Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·7 U 44/92·10.06.1992

Berufung zurückgewiesen: Kein Verschulden bei herabgebrochenem Straßenast

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte Haftung der Beklagten für einen herabgebrochenen Ast und begehrte Schmerzensgeld; die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Gericht verneint eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil kein Anhalt für Morschheit oder sonstige Auffälligkeiten vorlag. Regelmäßige Sichtkontrollen genügen grundsätzlich; weitergehende Prüfungen sind nur bei konkreten Gefährdungsanzeichen erforderlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Berufung und Schmerzensgeldklage der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr von Gefahren objektiv erforderlich und zumutbar sind; hierzu gehören regelmäßig die Entfernung standsicherheitsgefährdender Bäume sowie periodische Sichtkontrollen.

2

Vertiefende Untersuchungen über eine bloße Sichtprüfung hinaus sind nur dann erforderlich, wenn konkrete Umstände vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung durch einen Baum hinweisen (z. B. dürrer Astbestand, äußere Wunden, fortgeschrittene Fäulnis, auffälliger Erhaltungszustand oder besondere Lage).

3

Das bloße Hervorragen oder die relative Größe eines Astes in den Luftraum über einer Straße begründet für sich allein keine Pflicht zur vorsorglichen Beseitigung, sofern keine erkennbaren Mängel oder Absturzgefahren bestehen.

4

Fotografische Befunde, die gesunde Belaubung und helle, nicht verfärbte Bruchstellen zeigen, können die Behauptung von Morschheit widerlegen und somit eine Haftungsinanspruchnahme ausschließen.

5

Wenn bei einer ordnungsgemäßen Sichtkontrolle keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung erkennbar sind, bedarf die Behauptung der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht keiner weiteren Beweisaufnahme; das Bestreiten durch den Kläger entbindet die Behörde nicht von der Schutzpflicht, wenn keine konkreten Gegenanzeichen vorliegen.

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 543 Abs. 1 ZPO§ 8 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW§ 9 Straßen- und Wegegesetz NW§ 9a Straßen- und Wegegesetz NW§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die  Berufung der  Klägerin gegen  das  Urteil der 5. Zivilkammer  des Landgerichts  Köln vom 14. Januar 1992 wird zurückgewiesen.Die  im Berufungsrechtszug  erhobene Klage auf Zahlung   eines  Schmerzensgeldes  wird  abgewiesen.Die Kosten  des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Das Rechtsmittel  der Klägerin  sowie die in zweiter Instanz erfolgte Klageerweiterung um das Schmerzens-geldbegehren sind  prozessual unbedenklich, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

3

Die Frage,  ob der  Beklagte zu  2) als untere Land-schaftsbehörde (§ 8  Abs.  1  Landschaftsgesetz  NW) hinsichtlich  des   als  Naturdenkmal  eingetragenen Baums verkehrssicherungspflichtig ist (vgl. dazu BGH LM RNatSchG Nr. 3 = VersR 1962, 262 = MDR 1962, 378) und ob hierdurch ggfs. die Verkehrssicherungspflicht der  Beklagten zu  1) nach  §§ 9, 9  a Straßen-  und Wegegesetz  NW verdrängt  wird (vgl.  Schink, Natur-schutz- und Landschaftspflegerecht NRW Rdn. 618) be-darf  dabei keiner weiteren Erörterung. Eine Haftung beider Beklagten  scheidet jedenfalls  deshalb  aus, weil eine  Verletzung der  Verkehrssicherungspflicht nicht schlüssig dargetan ist.

4

Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Maß-nahmen zu ergreifen, die zur Abwehr von Gefahren für die Verkehrsteilnehmer einerseits objektiv erforderlich  und andererseits  zumutbar sind. Hierzu gehört die Entfernung  von nicht  mehr standsicheren Bäumen und  von Baumgeäst,  bei dem  damit zu  rechnen ist, daß es  auf die Straße stürzen kann. Zu den insoweit zumutbaren Maßnahmen  gehört eine  regelmäßige Beobachtung der  Straßenbäume, die  sich im  allgemeinen auf eine Sichtprüfung beschränken kann. Eingehendere Untersuchungsmaßnahmen  sind nur  dann  vorzunehmen, wenn Umstände  vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung durch den Straßenbaum hin-deuten.  Solche verdächtige Umstände können sich aus trockenem Laub  oder dürren  Ästen, aus äußeren Ver-letzungen, dem hohen Alter des Baumes, seinem Erhaltungszustand oder der Eigenart seiner Stellung erge-ben  (ständige Rechtsprechung  z.B. BGH VersR. 1965, 475, 476  = NJW  1965,815; Senat NVZ 1991, 190 = NuR 1992,  47 und  Urteil vom 12.3.1992 Aktenzeichen 7 U 158/91, jeweils m.w.N.).

5

Bei einer Sichtkontrolle des Baumes war jedoch nicht vorherzusehen, daߠ der Ast abbrechen würde. Die von der Klägerin  ursprünglich aufgestellte  Behauptung, der  Ast sei  ohne Laub gewesen, ist nämlich von ihr wieder  fallengelassen worden, nachdem diese Behauptung  widerlegt worden ist. Ausweislich der Fotografien Hülle Bl. 8 und Bl. 24 GA wies der Ast vielmehr eine normal  wirkende Belaubung  auf und machte keineswegs einen kranken Eindruck.

