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Oberlandesgericht Köln·7 U 42/99·25.08.1999

Hochwasserschaden im Überschwemmungsgebiet: Anspruch gegen Wasserverband ausgeschlossen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümerin eines Altenpflegeheims verlangte vom Wasserverband Schadensersatz wegen einer Überflutung nach Starkregen und warf verspätete bzw. unzureichende Hochwasserschutzmaßnahmen vor. Das OLG ordnet etwaige Ausbaupflichten dem öffentlichen Recht zu, sodass nur Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht käme. Eine Haftung scheitert jedoch jedenfalls daran, dass die Klägerin im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet zumutbare Eigenvorsorge unterlassen hat und sich dies anspruchsausschließend nach § 254 BGB entgegenhalten lassen muss. Zudem ist im Überschwemmungsgebiet keine Vorsorge für Hochwasserereignisse mit Wiederkehrhäufigkeit von über 100 Jahren zu verlangen; eine schuldhafte Verzögerung nach 1992 wurde nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage (einschließlich Klageerweiterung) gegen den Wasserverband abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen eines Wasserverbandes zur Abwehr von Naturgefahren sind grundsätzlich hoheitliche Daseinsvorsorge; bei Pflichtverletzungen kommt regelmäßig nur Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht.

2

Wer in einem gesetzlichen Überschwemmungsgebiet ein Gebäude errichtet bzw. unterhält, ist im eigenen Interesse gehalten, zumutbare Schutzvorkehrungen gegen Überschwemmungen zu treffen; unterbleibt dies, kann ein Anspruch gegen den Träger des Hochwasserschutzes wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB vollständig ausgeschlossen sein.

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Die Lage eines Grundstücks im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet beeinflusst Art und Umfang der Hochwasserschutzpflicht; ein Schutzstandard, der Überschwemmungen nur noch in sehr langen Wiederkehrintervallen zulässt, ist mit der Funktion des Überschwemmungsgebiets als Retentionsraum nicht ohne Weiteres vereinbar.

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Ein Hochwasserschutz in (bebauten) Überschwemmungsgebieten muss nicht auf Ereignisse mit einer Wiederkehrhäufigkeit von mehr als 100 Jahren ausgelegt werden.

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Eine Amtspflichtverletzung wegen verzögerter Planung oder Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen setzt substantiierten Vortrag zu konkreten schuldhaften Verzögerungen voraus; der bloße Hinweis auf einen späten Genehmigungsantrag genügt regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 32 WHG§ 31 Abs. 1 Satz 2 WHG§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 254 BGB§ 32 Abs. 1 Satz 1 WHG§ 32 Abs. 2 Satz 1 WGH

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 38/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.12.1998 - 1 O 38/97 - wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 8.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des im Jahre 1970 errichteten und als Altenpflegeheim betriebenen Hauses H.1 - 1 a in St. St.A.-B.. Das Haus liegt im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet des L.. Ihrer Rechtsvorgängerin war deshalb die Errichtung des Hauses nur unter Auflagen und Bedingungen genehmigt worden (vgl. Genehmigung vom 30.07.1969; Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.05.1997).

3

Im Jahre 1992 kam es infolge eines Starkregens zur Überflutung des L.. Das ausufernde Wasser floss über die Straßen und führte zu Schäden bei den Anliegern. Dies veranlasste den Beklagten zu 1) zu umfangreichen wasserwirtschaftlichen Untersuchungen über das Abflussverhalten des L.. Ziel der Untersuchung war es, den Hochwasserschutz in B. zu verbessern. Dies sollte nach dem Untersuchungsergebnis dadurch erreicht werden, dass das Abflussprofil des L. durch Herstellung einer Verwallung innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets (Erhöhung der Böschungsschulter) erweitert wurde. Bevor die entsprechenden Maßnahmen auf den Weg gebracht wurden, kam es am 11.06.1996 nach einem heftigen Gewitter zu einem weiteren Hochwasserereignis. Dabei trat der L. oberhalb des Grundstücks der Klägerin über die Ufer und floss in Richtung Norden über den H.ab. Das tiefer gelegene Grundstück der Klägerin und die Räumlichkeiten im Erdgeschoss ihres Hauses wurden überflutet.

