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Oberlandesgericht Köln·7 U 27/98·19.08.1998

Berufung abgewiesen: Keine Haftung des Straßenbaulastträgers für abgebrochenen Ast

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt Schadensersatz wegen eines von einem Straßenbaum abbrechenden Astes; das LG hatte die Klage abgewiesen, die Berufung blieb erfolglos. Zentrale Frage war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das OLG erkennt keine Verletzung, da äußerlich keine bruchgefährdenden Anzeichen erkennbar waren und routinemäßige Sichtkontrollen genügen. Ein Sachverständigengutachten hielt das Gericht für entbehrlich.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Träger der Straßenbaulast ist zum Schutz des Straßenraums auch gegenüber Gefahren aus dem Luftraum über der Straße verkehrssicherungspflichtig.

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Zur Gefahrenabwehr bei Straßenbäumen genügen im Regelfall angemessene, äußerliche Sichtkontrollen (zwei Mal jährlich), eine vertiefte Untersuchung ist nur bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich.

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Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen setzt voraus, dass bei sachgerechter äußerlicher Kontrolle eine Bruchgefahr erkennbar gewesen wäre; fehlt ein äußerlich erkennbares Risiko, besteht keine Ersatzpflicht.

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Fehlen aus dem vorgelegten Beweismaterial äußerlich erkennbare Schäden oder konkrete Indizien für eine Bruchgefährdung, rechtfertigt dies nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Begründung der Haftung.

Relevante Normen
§ 9, 9a, 47 StrWG NW§ 2 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NW§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1004 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 274/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.10.1997 - 5 O 274/97 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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I.

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1.

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Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß die Klägerin von der Beklagten keinen Schadensersatz beanspruchen kann.

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a)

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Die Beklagte ist als Trägerin der Straßenbaulast für die innerorts gelegene Josef-Bitschner-Straße gem. §§ 9, 9 a, 47 StrWG NW verkehrssicherungspflichtig. Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NW auch auf den Luftraum über der Straße und damit auf die Abwehr von Gefahren, die von in den Straßenraum hineinragenden Ästen ausgehen können. Verkehrssicherungspflichtig ist die Beklagte fernerhin als Eigentümerin des Anliegergrundstückes, auf dem der Baum steht, von dem der Ast abgebrochen ist. Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann deshalb bei der vorliegenden Sachgestaltung Schadensersatzansprüche sowohl nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG als auch nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1004 BGB auslösen. Ein Schadensersatzanspruch besteht im Streitfall jedoch nach beiden Anspruchsgrundlagen nicht, da nicht festgestellt werden kann, daß die Beklagte ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.

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b)

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Zur Abwehr von Gefahren, die von Bäumen ausgehen, die am Straßenrand stehen oder deren Kronen in den Straßenraum hineinragen, hat der Verkehrssicherungspflichtige die Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze gegen Abbruch und Windwurf erforderlich sind. Dazu reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußerliche Prüfung bezogen auf die Gesundheit und die Standsicherheit des Baumes aus (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 1370; OLG Düsseldorf VersR 1992, 467; OLG Frankfurt VersR 1993, 988; OLG Hamm VersR 1967, 1146). Eine eingehende Untersuchung ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hinweisen, etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten, Fäulnis oder Pilzbefall (BGH VersR 1964, 334 (335) = NJW 1964, 814 (815)). Grundsätzlich sind Sichtkontrollen, die zweimal jährlich - im belaubten und unbelaubten Zustand - vorgenommen werden, ausreichend.

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2.

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Ob die Beklagte den ihr nach diesen Maßstäben obliegenden Sichtkontrollen nachgekommen ist, kann offen bleiben, weil nicht festgestellt werden kann, daß die Bruchgefahr des schadensstiftenden Astes bei regelmäßig und sachgerecht durchgeführten Sichtkontrollen hätte erkannt werden können.

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Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, daß nach dem überreichten Bildmaterial der abgebrochene Ast voll belaubt war und rein äußerlich keine Auffälligkeiten aufwies, die auf einen krankhaften Zustand hinwiesen. Insbesondere läßt der Astansatz nicht erkennen, daß dort Faulstellen aufgetreten sind oder daß es im Bereich von Druckzwieseln zu Rispelungen gekommen war, die eine genaue Untersuchung erforderlich gemacht hätten. Dies wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Soweit sie darauf verweist, daß der Ast "innerlich morsch" gewesen sei, so kann offen bleiben, ob dies der Fall war. Denn äußerlich war dies jedenfalls nicht erkennbar, so daß die Beklagte keine Veranlassung zu einer näheren Untersuchung hatte. Auch Äste in einer - wie die Klägerin nunmehr behauptet - Länge von 5-6 Metern sind nicht ungewöhnlich und weisen nicht notwendigerweise auf eine Bruchgefährdung hin. Sie entsprechen bei Bäumen der hier in Rede stehenden Größe (vgl. Bilder Bl. 19 R und 20 R sowie Hülle Bl. 26 d. GA) dem natürlichen Wuchs und sind deshalb in gesundem Zustand und ohne äußere Einflüsse im allgemeinen auch nicht abbruchgefährdet. Der Umstand, daß ein Ast in den Luftraum über der Straße hineinragt und relativ lang ist, vermag für sich allein keine Verpflichtung zur Beseitigung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß alle Äste und Zweige von Bäumen auch dann, wenn sie gesund und nicht erkennbar absturzgefährdet sind, vorbeugend abgesägt werden müßten, da zumindest die theoretische Gefahr besteht, daß sie Straßenbenutzer schädigen können. Eine soweit gehende Verpflichtung zum Beschneiden von Bäumen besteht jedoch nicht. Sie würde weit über das hinausgehen, was dem Verkehrssicherungspflichtigen zugemutet werden kann und würde auch nicht der Bedeutung gerecht, die den Bäumen unter Umweltaspekten zukommt (Urteil des Senats vom 11.06.1992 in MDR 1992, 1128). Nach alledem läßt sich deshalb nicht feststellen, daß die Bediensteten der Beklagten bei sorgfältiger Kontrolle die Bruchgefahr hätten vorhersehen können.

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Der Senat hat im Hinblick auf die vorgenannten Umstände keinen Anlaß gesehen, dem Beweisantrag der Klägerin nachzugehen und einen Sachverständigen zur Frage der Bruchgefahr zu hören. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, warum der Ast gebrochen ist, sondern darauf, ob für die Beklagte bei einer äußeren Besichtigung des Baumes zu entnehmen gewesen wäre, daß der Ast abbrechen wird. Dies war aber hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Aufgrund des von der Klägerin überreichten Bildmaterials lagen keine äußerlich sichtbaren Umstände vor, die auf eine Bruchgefahr schließen ließen. Soweit die Klägerin auf "besorgniserregende Rißbildung" verweist, hat sie dieses Vorbringen nicht näher spezifiziert. Dem überreichten Bildmaterial lassen sich solche Rißbildungen nicht entnehmen. Abgesehen davon sind Rißbildungen in der Rinde und in den äußeren Schichten nicht ungewöhnlich und für die Statik des Astes ohne Bedeutung. Bei dieser Sachlage sind aber weitere Erkenntnisse, die eine Haftung der Beklagten begründen könnten, durch die Befragung eines Sachverständigen nicht zu erwarten.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer: 3.821,48 DM