Psychische Unfallfolgen nach HWS-Schleudertrauma: Haftung trotz Vorschädigung
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall 1986 verlangte der Kläger Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden; die volle Haftung dem Grunde nach war unstreitig, streitig war die Kausalität der Beschwerden. Das OLG bejahte, dass die zur Erwerbsunfähigkeit führende neurotische Fehlentwicklung Folge des Unfalls ist, wobei § 287 ZPO für die Überzeugungsbildung maßgeblich ist. Psychische Unfallfolgen sind auch ohne organischen Befund ersatzfähig; eine besondere seelische Labilität schließt die Haftung nicht aus. Die Beklagte bewies weder eine vorbestehende Neurose noch eine bloße „Gelegenheitsursache“ bzw. unangemessene Fehlverarbeitung, sodass die Berufung gegen das Grund- und Teilurteil zurückgewiesen wurde.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die haftungsrechtliche Kausalität im Zivilprozess genügt grundsätzlich, dass das schädigende Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele; die Beweiswürdigung kann nach § 287 ZPO erfolgen.
Psychische Unfallfolgen sind grundsätzlich auch dann ersatzfähig, wenn sie keine organische Ursache haben und sich objektivierbare Befunde nicht erheben lassen.
Eine besondere psychische Labilität oder „schädliche Anlage“ des Geschädigten schließt die Ersatzpflicht für unfallbedingte neurotische Entwicklungen grundsätzlich nicht aus.
Die Zurechnung psychischer Schadensfolgen entfällt nur, wenn das Unfallereignis bei wertender Betrachtung lediglich eine auswechselbare Gelegenheitsursache für eine unangemessene Fehlverarbeitung darstellt; hierfür trägt der Schädiger die Beweislast.
Bei einem HWS-Schleudertrauma kann der adäquate Kausalzusammenhang zu einer nachfolgenden Neurose auch ohne neurologische Ausfälle nicht allein mit dem Hinweis auf ein „Bagatelltrauma“ verneint werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 0 164/91
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Januar 1993 verkündete Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 0 164/91 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erfolgen.
Tatbestand
Der am 3. Oktober 1948 geborene Kläger wurde am 17. De-zember 1986 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Die volle Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist unstreitig. Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger anschließend geklagten Beschwerden, die schließ-lich zu seiner Verrentung wegen Erwerbsunfähigkeit führten, schon vorher bestanden, eventuell Folgen eines
Unfalls des Klägers im Jahre 1967 sind, bzw. ob sie, falls durch den Unfall im Jahre 1986 verursacht oder mitverursacht, infolge einer "unangemessenen Fehlverar-beitung" des Unfalls und/oder der dabei erlittenen Ge-sundheitsbeeinträchtigung aufgetreten sind (sogenannte "Gelegenheitsursache").
Bei dem Unfall im Jahre 1967 erlitt der Kläger u.a. eine schwere Hirnschädigung. Eine nach dem Unfall von 1986 vorgenommene Computertomographie ergab einen post-contusionellen Hirnsubstanzdefekt und eine allgemeine geringgradige cortikale Hirnsubstanzminderung. Sie sind Folgen der 1967 erlittenen Hirnschädigung.
Infolge des früheren Unfalls konnte der Kläger seine Lehre als Schriftsetzer erst im Jahre 1969 abschließen. Er war sodann bis zum Unfall von 1986 berufstätig, zu-letzt - nach entsprechender Umschulung - als Fotosetzer bei der ...druckerei in .... Abgesehen von Kopfschmer-zen, vorwiegend bei Wetterwechsel, fühlte er sich bis Anfang der achtziger Jahre angeblich nicht beeinträch-tigt. Sodann traten stärkere Beschwerden auf. Im März 1982 suchte der Kläger einen Nervenarzt auf, weil akut sehr starke Schmerzen im rechten Stirn- und Schläfenbereich aufgetreten waren, verbunden mit Schwindel, Übelkeit und einem Taubheitsgefühl im Bereich der Zunge und der rechten Hand. Vom 26. März bis 7. oder 8. April 1982 wurde er in der neurologischen Abteilung der Rheinischen Landesklinik ... stationär behandelt. Dort gab er an, daß vor zwei Jahren schon einmal ein ähnlicher Zustand aufgetreten sei. Die Verdachtsdiagnose der Ärzte lautete auf Migraine accompagneé. Auf die Ausfüh-
rungen Seite 3 bis 5 des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. H. vom 31. März 1994 (Bl. 319 bis 321 GA) und den Arztbrief vom 4. Mai 1982 (Bl. 348, 349 GA) wird Bezug genommen. Insgesamt war der Kläger in 1982 47, in 1983 33 Tage arbeitsunfähig (Bl. 125 der beigezogenen Unfallakte).
1984 begab er sich wiederum wegen Kopfschmerzen in ärztliche Behandlung. Bei einer Untersuchung in der neurologischen Abteilung der Rheinischen Landesklinik ... am 27. März 1984 wurden deutliche Zeichen einer vegetativen Dysregulation festgestellt. Der interne und neurologische Befund war regelgerecht. Psychisch fanden sich keine gröberen Auffälligkeiten. Den "Kopfschmerz-typ" ordneten die Ärzte "am ehesten in die Gruppe der vegetativ-vasomotorischen Kopfschmerzen" ein (Arzt-brief vom 28. März 1984, (Bl. 350 GA). Dr. R. kam in einem nervenfachärztlichen Gutachten vom 29. Juni 1984 (Bl. 118 ff. der Unfallakte) zu dem Ergebnis, die Kopf-schmerzen seien Folge eines vorübergehenden Migränelei-dens und vasomotorischer Art; nur ein geringfügiger "Grundkopfschmerz" sei Folge des 1967 erlittenen Un-falls. Vom 13. September bis 11. Oktober 1984 wurde der Kläger in der Klinik B. L. in B. behandelt. Die Kopf-schmerzen wurden dort als vasomotorisch und postcontu-sionell, d.h. als Folge der 1967 erlittenen Verletzung, gedeutet; es wurde eine vegetative Labilität angenommen und eine ambulante Psychotherapie nach Entlassung ange-raten; Arbeitsfähigkeit sollte nach drei Tagen Schonung ab Entlassung gegeben sein. Auf den Klinikbericht (Bl. 110 ff. der Unfallakte) wird verwiesen. Insgesamt war der Kläger in 1984 121 Tage arbeitsunfähig, dann aber
erst wieder ab 10. Dezember 1985 30 Tage, und zwar nicht wegen Kopfschmerzen, sondern wegen Entfernung der Mandeln (Bl. 124, 125 der Unfallakte).