4

Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht, dass der beklagte Wasserverband gegen ihm obliegende Pflichten, für einen ausreichenden Hochwasserschutz Sorge zu tragen, verstoßen und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe. Dadurch sei ihr insgesamt ein Schaden von 157.789,62 DM entstanden. Hiervon hat sie geltend gemacht:

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- für einen zerstörten Geschirrspüler 4.359,65 DM

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- für die Reinigung von Textilien 244,00 DM

7

- Elektroreparatur 559,23 DM

8

- Heizungsreparatur 359,38 DM

9

- Aufzugsreparatur 305,90 DM

10

- für 5 zerstörte Nachttische 4.400,93 DM

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zusammen: 10.229,09 DM.

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Die gegen die Stadt St.A. (Beklagte zu 2)) gerichtete Klage hat sie zurückgenommen.

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Demgemäß hat sie nur noch beantragt,

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den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 10.229,09 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (19.02.1997) zu zahlen.

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Der Beklagte zu 1) hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat in Abrede gestellt, pflichtwidrig gehandelt zu haben. Auf Niederschlagsereignisse, die seltener als einmal in 100 Jahren aufträten, brauche der Hochwasserschutz nicht ausgelegt zu werden. Gleichwohl habe er nach dem Hochwasserereignis im Jahre 1992 nach Möglichkeiten gesucht, den Hochwasserschutz noch zu verbessern. Nach eingehenden Untersuchungen habe er die entsprechenden Maßnahmen unverzüglich auf den Weg gebracht. Der Vorwurf, saumselig gehandelt zu haben, sei deshalb nicht gerechtfertigt. Dagegen müsse sich die Klägerin vorhalten lassen, keine geeigneten Maßnahmen gegen eine Überschwemmung ihres tiefer liegenden Grundstücks getroffen zu haben. Dass sie zu Schaden gekommen sei, habe sie sich deshalb selbst zuzuschreiben.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) keineswegs verpflichtet sei, die Klägerin und die übrigen Anlieger des L. vor allen denkbaren Hochwasserereignissen jeglichen Ausmaßes zu schützen, schon gar nicht vor solchen wie im vorliegenden Fall mit einer Wiederkehrhäufigkeit von mehr als 100 Jahren. Insbesondere könne aus der DIN 19700, Teil 12, eine solche Verpflichtung nicht hergeleitet werden. Die DIN gelte jedenfalls für gesetzliche Überschwemmungsgebiete nach § 32 WHG nicht. Ebensowenig könne dem Beklagten zu 1) vorgeworfen werden - jedenfalls fehle es dazu an einem substantiierten Sachvortrag -, ihre Ausbaumaßnahmen nach dem ersten Hochwasser im Jahre 1992 schuldhaft verzögert zu haben.

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Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.12.1998 zugestellte Urteil mit bei Gericht am 28.01.1999 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie vor Ablauf der bis zum 05.04.1999 gewährten Fristverlängerungen mit bei Gericht am 01.04.1999 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

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Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft es mit Rechtsausführungen. Insbesondere verweist sie darauf, dass die Beklagte durch die Lage des Grundstücks in einem gesetzlichen Überschwemmungsgebiet nicht von ihrer Verpflichtung entbunden sei, für einen wirksamen Hochwasserschutz Sorge zu tragen. Eigene Schutzmaßnahmen seien ihr hingegen nicht zumutbar gewesen.

