Architektenhaftung: Keine Kausalität zwischen Genehmigungs- und Ausführungsplanung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von den Beklagten als Planern Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaften Genehmigungsplanung der Tiefgaragenzufahrt sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil teilweise ab und wies die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ab. Selbst bei unterstellter Mangelhaftigkeit der Genehmigungsplanung fehle es an der Kausalität, weil die Ausführungsplanung des Beklagten zu 3) erheblich abwich und die späteren Ausführungsmängel nicht nachweislich auf die Genehmigungsplanung zurückgingen. Eine ergänzende Sachverständigenanhörung hielt der Senat angesichts der eindeutigen Planabweichungen nicht für erforderlich.
Ausgang: Urteil abgeändert und Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) mangels Kausalität abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistung setzt voraus, dass die Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.
Weicht die Ausführungsplanung in wesentlichen Punkten von der Genehmigungsplanung ab und setzt eigenständige Vorgaben, fehlt es regelmäßig am Zurechnungszusammenhang zwischen etwaigen Fehlern der Genehmigungsplanung und Mängeln der Ausführung.
Kann der Ursachenzusammenhang zwischen einer (unterstellten) Planungsfehlerhaftigkeit und dem geltend gemachten Ausführungsmangel nicht festgestellt werden, ist der Anspruch auf Schadensersatz abzuweisen, ohne dass es auf die Frage der Mangelhaftigkeit der Planung ankommt.
Eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen ist entbehrlich, wenn die entscheidungserhebliche Kausalitätsfrage bereits anhand eines Vergleichs der vorliegenden Originalpläne sicher beurteilt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 126/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 126/12 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
Die erstinstanzlich entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 65 % und der Beklagte zu 3) zu 35 %; die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) werden der Klägerin auferlegt, im Übrigen findet eine Kostenerstattung insoweit nicht statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) und 2.) vor der Vollstreckung 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3) Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter Erstellung einer Genehmigungsplanung für eine Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück G-Straße 2-4/N-Straße 4-6 in C in Höhe von 58.610,- € sowie die Feststellung, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3) zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sind, die durch die Sanierung der Rampe der Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage zu dem genannten Grundstück entstehen werden.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.12.2012 – 7 O 126/12 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird, u.a. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3) zur Zahlung von 58.610,- € nebst Zinsen verurteilt sowie antragsgemäß deren Schadensersatzpflicht hinsichtlich der aus der Sanierung der genannten Rampe entstehenden Schäden ebenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3) festgestellt.
Hiergegen richtet sich die von den Beklagten zu 1) und 2) form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage begehren.
Die Beklagten zu 1) und 2) wenden ein, es fehle schon an einer Pflichtverletzung ihrerseits, weil die erstellte Entwurfs- und Genehmigungsplanung nicht mangelhaft sei. Das Landgericht habe im Wesentlichen nur Textpassagen des Gutachtens des Sachverständigen L wörtlich wiedergegeben, ohne sich mit den von ihnen hiergegen erhobenen Einwendungen hinreichend auseinanderzusetzen und die angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
Ebenso wenig habe sich das Landgericht mit der Frage der Anwendbarkeit und Auslegung der Regelungen in der GarVO NRW auseinandersetzt sowie übersehen, dass der Sachverständige mit seiner überdies unzutreffenden Interpretation der GarVO NRW seine Kompetenz überschritten habe. Der bemängelte gewendelte Zufahrtsbereich in ihrer Genehmigungsplanung vom 16.08.2006 sei von § 4 GarVO NRW nicht erfasst und ein Verstoß hiergegen nicht gegeben, weil nach dem Wortlaut dieser Regelung unter einer „Rampe“ eine geneigte Auf- und Abfahrt bzw. ein geneigter Auf- bzw. Abgang zu verstehen sei. Demgegenüber sei in ihrer Planung keine gewendelte Rampe, sondern als Ergebnis eingehender, umfänglicher Abstimmung mit dem Bauordnungsamt der Stadt C eine gerade Rampe mit einem Gefälle nur im geraden Abschnitt vorgesehen. Die Ausführungen des Sachverständigen L in seinem zweiten Gutachten vom 30.08.2011 zu ihren erhobenen Einwendungen seien phrasenhaft und inhaltsleer.