6

Die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, der Ast sei  "völlig morsch" gewesen, trifft ersichtlich ebenfalls  nicht zu.  Der Ast  trug ausweislich  der bereits  erwähnten Fotografien frisches grünes Laub, was  bei einem  völlig morschen  Ast  nicht  möglich ist.  Die auf  den Fotografien sichtbare Bruchstelle läßt auch  keine  Anzeichen  von  Fäulnis  erkennen, vielmehr  ist das Holz an der Bruchstelle hell, ohne braune oder schwarze Flecken. Das Aussehen des Astes vermochte somit  keinen Anlaß zu einer eingehenderen Überprüfung   als  einer  bloßen  Sichtkontrolle  zu geben.

7

Auch der  Standort des  Baumes brauchte keinen Anlaß zu besonderen  Vorsichtsmaßnahmen zu geben. Der Baum steht  nicht an  einer besonders gefährdeten Stelle, etwa in  einer Häuserlücke, wo die vorhandene Bebauung zu  einer windkanalartigen Verstärkung von Luftbewegungen oder zum Entstehen von Luftwirbeln führen könnte.

8

Auch   das  Alter  des  Baumes  von  ca.  100 Jahren begründete  keine Verpflichtung  zu besonderen  Kontrollmaßnahmen.   Eichen  sind  bekanntermaßen  eine besonders langlebige Baumart. Sie  haben ein hartes, widerstandsfähiges  Holz und  werden häufig  mehrere 100 Jahre  alt, ohne  durch Krankheit oder Alterserscheinungen morsch oder sonst hinfällig zu werden.

9

Auch der  Zustand des Baumes im übrigen, wie er sich aus den  vorgelegten zahlreichen Fotografien ergibt, verpflichtete die  Beklagte nicht zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen.  Die am  Stamm des Baumes zur Stra-ßenseite  hin vorhandenen Narben sind offensichtlich schon  mehrere Jahre alt. Sie lassen nicht erkennen, daß dort Äste  abgebrochen sind.  Das Aussehen  der Narben  sowie ihre  relativ geringe  Höhe  über  dem Erdboden  und ihre  Lage an  der Seite  des  Stammes zur Straße  hin sprechen  vielmehr dafür,  daß dort Äste entfernt  worden sind,  weil sie  die Benutzung der Straße  beeinträchtigten. Aus  dem Vorhandensein dieser  Narben   läßt  sich  folglich  nichts  dafür herleiten,  daß der  Baum kränklich ist oder von ihm besondere Gefahren  ausgehen. Außer  der Stelle,  an der  der Ast  gesessen hat, der auf das Fahrzeug der Klägerin  gestürzt ist,  lassen die Fotografien auch keine weiteren frischen Abbruchstellen größerer Äste erkennen.

10

Insbesondere kann es den Beklagten aber entgegen der Auffassung der  Klägerin nicht  vorgeworfen  werden, daß sie  es unterlassen  haben, den  fraglichen  Ast vorsorglich abzusägen.  Der  Umstand,  daß der  Ast in  den Luftraum  über der  Straße  hineinragte  und er  relativ groß war, vermag  für sich allein keine Verpflichtung  zur  Beseitigung  zu  begründen.  Die gegenteilige Auffassung  würde dazu führen, daß alle Äste  und Zweige  von Bäumen  auch  dann,  wenn  sie gesund und  nicht erkennbar  absturzgefährdet  sind, vorbeugend abgesägt  werden müßten, da zumindest die theoretische Gefahr besteht, daß sie Straßenbenutzer schädigen  können. Eine so weitgehende Verpflichtung zum Beschneiden von Bäumen besteht jedoch nicht. Sie würde weit über das hinausgehen, was dem Verkehrssicherungspflichtigen  zugemutet werden kann und würde auch  nicht der  Bedeutung gerecht,  die den  Bäumen unter Umweltaspekten zukommt. Es kann auch nicht angenommen  werden, daß von dem Ast besondere Gefahren ausgegangen  wären, die  gleichwohl Anlaߠ zu seiner Beseitigung hätten geben können. Soweit die Klägerin vorträgt,  der Ast  habe "schwer übergewichtig" über der Straße gehangen, ist bereits nicht nachvollziehbar, was dies bedeuten soll. Daß der Ast schwer war, trifft  sicherlich nicht  zu, da  er eine  Länge von mehrern Metern  hatte. Wie  bereits ausgeführt,  mag dies  für sich  allein aber keine Pflicht zu begründen, ihn  abzusägen. Die  Bezeichnung des  Astes als "übergewichtig" erschließt sich dem Senat nicht. Davon,  daß der Ast in einer Weise von dem Baum herab-gehangen hätte, daß mit seinem alsbaldigen Abbrechen hätte  gerechnet werden müssen, kann nicht ausgegangen werden.  Insbesondere liegen  keine  Fotografien vor, die  den Zustand  vor dem  Unfall belegen.  Die Klägerin trägt  auch selbst  nicht vor,  daß der Ast etwa auffällig dergestalt herabgehangen habe, daß er vorbeifahrende Kraftfahrzeuge  berührte. Eine solche Konstellation  erscheint im Hinblick darauf, daß der Ast im  Bereich der Krone aus dem Stamm ausgetrieben war, auch nicht vorstellbar.

11

Nach alledem  bedarf die von der Beklagten in erster Instanz  spezifiert aufgestellte Behauptung, daß von ihr  die erforderlichen Sichtkontrollen durchgeführt worden sind, trotz des Bestreitens der Klägerin keiner Beweisaufnahme. Denn im Hinblick darauf, daß der Ast belaubt  war und  der Baum auch sonst keine Auffälligkeiten aufwies,  kann nicht  davon ausgegangen werden, daß bei einer Sichtkontrolle etwas aufgefallen  wäre, was Anlaß zu weitergehenden Schutzmaßnahmen hätte geben können.

12

Die  prozessualen  Nebenentscheidungen  beruhen  auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13

Berufungsstreitwert  und   Beschwer  der   Klägerin: 6.463,33 DM.