Beim Unfall vom 17. Dezember 1986 erlitt der Kläger - nach Behauptung der Beklagten: nur - ein Schleuder-trauma der Halswirbelsäule. Nachdem er unmittelbar nach dem Unfall seine Arbeitsstelle aufgesucht hatte, sich dann aber nicht arbeitsfähig fühlte, wurde er vom 17. bis 22. Dezember 1986 im Krankenhaus S. behandelt. Nach dem Bericht des Dr. K. vom 8. Januar 1987 (Bl. 4 der Unfallakte) klangen die Beschwerden - starke Schmerzen, verbunden mit Übelkeit - nach Bettruhe, Einnahme von Medikamenten und Anlegung einer Schanz'schen Krawatte rasch ab. Arbeitsunfähigkeit wurde bis 31. Dezember 1986 bescheinigt. Etwa bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Kläger weiter die Schanz'sche Krawatte tragen.
Am 23. Januar 1987 stellte sich der Kläger im Kranken-haus S. vor und klagte über chronische Kopfschmerzen vorwiegend unter dem Schädeldach. Die Halswirbelsäule war endgradig schmerzhaft in allen Ebenen in der Beweglichkeit eingeschränkt (Bl. 14 der Unfallakte). Aufgrund einer neurologischen Untersuchung durch Dr. W. am 28. Januar 1987 nahm dieser einen Folgezustand nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule an und eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit (Bl. 8, 9 der Un-fallakte). Es folgten weitere Krankschreibungen. Der Kläger befand sich ständig in ärztlicher Behandlung, teilweise auch stationär in der Universitäts-Nervenkli-nik .... Arbeitsversuche scheiterten. Schon 1987 wurde ärztlicherseits vermutet, daß die Chronifizierung der
Schmerzen auf eine neurotische Fehlverarbeitung und psychische Fixierung auf das Beschwerdebild zurückzu-führen sei (so inbesondere Seite 2 des Arztberichts vom 3. Dezember 1987, Bl. 81 der Unfallakte). Wegen der vom Kläger angegebenen Beschwerden wird verwiesen auf die zahlreichen ärztlichen Berichte und Gutachten, beispielhaft auf die Darstellung Seite 5 ff. des Gutachtens des Sachverständigen A. vom 4. November 1988 (Bl. 211 ff. der Unfallakte). Seit dem 1. Juli 1988 be-zieht der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt Düsseldorf und eine Versor-gungsrente von der Versorgungsanstalt der ... .
Er begehrt Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000,-- DM sowie Ersatz seines Verdienstausfalls. Er hat behauptet, sämtliche Beschwerden seien Folge des Unfalls vom 17. Dezember 1986; der 1967 erlittene Hirnschaden hätte für sich allein seine Arbeitsfähig-keit nicht eingeschränkt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn
68.823,58 DM (davon 38.823,58 DM Ver-dienstausfall für die Zeit 30. Januar 1987 bis 31. Dezember 1990; 30.000,-- DM Schmerzensgeld) nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Februar 1991 zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagte verpflich-
- festzustellen, daß die Beklagte verpflich-
tet ist, ihm alle Zukunftsschäden aus dem
Unfallereignis vom 17. Dezember 1986 zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sämtliche Beschwerden beruhten nicht auf dem Unfall. Sie seien teils neurotisch bedingt, teils Folge des früheren Hirnschadens. Da der Kläger beim Unfall vom 17. Dezember 1986 nicht einmal eine Gehirnerschütterung davongetragen habe, sei es ausge-schlossen, daß sein jetziger Zustand auf einem Zusam-menwirken des Hirnschadens 1967 und der beim Unfall vom 17. Dezember 1986 erlittenen Gesundheitsbeeinträch-tigung beruhe. Alle Beschwerden hätten schon vor dem 17. Dezember 1986 bestanden und unabhängig vom Unfall "zur jetzigen Situation" geführt. Aber selbst wenn eine Ursächlichkeit des Unfalls vom 17. Dezember 1986 zu bejahen sein sollte, habe sie, Beklagte, für das Beschwerdebild nicht einzustehen, weil es Folge einer neurotischen Fehlverarbeitung sei.
Das Landgericht hat Sachverständigenbeweis erhoben. Es wird verwiesen auf die Ausführungen des Sachverständi-gen Prof. Dr. B. in seinem schriftlichen Gutachten vom 6. Juli 1992 (Bl. 76 ff. GA) und bei seiner mündlichen Anhörung durch die Kammer (Sitzungsprotokoll vom 28. Oktober 1992, Bl. 124 ff. GA).
Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Grund- und Teilurteil hat das Landgericht festge-stellt:
daß der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls
- daß der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls
vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1990 und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für die zur Berufsun-fähigkeit (gemeint ersichtlich: Erwerbsunfähigkeit) des Klägers führenden Gesundheitsschäden dem Grunde nach besteht;
daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle
- daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle
Zukunftsschäden aus dem Unfallereignis vom 17. De-zember 1986 zu ersetzen.
