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Oberlandesgericht Köln·7 U 29/95·20.12.1995

Amtshaftung wegen unvertretbar beantragten Haftbefehls: Ersatz von Rufschäden

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom beklagten Land Ersatz von Verdienstausfällen und Kosten nach Verhaftung und späterer Verfahrenseinstellung. Das OLG verneinte Ersatz nach dem StrEG für rufbedingte Verdiensteinbußen, bejahte aber Amtshaftung, weil die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl bei unvertretbarer Annahme dringenden Tatverdachts beantragt habe. Erstattet wurden u.a. Ausfälle aus einem gekündigten Beratervertrag sowie weitere Anwalts- und Reisekosten; zudem wurde die Ersatzpflicht für weitere Vertragsschäden festgestellt. Die Entscheidung erging als Teilurteil; über weitere Schadenspositionen war noch aufzuklären.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Zahlung und Feststellung wegen Amtshaftung zugesprochen, StrEG-Ansprüche verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch nach § 7 StrEG erfasst nur Schäden, die ausschließlich durch die Freiheitsentziehung oder die in § 2 StrEG genannten Maßnahmen verursacht sind; rufschädigungsbedingte Vermögensnachteile werden nicht ersetzt.

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Im Amtshaftungsprozess sind staatsanwaltschaftliche Entscheidungen wegen eines Beurteilungsspielraums nur daraufhin überprüfbar, ob sie vertretbar sind; unvertretbar sind sie, wenn sie bei voller Würdigung aller Umstände nicht mehr verständlich sind.

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Ein Haftbefehlsantrag setzt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (§ 112 Abs. 1 StPO) voraus; bestehen nach dem Ermittlungsstand erhebliche, naheliegende Zweifel an zentralen Belastungstatsachen und werden diese vor Antragstellung nicht aufgeklärt, kann die Bejahung des dringenden Tatverdachts unvertretbar sein.

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Die Entlastungswirkung einer vorhergehenden Kollegialgerichtsentscheidung („Kollegialgerichts-Richtlinie“) greift nicht, wenn wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind oder das Gericht von einem rechtlich verfehlten Prüfungsmaßstab ausgegangen ist.

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§ 839 Abs. 3 BGB schließt Amtshaftung nicht aus, wenn ein Rechtsmittel den eingetretenen Schaden mangels rechtzeitiger Entscheidung oder wegen fehlender Akteneinsicht nicht abwenden konnte.

Relevante Normen
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 7 StrEG§ 2 StrEG§ 287 ZPO§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 0 233/92

Tenor

Auf die Berufung wird das am 20. Dezember 1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 233/92 - abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 160.990,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. August 1992 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem infolge der Kündigung seines Beratervertrages bei der A. in der Zeit ab 01.01.1993 bis einschließlich 09.06.1995 sowie wegen Nichtzahlung einer Prämie für das Jahr 1992 entstanden ist und entsteht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann jedoch die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 185.000,-- DM abwenden, sofern nicht der Kläger eine entsprechende Sicherheitsleistung anbietet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger war von 1971 bis Ende 1988 Vorstandsmit-glied der K. (künftig: x.) in K. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln erließ das Amtsgericht Köln am 27. Februar 1990 gegen den Kläger und vier Mitarbeiter der x. Haftbefehl wegen Untreue zum Nachteil der x.. Eine sofortige Verhaftung in Deutschland konnte wegen einer geschäftlichen Auslandsreise des Klägers nicht erfolgen. Er wurde am 14. März 1990 in O verhaftet, in Auslieferungshaft genommen und am 24. April 1990 nach Deutschland verbracht. Am 11. Mai 1990 wurde er vom weiteren Vollzug des Haftbefehls unter Auflagen verschont. Der Haftbefehl wurde am 7. November 1990 auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgehoben; das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren wurde mit Verfü-gung vom 25. März 1991 eingestellt.

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Der gegen den Kläger gerichtete Haftbefehl war auf An-schuldigung des Geschäftsführers der B. GmbH ergangen, der sich selbst seit Oktober 1989 in Untersuchungshaft befand, da gegen ihn der Verdacht betrügerischer Ab-rechnungen von Holzlieferungen seitens der B. GmbH be-stand; u.a. sollte der x. ein Schaden in Höhe von rund 10.000.000,-- DM entstanden sein. In einer schriftli-chen Stellungnahme seiner Verteidigerin vom 15. Januar 1990 hatte B. behauptet, mit dem Kläger anläßlich einer Jagdveranstaltung im W. im August/September 1983 ("Hochsitzabrede") die manipulierten Holzlieferungen zum Nachteil der x. abgesprochen zu haben. Der Kläger habe dafür erhebliche Zuwendungen in Form einer für ihn eigens eingerichteten Jagd sowie weiterer Sachleistun-gen erhalten. Diese Anschuldigungen waren, wie jetzt unstreitig ist, in den zentralen Punkten nicht richtig.

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Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung war der Kläger aufgrund eines im Juni 1989 geschlossenen Anstellungsvertrages leitender Geschäftsführer der V. GmbH, einer Tochterge-sellschaft des niederländischen Vx.s. Noch während sei-ner Haftzeit in I. wurde der Kläger am 21. April 1990 von dem Personalchef des Konzerns sowie einem ihn be-gleitenden Rechtsanwalt aufgesucht. Unter zwischen den Parteien streitigen Umständen unterzeichnete der Kläger während dieses Besuches ein an den Aufsichtsratsvor-sitzenden des Konzerns, den Zeugen Ve., gerichtetes, bis 18. Mai 1990 befristetes Angebot, das Anstellungs-verhältnis aufzulösen. Zugleich sprach er darin die Hoffnung aus, daß das Angebot nicht sofort angenommen werde, sondern ihm die Möglichkeit gegeben werde, nach der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland die Anschuldigungen auszuräumen. Am 23. April 1990 beschloß der Konzernvorstand, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen, das Anstellungsverhältnis aber zunächst bestehen zu lassen. Als die weiteren Ermittlungen nach der Auslieferung des Klägers nach Deutschland nicht zur sofortigen Aufhebung des Haftbefehls geführt hatten, beschloß der Konzernvorstand, das Anstellungsverhältnis zu lösen. Am 15. Mai 1990 unterzeichneten der Kläger und die V. GmbH die Auflösung des Anstellungsvertrages mit sofortiger Wirkung. Bereits mit Schreiben vom 11. Mai 1990 hatte die Firma P. einen mit jährlich 50.180,-- DM dotierten Beratervertrag mit dem Kläger mit sofortiger Wirkung beendet.

