Berufung nach Hinweisbeschluss (§ 522 ZPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen; das Oberlandesgericht Köln erließ einen Hinweisbeschluss und die Klägerin antwortete nicht. Das Gericht entschied gemäß § 522 Abs. 2 ZPO und wies die Berufung zurück. Die Klägerin trägt die Kosten nach § 97 ZPO. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO).
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht nach Erlass eines Hinweisbeschlusses entscheiden; unterbleibt eine Reaktion der Partei, besteht regelmäßig kein Anlass für weitergehende Begründungen und das Rechtsmittel kann zurückgewiesen werden.
Eine Entscheidung kann gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO sowie § 544 Abs. 2 ZPO ohne erneute Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen ergehen.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 97 ZPO, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils kann ohne Sicherheitsleistung bestimmt werden unter Berufung auf §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 153/19
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 153/19) vom 12.09.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.679,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- Ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 522 Abs. 2 S.4, 544 Abs. 2 ZPO -
II.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.01.2020 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.