Gegen das ihr am 10. Februar 1993 zustellte Urteil hat die Beklagte am 1. März 1993 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung am 3. Mai 1993 begründet hat.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr Vorbringen nach Maßgabe der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
ihr Vollstreckungsnachlaß - auch in Form der Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbür-
gen zugelassenen Kreditinstituts - zu gewäh-ren.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die im Sitzungsprotokoll vom 1. Juli 1993 (Bl. 232 GA) bezeichneten Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Der Senat hat Sachverständigenbeweis erhoben. Insoweit wird verwiesen auf die schriftlichen Gutachten des Prof. Dr. P. vom 12. November 1993 und 12. September 1994 (Bl. 245 ff., 367 ff. GA).
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Es steht fest, daß der Kläger tatsächlich unter den
- Es steht fest, daß der Kläger tatsächlich unter den
Beschwerden leidet, die zu seiner Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Ob die Beklagte dies überhaupt bestreiten will, ist ihrem Sachvortrag nicht klar zu entnehmen. Jedenfalls hat keiner der zahlreichen Sachverständigen, die den Kläger begutachtet haben, angenommen oder auch nur ernsthaft in Erwägung gezo-
gen, daß der Kläger simuliere. Das gilt auch für die Gutachten, auf die sich die Beklagte stützt:
Der Sachverständige A. hat Seite 10 des Gutachtens vom 4. November 1988 (Bl. 220 der Unfallakte) ausge-führt:
Momente einer direkten Aggravation, z.B. im Sinne einer bewußt fehlerhaften Mitarbeit, seien nicht zu erkennen gewesen. Die Beschwerden würden jedoch aus-geweitet vorgebracht. Der Kläger sei in allen Formen seiner Äußerungen auf Unfallfolgen fixiert. Auffal-lend sei in gewisser Weise ein starker Kontrast zwischen der ausgesprochen detailliert dargelegten Leidensempfindung und dem zumindest für Dritte prak-tisch absoluten Fehlen jeder emotionalen oder aus-druckhaften Beteiligung. Einer kritischen Selbstin-spektion sei der Kläger kaum zugänglich.
Abgesehen davon, daß von Simulation in dem Gutachten keine Rede ist, hat der Sachverständige A. Seite 5 seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 1989 (Bl. 271 der Unfallakte) ausgeführt, wenn er von einer neurotischen Entwicklung ausgehe, so wolle er damit nicht eine die Glaubwürdigkeit des Klägers einschränkende oder gar dequalifizierende Beurtei-lung der von ihm geklagten Beschwerden zum Ausdruck bringen; vielmehr sei er der Auffassung, daß, wenn sich nach intensiver organischer und vielfältiger Abklärung keine zuzuordnenden Prozesse oder Verände-rungen für die geklagten Beschwerden finden lassen,
es der notwendigen ärztlichen Sorgfalt entspreche, auch das Vorliegen psychischer Prozesse für geklagte Kopfbeschwerden in die Diskussion einzubeziehen. Ersichtlich hat er also nicht das Bestehen der Beschwerden in Abrede stellen wollen, sondern diese auf "eine deutlich faßbare neurotische Entwicklung" (Seite 15 des Gutachtens vom 4. November 1988, Bl. 225 der Unfallakte) zurückgeführt, von der er (a.a.0.) allerdings meinte, sie sei schon vor dem Unfall vom 17. Dezember 1986 "in ähnlicher Weise er-kennbar" gewesen. Zumindest deutlich relativiert hat er mit seiner späteren Stellungnahme die Erklärung Seite 15 unten, 16 oben des Gutachtens vom 4. Novem-ber 1988, seines Erachtens könne nicht ausgeschlos-sen werden, daß beim Kläger eine gewisse rationali-sierte und zielgerichtete Absicht vorliege, durch eine frühzeitige Berentung ein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu erreichen. Greifbare Anhaltspunkte für eine solche Absicht des Klägers sind ohnehin nicht ersichtlich. Daß eine neurotische Entwicklung, mag sie körperlich begründbar sein oder nicht, Beschwerden auslösen kann, versteht sich von selbst und wird offenbar auch von den Gutachtern, die einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. De-zember 1986 und den geklagten Beschwerden verneinen, nicht in Frage gestellt.
Weder im Gutachten des Dr. Ka. vom 14. Dezember 1989 (Unfallakte Bd. 2, Bl. 18 ff.) noch in dem der Frau Dr. L. vom 14. Mai 1991 (Unfallakte Bd. 2, dort hinter Bl. 145 ff.) wird eine Simulation in Betracht gezogen. Beide Gutachter haben sich vielmehr darum
bemüht, eine medizinische Erklärung für die vom Klä-ger angegebenen Beschwerden zu finden. Dr. Ka. hat eine neurotische Fehlverarbeitung und Fixierung auf das Unfallereignis vom 17. Dezember 1986 angenommen. Frau Dr. L. hat eine weitere Diagnostik für erfor-derlich gehalten; wegen des gegenüber den Vorunter-suchungen leicht allgemein veränderten EEG hat sie differentialdiagnostisch einen unfallunabhängigen hirnpathologischen Prozeß in Erwägung gezogen (Seite 34, 41, 45 des Gutachtens).
Der Sachverständige Prof. Dr. Ho. ist in seinem Gutachten vom 12. Februar 1992 (Bl. 153 ff. der Akte des Sozialgerichts Köln) ebensowenig davon aus-gegangen, daß der Kläger simuliere. Allerdings hat er von "punktuellen Aggravationstendenzen" bzw. ei-ner "Empfindlichkeit und aggravatorischem Verhalten" berichtet (Seite 47, 65, 66 des Gutachtens). Das genügt nicht, um ernsthaft in Betracht zu ziehen, die Beschwerden seien tatsächlich deutlich geringer als vom Kläger geklagt, jedenfalls nicht so, daß sie Erwerbsunfähigkeit begründen. Davon ist ersicht-lich auch Prof. Dr. Ho. nicht ausgegangen, vielmehr hat er eine Neurose angenommen, die er nicht als Folge des Unfalls vom 17. Dezember 1986 angesehen hat.