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Das Amtsgericht Köln stellte mit Beschluß vom 15. April 1991 fest, daß der Kläger zu entschädigen ist für den durch den Vollzug der Haft in der Zeit vom 14. März bis 11. Mai 1990 erlittenen Schaden sowie für den Schaden, den er durch die Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Beschluß vom 11. Mai 1990 erlitten hat.

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Mit Bescheid vom 11. Mai 1992 erkannte das Justizmi-nisterium des beklagten Landes den geltend gemachten immateriellen Schaden in Höhe von 1.180,-- DM an, hielt den geltend gemachten materiellen Schaden aber (nur) in Höhe von 16.664,64 DM für erstattungsfähig. Dieser Betrag setzt sich aus Notar- und Anwaltsgebühren sowie Übersetzerkosten zusammen.

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Der Kläger, der seit dem 16. August 1991 Vorsitzender des Vorstandes der M. AG in E. ist, beziffert seinen aus der Auflösung des Anstellungsvertrages mit der V. GmbH entstandenen Verdienstausfall auf insgesamt 525.551,50 DM. Durch die Kündigung des Beratervertrages mit der Firma P. sei ihm bis 30. Juni 1992 ein Ver-dienstausfall in Höhe von 103.147,86 DM entstanden; zu-sätzlich seien ihm umgerechnet 19.800,-- DM an Prämien für 1990 und 1991 entgangen. Ferner seien ihm nicht ersetzte Kosten eines i. Anwalts (Dr. Vx.) in Höhe von 9.550,-- DM sowie Flug- und Reisekosten der Anwälte in Höhe von 3.402,90 DM entstanden. Den Ausgleich des Gesamtschadens in Höhe von 661.452,26 DM nebst Zinsen hat er mit seinem Klageantrag zu 1 a) geltend gemacht und mit dem Klageantrag zu 1 b) im Laufe des Rechts-streits die Zahlung weiterer 25.090,02 DM nebst Zinsen verlangt, was dem Verdienstausfall bei der Firma P. in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1992 entspricht. Im übrigen hat er die Feststellung begehrt, daß ihm von dem beklagten Land der Schaden zu ersetzen sei, der ihm wegen der Kündigung des Beratervertrages mit der Fir-ma P. in der Zeit ab dem 1. Januar 1993 bis einschließ-lich 9. Juni 1995 sowie wegen der Nichtzahlung einer Prämie für das Jahr 1992 entstanden sei und noch ent-stehe.

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Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien von den Anspruchsnormen des Strafrechtsentschädi-gungsgesetzes nicht gedeckt. Eine Amtspflichtverletzung stehe nicht zur Debatte, da die Staatsanwaltschaft im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums einen dringenden Tatverdacht aufgrund der Beschuldigungen des B. und der weiteren Indizien habe bejahen dürfen. Erst recht könne von einem Verschulden des sachbearbeitenden Dezernenten keine Rede sein. Wegen der weiteren Einzel-heiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen des genauen Wortlauts der gestellten Anträ-ge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung weitere Anwaltskosten (einschließlich Flugreisekosten) in Höhe von 4.228,45 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen zugespro-chen, die Klage im übrigen aber vollständig abgewiesen. Nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz könne der Ver-dienst- und Provisionsausfall nicht erstattet werden, weil er nicht auf der erlittenen Haft und dem anschlie-ßenden Haftverschonungsbeschluß beruhe, sondern auf der Rufschädigung, die durch die in den Medien bekanntge-wordene Verhaftung ausgelöst worden sei. Ein derartiger Rufschaden sei nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz nicht erstattungsfähig. Amtshaftungsansprüche bestünden nicht, weil die Bejahung eines dringenden Tatverdachtes durch die Staatsanwaltschaft angesichts des damaligen Standes des Ermittlungsverfahrens noch vertretbar gewe-sen sei.

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Gegen das ihm am 6. Januar 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Februar 1995 Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 3. Mai 1995 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Er vertritt die Auffassung, bei zutreffender Würdigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses stehe fest, daß die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch den Haft-befehl und die Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses für die Entscheidung, das Anstellungsverhältnis bei der V. GmbH zu lösen, ebenfalls ursächlich gewesen seien. Daher sei auch dieser Verdienstausfall nach dem Straf-rechtsentschädigungsgesetz auszugleichen. Darüber hin-aus ergänzt und vertieft der Kläger seine Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe bei Beantragung des Haftbe-fehls ihre Amtspflichten verletzt, und beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Beide Parteien beantragen darüber hinaus hilfsweise, ihnen nachzulassen, eine etwaige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu können, die auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genos-senschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden darf.

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Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und führt im einzelnen die Gründe auf, die im Zusammen-hang mit der schriftlichen Beschuldigung des Zeugen B. vom 15. Januar 1995 gegen den Kläger gesprochen hätten. Es gehe nicht an, jetzt im Nachhinein der Staatsan-waltschaft eine schuldhafte Verletzung von Amtspflich-ten vorzuwerfen, nachdem das Amtsgericht Köln die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des Haftbefehls am 27. Februar 1990 genauso beurteilt und eine mit drei Berufsrichtern besetzte Strafkammer des Landgerichts Köln am 12. April 1990 in einem Haftbeschwerdeverfahren einen hinreichen-den Tatverdacht im Hinblick auf die massiven Beschul-digungen des B. ebenfalls ausdrücklich bejaht habe. Schließlich stehe auch die angefochtene erstinstanzli- che Kollegialentscheidung einem nachträglichen Schuld-vorwurf an die Adresse der Staatsanwaltschaft entgegen.

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Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen vorge-tragenen Schriftsätze samt der überreichten Anlagen Be-zug genommen.

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Die (fotokopierten) Akten des Ermittlungsverfahrens 110 Js 320/87 Staatsanwaltschaft Köln sowie der Straf-entschädigungsvorgang 3 StrEs 52/91 Generalstaatsan-waltschaft Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und hat - wie ohne weitere Beweisaufnahme feststeht - jedenfalls in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang Erfolg. Der Kläger kann nach § 839 BGB i.V.m. mit Art. 34 GG den ihm durch die vorzeitige Beendigung des Beratervertrages mit der Firma P. entstandenen Schaden ebenso wie die jetzt noch geltend gemachten Anwaltskosten und anwaltlichen Reise-auslagen ersetzt verlangen. Auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch ist begründet.

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I.