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Die Klägerin hat ferner im Berufungsverfahren ihre Klage um folgende Schadenspositionen erweitert:

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- Reparatur der Elektroinstallation 3.250,73 DM

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- Ersatz und Reparatur des Mobiliars 25.475,00 DM

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- Herrichtung der Außenanlagen 10.086,08 DM

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- schadensbedingte Malerarbeiten 11.916,32 DM

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- Instandsetzung eines Gebläses 1.036,50 DM

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- Ersatz eines beschädigten Kleider-

28

schrankes und einer Polsterauflage 1.769,85 DM

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zusammen: 53.534,48 DM.

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Die Klägerin beantragt deshalb nunmehr,

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den Beklagten zu 1) unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie

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1.

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10.229,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.02.1997 sowie

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2.

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weitere 53.534,48 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klageerweiterung (11.06.1999)

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zu zahlen.

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Der Beklagte zu 1) beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und auch die erweitere Klage abzuweisen.

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Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die Feststellungen des Landgerichts.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Akten 1 OH 15/92 Landgericht Bonn, die Gegenstand der Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Erfolglos bleibt auch die im Berufungsverfahren erweiterte Klage.

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I.

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Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der beklagte Wasserverband für Schäden, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis am 11.06.1996 entstanden sind, nicht haftet.

45

1.

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Die Klägerin leitet ihr Schadensersatzbegehren daraus her, dass der beklagte Wasserverband Maßnahmen zum Schutz gegen eine Überflutung des L. nicht (rechtzeitig) getroffen hat.

47

Bauliche Maßnahmen des beklagten Wasserverbandes, die einen bislang nicht bestehenden Schutz vor Hochwasser bewirken sollen, haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG). Es handelt sich nicht um die Sicherung gegenüber einer vom Verpflichteten geschaffenen Gefahrenlage, sondern um die Ausschaltung von Gefahren, die von Naturereignissen drohen. Darauf abzielende Schutzmaßnahmen fallen in den Bereich der der öffentlichen Hand obliegenden Daseinsvorsorge und damit in den Bereich der hoheitlichen Verwaltung. Bei der Verletzung damit in Zusammenhang stehender wasserrechtlicher Ausbaupflichten kommt deshalb allein eine Haftung aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Ob der beklagte Wasserverband vorliegend ihm obliegende Amtspflichten verletzt hat, indem er erkennbar gebotene, durchführbare und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des Hochwasserschutzes nicht oder verspätet durchgeführt hat (vgl. dazu BGHZ 54, 165 = NJW 1970, 1872), kann indessen offenbleiben. Denn selbst wenn dem Beklagten Versäumnisse beim Hochwasserschutz anzulasten wären, so muss die Klägerin sich gemäß § 254 BGB mit der Wirkung des Anspruchsausschlusses entgegenhalten lassen, dass sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die nach Lage der Dinge erforderlich war, um sich selbst vor dem Eintritt des durch das Hochwasser entstandenen Schadens zu bewahren.

48

2.

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Anknüpfungspunkt hierfür ist der Umstand, dass sich das Haus der Klägerin in einem gesetzlichen Überschwemmungsgebiet und damit in einer schadensgeneigten Lage befindet (vgl. dazu BGH VersR 1985, 492 (494) m.w.N.). Bei einer solchen Sachlage ist derjenige, der im Überschwemmungsgebiet ein Haus errichtet, im eigenen Interesse gehalten, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz seines Eigentums vor Überschwemmungen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so können die Folgen von Verstößen gegen das Gebot des eigenen Interesses nicht der öffentlichen Hand aufgebürdet werden.

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Für den Streitfall ergibt sich hieraus: Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ist mit der Errichtung des Hauses im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet bewusst das Risiko eingegangen, dass das Grundstück bei Starkregen überflutet wird. Zur Vermeidung eines daraus entstehenden Schadens lag es deshalb in ihrem eigenen Interesse, ihr Grundstück vor Überschwemmungen zu sichern. Eine solche Sicherung war ihr möglich und zumutbar. Soweit sie darauf verweist, dass wegen der Nutzung des Hauses als Altenheim eine Einwallung des Grundstücks, wie sie von Seiten des Sachverständigen S.s als Schutzmaßnahme vorgeschlagen worden ist, nicht möglich sei, hätten diese - angeblichen - Schwierigkeiten ohne weiteres dadurch vermieden werden können, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin das Haus nicht in einer Senke errichtet hätte (vgl. hierzu S. 5 Abs. 2 und S. 7 vorletzter Absatz des Sachverständigengutachtens vom 26.5.1998).