Die Gutachter, die einen Ursachenzusammenhang zwi-schen dem Unfall und den angegebenen Beschwerden angenommen haben, haben keine Anhaltspunkte für Simulation oder auch nur Aggravation gefunden (Prof. Dr. B., Seite 26, 32 des Gutachtens vom 6. Juli
1992, Bl. 101, 107 GA; Prof. Dr. P., Seite 26 des Gutachtens vom 12. November 1993, Bl. 270 GA; Prof. Dr. E./Dr. He., Seite 5 des Gutachtens vom 18. Okto-ber 1990, Bl. 65 in Band 2 der Unfallakte; Dr. Kö., Seite 5 des Gutachtens vom 15. März 1989, Bl. 299 der Unfallakte: "Die vorgebrachten Klagen waren glaubhaft").
Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Prof. Dr. H. hat sich naturgemäß zu Simulation oder Aggravation nicht äußern können, da er den Kläger nicht untersucht hat.
Es ist ohne Belang, daß der Kläger unmittelbar nach dem Unfall seine Arbeitsstelle aufgesucht hat und erst dann nennenswerte Beschwerden aufgetreten sein sollen, die ihn dazu veranlaßten, zunächst nach Hau-se zu gehen und sich sodann in stationäre Behandlung zu begeben. Bei einem Schleudertrauma der Halswir-belsäule, das der Kläger unstreitig erlitten hat, ist es typisch, daß es nach einem kurzen symptomlo-sen Intervall zu ausgeprägten lokalen und Allgemein-beschwerden kommt (Prof. Dr. H., Seite 26 des Gut-achtens vom 31. März 1994, Bl. 342 GA).
Es ist bewiesen, daß die zur Erwerbsunfähigkeit
- Es ist bewiesen, daß die zur Erwerbsunfähigkeit
führenden Beschwerden Folgen des Unfalls vom 17. De-zember 1986 sind. Die Anforderungen an die Überzeu-gungsbildung des Gerichts richten sich nach § 287 ZPO.
Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. August 1992 (Bl. 239 ff. der Sozialgerichtsakte) ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Das Gericht hat zwar eine Ursächlichkeit verneint, wohl aber nur deshalb, weil auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung die "Kausalitätslehre von der we-sentlichen Bedingung" gilt (so insbesondere Seite 10 des Urteils). Darauf kommt es im Zivilprozeß nicht an. Sofern das Sozialgericht jedwede Ursächlichkeit verneinen wollte - was dem Urteil nicht hinreichend klar zu entnehmen ist -, so könnte der Senat dem nicht folgen.
Im zivilrechtlichen Haftungsprozeß genügt es für die Ursächlichkeit grundsätzlich, daß das schädigende Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Schaden entfiele. Einschränkungen der Haftung ergeben sich aus dem Zurechnungszusammenhang (Adä-quanz, Rechtswidrigkeitszusammenhang). Nach ständi-ger Rechtsprechung hängt die Ersatzpflicht wegen psychischer Unfallauswirkungen nicht davon ab, daß diese eine organische Ursache haben. Der Schädiger hat grundsätzlich auch für die psychischen Auswir-kungen eines von ihm zu verantwortenden Unfalls einzustehen. Eine Grenze findet die Schadenser-satzpflicht in diesen Fällen - nicht unter dem Gesichtspunkt des Ursachen-, sondern des Rechtswid-rigkeitszusammenhangs - nur dort, wo sich in den psychischen Ausfallerscheinungen bei wertender Be-trachtung letztlich nur das allgemeine Lebensrisiko des Verletzten aktualisiert. Generell ist eine or-
ganische Ursache der psychischen Auswirkungen nicht Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Schädigers, vielmehr genügt die hinreichende Gewißheit, daß die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären (BGH NJW 1991, 2347, 2348; 1993, 1523; VersR 1986, 240, 242; siehe ferner, speziell zur sogenannten Rentenneurose, BGHZ 20, 137 ff.; LM Nr. 16 zu § 823 (F) BGB; VersR 1968, 396 f.; NJW 1965, 2293 f.). Der Ersatzanspruch entfällt insbe-sondere nicht deshalb, weil der Geschädigte seelisch besonders labil ist und sich nur deshalb infolge des Unfalls eine Neurose entwickelt hat. Eine solche "schädliche Anlage" kann ihm nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden (BGH VersR 1986, 240, 241; NJW 1993, 1523).
Auch wenn die Beschwerden des Klägers nicht Folge eines Zusammenwirkens des 1967 erlittenen Hirnscha-dens und der Gesundheitsbeeinträchtigung beim Unfall vom 17. Dezember 1986 sind ("Mitverursachung", die haftungsrechtlich ausreicht), sondern auf allgemei-ner psychischer Labilität beruhen, sind sie daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Von daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger beim Unfall vom 17. Dezember 1986 eine Gehirnerschütterung erlitten hat, die eventuell wegen der Vorschädigung Auslöser der eingetretenen neurotischen Entwicklung war. Tat-sächlich läßt sich eine Gehirnerschütterung nicht feststellen.
Sämtliche Gutachten, die eine Ursächlichkeit des Unfalls für das jetzige Beschwerdebild des Klägers
verneint haben, kranken daran, daß sie sich darauf beschränkt haben, aus dem unauffälligen neurologi-schen Befund und der daraus resultierenden fehlenden Begründbarkeit der neurotischen Entwicklung aus ei-ner körperlichen Beeinträchtigung zu schließen, eine Ursächlichkeit des Unfalls vom 17. Dezember 1986 sei nicht festzustellen. Damit bleiben rein psychisch bedingte Auswirkungen zu Unrecht außer Betracht. Daß der Kläger unter einer Neurose leidet, ergibt sich aus so gut wie allen Gutachten, mag diese auch im einzelnen unterschiedlich benannt und qualifiziert werden. Eine Ausnahme bildet das Gutachten der Frau Dr. L. vom 14. Mai 1991, die aufgrund eines angeb-lich leicht veränderten EEG einen unfallunabhängigen hirnpathologischen Prozeß in Erwägung gezogen hat. Da jedoch nicht nur die früher vorgenommenen EEG's, sondern auch das von Prof. Dr. P. veranlaßte (vgl. Seite 2 der ergänzenden Stellungnahme vom 27. De-zember 1993, Bl. 280 GA) keinen auffälligen Befund ergeben haben, ist diese Möglichkeit derart unwahr-scheinlich, daß sie im Rahmen des § 287 ZPO außer Betracht gelassen werden kann. Es wäre auch ein geradezu unglaublicher Zufall, wenn sich ausgerech-net kurz nach dem Unfall vom 17. Dezember 1986 ein unfallunabhängiger hirnpathologischer Prozeß entwik-kelt hätte.