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Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Landge-richtes, daß der geltend gemachte Verdienstausfall nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz nicht erstattet werden kann. Nach § 7 StrEG ist nur der Schaden auszu-gleichen, der ausschließlich durch den Vollzug der Haft - also die Tatsache der Freiheitsentziehung - oder die anderen in § 2 StrEG genannten Anordnungen verursacht worden ist. Ein mit einer medienwirksamen Verhaftung verbundener Rufmord und daraus resultierender Vermö-gensschaden wird weder nach dem Wortlaut noch nach dem Schutzzweck des Gesetzes erstattet (BGH MDR 1979, 562; OLG München MDR 1976, 228; OLG Hamm MDR 1988, 414; Senat NJW 1985, 2145; Meyer, Strafrechtsentschädigungs-gesetz, 4. Aufl., § 7 Rz. 13). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nach dem erstinstanzlichen Beweisergeb-nis der geltend gemachte Verdienst- und Provisionsaus-fallschaden aus den in dem angefochtenen Urteil Seite 14 f., 17. f. ausgeführten Gründen nicht zu ersetzen. Die dortigen Ausführungen macht sich der Senat zu eigen. Er ist gleichfalls davon überzeugt (§ 287 ZPO), daß seitens der V. GmbH und der Firma P. die Verträge auch dann gekündigt worden wären, wenn es zu keinem Freiheitsentzug des Klägers gekommen wäre. Bei dem Zeu-gen Ve. stand bei der Entscheidung, sich von dem Kläger zu trennen, der Gedanke an dessen zeitliche Inanspruch-nahme durch das Ermittlungsverfahren im Vordergrund. Bei der Firma P. war nach der Aussage des Zeugen Pr. die Erwägung ausschlaggebend, daß der Kläger angesichts der Presseberichterstattung "verbrannt" war und seiner Gesellschaft "keine Türen mehr öffnen konnte". Auf den zwischenzeitlichen Freiheitsentzug und die Bewegungs-einschränkung aufgrund des Haftverschonungsbeschlusses kam es danach nicht in erster Linie an.

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II.

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Das beklagte Land haftet aber für eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft Köln. Bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls nicht gestellt werden dürfen.

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1.

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Dem Staatsanwalt ist bei den von ihm im Laufe

  1. Dem Staatsanwalt ist bei den von ihm im Laufe
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eines Strafverfahrens zu treffenden Entscheidungen wie der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder der Erhebung der Anklage auch dort, wo er strikt an gesetzliche Vorschriften gebunden und ihm ein Ermessensspielraum nicht eingeräumt ist (Legalitäts-prinzip), im Amtshaftungsverfahren ein Beurteilungs-spielraum zuzugestehen. Seine Entscheidungen sind nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar. Vertretbar sind sie nur dann nicht, wenn sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechts-pflege nicht mehr verständlich sind (BGH NJW 1989, 96; 1994, 3162). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn zu prüfen ist, ob die Staatsanwalt-schaft bei der Beantragung eines Haftbefehls den dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bejahen durfte (BGH, Beschluß vom 27. September 1990, BGHR BGB, § 839 Abs. 1 Satz 1 - Staatsanwalt 3). Darin, daß die Staatsanwalts-chaft den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls stellt, obgleich der Sachverhalt noch nicht bis zum letzten geklärt ist, liegt keine Amtspflichtverletzung. Ein Haftbefehl kann gerade auch dann beantragt und erlassen werden, wenn die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, die bisherigen Ermittlungen aber einen dringenden Tatverdacht ergeben, mag auch die Möglichkeit bestehen, daß bei weiteren Ermittlungen dieser Tatverdacht wieder zerstört wird (BGHZ 27, 338, 351).

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Nach § 112 StPO kann ein Haftbefehl nur bean tragt

  1. Nach § 112 StPO kann ein Haftbefehl nur bean tragt
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werden, wenn ein "dringender Tatverdacht" vorliegt. Das ist der Fall, wenn nach dem bisherigen Ermitt-lungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahr-scheinlichkeit dafür besteht, daß der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, § 112 Rz. 3 m.w.N., insbesondere auch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Während der für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügende "hinreichende Verdacht" (§ 203 StPO) dann gegeben ist, wenn die Wahrschein-lichkeit besteht, daß die demnächst vom Gericht festgestellten Tatsachen die Verurteilung erwar-ten lassen, verlangt der Begriff des "dringenden Tatverdachts" einen stärkeren Verdachtsgrad (vgl. Dünnebier in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 112 Rz. 25).

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Hier konnte nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens im Februar 1990 schon nicht von einer wahrscheinli-chen Täterschaft des Klägers gesprochen werden, so daß bereits die Voraussetzungen des § 203 StPO nicht vorlagen. Darüber hinaus einen dringenden Verdacht im Sinne des § 112 StPO anzunehmen, war schlechter-dings nicht mehr vertretbar. Die Staatsanwaltschaft Köln stützte sich bei der Bejahung des dringenden Tatverdachtes im wesentlichen auf die Beschuldigun-gen des Geschäftsführers der B. GmbH, D. B., in dem von seiner Verteidigerin verfaßten Schriftsatz vom 15. Januar 1990. Gegen die Richtigkeit der Angaben des B. sprachen bereits damals erhebliche Gründe:

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aa)

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Die zentrale Passage in dem Schriftsatz der Ver-teidigerin vom 15. Januar 1990 lautete (EA IV, Bl. 699):

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"Vor dem Konkurs beschäftigte die GmbH etwa 130 Mitarbeiter und war der führende Holz-lieferant von x.. Diese Position galt es zu sichern. Das setzte nicht nur eine am Wettbe-werb orientierte jederzeitige mengenmäßig und qualitativ nicht zu beanstandene Belieferung voraus, sondern auch die Erfüllung der ver-stärkt an meinen Mandanten herangetragenen privaten Wünsche von Mitgliedern des Vor-standes.

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Diese Forderungen überstiegen die Möglichkei-ten, dieses allein über die GmbH zu finan-zieren.

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Anläßlich einer Jagdveranstaltung im W. kam es im August/September 1983 zu einem Ge-spräch zwischen Herrn Dr. W. und Herrn B., in dem man übereinkam, die Kosten für die pri-vaten Zuwendungen so zu finanzieren, daß Lie-ferscheine eine größere als die tatsächlich gelieferte oder überhaupt eine Menge auswei-sen sollten, wenn tatsächlich keine Lieferung erfolgt sei. Dieses sollte sich im Einzelfall jeweils an dem finanziellen Aufwand der Zu-wendungen und Provisionen orientieren."

