern belegt und werde tagsüber überwiegend von Anliegern und Berufstätigen benutzt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Ent­scheidung, die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze und auf die von der Beklagten zu den Akten gereichten Lichtbilder und Skizze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in An‑

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wendung der vom Bundesgerichtshof zur Streupflicht auf Straßen und Plätzen aufgestellten Grundsätze (NJW 1966, 202 f.) einen Scha­densersatzanspruch des Klägers gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB i.V.m. § 9 a des Landesstraßengesetzes NW verneint. Wie der Bundesge­richtshof in dieser Entscheidung ausgeführt hat, besteht keine allgemeine Streupflicht für alle Straßen oder Plätze, da es ein­fach unmöglich ist, durch Bestreuen alle Flächen im Winter völlig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrs- einrichtung dient, und was dem Pflichtigen zumutbar ist. Art und Wichtigkeit der Verkehrseinrichtung sowie die Stärke des Verkehrs bestimmen also entscheidend den Umfang einer Streupflicht. Dabei ist davon auszugehen, daß diese als Teil der Verkehrssicherungs­pflicht nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Un­bequemlichkeiten vorbeugen soll. Solche wirklichen Gefahren fehlen, wenn ein Kraftfahrer bei Winterglätte seinen Wagen auf einer Straße am Bürgersteig zum Parken abstellen und mit wenigen Schrittenden bestreuten Bürgersteig oder andere sichere Straßenteile erreichen kann. Dann besteht keine Streupflicht auf dem zum Parken benutzten Straßenraum. Anders liegt es nur, wenn der Parkplatz so angelegt ist, daß notwendigerweise die Fahrzeugbenutzer die von den Kraft­fahrzeugen befahrenen Flächen auf eine nicht nur unerhebliche Ent­fernung betreten müssen, um ihr Fahrzeug zu verlassen oder es wieder zu erreichen. Entsprechend müssen auf öffentlichen Park­plätzen die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Teile zum Schutz der ausgestiegenen Fahrzeuginsassen bestreut werden, wenn die Wagenbenutzer diese Teile - nicht nur mit wenigen Schritten -betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Belebt ist ein Parkplatz auch dann, wenn es sich um einen kleine­ren Parkplatz mit einem schnellen Fahrzeugwechsel handelt.

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Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Zu Recht hat es ausgeführt, daß es sich um einen kleinen Parkplatz von geringer Verkehrsbedeutung handelt, bei dem der allenfalls 6 - 8 m entfernte Bürgersteig mit wenigen Schritten von allen abgestellten Fahrzeugen aus erreicht werden kann. Diese beidem Ortstermin getroffenen tatsächlichen Fest­stellungen, die durch die in zweiter Instanz vorgelegten Licht­bilder und Skizze anschaulich bestätigt werden, vermag der Kläger nicht mit der in der Berufungsbegründung aufgestellten und nicht näher erläuterten Behauptung zu widerlegen, er habe von seinem Fahrzeug zur Telefonzelle eine Strecke von 12 - 16 m oder gar 40 - 50 m zurücklegen müssen. Natürlich ist der Weg quer über den Parkplatz länger als der jeweilige Weg vom geparkten Fahrzeug zum sicheren Bürgersteig; darauf kommt es aber nicht an, denn ent­scheidend ist, daß der sichere Bürgersteig von allen geparkten Fahrzeugen mit wenigen Schritten hätte erreicht werden können.

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Bei der C. handelt es sich auch nicht um einen be­lerbten Parkplatz. Unstreitig befinden sich im näheren Bereich des Platzes überwiegend Wohnhäuser, eine Arztpraxis und im übrigen Büros. Dies zeigen auch deutlich die Lichtbilder, auf denen man - mit Ausnahme einer Gaststätte - kein Geschäft und keinen Gewerbebetrieb erkennen kann. Zu Recht hat deshalb das Landgericht angenommen, daß der Parkplatz auch tagsüber in erster Linie von den Anliegern - das sind auch Besucher und dort Berufstätige ‑ zum Abstellen ihrer Fahrzeuge benutzt wird und deshalb keinen schnellen Fahrzeugwechsel aufweist. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist nicht substantiiert. Entgegen seiner Auffassung gibt es keinen Erfahrungssatz, daß innerstädtische Parkplätze einen schnellen Fahrzeugwechsel aufweisen; das Gegenteil ist meist der Fall und nötigt die Stadtverwaltungen dazu, durch Begrenzung der Parkzeit überhaupt einen gewissen Fahrzeugwechsel zu erreichen, Auch das Vorbringen des Klägers, die ständig hohe Auslastung des Parkplatzes beruhe auf schnell wechselndem Geschäftsverkehr, ist nicht substantiiert, so daß die angebotenen Beweise nicht erhoben zu werden brauchten. Der Kläger sagt nämlich nicht, um welchen Geschäftsverkehr es sich handelt und wieso es auf einem Parkplatz in einem Wohngebiet mit einigen Büros zu einem schnellen Fahrzeug­wechsel infolge von Geschäftsverkehr kommen soll. Dazu genügt auch nicht der Hinweis auf die umfangreiche Praxis der Ärztin Dr.L., denn gerade Kranke, Alte und behinderte Patienten suchen den Arzt nur selten mit einem von ihnen selbst gesteuerten Kraftfahrzeug auf.

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Bestand somit keine Streupflicht, so kommt es auch nicht darauf an, ob ein Abstreuen der Fläche räumlich und zeitlich leicht mög­lich gewesen wäre. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Schadenersatzanspruch des Klägers schon deshalb scheitert, weil den Bediensteten der Beklagten kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, nachdem ein Kollegialgericht ihr Verhalten als ob­jektiv rechtmäßig gebilligt hat. Da eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint wurde, bedurften schließlich auch die Fragen keiner Entscheidung, ob Eisglätte für den Unfall ursächlich ge­worden ist und in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

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Gegenstandswert und Beschwer für den Kläger: 79.245,-- DM.