Ferner fehle es an der Schadenskausalität, weil die Ausführungsplanung und die ausgeführte Bauleistung von ihrer Genehmigungsplanung sowie der erteilten Baugenehmigung abwichen und im Zuge der Ausführungsplanung neue, eigenständige Ursachen für die Mangelhaftigkeit der Tiefgarage gesetzt worden seien. Während nach ihrer Planung die Rampe mit einem geraden Verlauf ihren Fußpunkt am Ende der Geraden erreicht habe, sei die in der Ausführungsplanung geänderte Rampe in einen gewendelten Teil übergegangen, wobei der ursprünglich ohne Neigung geplante Überfahrtsbereich („Podest“) in die Rampe integriert worden und mit Gefälle vorgesehen sei, weswegen darauf § 4 GarVO NRW mit anderen Vorgaben für Kurvenradius und Fahrbahnbreite anwendbar sei. Die tatsächliche Erschwernis beim Befahren der Rampe beruhe außerdem auf dem nachträglich geplanten und ausgeführten Schrammbord im Eckbereich der Garagenzufahrt, welches eine Ausholbewegung zur Ermöglichung eines problemlosen Durchfahrens der Zufahrt verhindere.
Auf ein Planungsverschulden ihrerseits – der Beklagten zu 1) und 2) – könne sich die Klägerin im Übrigen nicht berufen, vielmehr müsse sie sich ein erhebliches Mitverschulden von mind. 50 % zurechnen lassen, weil sie als sachkundigen Bauherr von ihrem aus dem vertraglichen Vorbehalt folgenden Recht, bis ins Detail Planungsvorgaben zu machen, gerade im Bereich der Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt umfänglich Gebrauch gemacht habe, um die Genehmigungsfähigkeit durch die Stadt C sicherzustellen. Die Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt sei Ergebnis einer entsprechenden Anordnung des zuständigen Projektleiters des Klägerin, Herrn X, was das Landgericht trotz ihres hinreichend substantiierten Vortrags unter Überspannung der Anforderungen unzutreffend gewürdigt habe.
Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin sich zudem ein Mitverschulden wegen der im Zuge der von ihren Mitarbeitern vorzunehmenden Bauüberwachung unentdeckt gebliebenen angeblichen Planungsmängel zurechnen lassen müsse.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.12.2012 – 7 O 126/12 –abzuändern und die gegen sie erhobene Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Berufung der Beklagten unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 13.06.2013 (Bl. 616 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte des Landgerichts Bonn, Az. 7 OH 30/09 wurde im Berufungsverfahren beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Genehmigungsplanung der Rampe der Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück aus §§ 634 Nr. 4, 281 I BGB zu.
Es kann dahinstehen, ob die Genehmigungsplanung der Beklagten zu 1) und 2) vom 16.08.2006 wegen fehlerhafter Ausbildung der Schleppkurve mangelhaft ist und ob die darin geplante Rampe als gewendelte Rampe i.S.d. § 4 GarVO NRW anzusehen ist, mit der Folge, dass sie den darin enthaltenen gesetzlichen Vorgaben genügen müsste; insbesondere bedurfte es insoweit keiner ergänzenden Befragung des Sachverständigen L.
Es fehlt jedenfalls an dem für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Genehmigungsplanung und dem eingetretenen Schaden in Form mangelhafter Ausführung der Tiefgaragenzufahrt, weil sich die Genehmigungsplanung nicht auf die nachfolgende Ausführungsplanung des Beklagten zu 3) und die auf dieser Grundlage vorgenommene Ausführung der Tiefgaragenausfahrt ausgewirkt hat und diese für die von dem Sachverständigen L festgestellten Mängel der tatsächlichen Ausführung nicht nachweislich ursächlich war.
Die Ausführungsplanung des Beklagten zu 3) beinhaltet gegenüber der Genehmigungsplanung der Berufungsführer eine vollkommen andere Planung der Tiefgaragenzufahrt, so dass sich darin etwaige Fehler der Genehmigungsplanung bezüglich der Schleppkurve nicht fortgesetzt haben. Letztere hat keine Auswirkungen auf die Ausführungsplanung und die spätere Ausführung gezeitigt.
Die Ausführungen des Sachverständigen L hierzu in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.08.2011 (Seite 57, Bl. 334 d.A.) überzeugen nicht, weil eine nachvollziehbare Begründung dafür fehlt, weshalb sich die aus seiner Sicht fehlerhafte Genehmigungsplanung in der Ausführungsplanung fortgesetzt haben soll. Der Sachverständige L hat sich nicht mit dem erstinstanzlich erhobenen, substantiiert begründeten Einwand der Beklagten zu 1) und 2), ihre Genehmigungsplanung sei mit mit der Ausführungsplanung des Beklagten zu 3) und der darauf beruhenden tatsächlichen Ausführung tatsächlich nicht identisch, nicht auseinandergesetzt.
