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Oberlandesgericht Köln·7 U 43/95·29.05.1996

Bauherr haftet wegen verspäteter Weitergabe einer Leitungswarnung bei Bohrarbeiten

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen der Beschädigung einer privaten Heberleitung durch Bohrarbeiten im öffentlichen Straßenraum. Streitentscheidend war, ob der Bohrunternehmer Erkundigungspflichten verletzt hatte und ob die Bauherrin eine Warnung der Klägerin rechtzeitig weiterleiten musste. Das OLG verneinte eine Haftung des Bohrunternehmers mangels besonderer Anhaltspunkte für private Leitungen, bejahte aber eine fahrlässige Mitverursachung der Bauherrin wegen unzureichender und verspäteter Informationsweitergabe. Nach Klageverzicht wurde nur bis 175.553,61 DM entschieden; im Übrigen blieb die Haftung der Beklagten zu 2) dem Grunde nach bestehen, ein Mitverschulden der Klägerin wurde verneint.

Ausgang: Berufung der Beklagten zu 2) nur wegen Klageverzichts teilweise erfolgreich; im Übrigen Haftung dem Grunde nach bestätigt, Klage gegen Beklagte zu 1) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die gesteigerte Erkundigungspflicht des Tiefbauunternehmers nach unterirdischen Leitungen erstreckt sich auf private Leitungen nur bei besonderen Anhaltspunkten für deren Existenz oder Verlauf.

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Die Abweichung von zwischen Auftraggeber und Unternehmer vereinbarten Ausführungsdetails begründet ohne spezifische Gefahrenindizien keine deliktische Pflichtverletzung gegenüber einem außenstehenden Dritten.

3

Wird der Bauherr vor Beginn der Arbeiten konkret auf eine gefährdete private Leitung hingewiesen, hat er zur Schadensvermeidung die Information auf einem möglichst sicheren Weg rechtzeitig an den ausführenden Unternehmer weiterzugeben; eine bloße Weiterleitung an eingeschaltete Planungs-/Überwachungsstellen kann unzureichend sein.

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Organisationsmängel oder nachlässige interne Weiterleitung einer sicherheitsrelevanten Warnung können ein fahrlässiges Mitverschulden des Bauherrn begründen, wenn dadurch die Gefahrenabwehr vereitelt wird.

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Ein Mitverschulden des Leitungsinhabers kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn er den Bauherrn rechtzeitig auf die Leitung hingewiesen hat und darauf vertrauen darf, dass daraufhin die erforderlichen Erkundigungen und Schutzmaßnahmen veranlasst werden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 254 BGB§ 92 ZPO§ 97 ZPO§ 100 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 281/94

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 18.1.1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Auf den Verzicht der Klägerin wird die Klage abgewiesen, soweit der Klageanspruch den Betrag von 175.553,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1994 übersteigt.

Im übrigen ist die Klage gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird in vollem Umfang abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

a) Erste Instanz:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 56,5 % und die Beklagte zu 2) zu 43,5 %;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 13 %;

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zu 43,5 %; weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

b) Zweite Instanz:

Die Gerichtkosten tragen die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 2) zu 47 %;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 4 %;

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zu 48 %;

weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung

a) der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin: 19.000,- DM;

b) der Beklagten zu 2) gegen die Klägerin: 1.500,- DM;

c) der Klägerin gegen die Beklagte zu 2): 10.000,- DM.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz von Schäden, die ihr durch Bohrarbeiten der Beklagten zu 1) im Bereich der M.straße (L 13) in Höhe der D.brücke in D. entstanden sind.

3

Die Klägerin betreibt in der Nähe der Brücke eine Papierfabrik. Sie unterhält beiderseits der Brücke Brunnen, die durch unterirdische Heberleitungen mit der Fabrik verbunden sind. Eine der Leitungen ist über eine Länge von rund 60 m in der M.straße verlegt, die in diesem Abschnitt durch eine Unterführung die Eisenbahnstrecke K.-A. kreuzt.