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Wenn Worte einen Sinn haben, so hatte es demnach bereits in der Vergangenheit - also vor August/Sep-tember 1983 - von Vorstandsmitgliedern der x. Wün-sche nach privaten Zuwendungen gegeben, die, um den guten Auftraggeber zu behalten, auch erfüllt worden waren: bislang freilich ausschließlich durch Finanz-mittel der B. GmbH. Angesichts der weiter angewach-senen Begehrlichkeiten aus dem Vorstand der x. war das jetzt nicht mehr möglich, so daß die B. GmbH für die Zukunft einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Belastung mit Schmiergeldern benötigte. Dieser Aus-gleich sollte - so der Inhalt der "Hochsitzabrede" - durch manipulierte Holzrechnungen erfolgen.

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bb)

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Diese Darstellung war mit den sonst bis dahin im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen. Danach stand nämlich fest, daß die Rechnungsmanipulationen keinesfalls erst in der zweiten Jahreshälfte 1983, sondern schon etliche Jahre vorher begonnen hatten. Der Zeuge M. hat ausgesagt, daß er die besagten Manipulationen schon 1963 vorgefunden habe, als er als Kraftfahrer bei dem damals noch von dem Vater des Zeugen B. geführ-ten Unternehmen eingesetzt worden sei ("Dies ist im-mer so gewesen", EA II, Bl. 484). Der Zeuge S. hatte von Manipulationen seit 1980 berichtet (EA I, Bl. 172). Der Wirtschaftsreferent der Staatsanwaltschaft hatte die seit 1981 verfügbaren Kopien der Liefer-scheine und Rechnungen, welche die B. GmbH an die x. adressiert hatte, ausgewertet. In seinem Vermerk vom 2. Februar 1990 (EA IV, Bl. 771 ff., 775) stellte er fest, daß x. im Jahre 1981 ein Schaden von 1,7 Millionen DM und im Jahre 1982 von knapp 2,1 Millio-nen DM durch die Manipulationen der B. GmbH zugefügt worden war. In dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 1990, der zur Begründung des Haftbe-fehlsantrags diente, wurde auf Seite 2 gleichfalls von einer "jahrzehntelang andauernden Abrechnungs-methode" gesprochen (EA IV, Bl. 850). Die Staatsan-waltschaft ging also - nach dem Ermittlungsergebnis zutreffend - selbst davon aus, daß mit den Rech-nungsmanipulationen nicht erst im Spätsommer 1983 begonnen worden war. Dies wird von dem sachbearbei-tenden Dezernenten der Staatsanwaltschaft in seiner dienstlichen Äußerung vom 3. Mai 1991 bestätigt (GA 653 ff.). Warum die Staatsanwaltschaft diesen Wider-spruch zwischen den Angaben von B. und den anders-lautenden gesicherten Erkenntnissen des Ermittlungs-verfahrens zunächst auf sich hat beruhen lassen und bei der richterlichen Vernehmung am 23. Januar 1990 ein Vorhalt an B. nicht ergangen ist (EA IV, Bl. 713 ff.), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

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cc)

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Der Dezernent der Staatsanwaltschaft Köln hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 3. Mai 1991 aus-geführt, er habe keinen Anlaß gesehen, B. auf den vorgenannten Widerspruch anzusprechen, weil dessen Einlassung nicht ausgeschlossen habe, daß schon vor dem Jahre 1983 - allerdings noch ohne Unterrichtung von Vorstandsmitgliedern der x. - manipuliert worden sei (GA 667). So konnte indessen die Darstellung in dem Schriftsatz vom 15. Januar 1990 keinesfalls ver-standen werden. Danach hatten sich zwar Vorstands-mitglieder der x. von der B. GmbH nennenswerte Ver-günstigungen gewähren lassen; erklärtermaßen sollte aber erst im Anschluß an die "Hochsitzabrede" mit den Rechnungsmanipulationen begonnen worden sein, weil die B. GmbH zur Finanzierung der Wünsche aus dem Vorstandsbereich der x. ohne diesen mittelbaren Rückgriff in die Kasse der x. nicht mehr in der Lage war. Da dieses von B. genannte Motiv für die "Hochsitzabrede" evident mit den sonst ermittelten Tatsachen nicht in Übereinstimmung zu bringen war, wurde in den Haftbefehlen gegen die Mitbeschuldigten H., R. und K. behauptet, die bereits zuvor prak-tizierte Manipulationsmethode sei anläßlich einer Jagdveranstaltung im August des Jahres 1983 "offi-ziell zwischen Dr. W. und B. ausdrücklich verein-bart" worden (EA V, Bl. 854, 881, 908). Ähnlich ist in dem Vermerk des Dezernenten vom 12. Februar 1990 davon die Rede, daß bei dieser Jagdveranstaltung die Abrechnungsmethode "offiziell und ausdrücklich abgesprochen worden" sei (EA IV, Bl. 849). Diese In-terpretation ließ aber die Frage offen, aus welchem Grund offenbar reibungslos seit mehreren Jahren ab-gelaufene betrügerische Manipulationen nunmehr einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurften. Es mag sein, daß B. bei einer erneuten Vernehmung auf entspre-chende Nachfrage ergänzt hätte, es habe Manipulatio-nen schon früher gegeben, ohne die Rückendeckung des im Vorstand der x. mächtigen Klägers sei ihm aber der Boden unter den Füßen zu heiß geworden. In diese Richtung gehen die erstinstanzlichen Erklärungsver-suche des beklagten Landes (GA 267 bis 271). Da B. dazu aber nicht befragt worden war, waren das ledig-lich Spekulationen und keine "bestimmte Tatsachen", auf die allein ein Haftbefehl gestützt werden kann (Boujong, a.a.O. Rz. 7).