Die Ursächlichkeit des Unfalls wäre allerdings dann zu verneinen, wenn die Neurose in Wahrheit schon vorher bestanden hätte. Das leitet die Beklagte aus der Behandlung des Klägers in der ersten Hälfte der
achtziger Jahre - im wesentlichen wegen Kopfschmer-zen - ab. Auch einige Sachverständige ziehen hier zumindest Parallelen zu der neurotischen Entwick-lung, die sich nach dem Unfall gezeigt hat. Der Se-nat kann dem nicht folgen.
Gegen die These der Beklagten spricht schon, daß die früheren Beschwerden lange vor dem Unfall offenbar abgeklungen waren. Nachdem der Kläger in 1984 fast ein Drittel Jahr lang arbeitsunfähig war, war er in den folgenden beiden Jahren bis zum Unfall vom 17. Dezember 1986 nur für 30 Tage krankgeschrieben, und zwar nicht wegen Kopfschmerzen, sondern wegen Entfernung der Mandeln (Bl. 124, 125 der Unfallak-te). Schon von daher kann kaum ernsthaft angenommen werden, daß der Gesundheitszustand des Klägers nach dem Unfall im Kern nicht anders als davor gewesen sei. Es kommt hinzu, daß die früher geklagten Beschwerden anderer Natur waren als diejenigen nach dem Unfall. Kopfschmerzen wurden seinerzeit im Stirn- und Schläfenbereich geklagt, nicht unter dem Schädeldach bzw. in Kopfmitte. Von den massiven Beschwerden, wie sie nach dem Unfall aufgetreten sind, war seinerzeit überhaupt keine Rede. Nicht nur Prof. Dr. P. (Seite 6 des Gutachtens vom 12. Sep-tember 1994, Bl. 372 GA), sondern jedenfalls zum Teil auch die Gutachter, auf die sich die Beklagte stützt, haben erklärt, daß die in der ersten Hälfte der achtziger Jahre geklagten Beschwerden anderer Art gewesen seienc, als die nach dem Unfall. Der Sachverständige A. hat Seite 15 seines Gutachtens vom 4. November 1988 ausgeführt, die seinerzeit
geklagten Kopfschmerzen seien "in ihrer gesamten Ausgestaltung völlig anderer Natur als die hier zur Debatte stehenden Dauerbeschwerden". Prof. Dr. H. hat Seite 4 des Gutachtens vom 11. November 1994 (Bl. 395 GA) erklärt, er behaupte nicht, daß die in den Jahren 1982 und 1984 erhobenen Beschwerden und Diagnosen deckungsgleich mit den jetzt vorgetra-genen Beschwerden seien, jedoch sei ein wesentlicher Teil der Beschwerden, nämlich ein chronisches Kopf-schmerzsyndrom, bereits vor dem Unfall im Jahre 1986 geklagt worden. Letzteres ist richtig, besagt aber nichts dafür, daß es sich bei dem Beschwerdebild nach dem 17. Dezember 1986 um die Fortentwicklung der bis 1984 anhaltenden Beschwerden handelt, die auch ohne den Unfall eingetreten wäre.
Die Äußerung der Frau Dr. L. Seite 44 des Gutachtens vom 14. Mai 1991, der Kläger habe nach dem Unfall "weitgehend ähnliche Beschwerden wie bereits vor dem Unfall von 1986 für die Vorzeit berichtet, allerdings in der Intensität verstärkt", ist ohne nennenswerte Aussagekraft. Worin die Ähnlichkeit bestanden haben soll, ist nicht ersichtlich. Daß bis zum Unfall offenbar ein beschwerdefreier Zeitraum von rund zwei Jahren bestand, wird nicht einmal diskutiert. Entsprechendes gilt für die These des Sachverständigen Prof. Dr. Ho. (Seite 52 des Gutach-tens vom 12. Februar 1992), ein "erheblicher Teil der Beschwerden" (Seite 56: "die meisten Beschwer-den"), über die der Kläger berichte, hätten schon vor dem Unfall von 1986 vorgelegen. Im übrigen hat er Seite 67 seines Gutachtens erklärt, es hätten
früher vegetative und seelisch reaktive Störungen sowie vasomotorische oder Spannungskopfschmerzen vorgelegen, die sich bei Belastungen verstärkten, beispielsweise beim Hausbau und damit verbundenen finanziellen Problemen. Es ist unerfindlich, wieso derartige Beschwerden, die bei psychisch labilen Menschen nicht selten aufzutreten pflegen, als eine beginnende Neurose derart qualifiziert werden kön-nen, wie sie nach dem Unfall in Erscheinung getreten ist. Das, was sich aus der früheren ärztlichen Behandlung ableiten läßt, ist eine psychische Labi-lität des Klägers. Prof. Dr. P. trifft nach Ansicht des Senats den Kern der Sache, wenn er Seite 30 des Gutachtens vom 12. November 1993 ausführt, die damaligen Beschwerden seien Hinweise darauf, daß Le-bensstil und psychische Bewältigungsmechanismen des Klägers "grenzwertig" waren. Die Ursächlichkeit des Unfalls für die neurotische Fehlentwicklung, die sich nach dem Unfall eingestellt hat, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Angesichts der offenbar gegebenen psychischen Labilität des Klägers bedurfte es eines weiteren Umstands, um die "Grenze endgültig zu überschreiten". Als ein solcher Umstand kommt hier ernsthaft nur der Unfall vom 17. Dezember 1986 in Frage, weil sich danach alsbald eine Neurose entwickelte. Irgendein Anhalt für eine bevorstehende Dekompensation der Persönlichkeit läßt sich aus der Behandlung in der ersten Hälfte der achtziger Jahre nicht herleiten (Prof. Dr. P., a.a.0.).
