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Oberlandesgericht Köln·7 U 37/95·12.07.1995

Streupflicht der Gemeinde: Keine Haftung wegen nicht-gefährlicher Stelle und vor Streuzeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Abweisung seiner Schadenersatzklage wegen eines Glatteisunfalls und rügte die Verletzung der Streupflicht der Gemeinde. Zentral war, ob an der Unfallstelle eine "gefährliche Stelle" vorlag und ob die Streupflicht zum Unfallzeitpunkt (Sonntag 8:56) bereits begann. Das OLG bejahte weder eine gefährliche Stelle noch eine Pflichtverletzung; die Klage wurde abgewiesen. Zudem besteht keine Pflicht zum prophylaktischen Streuen am Vortag oder zur Anbringung eines Warnzeichens unter den gegebenen Umständen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Aachen abgewiesen; keine Verletzung der Streupflicht (keine gefährliche Stelle, Unfall vor Beginn der sonntäglichen Streupflicht um 9:00 Uhr).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine streupflichtige "gefährliche Stelle" liegt nur vor, wenn örtliche Besonderheiten die Fahrsicherheit bei Glätte in einem Maße beeinträchtigen, das über das von Verkehrsteilnehmern erwartbare Gefahrenbild hinausgeht.

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Die innerorts für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht beginnt im Regelfall an Werktagen nicht vor 6:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht vor 9:00 Uhr; sie richtet sich nach dem Beginn des Hauptverkehrs.

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Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits am Vortag prophylaktisch zu streuen, sofern nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Glättebildung vorhersehbar ist.

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Warnzeichen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StVO sind nur dort anzubringen, wo eine Gefahr für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist; allgemein bekannte örtliche Verhältnisse begründen keine Pflicht zum Aufstellen von Gefahrzeichen.

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Für eine Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bedarf es eines kausalen Zusammenhangs zwischen einer Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden; fehlt dieser, entfällt die Ersatzpflicht.

Relevante Normen
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 40 Abs. 1 Satz 2 StVO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 405/94

Leitsatz

1. Zur Frage, wann eine "gefährliche Stelle" vorliegt und deshalb eine Streupflicht der Gemeinde besteht. 2. Die innerhalb geschlossener Ortslagen für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht setzt an Werktagen im allgemeinen nicht vor 6 Uhr 30, an Sonn- und Feiertagen im allgemeinen nicht vor 9 Uhr ein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.01.1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 405/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten eine schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Streupflicht, für die sie nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte, nicht zur Last fällt.

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Die vom Landgericht offengelassene Frage, ob die Unfallstelle in der ...straße nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als verkehrswichtig einzustufen ist, kann auch in der Berufungsinstanz offenbleiben, allerdings dürfte es entgegen der Auffassung des Landgerichts genügen, daß die Straße den Durchgangsverkehr zu den Ortschaften A. , S. und L. aufnimmt, die nach den eigenen Angaben der Beklagten zusammen knapp 2000 Einwohner zählen; damit handelt es sich offensichtlich nicht mehr um eine Straße, die hauptsächlich oder auch nur überwiegend dem Anliegerverkehr dient). Eine Streupflicht bestand an der Unfallstelle jedenfalls deshalb nicht, weil es sich nicht um eine gefährliche Stelle handelte. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Was der Kläger dagegen mit der Berufung vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Daß die Straße im Unfallbereich, wie der Kläger selbst vorträgt, eine "leichte Linkskurve" beschreibt, reicht nicht aus. Nicht jede Kurve ist eine gefährliche Stelle. Auf die Gefahren, die mit dem Durchfahren einer gewöhnlichen, weder besonders scharfen noch durch sonstige Besonderheiten gekennzeichneten Kurve verbunden sind, können und müssen sich die Straßenbenutzer einstellen, indem sie bei winterlicher Witterung mit angepaßter Geschwindigkeit fahren.

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Ebensowenig reicht es aus, daß an der Unfallstelle, wie der Kläger behauptet, der Straßenbelag wechselt. Es liegt auf der Hand, daß je nach Art der aufeinanderfolgenden Beläge ein Wechsel nicht zwangsläufig von Nachteil ist, sondern für die Sicherheit auch vorteilhaft oder bedeutungslos sein kann. Ohne nähere Angaben zur Art der Beläge und ihrer Aufeinanderfolge läßt sich daher nicht beurteilen, ob der angebliche Wechsel der Beläge ein die Fahrsicherheit bei Glätte negativ beeinflussender Umstand ist, der es rechtfertigen könnte, eine gefährliche Stelle zu bejahen. Im übrigen ist aufgrund der von der Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgelegten Lichtbilder davon auszugehen, daß es sich tatsächlich um nicht mehr als eine bloße Nahtstelle handelt, von der keine Gefahren für den Verkehr ausgehen.