4

Die Beklagte zu 2) plante 1993 die Verbreiterung der Bahntrasse. Sie schloß mit dem Ingenieurbüro D.-L. und Partner (im folgenden Ingenieurbüro) einen sog. Ingenieurvertrag, mit dem die Bauplanung, die Ausschreibung, die Auswahl der bauausführenden Firmen und die Bauüberwachung dem Ingenieurbüro übertragen wurde. Anfang August 1993 führte das Ingenieurbüro an der Bahnstrecke nahe der Dreigurtbrücke vorbereitende Suchbohrungen und Rammsondierungen durch, von denen die Klägerin Kenntnis erlangte. Mit Schreiben vom 9. August 1993 wandte sie sich an die Beklagte zu 2) und führte unter anderem aus:

5

"Wir möchten Sie vorsorglich darauf hinweisen, daß rechts und links der D.brücke sich vier Brunnen mit Verbundleitungen und anschließend Heberleitungen befinden. Die letztgenannten Heberleitungen befinden sich auch unter der Brücke M.landstraße. Diese Wasserversorgungsanlage ist für die Firma H. lebensnotwendig. Störungen führen sofort zum Betriebsstillstand."

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Mit den folgenden, der Bodenuntersuchung dienenden Bohrungen war die Beklagte zu 1) beauftragt. Am 25. August 1993 trafen sich Vertreter der Beklagten zu 1), des Ingenieurbüros und der Beklagten zu 2) zu einer Ortsbesichtigung, bei der unter anderem über die Festlegung der Bohrpunkte gesprochen wurde. Am 31. August wandte sich die Beklagte zu 2) mit einer schriftlichen "Genehmigungsanfrage" an die Stadt D., in der sie die an den vier Eisenbahnbrücken im Stadtgebiet geplanten Bohrarbeiten im einzelnen erläuterte und abschließend erklärte, die Beklagte zu 1) werde die Stadt über den Bohrbeginn an jeder Brücke informieren. Eine Kopie hiervon übermittelte sie der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 1.9.1993. Unter anderem teilte sie der Beklagten zu 1) mit, daß die Bohrarbeiten an der Brücke über die L 13 wie besprochen ausgeführt werden könnten. Es sei jedoch zu beachten, daß die Stadt D. (Herr W.) vor Bohrbeginn benachrichtigt werden müsse. Außerdem seien die Arbeiten mit den örtlichen Versorgungsträgern, den Stadtwerken D. und der Telekom, Baubezirk D., abzusprechen. Das ihr vorliegende Schreiben der Klägerin vom 9.8.1993 ließ die Beklagte zu 2) unerwähnt. Auch von dem Ingenieurbüro erhielt die Beklagte zu 1) keinen Hinweis auf die Leitungen der Klägerin.

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Am 14. September 1993 stieß der von der Beklagten zu 1) eingesetzte Bohrtrupp beim Abteufen einer Bohrung im Gehweg der M.straße südöstlich der Bahnüberführung auf die dortige Heberleitung und beschädigte sie so, daß die Wasserzufuhr unterbrochen wurde. Den hierdurch eingetretenen Schaden hat die Klägerin in erster Instanz auf 201.886,66 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) beziffert.

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Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1) sei eigenmächtig von den Bohransatzpunkten abgewichen, die im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 25. August festgelegt worden seien. Ferner hat sie geltend gemacht, die Beklagte zu 1) habe es pflichtwidrig unterlassen, sich bei den zuständigen Stellen nach dem Vorhandensein von Leitungen zu erkundigen. Der Beklagten zu 2) hat sie vorgeworfen, ihre Mitteilung vom 9.8.1993 nicht an die Beklagte zu 1) weitergegeben zu haben und auch im übrigen ihrer Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen zu sein.

9

Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 201.886,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1994 zu zahlen.

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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, sie sei ihrer Erkundigungspflicht durch Nachfragen bei den Stadtwerken D. und der Telekom nachgekommen. Die Beklagte zu 2) hat sich darauf berufen, daß ihre Aufgaben in vollem Umfang von dem Ingenieurbüro wahrgenommen worden seien. Das Schreiben der Klägerin vom 9.8.1993 habe sie dem Ingenieurbüro am 10. September 1993 per Telefax übermittelt.

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Mit Urteil vom 18.1.1995 hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und sie gegenüber der Beklagten zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat gemeint, die Beklagte zu 1) treffe kein Fahrlässigkeitsvorwurf, weil sie ihrer Erkundigungspflicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen sei. Weil für das Vorhandensein privater Leitungen keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen hätten, könne es ihr auch nicht zum Verschulden gereichen, daß sie von den bei der Ortsbesichtigung vereinbarten Bohrpunkten abgewichen sei. Demgegenüber treffe die Beklagte zu 2) der Vorwurf, das Schreiben der Klägerin vom 9.8.1993 nicht rechtzeitig weitergeleitet zu haben. Am 10. September habe der Bohrbeginn bereits so nahe bevorgestanden, daß die Mitteilung an das Ingenieurbüro nicht mehr ausgereicht habe, um sicherzustellen, daß die Warnung die Beklagte zu 1) noch rechtzeitig erreichte.

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Gegen das Urteil haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch jeweils innerhalb der verlängerten Frist begründet. Die Klägerin hat ihre Klage um die in der erstinstanzlichen Klageforderung enthaltene Mehrwertsteuer ermäßigt. Sie macht noch einen Klageanspruch in Höhe von 175.553,61 DM nebst Zinsen geltend. Auf den weitergehenden Anspruch hat sie verzichtet. Die Beklagte zu 2) verfolgt mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte zu 1) beantragt die Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) behaupten, zwischen der Beklagten zu 1) und dem Ingenieurbüro habe die Übung bestanden, daß die Beklagte zu 1) das Büro jeweils benachrichtige, bevor sie mit einer neuen Bohrung beginne. Weil sich die Beklagte zu 1) daran nicht gehalten habe, habe das Ingenieurbüro nicht mehr die Gelegenheit gehabt, sie vor Bohrbeginn noch auf die Mitteilung der Klägerin vom 9.8.1993 hinzuweisen.

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Der Senat hat durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung einer amtlichen Auskunft Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Mitteilungen der Stadt D. vom 26.6., 19.3. und 15.4.1996 sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 18.4.1996 Bezug genommen.

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Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf das angefochtene Urteil und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der Senatssitzungen vom 5.10.1995 und vom 18.4.1996 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Beide Berufungen sind zulässig. Im Umfang des Klageverzichts hat die Berufung der Beklagten zu 2) auch in der Sache Erfolg. Im übrigen sind beide Rechtsmittel unbegründet.

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1.

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Eine Haftung der Beklagten zu 1) hat das Landgericht mit Recht verneint und dies auch mit zutreffenden Erwägungen begründet. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf die mit der Berufung angesprochenen Punkte und die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme bedarf es nur noch folgender ergänzender Ausführungen:

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Mit welcher Genauigkeit die Bohrpunkte im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 25. August 1993 festgelegt wurden, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn für die örtliche Fixierung der Bohrungen war jedenfalls nicht maßgebend, ob und ggfls. an welchen Stellen in dem fraglichen Bereich mit unterirdischen Leitungen gerechnet werden mußte. Hierzu waren zum damaligen Zeitpunkt noch keinerlei Erkundigungen eingeholt worden. Die Beklagte zu 2) nahm erst in den folgenden Tagen Kontakt zur Stadt D. auf und teilte der Beklagten zu 1) erst durch Schreiben vom 1. September 1993 mit, wo sie sich nach Leitungen zu erkundigen hatte. Die Beklagte zu 1) mag deshalb, wenn ihr bei der Ortsbesichtigung tatsächlich exakte Bohrpunkte vorgegeben wurden, durch die Nichtbeachtung dieser Vorgaben vertragliche Pflichten verletzt haben, die ihr gegenüber der Beklagten zu 2) oblagen. Ein Pflichtverstoß gegenüber der Klägerin fällt ihr damit aber nicht zur Last. Insoweit oblag ihr nur die Beachtung der Vorsichtsmaßregeln, die allgemein bei Tiefbauarbeiten, namentlich auch bei Bohrungen, eingehalten werden müssen, um Schädigungen unterirdischer Leitungen und sonstiger Anlagen zu vermeiden.