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Zudem war im Rahmen der Hilfsüberlegung, B. habe durch die Absprache mit dem Kläger im Spätsommer 1983 die schon länger laufenden Manipulationen vor überraschenden Kontrollmaßnahmen von oben abschützen wollen, nicht erklärlich, warum er sich ausgerechnet an den Kläger gewandt hatte. Durch die Aussage des Zeugen Dr. Kx., des Abteilungsleiters Revision bei der x., war seit dem 8. Februar 1990 nämlich bekannt, daß das von der B. GmbH gelieferte Holz als Verpackungsmaterial im Bereich Fertigung verbaut worden war und innerhalb des x.-Vorstandes der Kläger vor 1981, dann aber erst wieder seit dem 1. Mai 1986 für diesen Bereich zuständig war. In der Zwischenzeit oblag dem Kläger die Verantwortung für den Bereich "Antriebe" (EA IV, Bl. 840). Von dem Kläger drohten mithin etwa befürchtete Kontrollmaß-nahmen seitens des Vorstandes im Jahre 1983 nicht, weil er die Zuständigkeit für den fraglichen Bereich nicht besaß; von der abermaligen Ressortänderung im Jahre 1986 konnte damals niemand etwas wissen. Es mag wieder sein, daß B. auf näheres Befragen hätte erläutern können, er habe sich damals an den ihm als Jagdfreund bekannten Kläger und nicht an das zustän-dige Vorstandsmitglied Dr. H. gewandt, weil er sich von dem ihm besser bekannten Kläger eine positive Einflußnahme auf seinen Vorstandskollegen erhofft habe. Auch das ist aber nur ein spekulativ denkbares Ergebnis zukünftiger Ermittlungen und keine bereits ermittelte "bestimmte Tatsache". Nach dem Ermitt-lungsstand zum Zeitpunkt des Haftbefehls mußte viel-mehr die Beschuldigung von B. für widerlegt gehalten werden, soweit sie entsprechend ihrem Wortlaut dahin zu verstehen war, daß mit der "Hochsitzabrede" im Spätsommer 1983 die Manipulationen begonnen hätten. Nahm man demgegenüber an - wie es der damalige De- zernent der Staatsanwaltschaft offenbar getan hat -, daß die schon länger praktizierte Manipulation durch die nunmehr getroffene Abrede "offizialisiert" und so vor überraschenden Kontrollmaßnahmen abgesichert werden sollte, so war auch das ohne nähere Erläute-rungen nicht einsichtig, weil der Kläger im Vorstand für derartige Kontrollen nicht zuständig war. Bei diesem Sachstand von einer auch nur wahrscheinlichen Täterschaft des Klägers zu sprechen, ging nicht an.

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dd)

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Für die damalige gegenteilige Überzeugung der Staatsanwaltschaft Köln führt das beklagte Land an, es sei schwer vorstellbar erschienen, daß die Rech-nungsmanipulationen mit einer Schadenssumme in zwei-stelliger Millionenhöhe zu Lasten eines namhaften Großunternehmens ohne bewußte Rückendeckung aus der Vorstandsetage denkbar sein sollten. Diese zunächst plausible Annahme konnte indessen nicht mehr auf-rechterhalten werden, nachdem der Zeuge Dr. Kx. in seiner bereits erwähnten Vernehmung vom 8. Februar 1990 erläutert hatte, die Untreuehandlungen hätten, so wie sie tatsächlich durchgeführt worden seien, von den Beschuldigten K., H. und R. alleine ver-wirklicht werden können. Dazu sei eine Einschaltung des Klägers oder anderer Vorstandsmitglieder nicht erforderlich gewesen (EA IV, Bl. 841). Nach seiner Darstellung hätten die Manipulationen allerdings auffallen können, wenn die übergeordneten leitenden Mitarbeiter bis hinauf zum Vorstand eine Kontrolle des tatsächlichen Holzverbrauchs veranlaßt hätten. Bei einer Nachkalkulation des Holzverbrauches im Verhältnis zur Motorenpopulation wäre bemerkt wor-den, daß der x. wesentlich mehr Holz in Rechnung gestellt als verbraucht worden sei (EA IV, Bl. 842 f.). Für die Veranlassung dieser Kontrollen war in-des - wie oben ausgeführt - der Kläger im Jahre 1983 aufgrund der Geschäftsverteilung im Vorstand nicht zuständig.

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ee)

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Blieb mithin die Motivationslage für die behauptete "Hochsitzabrede" angesichts der schon vorangegange-nen Manipulationen vollständig unklar, so ergab sich nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Spätsommer 1983 eine zeitliche Zäsur in der Geschichte der Manipulationen zum Nachteil der x. darstellte. Aus einer von der x. übermittelten Aufstellung der Relation zwischen den Holzmengen und der Umsatzentwicklung Motoren für die Jahre 1982 bis 1983 (EA III, Bl. 579) ergab sich, daß der Holzbedarf 1982, im Jahr vor der behaupteten "Hochsitzabrede" wertmäßig rund 1,8 Millionen DM un-ter der Liefermenge gelegen hatte, während der wert-mäßige Minderbedarf für 1983 mit 0,8 Millionen DM und für 1984 mit 1,1 Millionen DM niedriger lag. Die Differenz war zum Nachteil der x. demnach vor der Abrede größer als danach.

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In dieselbe Richtung lief die bereits erwähnte Auswertung des Wirtschaftsreferenten der Staats-anwaltschaft vom 2. Februar 1990 über den in den Jahren 1981 bis 1986 der x. durch die Rechnungsma- nipulationen zugefügten Schaden (EA IV, Bl. 775). Die 1981 mit 1,7 Millionen DM und 1982 mit knapp 2,1 Millionen DM erreichten Schadenssummen wurden in den Folgejahrene nicht mehr erzielt. Der Schaden betrug 1983 und 1984 je rund 1,2 Millionen DM, 1985 1,4 Millionen DM und 1986 1,5 Millionen DM.

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Es war demnach zahlenmäßig erwiesen, daß die behaup-tete Abrede keinesfalls zu einer Intensivierung der bereits laufenden Manipulationen geführt hatte; eher war das Gegenteil der Fall.

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ff)

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Das beklagte Land hat in beiden Instanzen ebenso wie das angefochtene Urteil betont, der Name des Klägers sei auch schon im Zuge der früheren Ermittlungen vor der konkreten Beschuldigung des B. genannt worden. Das trifft zu. Die mit der Namensnennung des Klägers verbundenen Vorwürfe waren bei allen Zeugenaussagen jedoch sehr unscharf und stets war nach dem Inhalt der protokollierten Aussagen eher anzunehmen, daß die Zeugen umlaufende Gerüchte und Kenntnisse vom Hörensagen weitergegeben hatten, als daß sie über eigene Beobachtungen berichten konnten.

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Die Zeugin U., die bei ihrer Vernehmung vom 9. No-vember 1989 erklärt hat, neben anderen sei auch der Name des Klägers als Empfänger von Beträgen aus einer bei der B. GmbH geführten Sonderkasse bekannt, hat ausdrücklich betont, sie habe ihr Wissen vom Hörensagen und sie äußere im übrigen nur eigene Ver-mutungen (EA II, Bl. 437 f.). Der Zeuge Hi. nannte mehrere Beschäftigte der x., die regelmäßig Geldzu- wendungen von Herrn B. erhalten hätten (EA II, Bl. 441). Der Kläger gehörte dazu nicht; über ihn kannte er nur in der GmbH umlaufende Erzählungen, wonach er ständiger Jagdgast des Herrn B. war (a.a.0., 442). Der am 9. Februar 1990 vernommene Zeugen Schl. hat ausweislich des Vernehmungsprotokolls erklärt (EA IV, Bl. 833):

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"Wenn ich befragt werde, ob mir bekannt ist, daß Mitarbeiter von x. (es folgen die Namen des Klägers und fünf weiterer Mitarbeiter) erhebliche finanzielle Zuwendungen von B. er-halten haben, so erkläre ich, daß mir zwar bekannt ist, daß diese Herren Gelder erhalten haben, bzw. die Herren (es folgen die Namen des Klägers und zweier weiterer Mitarbeiter) oft zur Jagd eingeladen wurden ... Mir ist im einzelnen nicht bekannt, in welcher Größen-ordnung diese Herren finanzielle Zuwendungen erhalten haben."