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Ob es eine Streupflicht begründen kann, daß sich zwischen den Häusern Nr. 167 und Nr. 179 eine größere Baulücke befindet, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Wie die Erörterung anhand des von der Beklagten vorgelegten Lageplans in der Berufungsverhandlung ergeben hat, liegt die Unfallstelle nicht im Bereich der Baulücke, sondern ein erhebliches Stück davon entfernt. Zwischen der unbebauten Parzelle Nr. 45 und dem Straßenbaum, an dem er mit seinem Pkw zum Stehen kam, legte der Kläger eine Entfernung von rund 40 Metern zurück. Im Hinblick darauf ist wenig wahrscheinlich, daß Glätte im Bereich der Baulücke für den Unfall ursächlich geworden ist. Insoweit ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der in Betracht zu ziehenden Verletzung der Streupflicht im Bereich der Baulücke jedenfalls nicht positiv feststellbar.

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Abgesehen davon muß die Klage auch deshalb erfolglos bleiben, weil sich der Unfall an einem Sonntagmorgen um 8.56 Uhr und damit außerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht ereignet hat.

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Die innerhalb geschlossener Ortslagen für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht geht nicht soweit, daß die Fahrbahnen zu jeder Tages- und Nachtzeit von Glätte freigehalten werden müssen. Vielmehr ist seit langem anerkannt, daß die Streupflicht in den Morgenstunden erst mit dem Beginn des Haupt- oder Berufsverkehrs einsetzt (BGH VersR 1958, 289, 290; BGHZ40, 379, 384; LM § 823-Eb- BGB Nr. 20). Das bedeutet, daß an Werktagen im allgemeinen jedenfalls nicht vor 6.30 Uhr gestreut sein muß. An Sonn- und Feiertagen ist der Beginn der Hauptverkehrszeit in Ermangelung eines für das Verkehrsaufkommen relevanten Berufsverkehrs erheblich später anzusetzen. Der für Sonn- und Feiertage typische Ausflugsverkehr setzt, wenn er nicht durch besondere örtliche Ereignisse beeinflußt wird, regelmäßig erst deutlich nach 8.00 Uhr ein. Fahrten zu Gottesdiensten und sonstigen sonn- oder feiertagsbedingten Anlässen werden üblicherweise jedenfalls nicht vor 9.00 Uhr angetreten. Der Senat hält es deshalb für sachgerecht, die zeitliche Grenze für den Beginn der Streupflicht an Sonn- und Feiertagen für den Regelfall um 9.00 Uhr anzusetzen. Er folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1988, 693).

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Daß sich der Unfall des Klägers nur 4 Minuten vorher ereignet hat, kann nicht dazu führen, eine Pflichtverletzung auch außerhalb des für die Streupflicht geltenden zeitlichen Rahmens zu bejahen. Ist der Eintritt von Rechtsfolgen an bestimmte Termine oder Fristen geknüpft, so gebietet es die Rechtssicherheit, die hierdurch gezogenen Grenzen auch dann zu beachten, wenn sie im Einzelfall nur geringfügig überschritten werden. Das versteht sich für gesetzliche Fristen und Termine von selbst, gilt aber entsprechend für zeitliche Grenzen, die im Interesse der Rechtssicherheit von der Rechtsprechung gezogen werden.

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Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Fahrbahn prophylaktisch schon am Vortag zu streuen, um der Glättebildung am Sonntagmorgen entgegenzuwirken. Eine Pflicht zu vorbeugendem Streuen besteht grundsätzlich nicht (BGHZ 40, 379, 381). Für eine Ausnahme ist hier schon deshalb kein Raum, weil bei der unstreitig trockenen Witterung am Vortag noch nicht mit Glättebildung gerechnet werden mußte.

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Eine Amtspflichtverletzung fällt der Beklagten schließlich auch nicht deshalb zur Last, weil sie es unterlassen hat, in der ...straße ein auf Glatteis hinweisendes Warnschild aufzustellen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StVO sind Gefahrzeichen nur dort angebracht, wo eine Warnung unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß. Davon kann hier nicht die Rede sein, weil die durch Baulücken bedingte Neigung zu verstärkter Glättebildung eine allgemein bekannte Naturerscheinung ist, auf die der sorgfältige Fahrzeugführer seine Fahrweise einrichten kann. Sie ist allenfalls dann gefährlich, wenn die Baulücke nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Dafür ist hier nichts vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 24.185,25 DM.