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Diese Regeln hat die Beklagte zu 1) nicht verletzt. Bei den für die Örtlichkeit in Betracht kommenden Versorgungsträgern, nämlich der Telekom und den Stadtwerken D. als Lieferanten von Gas, Wasser und Strom, hat sie sich unstreitig erkundigt. Letztlich kommt es darauf für ihre Haftung gegenüber der Klägerin aber nicht an, weil bei diesen Stellen über die Heberleitungen ohnehin nichts in Erfahrung zu bringen war. Ein für den Schaden der Klägerin relevantes Verschulden träfe sie nur dann, wenn sie es pflichtwidrig unterlassen hätte, eine Erkundigung einzuziehen, durch die sie von der Existenz der Heberleitungen Kenntnis erlangt hätte.

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Insoweit kommt eine Erkundigungspflicht bei dem Katasteramt oder bei der Wasserbehörde von vornherein nicht in Betracht, weil dort öffentliche oder auch private Versorgungsleitungen nicht registriert zu werden pflegen. Fraglich kann nur sein, ob die Beklagte zu 1) sich bei dem für die M.straße zuständigen Tiefbauamt der Stadt D. zu erkundigen hatte. Dafür könnte sprechen, daß unterhalb der Straße bzw. des Gehwegs u.U. mit Kanalrohren gerechnet werden mußte. Ob das der Fall war oder ob, wie die Beklagte zu 1) behauptet, eine solche Gefahr ohne weiteres ausgeschlossen werden konnte, weil an Ort und Stelle erkennbar war, daß sich die Kanalanlage auf der anderen Straßenseite befand, spielt aber für die Haftung der Beklagten zu 1) ebenfalls keine Rolle. Wenn nämlich mit Kanalrohren gerechnet werden mußte, hätte die Beklagte zu 1) allenfalls eine ihr gegenüber der Stadt D. als Eigentümerin der Rohre obliegende Pflicht verletzt. Davon abgesehen wäre die Pflichtverletzung folgenlos geblieben, da Kanalrohre tatsächlich nicht beschädigt worden sind.

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Zu weiteren Nachforschungen war die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet. Daß sich aus der Umgebung der Bohrstelle irgendwelche Verdachtsmomente ergaben, die auf das Vorhandensein der Heberleitungen hindeuteten, behauptet die Klägerin nicht. Die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung an die Pflicht von Tiefbauunternehmern gestellt werden, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen, können nicht ohne weiteres auf private Leitungen und Kabel erstreckt werden (BGH NJW 1996, 387). Hierfür bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte, an denen es im vorliegenden Fall fehlt.

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Im übrigen hätte eine Anfrage beim Tiefbauamt der Stadt D. zu einem negativen Ergebnis geführt. Das folgt aus der vom Senat eingeholten amtlichen Auskunft der Stadt D.. Danach wird das Tiefbauamt mit Bohrungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt regelmäßig in der Weise befaßt, daß es für derartige Vorhaben eine sog. Aufbruchgenehmigung erteilt. Die Genehmigung dient in erster Linie dazu, die ordnungsgemäße Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Verkehrsfläche zu regeln. Es wird aber auch geprüft, ob vorhandene öffentliche Kanalleitungen zu beachten sind. Eine weitergehende Prüfung findet nicht statt. Die vom Senat gestellte Frage, ob die Beklagte zu 1) auf die Heberleitungen der Klägerin hingewiesen worden wäre, hat die Stadt D. in ihrer Auskunft eindeutig verneint. Es bestätigt die Richtigkeit dieser Auskunft, daß die Beklagte zu 2) tatsächlich mit ihrem Schreiben vom 31.8.1993 eine "Genehmigungsanfrage" an das Straßenbauamt der Stadt D. gerichtet hat, die offenbar positiv beschieden wurde, ohne daß auf die Gefahr für die Heberleitungen hingewiesen wurde.