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Ist die Aussage richtig protokolliert, so läßt sie offen, ob der Kläger nach Meinung des Zeugen gleich-falls finanzielle Zuwendungen erhalten hatte oder ob die ihm zugewandten Vergünstigungen (nur) in Einla-dungen zur Jagd bestanden. Vor allem bleibt offen, woher der Zeuge Schl. seine Kenntnisse hatte: eben-falls vom Hörensagen oder aus eigenem Einblick in maßgebliche Unterlagen.

90

Die Aussagen sämtlicher Zeugen, die den Namen des Klägers ins Spiel gebracht hatten, hatten damit ersichtlich zu wenig Substanz, um den Kläger bereits jetzt belasten zu können. Es konnte naheliegen, die Zeugen nochmals genauer danach zu befragen, ob sie tatsächlich über eigene Kenntnisse verfügten oder nur über umlaufende Gerüchte berichtet hatten. So-lange das nicht geschehen war, waren sie ungeeignet, den gegen den Kläger gerichteten Tatverdacht wahr-scheinlich zu machen.

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gg)

94

Das beklagte Land weist darauf hin, daß sich im Laufe der weiteren Ermittlungen des Jahres 1990 herausgestellt habe, daß der Kläger sehr wohl einige Gefälligkeiten von B. entweder unentgeltlich oder mit Gegenleistungen unter Wert entgegengenommen habe (vgl. GA 615 ff.). Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob im Februar 1990 nach dem bis dahin ermittelten Ergebnis ein Tatverdacht vorlag, der so groß war, daß er den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Angaben des B. in dem Schriftsatz vom 15. Januar 1990 über die dem Kläger und seiner Familien zuge-flossenen Vergünstigungen ausnahmslos nicht über-prüft worden. Sie wurden für glaubhaft gehalten, weil die Angaben detailliert waren. Damit konnte es angesichts dessen, daß - wie oben dargelegt - die behauptete "Hochsitzabrede" sich in das übrige festgestellte Geschehen nicht einordnen ließ, nicht sein Bewenden haben. Vor allem hätte es nahegelegen, vor einer Verhaftung des Klägers die Behauptung des B. zu überprüfen, im Anschluß an die "Hochsitzabre-de" habe er eigens eine Jagd mit einem Berufsjäger für den Kläger eingerichtet; dies sollte von den dem Kläger zugeleiteten Vergünstigungen mit einem Jahresaufwand von 100.000,-- bis 125.000,-- DM der finanzstärkste Einzelposten gewesen sein (EA IV, Bl. 702). Jedenfalls dieser Punkt hätte vor der Beantragung eines Haftbefehls abgeklärt und alsdann festgestellt werden können, daß der Revierjäger St. bereits 1980 eingestellt worden war. Wie eine auf diesen Punkt beschränkte Vernehmung St.s den Erfolg der gegen den Kläger gerichteten Ermittlungen hätte gefährden können, ist nicht erkennbar.

96

Zusammenfassend ist festzuhalten: Zum Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls stand fest, daß die Angaben des B., soweit sie mit dem übrigen Ermittlungsergebnis verglichen werden konnten, im zentralen Punkt nachweislich unrichtig waren. Die Manipulationen hatten weder erst nach der "Hochsitz-abrede" begonnen noch waren sie danach, wie die vorhandenen Zahlen belegten, intensiviert worden; im Gegenteil zeigte das Schadensbild bei der x. eine eher rückläufige Tendenz. Es stand ferner fest, daß die Manipulationen nach dem Aufbau des Unternehmens ohne Einbindung von Mitgliedern des Vorstandes der x. geschehen konnten. Überraschende und vorher nicht übliche Kontrollen mit geeigneten Vergleichsrechnun-gen konnten die Betrügereien auffliegen lassen; der Kläger war im Jahre 1983 im Vorstand aber nicht mit dem Ressort beschäftigt, in dem die Manipulationen stattfanden. Eine substantielle Belastung des Klä-gers durch andere Zeugen gab es nicht. Damit waren noch so viele Fragen offen, daß von einer wahr-scheinlichen Täterschaft der Klägers nicht die Rede sein konnte.

98

hh)

100

Das beklagte Land weist darauf hin, B. habe auf den sachbearbeitenden Dezernenten der Staatsan-waltschaft ebenso wie auf die Haftrichterin des Amtsgerichts Köln einen persönlich glaubwürdigen Eindruck gemacht. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die ausschlaggebenden Anschuldigungen gegen den Kläger nicht in einer persönlichen Vernehmung von B. entwickelt wurden, sondern in dem Schriftsatz seiner Verteidigerin, und die persönliche Anhörung im rich-terlichen Termin vom 23. Januar 1990 sich im wesent-lichen in der Erklärung des B. erschöpfte, der vor-genannte Schriftsatz sei inhaltlich zutreffend.

102

Angesichts der oben dargelegten Fakten, die zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage führen mußten, konnte zudem einem persönlich gewin-nenden Auftreten des B. kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Auch an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit waren nämlich, wie gleichfalls offen zutage lag, erhebliche Abstriche zu machen. Nach eigenem Eingeständnis hatte er jahrelang zum Nach- teil der x. Holzlieferungen berechnet, die in dieser Größenordnung nicht geliefert worden waren, und der Firma auf diese Weise einen Schaden in Millionenhöhe zugefügt; um einen Belastungszeugen mit mutmaßlich untadeligem Charakter handelte es sich also nicht.