Auch der adäquate Zusammenhang zwischen Unfall
- Auch der adäquate Zusammenhang zwischen Unfall
und Beschwerden ist zu bejahen. Es ist nicht fernliegend, daß auch bei einer psychisch labilen Persönlichkeit wie dem Kläger wegen eines Unfall, der eine nicht unerhebliche körperliche Beeinträch-tigung bewirkt, eine Neurose entwickelt mit der Folge einer Vielzahl von Beschwerden, die körperlich nicht begründbar sind. Ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, das der Kläger unstreitig bei dem Unfall davongetragen hat, kann nicht bagatellisiert werden, mag es auch regelmäßig nach einer gewissen Zeit vollständig ausheilen. Von einem "Bagatell-trauma" (so Seite 67 des Gutachtens des Prof. Dr. Ho.) kann allenfalls in dem Sinn gesprochen werden, daß bei einem ansonsten gesunden Menschen in aller Regel die Verletzung nach einiger Zeit folgenlos ausheilt. Dagegen kann keine Rede davon sein, daß es sich bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule um eine "Kleinigkeit" handelt, bei der es außerhalb aller Erfahrung liegt, daß eine vorgeschädigte bzw. psychisch labile Person eine Neurose entwickelt. Selbst der von der Beklagten beauftragte Privatgut-achter Prof. Dr. H. hat Seite 26 seines Gutachtens vom 31. März 1994 (Bl. 342 GA) zugrunde gelegt, daß nach HWS-Schleuderverletzungen ohne neurologi-sche Ausfälle maximal nach einem halben bis einem Jahr Freiheit von den unfallbedingten Beschwerden erreicht wird und eine wirtschaftlich meßbare Minde-rung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorliegt - dies als allgemeine Aussage, also nicht konkret bezogen auf vorgeschädigte Personen -. Frau Dr. L. hat Seite
42, 43 ihres Gutachtens ausgeführt, bei bedeutungs-vollen Halswirbelsäulenzerrungstraumen könne es zu vorübergehenden Hirnleistungsstörungen und vegeta-tiven Dysregulationen kommen wie Schwindelbeschwer-den, Konzentrations-, Merkfähigkeitsstörungen, all-gemein verminderter Belastbarkeit und Kopfschmerzen; eine solche Halswirbelsäulenverletzung führe häufig zu einem lang anhaltenden Beschwerdekomplex, ohne daß sich oft objektivierbare Befunde erheben ließen; bei - insbesondere im Hirn- und Halswirbelsäulenbe-reich - vorgeschädigten Patienten sei im Vergleich zu gesunden Patienten oft eine längere Beschwerde-symptomatik zu beobachten. Verwiesen wird ferner auf ihre Ausführungen Seite 47 des Gutachtens. Prof. Dr. T. und Dr. Eb. haben in ihrem Arztbrief vom 30. März 1987 (Bl. 20, 21 der Unfallakte), d.h. zu einem Zeitpunkt, als eine neurotische Entwicklung noch nicht zur Diskussion stand, er-klärt, beim Krankheitsbild eines HWS-Schleudertrau-mas seien Kopfschmerzen, langwierige Nackenschmer-zen, Schwindel und neurasthenische Erscheinungen wie Nervosität und Reizbarkeit bekannt und könnten über viele Monate anhalten. Noch am 11. Juni 1987, fast ein halbes Jahr nach dem Unfall, haben Dr. V. und Ba. ausgeführt, eine weitere Regredienz könne sich sicher noch über Wochen bis Monate hinziehen (Bl. 57 der Unfallakte).
Handelt es sich mithin bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule um ein gesundheitlich durchaus bedeutungsvolles Geschehen, so kann der adäquate Zusammenhang zwischen einer solchen Verletzung und
einer sich daraus entwickelnden Neurose nicht ver-neint werden.
Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechts-
- Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechts-
widrigkeitszusammenhang. Dieser wäre nur dann zu verneinen, wenn die neurotische Entwicklung, mag sie auch als solche durch den Unfall veranlaßt sein, Folge einer unangemessenen Fehlverarbeitung des Unfalls bzw. der dabei erlittenen Gesundheitsbeein-trächtigung wäre, die unbewußt zum Anlaß genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren, m.a.W.: wenn das Schadensereignis nur eine seinem Wesen nach auswechselbare Ursache (sogenannte "Gele-genheitsursache") für die Entstehung der Neurose ist (BGH NJW 1991, 2347 ff.; 1993, 1523 f.; VersR 1986, 240 f.). Beweispflichtig für eine "unangemessene Fehlverarbeitung" ist der Schädiger. Der Haftungs-zusammenhang kann dann nicht verneint werden, wenn sich nicht feststellen läßt, daß sich, ausgelöst durch das Unfallgeschehen, letztlich nur das eigent-liche Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht hat, der sich in die Neurose flüchtet (BGH VersR 1986, 240, 242; NJW 1991, 2346). Geht es darum, ob eine Neurose im Anschluß an einen Unfall auf einer "unangemessenen Fehlverarbeitung" beruht, so ist Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1979, 1935, 1936 zur sogenannten Begehrensneurose; siehe ferner BGH NJW 1993, 1523: Strenge Anforderungen, die an die Aus-grenzung psychischer Schadensfolgen aus der Ersatz-pflicht des Schädigers zu stellen sind).