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Die Frage, ob das Tiefbauamt tatsächlich über Unterlagen und Pläne verfügte, aus denen die Leitungen ersichtlich waren, brauchte hiernach nicht weiter aufgeklärt zu werden. Im Rahmen einer routinemäßigen Anfrage und Prüfung wurde darüber jedenfalls, wie die schriftliche Erklärung der Stadt D. und die tatsächliche Handhabung der "Genehmigungsanfrage" der Stadt D. zeigen, keine Auskunft erteilt. Die Tatsache, daß dem Zeugen R. später entsprechende Pläne übermittelt wurden, besagt nichts Gegenteiliges. Das Schreiben, mit dem der Zeuge R. die Beklagte zu 2) über das Ergebnis seiner Nachforschungen informierte, datiert vom 13.7.1995. Nach seinen eigenen Angaben hatte er sich erst unmittelbar davor mit der Stadt D. in Verbindung gesetzt, also zu einer Zeit, als der Unfall längst geschehen und auch der vorliegende Rechtsstreit bereits anhängig war. Mit Schriftsatz vom 1.6.1995 hatte die Klägerin zudem noch dem Ingenieurbüro den Streit verkündet. Es liegt deshalb auf der Hand, daß der Zeuge R. als Mitarbeiter des Ingenieurbüros ein erhebliches Interesse daran hatte, von der Stadt D. eine Auskunft zu erhalten, die die Beklagte zu 1) belastete. Von daher sind schon Zweifel angebracht, ob seiner Aussage gefolgt werden kann, wonach er den Unfall anfangs gar nicht erwähnte, sondern so tat, als wolle er nur Auskünfte für ein bevorstehendes Bauvorhaben erhalten. Selbst wenn er den wahren Hintergrund nicht offenlegte, spricht doch alles dafür, daß er gezielt nach Leitungen fragte und damit den Anstoß zu Nachforschungen gab, die über das bei routinemäßigen Anfragen Übliche hinausgingen. Zu einer solcherart gezielten Anfrage hatte die Beklagte zu 1) vor dem Unfall keinen Anlaß.

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Die Klägerin kann schließlich auch nichts daraus für sich herleiten, daß die Beklagte zu 1) es angeblich abredewidrig versäumte, sich vor Bohrbeginn noch einmal mit dem Ingenieurbüro in Verbindung zu setzen. Soweit eine solche Abrede oder Übung bestand, diente sie, wie die Zeugen R. und Dietrich übereinstimmend bekundet haben, nicht etwa dazu, der Beklagten unmittelbar vor Bohrbeginn noch letzte Instruktionen für die bevorstehende Bohrung zu erteilen. Vielmehr hatte die Kontaktaufnahme jeweils nach Beendigung einer Bohrung zu erfolgen, damit das Ingenieurbüro prüfen konnte, ob die Bohrung erfolgreich verlaufen war und die Bohrstelle "freigegeben" werden konnte. Demnach diente die Kontaktaufnahme nur dem Interesse des Ingenieurbüros bzw. seiner Auftraggeberin, der Beklagten zu 2), an der Sicherung der Bohrergebnisse. Ob die Beklagte zu 1) ihre diesbezüglichen Pflichten erfüllt hat, kann dahinstehen, da es sich wiederum nur um vertragliche Pflichten gegenüber der Beklagten zu 2) handelt, aus deren Verletzung die Klägerin keine Rechte herleiten kann.

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Die von der Beklagten zu 2) in dem Schreiben vom 1.9.1993 erteilte Auflage, bei der Stadt D. vor Bohrbeginn einen Herrn W. anzurufen, hat die Beklagte zu 1) erfüllt. Nach ihrem Vorbringen setzte sich ihr Mitarbeiter Fett unter der von der Beklagten zu 2) angegebenen Telefonnummer mit W. in Verbindung, wobei sich herausstellte, daß dieser nicht beim Tiefbauamt, sondern bei einer für die Verkehrsregelung zuständigen Stelle beschäftigt war. Wie die Beklagte zu 1) weiter vorgetragen hat, erklärte W., daß er sich wieder melden werde, wenn es "Beanstandungen" gebe, ohne danach noch einmal von sich hören zu lassen (Schriftsatz vom 25.10.1995 S. 5 GA Bl. 294). Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen.

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II.