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3.

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Die Lage des Grundstücks im gestzlichen Überschwemmungsgebiet beeinflußt überdies Art und Umfang der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zum Hochwasserschutz. Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die (planmäßig) bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (§ 32 Abs.1 Satz 1 WHG). Sie sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 WGH). Maßnahmen, die bei Hochwasser eine Ausuferung des Gewässers ins Überschwemmungsgebiet verhindern, wirken sich zwangsläufig negativ im Unterlauf aus.

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Das schließt zwar nicht von vornherein eine Haftung für unzulänglichen Hochwasserschutz in bebauten Überschwemmungsgebieten aus (vgl. z.B. BGH VersR 1985, 492 ff.). Verfehlt ist aber die Forderung, im - bebauten - gesetzlichen Überschwemmungsgebiet müsse der für den Hochwasserschutz zuständige Vorsorge für ein Ereignis treffen, dessen Wiederkehrhäufigkeit höher als 100 Jahre liegt - so hier am 11.6.1996 nach den zutreffenden Festellungen des Landgerichts.

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Allerdings war nach den Ausführungen des Sachverständigen S. der L. im maßgebenden Zeitpunkt nur für eine 25 bis 50jährige Regenhäufigkeit ausgelegt (die geringere Leistungsfähigkeit im Bereich des Brückendurchlasses unterhalb des Grundstücks der Klägerin hat sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht schadensursächlich ausgewirkt). Auch das kann indes nicht beanstandet werden. Im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet ist es in erster Linie Sache der Betroffenen selbst, sich gegen die Folgen von Überschwemmungen zu schützen. Von einem "Überschwemmungsgebiet" könnte ernsthaft kaum noch die Rede sein, wenn es nur noch alle 25 bzw. 50 Jahre zu Überschwemmmungen kommen würde. Die DIN 19700 Teil 12 enthält für gesetzliche Überschwemmungsgebiete keine Aussage.

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Im übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, daß ihr Schaden geringer gewesen wäre, wenn der L. am 11.6.1996 auf ein über 25 bzw. 50jähriges - aber deutlich unter 100jähriges - Ereignis ausgelegt gewesen wäre.

56

4.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dem beklagten Wasserverband auch nicht vorgeworfen werden, den Hochwasserausbau nach dem Hochwasserereignis im Jahre 1992 nicht mit dem notwendigen Nachdruck betrieben zu haben. Denn zu Verbesserungsmaßnahmen im Überschwemmungsgebiet war der beklagte Wasserverband schon gar nicht verpflichtet, weil sich dieser wegen des höheren Wasserabflusses zwangsläufig zu Lasten der Unterlieger ausgewirkt hätte.

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Überdies hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargetan, worin die schuldhafte Verzögerung des beklagten Wasserverbandes liegen soll. Dieser hat im einzelnen dargelegt (vgl. die tabellarische Aufstellung als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 12.05.1997), welche vorbereitenden Maßnahmen unter Hinzuziehung der am Verfahren beteiligten Stellen zu treffen waren. Es ist nicht ersichtlich, dass es zu schuldhaften Verzögerungen gekommen ist. Soweit die Klägerin auf die Genehmigung durch den Regierungspräsidenten und in diesem Zusammenhang auf den erst kurz zuvor gestellten Antrag verweist, verkennt sie, dass ein solcher Antrag erst gestellt wird, wenn die vorbereitenden Maßnahmen abgeschlossen sind und feststeht, welche Schutzmaßnahmen konkret getroffen werden sollen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer der Klägerin: 69.763,57 DM.