Bereits erstinstanzlich hatten die Beklagten zu 1) und 2) die erhebliche Abweichung ihrer Genehmigungsplanung von der Ausführungsplanung des Beklagten zu 3) damit begründet, dass die von ihnen geplante Rampe mit einer Länge von 11,31 m am unteren Podest vom oberen Knick an gerechnet im oberen Bereich auf einer Länge von 3,0 m sowie einem geraden Verlauf vom Kopf- bis zum Fußpunkt geringer geneigt sei, dann in eine Rampe mit stärkerer Neigung übergehe, die Zufahrt zur Tiefgarage gewendelt entlang der radial gekrümmten Innenwand verlaufe und allein im Bereich des Rolltores nochmals ein geringfügiger Höhenübergang v. 6,5 cm geplant gewesen sei (Bl. 397 d.A.), während der Beklagte zu 3) in der Ausführungsplanung eine durchgehende, um die Kurve verlaufende Rampe mit einer Länge von 11,11, m geplant habe, wobei beide Planungen überdies unterschiedliche Rampenbreiten aufgewiesen hätten (vgl.Bl. 397 f. u. 485 d.A.).
Aus Sicht des Senats bedarf es zur Klärung der Frage der Kausalität der möglicherweise fehlerhaften Genehmigungsplanung für den geltend gemachten Schaden keiner ergänzenden Anhörung des Sachverständigen L. Dass die Genehmigungsplanung gegenüber der Ausführungsplanung erhebliche Unterschiede aufweist und letztere eine vollkommen neue, für den eingetretenen Schaden allein ursächliche Vorgaben für die Errichtung der Tiefgaragenzufahrt beinhaltet, ergibt sich anhand eines Vergleichs der vorliegenden Originalpläne der Genehmigungsplanung einerseits und der Ausführungsplanung andererseits. Bei der Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt in ihrer Genehmigungsplanung haben die Beklagten zu 1) und 2) – wie den vorliegenden Plänen zu entnehmen ist - die Vorgaben in § 4 GarVO NRW bewusst nicht berücksichtigt, weil diese Vorschrift nach ihrer Ansicht nicht einschlägig war. Die von ihnen geplante Rampe weist dementsprechend andere, von diesen Vorgaben abweichende Maße auf und ist auch in ihrem Verlauf völlig anders gestaltet, während der Beklagte zu 3) sich bei seiner Planung offensichtlich an den Vorgaben in § 4 GarVO NRW orientiert hat.
In der Genehmigungsplanung schließt sich an die zunächst gerade verlaufende Zufahrt (Rampe) ein Podest an, welches nur ein geringes Gefälle zur Sicherstellung des Abflusses von Niederschlagswasser aufweist, während die sich daran anschließende Kurve eine geplante Breite von nur 2,73 m bzw. 2,80 m sowie ein geringfügig höheres Gefälle in der Längsneigung von 2 % aufweist. Diese Werte erfüllen die Vorgaben in § 4 I GarVO NRW für eine „gewendelte Rampe“ eindeutig nicht.
Demgegenüber weist die Rampe in der Ausführungsplanung in Anlehnung an die Vorgaben von § 4 GarVO NRW unmittelbar im Anschluss an den geraden, aber gegenüber der Genehmigungsplanung etwas kürzeren Teil der Zufahrt eine bereits im Bereich der ACP-Drainrinne beginnende längere Kurve mit durchgehender Längsneigung und Querneigung zur Innenwand von 3,47 %, 4,73 % und 7,47 % von außen nach innen sowie einer Breite von 3,55 m – entsprechend § 4 GarVO NRW – auf.
Angesichts dessen geht der Senat davon aus, dass der Beklagte zu 3) bei Erstellung der Ausführungsplanung einen völlig anderen Ansatz zugrunde gelegt hat als die Beklagten zu 1) und 2) bei ihrer Genehmigungsplanung indem er – abweichend davon - in Anlehnung an § 4 GarVO NRW eine gewendelte Rampe unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben geplant hat.
Ergänzend wird auf die gerichtlichen Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2013 (Bl. 627 ff. GA) Bezug genommen, auf die weiterer Vortrag der Klägerin nicht erfolgt ist.
Die Kostenscheidung beruht auf §§ 91 I, 92 I ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 68.610,00 €