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Dem Landgericht ist auch zu folgen, soweit es dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten zu 2) bejaht hat. Insoweit ist den im wesentlichen zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils noch folgendes hinzuzufügen:

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Dafür, daß bei der Bohrung keine Leitungen beschädigt wurden, war in erster Linie die Beklagte zu 1) verantwortlich. Die Verpflichtung, sich nach dem Vorhandensein von Leitungen zu erkundigen, obliegt grundsätzlich dem Unternehmer und nicht dem Auftraggeber. Anders kann es sein, wenn sich der Auftraggeber aktiv in die Vorbereitung der Arbeiten einschaltet und dem Unternehmer die damit zusammenhängenden Pflichten praktisch abnimmt. Eine dahingehende Tendenz zeigt das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 1.9.1993, das für die Beklagte zu 1) nicht nur genaue Vorgaben enthielt, wo sie noch Erkundigungen einzuholen hatte, sondern auch weitere Informationen über die Vorgespräche der Beklagten zu 2) mit der Stadt D., so daß bei der Beklagten zu 1) durchaus der Eindruck entstehen konnte, daß jedenfalls mit der Stadt D., von dem Anruf bei Herrn W. abgesehen, nichts mehr besprochen werden mußte. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf aber nicht weiter an. Ebenso kann unentschieden bleiben, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) die ihr als Bauherrin obliegenden Aufgaben auf das Ingenieurbüro übertragen hat. Der Grund für die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus dem Schreiben vom 9.8.1993, mit dem die Klägerin sie über die Existenz der von den Bohrarbeiten bedrohten Leitungen informierte. Für den Schaden der Klägerin hat die Beklagte zu 2) deshalb einzustehen, weil sie nicht das Erforderliche getan hat, um diese Information an die Beklagte zu 1) weiterzugeben.

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Ihre ursprüngliche Darstellung, der Inhalt des Schreibens sei dem Zeugen R. schon vor dem 10. September mitgeteilt worden, hat die Beklagte zu 2) in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten. Sie stellt nicht mehr in Abrede, daß das Schreiben erstmals im Rahmen eines Telefongesprächs erwähnt wurde, das ihr Mitarbeiter Büllesbach am 10. September 1993 mit dem Zeugen R. führte, und daß dem Ingenieurbüro das Schreiben erst an diesem Tag im Anschluß an das Telefongespräch per Telefax übermittelt wurde. Das reichte nicht aus, um die Gefahr noch abzuwenden.

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Die Beklagte zu 2) war von der Klägerin darauf hingewiesen worden, daß von der Funktionsfähigkeit der Leitungen erhebliche Vermögenswerte abhingen. Sie war deshalb gehalten, für die Weitergabe der Information an die Beklagte zu 1) einen möglichst sicheren Weg zu wählen. Am ehesten hätte sich dazu die Ortsbesichtigung vom 25. August angeboten, bei der Vertreter der Beklagten zu 1), des Ingenieurbüros und der Beklagten zu 2) zu einer Vorbesprechung zusammentrafen. Zu diesem Zeitpunkt war seit dem Eingang der Mitteilung genügend Zeit vergangen, um das Schreiben von der Bahnmeisterei Aachen, wo es eingegangen war, innerhalb der Unternehmensorganisation der Beklagten zu 2) an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Es stellt entweder ein Organisationsverschulden oder ein Versagen des zuständigen Bediensteten dar, daß das Schreiben bei der Ortsbesichtigung nicht vorgelegt, besprochen und der Beklagten zu 1) übergeben wurde. Eine möglichst frühzeitige Information der Beklagten zu 1) war schon deshalb geboten, weil das Schreiben der Klägerin für die genaue Lage der Leitungen nichts hergab, was bedeutet, daß deswegen mindestens noch eine Rücksprache mit der Klägerin, möglicherweise auch noch Nachforschungen bei anderen Stellen stattfinden mußten. Je mehr Zeit die Beklagte zu 2) verstreichen ließ, um so mehr mußte sie tun, um doch noch sicherzustellen, daß die Leitungen der Klägerin vor Schäden bewahrt blieben. Es mußte sich aufdrängen, daß es das sicherste Mittel war, nicht das Ingenieurbüro, sondern die Beklagte zu 1) unmittelbar zu informieren. Wenn dies nicht geschah, mußte das Ingenieurbüro jedenfalls mit besonderem Nachdruck dazu angehalten werden, die Klägerin noch rechtzeitig auf die drohende Gefahr hinzuweisen. Das ist offenbar unterblieben. Dem Vorbringen der Beklagten zu 2) kann noch nicht einmal entnommen werden, daß ihr Mitarbeiter Büllesbach den Zeugen R. überhaupt dazu aufforderte, die Information, sei es in mündlicher Form oder durch Übermittlung der Fax-Nachricht, an die Beklagte zu 1) weiterzugeben. Dies ist um so weniger entschuldbar, als für die Weitergabe nur noch wenig Zeit blieb. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Bohrung nach dem damaligen Wissensstand der Beklagten zu 2) am 14. oder erst am 15. September beginnen sollte. Unabhängig davon drängte die Zeit nicht zuletzt deshalb, weil zwischen dem Telefongespräch und dem Bohrbeginn noch ein Wochenende lag. Die Beklagte zu 2) hatte auch keinen Grund, ohne weiteres darauf zu vertrauen, daß das Ingenieurbüro die Beklagte zu 1) noch rechtzeitig informieren würde. Hierfür spielt es keine Rolle, ob zwischen dem Ingenieurbüro und der Beklagten zu 1) tatsächlich die Übung bestand, jeweils vor Beginn einer neuen Bohrung noch einmal Kontakt zueinander aufzunehmen. Abgesehen davon, daß diese Kontaktaufnahme nach Darstellung der Zeugen R. und Dietrich jeweils zum Ende einer Bohrung stattfand, kann sich die Beklagte zu 2) darauf jedenfalls deshalb nicht berufen, weil sie noch nicht einmal behauptet, daß ihr diese Übung seinerzeit bekannt war. Im übrigen hätte auch dann noch Anlaß bestanden, den Zeugen R. auf die Dringlichkeit der Sache hinzuweisen, um sicherzugehen, daß die Beklagte zu 1) gewarnt wurde.

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Über die Haftung des Ingenieurbüros ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Die Beklagte zu 2) hat den Schaden jedenfalls fahrlässig dadurch mitverursacht, daß sie zunächst zuviel Zeit hat verstreichen lassen, daß sie sich sodann nicht direkt mit der Beklagten zu 1) in Verbindung gesetzt hat und daß sie schließlich nicht mit ausreichendem Nachdruck auf das Ingenieurbüro eingewirkt hat, um die rechtzeitige Unterrichtung der Beklagten zu 1) sicherzustellen und damit die Gefahr noch abzuwenden.

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Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) braucht sich die Klägerin nicht anrechnen zu lassen. Hierfür wäre nur dann Raum, wenn sie den Bohrarbeiten tatenlos zugesehen und die daraus resultierende Gefahr für ihre Leitungen aus Sorglosigkeit nicht bedacht hätte. Mit ihrem Schreiben vom 9.8.1993 hatte sie aber genug getan, um auf die Existenz der Leitungen hinzuweisen und die Beklagte zu 2) bzw. deren Auftragnehmer zu entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen zu veranlassen. Zu einem nochmaligen Hinweis bei Beginn der Bohrarbeiten durch die Beklagte zu 1) war sie nicht verpflichtet. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, daß die erforderlichen Erkundigungen auf ihr Schreiben hin eingeholt worden waren. Insoweit mußte es auch nicht ihr Mißtrauen erwecken, daß bei ihr selbst nicht nachgefragt worden war. Tatsächlich waren, wie die Beklagte zu 2) selbst vorgetragen hat, sowohl im Tiefbauamt der Stadt D. wie auch bei der Wasserbehörde Aufzeichnungen über die Lage der Leitungen vorhanden. Die Klägerin durfte, nachdem sie auf die Leitungen hingewiesen hatte, darauf vertrauen, daß die Pläne dort eingesehen worden waren. Sie brauchte nicht damit zu rechnen, daß ihre Warnung unbeachtet gelassen wurde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 100 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 175.553,61 DM.