104

Zudem hatte B. für falsche Anschuldigungen auch ein handfestes Motiv. Die 14. große Strafkammer des Landgerichts Köln hatte mit Beschluß vom 20. Novem-ber 1989 seinen Antrag, den gegen ihn ergangenen Haftbefehl auszusetzen oder hilfsweise unter geeig-neten Auflagen außer Vollzug zu setzen, zurückge-wiesen. Darin war die Einlassung von B., es habe ein Einverständnis von Vorstandsmitgliedern der x. mit den Lieferscheinmanipulationen vorgelegen, als zu unkonkret zurückgewiesen worden. Nach dem "ge-genwärtigen Ermittlungsergebnis" werde dadurch der Verdacht des fortgesetzten Betruges nicht ausgeräumt (EA III, Bl. 504). B. konnte danach die Erwartung hegen, daß bei gehöriger Konkretisierung des genann-ten Vorwurfs zumindest eine Haftverschonung erreich-bar sein werde (diese Hoffnung trog ihn auch nicht: Nach den konkretisierten Beschuldigungen gegen den Kläger wurde er durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 23. Januar 1990 unter weiteren Auflagen von der Haft verschont (EA IV, Bl. 720).

106

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil (dort Seite 29 oben) ausgeführt, die Glaubwürdigkeit eines geständigen Täters, der Dritte als Mittäter oder Gehilfen belaste, sei immer eingeschränkt. Das schließe aber nicht aus, daß die Beschuldigungen dennoch zutreffend sein könnten. Dem ist beizupflichten. Ein dringender Tatverdacht gegen den Kläger konnte aber nicht deshalb bejaht werden, weil nicht auszuschließen war, daß er bei den Veruntreu-ungen mitgewirkt hatte - also seine Unschuld nicht bereits erwiesen war.

107

2.

108

Der sachbearbeitende Dezernent der Staatsanwaltschaft hat auch schuldhaft gehandelt, als er einen hinrei-chenden Tatverdacht bejahte, ohne die offenkundigen Schwachstellen in den Angaben des B. genauer zu über-prüfen.

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Ein Beamter handelt fahrlässig, wenn er bei gehöri-

  1. Ein Beamter handelt fahrlässig, wenn er bei gehöri-
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ger Aufmerksamkeit und bei Beachtung der für einen Amtsträger in seiner Dienststellung erforderlichen Sorgfalt zu einer zutreffenden Entscheidung in der Lage gewesen wäre. Dabei gilt ein objektivierter Maßstab. Von jedem Amtsträger ist zu verlangen, daß er die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzt und über die Fähigkeiten und Einsichten verfügt, die für die Führung des übernommenen Amtes durchschnittlich erforderlich sind (vgl. Kreft, Öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen, § 839 Rz. 289 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

113

Bei Anlegung dieses objektivierten Maßstabes hät-ten die oben aufgezeigten Unstimmigkeiten in der schriftlichen Aussage vom 15. Januar 1990 bemerkt werden müssen. Der Senat verkennt nicht, daß im Nachhinein - nachdem viele Augen den Vorgang gezielt auf Schwächen in der staatsanwaltschaftlichen Mei-nungsbildung hin durchgesehen haben - manches klarer zutage liegen mag als für den seinerzeit handelnden Staatsanwaltschaft, der sich unter einem gewissen Zeitdruck schlüssig werden mußte, ob er einen Haft-befehl beantragte oder nicht. Gleichwohl kann hier nicht übersehen werden, daß es sich bei den oben dargelegten Ermittlungsergebnissen, die sich mit den Angaben des B. nicht vertrugen, nicht um verdeckte Erkenntnisse aus entlegenen Stellen des vielbändigen Aktenstückes handelte, sondern um den seinerzeit aktuellen, aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen ignorierten Ermittlungsstand. Der Umstand, daß die Rechnungsmanipulationen nicht erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1983 begonnen haben konnten, war der Staatsanwaltschaft selbst geläufig. Das Rechen-ergebnis des Wirtschaftsreferenten, wonach der bei x. entstandene Schaden vor 1983 größer war als danach, wurde unmittelbar vor der Beantragung des Haftbefehls unter dem 2. Februar 1990 vorgelegt. Ebenfalls unmittelbar vor der Beantragung des Haftbefehls wußte die Staatsanwaltschaft aus der Aussage des Zeugen Dr. Kx. vom 8. Februar 1990, daß die Rechnungsmanipulationen ohne Einbindung von Vorstandsmitgliedern hatten vonstatten gehen können und daß der Kläger im Spätsommer 1983 seit über 2 1/2 Jahren im Vorstand nicht mehr dem Geschäftsbe-reich vorstand, aus dem Kontrollen zur Aufdeckung der Manipulationen hätten angeordnet werden können. Die daraus resultierenden massiven Zweifel an der Täterschaft des Klägers wurden in einer objektiv sorgfaltswidrigen Weise verdrängt.

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Der Schuldvorwurf entfällt nicht deshalb, weil Kol-

  1. Der Schuldvorwurf entfällt nicht deshalb, weil Kol-
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legialgerichte den dringenden Tatverdacht gegen den Kläger seinerzeit ebenfalls bejaht bzw. eine Amts-pflichtverletzung in der Beantragung des Haftbefehls verneint haben. Auf den Satz, daß einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialge-richt die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. BGHZ 93, 97, 107), kann sich das beklagte Land hier nicht berufen. Bei dieser Regel handelt es sich nur um eine allgemeine Richtlinie für die Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Sie greift u.a. nicht ein, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BGH VersR 1993, 316, 319) oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (BGH VersR 1967, 602, 604). So liegt es auch hier:

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aa)

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Die 14. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat am 12. April 1990 auf eine Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft einen vorangegangenen Verscho-nungsbeschluß des Amtsgerichts Köln aufgehoben und dabei einen hinreichenden Tatverdacht im Hinblick auf die massiven Beschuldigungen des B. bejaht (EA VI, Bl. 1179/1180).

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Dieser Beschluß läßt indessen nicht erkennen, daß sich die Strafkammer mit dem Stand des Ermittlungs-verfahrens überhaupt eingehender befaßt und eine Vereinbarkeit der Beschuldigungen des B. mit dem übrigen Ermittlungsergebnis überprüft hat. Zur Be-gründung des dringenden Tatverdachts wird lediglich auf die Ausführungen des Haftbefehls Bezug genom-men und erwähnt, daß sich der Haftbefehl auf die Beschuldigungen des B. stützt. Daß die Kammer die Frage des dringenden Tatverdachts nur überaus summa-risch geprüft und sich statt dessen auf die Frage der - von der Vorinstanz verneinten - Fluchtgefahr konzentriert hat, ergibt sich auch daraus, daß der Beschluß der Kammer am selben Tag ergangen ist wie die Vorlageentscheidung des Amtsgerichts (vgl. EA VI, Bl. 1176 f.). In einem derartigen Schnelldurch-gang war eine verantwortliche Meinungsbildung eines Kollegialgerichtes angesichts des Aktenumfangs nicht möglich.