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis auch unter Berücksichtigung des § 287 ZPO nicht ge-führt:
Die Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. P. haben übereinstimmend eine "Gelegenheitsursache" verneint. Prof. Dr. B. hat ausgeführt, daß die Erwerbsunfähigkeit des Klägers durch den Unfall vom 17. Dezember 1986 "im Sinne eines nicht auswechsel-baren Ereignisses" hervorgerufen worden sei. Dabei hat er dem 1967 erlittenen Hirnschaden eine wesent-liche Bedeutung beigemessen; die nach dem Unfall vom 17. Dezember 1986 eingetretene Entwicklung wäre ohne den Hirnschaden nicht denkbar gewesen; der Unfall in 1986 sei zweifelsfrei auf eine latente Dekompen-sationsbereitschaft gestoßen und habe auf diesem Wege eine nunmehr auch klinisch und beschwerdemäßig greifbare Entwicklung in Gang gesetzt (Seite 34 des Gutachtens vom 6. Juli 1992, Bl. 109 GA). Zwar hat er zugrundegelegt, daß der Kläger beim Unfall vom 17. Dezember 1986 auch eine Gehirnerschütterung erlitten habe - was in Wahrheit nicht bewiesen ist -. Dies war für ihn aber ersichtlich nicht der entscheidende Gesichtspunkt, wie sich aus seinen Ausführungen a.a.0. ergibt, daß eine cerebrale Dekompensation nicht in direktem Zusammenhang mit der Schwere des auslösenden Ereignisses stehe, die Art und Weise ihrer Manifestation vielmehr von der Schwere der Vorschädigung und weiteren konstitutio-nellen Faktoren abhängig sei.
Prof. Dr. P. ist von einer traumatischen Neurose ausgegangen. Dabei hat er, wie durch den Senatsbe-
schluß vom 29. Juli 1993 (Bl. 238 GA) vorgegeben, eine bei dem Unfall erlittene Gehirnerschütterung nicht zugrundegelegt. Die Hirnschädigung 1967 hat er dabei als einen wesentlichen, die schließlich ein-getretene Entwicklung mitbedingenden Faktor qualifi-ziert (Seite 29, 30 des Gutachtens vom 12. November 1993, Bl. 273, 274 GA).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gutachten, auf die sich die Beklagte beruft, geeignet sind, die Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. P. ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls sind sie nicht geeignet, im Sinne des § 287 ZPO wahrscheinlich zu machen, daß die neurotische Entwicklung Folge einer unangemes-senen Fehlverarbeitung des Unfalls vom 17. Dezember 1986 und der dabei erlittenen Gesundheitsbeeinträch-tigung ist. Der Sachverständige A. hat zwar dem Un-fall "allenfalls den Wert einer Gelegenheitsursache beigemessen" (Seite 16 des Gutachtens vom 4. Novem-ber 1988). Er ist dabei aber - ohne überzeugende Begründung - davon ausgegangen, daß weder der 1967 erlittene Hirnschaden noch der Unfall von 1986 ge-eignet gewesen seien, von sich aus eine neurotische oder neurotiforme Entwicklung zu fördern oder auch nur in wesentlichen Anteilen auszulösen. Ersichtlich hat er ferner den in der ersten Hälfte der achtziger Jahre geklagten Beschwerden Bedeutung beigemessen in der Weise, daß schon damals eine neurotische Entwicklung "in ähnlicher Weise" erkennbar gewesen sei, obwohl er einräumt, daß die damals geklagten Beschwerden "in ihrer gesamten Ausgestaltung völlig
anderer Natur sind als die hier zur Debatte stehen-den Dauerbeschwerden" (Seite 15 des Gutachtens).
Schon oben unter 2. ist ausgeführt worden, daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß das jetzige Beschwerdebild als eine unfallunabhängige Fortentwicklung der vorher vorhandenen Beschwerden angesehen werden kann. Die Ausführungen dieses Sachverständigen laufen letztlich darauf hinaus, daß mangels feststellbarer organischer Ursachen für die geklagten Beschwerden diese eine psychische Grundla-ge haben müssen (vgl. Seite 5 unten der ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 1989, Bl. 271 der Unfal-lakte), die der Sachverständige unter Haftungsge-sichtspunkten offenbar für belanglos hält. Letzteres ist unrichtig. Es widerspricht ständiger Rechtspre-chung.
Die Gutachten der Sachverständigen Dr. L. und Dr. Ka. äußern sich nicht, jedenfalls nicht substanti-iert, zur Frage der "Gelegenheitsursache". Frau Dr. L. hielt eine weitere Diagnostik für erforderlich. Sie sah sich nicht in der Lage, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 17. Dezember 1986 herzustellen - dazu ist schon oben unter 2. Stellung genommen worden. Dr. Ka. hat Seite 17 seines Gutachtens (Bl. 34 der Akte des Sozialgerichts) ausgeführt, es sei bekannt, daß ein Schädelhirntrauma - das der Kläger 1967 erlitten hat - bewirken könne, daß auch längere Zeit danach eingetretene Erkrankungen zu einer Fehlverarbeitung
führen können. Das spricht eher gegen als für die These der Beklagten.
Der Sachverständige Prof. Dr. Ho. hat im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen A. dem Unfall "allenfalls den Wert einer Gelegenheitsursache" bei-gemessen (Seite 60 des Gutachtens, Bl. 212 der Akte des Sozialgerichts). Dabei hat er sich wesentlich davon leiten lassen, daß nach seiner Auffassung ein erheblicher Teil der Beschwerden schon vor dem Unfall vorhanden gewesen sei. Schon oben unter 2. ist ausgeführt worden, daß dies nicht überzeugt. Für wesentlich hat er ferner angesehen, daß der neuro-logische Befund nach dem Unfall vom 17. Dezember 1986 stets unauffällig gewesen sei. Daraus läßt sich aber nur ableiten, daß eine organisch begründbare Ursache der Beschwerden nicht festzustellen ist. Darauf kommt es jedoch nicht an, da grundsätzlich auch psychisch bedingte Schäden ersatzfähig sind. Schließlich steht seine These, dem 1967 erlittenen Hirnschaden komme im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Dezember 1986 keine Bedeutung zu, da der Kläger dabei keine Kopfverletzung erlitten habe, in Widerspruch zu den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P., Prof. Dr. B. und wohl auch Dr. Ka.. Dem Senat erscheint es durchaus nachvollziehbar, daß sich bei einer Person mit vorgeschädigtem Gehirn nach einem Unfall mit einer nicht unerheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung auch dann eine Neurose entwickelt, wenn bei dem Unfall der Kopf nicht in Mitleidenschaft gezogen worden ist.
