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Oberlandesgericht Köln·7 U 311/19·10.02.2020

Berufung nach Hinweisbeschluss (§ 522 ZPO) zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen; das Oberlandesgericht Köln erließ einen Hinweisbeschluss und die Klägerin antwortete nicht. Das Gericht entschied gemäß § 522 Abs. 2 ZPO und wies die Berufung zurück. Die Klägerin trägt die Kosten nach § 97 ZPO. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht nach Erlass eines Hinweisbeschlusses entscheiden; unterbleibt eine Reaktion der Partei, besteht regelmäßig kein Anlass für weitergehende Begründungen und das Rechtsmittel kann zurückgewiesen werden.

2

Eine Entscheidung kann gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO sowie § 544 Abs. 2 ZPO ohne erneute Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen ergehen.

3

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 97 ZPO, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils kann ohne Sicherheitsleistung bestimmt werden unter Berufung auf §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO, 544 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO; § 544 Abs. 2 ZPO; § 708 Nr. 10 ZPO; § 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 153/19

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 153/19) vom 12.09.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.679,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

- Ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 522 Abs. 2 S.4, 544 Abs. 2 ZPO -

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II.

5

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

6

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.01.2020 Bezug genommen.

7

Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.