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bb)

126

Allerdings hat mit dem durch die Berufung angefoch-tenen Urteil auch das Landgericht in Kollegialbe-setzung eine Amtspflichtverletzung verneint, weil die damalige Entscheidung des Staatsanwaltes sich jedenfalls noch im Rahmen des ihm zuzubilligenden Beurteilungsspielraums halte. Es ist dabei jedoch von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen. Nach einer Aufzählung der für die Plau- sibilität der Anschuldigungen des B. sprechenden Um-stände (Seite 24 bis 26) ist das Landgericht auf ei-nige gegen die Richtigkeit der Anschuldigungen spre-chenden Indizien nur unter dem Aspekt eingegangen, daß der Dezernent der Staatsanwaltschaft seinerzeit auch diese Gründe mutmaßlich mitberücksichtigt habe (Urteil Seite 26 bis 28). Dieser Gesichtspunkt ist rechtlich unerheblich. Darauf, was sich der sachbe-arbeitende Staatsanwalt persönlich im Zusammenhang mit der Beantragung des Haftbefehls gedacht hat, kommt es weder bei der Frage der Amtspflichtverlet-zung noch bei der Frage des Verschuldens an. Es waren allein die für und gegen die Richtigkeit der Beschuldigungen des B. sprechenden Indizien gegen-einander abzuwägen. Diese gebotene Betrachtungsweise ist in dem angefochtenen Urteil unterblieben.

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3.

128

Der danach dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch entfällt nicht deshalb, weil er es etwa unterlassen hätte, den ihm entstandenen Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Der Verteidiger des Klägers hat sofort nach der Ausliefe-rung des Klägers aus I. mit Telefax vom 24. April 1990 die Aufhebung des Haftbefehls beantragt (EA VI, Bl. 1246). Eine ins einzelne gehende Begründung dieses An-trages war ihm angesichts dessen, daß ihm zum damaligen Zeitpunkt keine Akteneinsicht gewährt wurde, nicht mög-lich. Das Amtsgericht Köln war, wie sich aus dem Pro-tokoll des Haftprüfungstermins vom 11. Mai 1990 ergibt (EA VII, Bl. 1471 f.), zu der in erster Linie beantrag-ten Aufhebung des Haftbefehls nicht bereit, sondern nur zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Kau-tionszahlung. Eine Beschwerde gegen die am Freitag, dem 11. Mai 1990 ergangene Entscheidung hätte schon zeit-bedingt vor dem 15. Mai 1990 nicht mehr zu einer Ent-scheidung des Landgerichts geführt. Am 15. Mai 1990 war aber durch die Auflösung der Verträge mit der V. GmbH und des Beratervertrages mit der Firma P. der dem Klä-ger entstandene Schaden bereits nicht mehr abwendbar.

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4.

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Die Frage, ob der Kläger den ihm durch die Auflösung des Vertrages mit der V. GmbH entstandenen Verdienst-ausfallschaden ersetzt verlangen kann, kann abschlie-ßend erst nach einer noch ausstehenden Sachaufklärung beantwortet werden. Über folgende Schadensposten kann aber bereits jetzt befunden werden:

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Die unter dem 11. Mai 1990 ausgesprochene Kündigung

  1. Die unter dem 11. Mai 1990 ausgesprochene Kündigung
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des Beratervertrages durch die Firma P. beruhte auf dem Haftbefehl. Die spektakuläre Verhaftung des Klä-gers während einer Managerkonferenz in einem Hotel in I. hatte die Resonanz in den Medien zur Folge, die den Kläger zur weiteren Verwendung für die Beratungsfirma unbrauchbar erscheinen ließ. Es kann davon ausgegangen werden (§ 287 ZPO), daß ohne diese Verhaftung das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bis zu seiner Einstellung diskret hätte fortgeführt werden können.

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Der Senat hat auch die hinreichende Überzeugung, daß der Vertrag mit der Firma P. ohne die Verhaftung jedenfalls noch fünf Jahre - darauf hat der Kläger sein Begehren beschränkt - fortgeführt worden wäre.

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Der Zeuge Pr. hat bei seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage versichert, der Kläger habe zur großen Zufriedenheit der Firma gearbeitet und erfolgreiche Kontakte geknüpft. Der Vertrag mit ihm wäre ohne die hier in Rede stehenden Ereignisse weitergeführt wor-den (GA 314). Es ist kein Grund ersichtlich, dies in Zweifel zu ziehen.

141

Dem Kläger ist damit die unstreitige jährliche Vergütung in Höhe von 50.180,-- DM seit dem 10. Ju-ni 1990 entgangen. Der bis zum 31. Dezember 1992 errechnete Gesamtausfall beläuft sich damit auf 128.237,88 DM. Darüber hinaus ist dem Kläger 1990 und 1991 die Jahresprämie in Höhe von 6.000,-- US-$ entgangen. Für die Umrechnung ist, da diese Beträge damals ausgezahlt worden wären, der in diesen Jahren gültige Umrechnungskurs von 1,65 DM zugrun-dezulegen. Daraus resultiert ein Prämienausfall von 19.800,-- DM.

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Darüber hinaus sind die von dem Kläger geltend

  1. Darüber hinaus sind die von dem Kläger geltend
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gemachten verauslagten restlichen Anwaltsgebühren (9.550,-- DM) sowie die seinen Anwälten entstan-denen weiteren Flug- und Reisekosten in Höhe von 3.402,90 DM in vollem Umfang zu erstatten. Im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 839 BGB, Art. 34 GG kommt es anders als nach den Vorschriften des Strafentschädigungsgesetzes nicht darauf an, ob die von dem i Anwalt Dr. Vx. geforderte Pauschale in Höhe von 10.000,-- DM nach den einschlägigen Gebüh-rensätzen verlangt werden konnte oder nicht. Daß der Kläger in der Notlage, in der er sich in der i Haft befand, die Gebührenforderung eines i. Anwalts ak-zeptiert hat, ohne zuvor die Einzelheiten des dorti-gen Anwaltsgebührenrechtes zu überprüfen, kann auch keine Kürzung der Schadensersatzforderung über § 254 BGB begründen.

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Aus den vorgenannten Beträgen ermittelt sich die dem Kläger durch dieses Teilurteil zugesprochene Gesamt-summe.

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Die Berechtigung des mit dem Klageantrag zu 2 ver-

  1. Die Berechtigung des mit dem Klageantrag zu 2 ver-
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folgten Feststellungsbegehrens ergibt sich unmittel-bar aus den obigen Ausführungen zu Ziffer a).

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.