Der Sachverständige Prof. Dr. H. führt die geklagten Beschwerden auf eine "erlebnisreaktive Entwicklung" zurück (Seite 30 seines Gutachtens vom 31. März 1994, Bl. 346 GA). Das besagt für sich genommen nichts für die Frage der "Gelegenheitsursache". Eine solche hat Prof. Dr. H. letztlich deshalb bejaht, weil er angenommen hat, die Schlußfolgerungen der Gutachter, die eine unfallbedingte neurotische Entwicklung bejaht haben, stellten "keine exakten Nachweise von Traumafolgen dar", sondern entsprächen "Wertungen, die aufgrund von Evidenzen als zutref-fend angesehen" würden (Seite 28 des Gutachtens). Praktisch wird damit die "Gelegenheitsursache" des-halb angenommen, weil ein organischer Befund nicht festzustellen ist. In Wahrheit kann nicht ernsthaft davon die Rede sein, daß rein psychisch bedingte Be-schwerden im Anschluß an einen Unfall regelmäßig auf dessen unangemessener Fehlverarbeitung beruhen. Be-deutung hat Prof. Dr. H. ferner ersichtlich auch den in der ersten Hälfte der achtziger Jahre geklagten Beschwerden beigemessen, obwohl er letztlich (Seite 4 seines Ergänzungsgutachtens vom 11. November 1984, Bl. 395 GA) eingeräumt hat, daß die damals erhobenen Beschwerden und Diagnosen nicht deckungsgleich seien mit den jetzt vorgetragenen Beschwerden.
Die Beurteilung der Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. P. werden zumindest im Ergebnis ge-stützt durch die Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. Kö. und Prof. Dr. E. /Dr. He.. Diese sind über-
einstimmend von einem chronifizierten schweren pseu-doneurasthenischen Symptomenkomplex im Anschluß an das 1986 erlittene Schleudertrauma mit deutlicher Fixierung auf das Beschwerdebild ausgegangen und haben erklärt, es sei keineswegs ungewöhnlich, daß bei einem vorgeschädigten Gehirn ein zweiter relativ harmloser Unfall schwere, organisch nicht faßbare Auswirkungen habe (Unfallakte Bl. 299; Bd. 2 der Un-fallakte Bl. 119).
Eine "Gelegenheitsursache" wäre unabhängig von den unterschiedlichen Beurteilungen der Sachverständigen dann zu bejahen, wenn der psychische Zustand des Klägers vor dem Unfall vom 17. Dezember 1986, sei es wegen des 1967 erlittenen Hirntraumas, sei es aus anderen Gründen, derart labil gewesen wäre, daß schon geringfügige negative Ereignisse zur - so Prof. Dr. P. - Dekompensation der Persönlichkeit geführt hätten oder führen konnten. Wäre es so, so hätte sich nur das "allgemeine Lebensrisiko" des Klägers verwirklicht. Davon kann jedoch nicht aus-gegangen werden. Die Feststellung des Prof. Dr. P. (Seite 30 des Gutachtens vom 12. November 1993, Bl. 274 GA), die in der ersten Hälfte der achtziger Jahre dokumentierten Beschwerden seien leichte Hin-weise darauf, daß Lebensstil und psychische Bewälti-gungsmechanismen des Klägers "grenzwertig" gewesen seien, ist dafür nicht einmal ein schwaches Indiz, zumal Prof. Dr. P. a.a.0. weiter erklärt hat, es finde sich kein Anhalt für eine bevorstehende Dekom-pensation zur damaligen Zeit. Wie schon oben unter
3. ausgeführt, kann der Unfall vom 17. Dezember 1986 nicht als "Kleinigkeit" abgetan werden, da der Kläger eine durchaus ins Gewicht fallende körperli-che Gesundheitsbeeinträchtigung, nämlich ein Schleu-dertrauma der Halswirbelsäule, erlitten hat. Ein solches Ereignis ist nicht vergleichbar mit negati-ven Ergebnissen, mit denen so gut wie jeder Mensch im Laufe seines Lebens fertig werden muß. Zu berück-sichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Kläger rund zwei Jahre vor dem Unfall entweder be-schwerdefrei war oder doch jedenfalls nicht so unter psychisch bedingten Beschwerden litt, daß er deshalb seiner Arbeit nicht nachgehen konnte. Das spricht dafür, daß sein psychischer Zustand nicht derart la-bil war, daß schon geringfügige negative Einwirkun-gen eine Dekompensation der Persönlichkeit einleite-ten. Jedenfalls ist die Beklagte für das Gegenteil beweisfällig.
Es besteht kein Anlaß zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Angesichts der Vielzahl der vorliegenden Gutachten wäre von einem solchen kein zusätzlicher Gewinn zu erwarten. Das würde auch für eine Begutachtung nach einer längeren stationä-ren Beobachtung gelten. Davon ist ersichtlich auch der Sachverständige Prof. Dr. H. ausgegangen (siehe Seite 30, 31 des Gutachtens vom 31. März 1994, Bl. 346, 347 GA).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97
- Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbar-keit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,-- DM.
Streitwert zweiter Instanz: 138.823,58 DM (davon 70.000,-- DM für den Feststellungsantrag).