Berichtigung des Tenors nach § 319 I ZPO: Berufung auf Beklagte statt Klägerin
KI-Zusammenfassung
Der Senat des OLG Köln berichtigt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor seines Urteils vom 30.09.2013. Die ursprüngliche Formulierung „Auf die Berufung der Klägerin“ wird berichtigt zu „Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2)“. Es liegt lediglich eine berichtigungsfähige redaktionelle Fehlerhaftigkeit des Tenors vor. Es bestehen keine weiteren Entscheidungsgründe im vorliegenden Beschluss.
Ausgang: Tenor des Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt; erfolgreiche Berufung im Tenor auf die Beklagten statt auf die Klägerin umgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht offensichtliche Unrichtigkeiten in seinem Urteil, insbesondere im Tenor, berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Fehler offenkundig ist und ohne erneute Sachverhalts- oder Rechtswürdigung festgestellt werden kann.
Die Korrektur kann die Bezeichnung der Partei betreffen, der eine Berufung zugerechnet wird (z. B. Änderung von ‚Klägerin‘ zu ‚Beklagte(n)‘), sofern diese Zuordnung offensichtlich unrichtig ist.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ändert nicht den materiellen Gehalt des Urteils und ersetzt kein Rechtsmittel gegen die inhaltliche Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 126/12
Tenor
Das Urteil des Senats vom 30.09.2013 – 7 U 32/13 – wird gem. § 319 I ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Tenor dahingehend berichtigt, dass es statt
„Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 126/12 teilweise dahingehend abgeändert, …...“
heißen muss:
„Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird das am 18.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 126/12 - teilweise dahingehend abgeändert, …...“
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext