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Oberlandesgericht Köln·7 U 26/11·14.09.2011

Berufung zurückgewiesen: Amtshaftung wegen verzögerter Steuernummer- und Umsatzsteuerrückerstattung

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der verzögerten Erteilung einer Steuernummer und daraus verzögerter Umsatzsteuerrückerstattung. Zentral ist, ob die Verzögerung pflichtwidrig und kausal für den geltend gemachten Schaden war. Das OLG bestätigt die Abweisung der Klage: Es fehlt an Kausalität und substantiertem Vortrag zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen vor Mitteilung der Steuernummer; die Finanzbehörde hatte berechtigte Zweifel, die Sonderprüfungen rechtfertigten.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Amtshaftungsklage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Amtsträger sind verpflichtet, Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten; schuldhafte Verzögerungen können Amtshaftungsansprüche begründen.

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Für einen Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Erteilung einer Steuernummer ist die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem konkret geltend gemachten Schaden nachzuweisen.

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Bei Geltendmachung einer Umsatzsteuerrückerstattung muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen, dass steuerpflichtige Umsätze bereits vor Mitteilung der Steuernummer angefallen sind.

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Rechtfertigen berechtigte Zweifel an der Unternehmereigenschaft und das verspätete Vorlegen relevanter Unterlagen die Anordnung von Sonderprüfungen, rechtfertigt dies keine Haftung wegen schuldhafter Sachverzögerung.

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Die Höhe des ersatzfähigen Schadens ist glaubhaft und konkret darzulegen; unzureichend belegte Zinsschäden können nicht ersetzt werden.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a ZPO§ 839 BGB§ 531 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7 O 272/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 21.12.2010 – 7 O 272/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

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II.

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Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil sie unbegründet ist.

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Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass jedem Amtsträger die Amtspflicht obliegt, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald die Prüfung abgeschlossen ist, unverzüglich zu entscheiden. Im Rechtsstaat sind also Amtsträger grundsätzlich verpflichtet, Verfahren beschleunigt zu betreiben (vgl. Münchener Kommentar, BGB 5. Aufl. 2009 Bearbeiter: Papier, § 839, Rn. 217 – zitiert nach beck-online). Eine verzögerte Bearbeitung kann demzufolge einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung begründen, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsmangels, wenn eine erhebliche Arbeitsüberlastung des einzelnen Beamten vorliegt (vgl. BGH NJW 2007, 830 ff zitiert nach beck-online).

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Soweit die Klägerin ihre vermeintlichen Amtshaftungsansprüche auf die angebliche zögerliche Erteilung der Steuernummer stützt, ist ein Anspruch nach dem klägerischen Vorbringen nicht schlüssig vorgetragen, und zwar unabhängig davon, ob unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze von einer pflichtwidrig zögerlichen Erteilung der Steuernummer auszugehen wäre. Denn in jedem Fall fehlt es schon an der Kausalität zwischen – unterstellter - Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden. Klagestütze für den hier ersetzt verlangten Schaden ist nämlich die Überlegung der Klägerin, bei rechtzeitiger Mitteilung der Steuernummer hätte sie die Umsatzsteuerrückerstattung früher beantragen können, mit der Folge, dass dann die Kreditaufnahme gemäß dem Kreditvertrag mit der „L AG“ (hier im folgenden L-Bank genannt) nicht nötig geworden wäre bzw., wie sie nunmehr in der Berufungsbegründung ausführt, dass der Rückerstattungsbetrag im Zeitraum vom 15.03.2008 bis zur Kreditierung durch die L-Bank verzinslich hätte angelegt werden können.

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Das setzt allerdings voraus, dass bis zur Mitteilung der Steuernummer am 06.05.2008 überhaupt der Mehrwertsteuererstattung unterliegende Umsätze durch die Klägerin getätigt worden sind. Nur solche sind von der Klägerin – auch mit der Berufungsbegründung – nicht vorgetragen. In der Rechnung der „G“ vom 09.04.2008 (Bl. 498 GA) ist ein Betrag von 67.955,54 € als Mehrwertsteuer erst für April 2008 ausgewiesen, der auch in dem mit der Klageschrift als Anlage K 3 überreichten Kontoauszug (Bl. 18 GA - neben anderen wegen ihrer Geringfügigkeit in diesem Zusammenhang zu vernachlässigenden Beträgen) erscheint. Dieser Umsatzsteueranteil konnte frühestens im Folgemonat, also wie dann auch geschehen nach Steuernummererteilung im Mai zwecks Rückerstattung von der Klägerin geltend gemacht werden, worauf das beklagte Land in der Berufungserwiderung zu Recht hinweist.

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Aber auch im Übrigen kann von einer Haftung wegen schuldhaft zögerlicher Sachbehandlung nicht ausgegangen werden. Denn die Bescheidung des Antrages auf Mehrwertsteuerrückerstattung setzt voraus, dass überhaupt Bearbeitungsreife eingetreten war.

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Das beklagte Land hat hierzu immer, und zwar unwidersprochen, vorgetragen, dass die Unternehmereigenschaft der beteiligten Kommanditgesellschaften, also auch der Klägerin, aufgrund der nur zögerlichen Überreichung aller relevanten Unterlagen durch den Steuerberater Zweifel unterworfen war. Diese Zweifel rührten im Ergebnis daher, dass der Stromlieferungsvertrag vom 02.05.2008 bzw. der Einspeisungsvertrag vom 28.01.2008 nicht mit der Klägerin bzw. mit der Bruchteilsgemeinschaft abgeschlossen worden war, sondern mit der „F GmbH“. Diese Verträge waren aber von den Steuerberatern der Klägerin zunächst nicht überreicht worden (vgl. auch Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 16.02.2011, Bl. 363-363 R GA), vielmehr sind diese im weiteren Verlauf mit Schreiben vom 13.06.2008 (Bl. 21 ff GA) dem Finanzamt überreicht worden. In der weiteren Anfrage der Finanzbehörde vom 26.06.2008 (Bl. 26 GA) verweist diese jedenfalls unter Ziffer 3 auf diese ersichtlich ihr nunmehr vorliegenden Verträge, um nunmehr auch – wie die Klägerin vorträgt - entgegen einer zunächst getroffenen Absprache, die Fa. D GmbH & Co. KG als Musterfall zu behandeln – für alle Kommanditgesellschaften Unterlagen anzufordern. Dem leisteten aber die Steuerberater dann nicht Folge, sondern setzten dem nur mit Schreiben vom 02.07.2007 (Bl. 293 ff GA) ihre eigene Auffassung entgegen, ohne nun die verlangten Unterlagen aller Kommanditgesellschaften vorzulegen. Hierauf forderte die Finanzbehörde mit Schreiben vom 23.07.2008 (Bl. 296 GA) die Steuerberater auf, etwaige Abschlagsrechnungen vorzulegen. Diese sind dann auch überreicht worden (vgl. Schreiben vom 28.07.2008, Bl. 297 ff. GA), die aber nur geeignet waren, die Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Klägerin bzw. der übrigen Kommanditgesellschaften auf Beklagtenseite zu verstärken, da die Rechnungen nur auf die „F GmbH“ ausgestellt worden sind (vgl. Bl. 261 – 263 GA). Die angeforderten Unterlagen aller Kommanditgesellschaften wurden dann vom Steuerberater trotz der schon unter dem 26.06.2008 ausgesprochenen Anforderungen erst mit Schreiben vom 26.09.2008 (Bl. 26 ff GA) vorgelegt, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft neue Erkenntnisse ergeben hätten. Jedenfalls hat sich dann, wie weiterhin von Beklagtenseite unwidersprochen vorgetragen worden ist, die Finanzbehörde entschlossen, wegen der als zweifelhaft anzusehenden Frage der Unternehmereigenschaft Umsatzsteuersonderprüfungen durchzuführen, die dann auch zeitnah (02.12.2008) durchgeführt wurden. Hierbei wurde u.a. festgestellt, dass die Vergütung der „F GmbH“ an die jeweiligen Kommanditgesellschaften abgeführt wurde. Hierauf ist der Bericht über die Sonderprüfung am 23.01.2009 erstellt worden, ohne dass Anhaltspunkte für eine schuldhafte zögerliche Sachbehandlung in diesem Zusammenhang ersichtlich sind. Dass dann am 06.02.2009 die Erstattung erfolgte, ist angesichts dessen gleichfalls nicht zu beanstanden.

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Wenn demgegenüber die Klägerin unter Hinweis auf Aktenvermerke des Betriebsprüfers Kind vom 05.11.2007 bzw. 06.11.2007 geltend macht, der Betriebsprüfer Kind habe die Unternehmenseigenschaft auf Klägerseite für unbedenklich gehalten, so ist dies angesichts der dargestellten Chronologie ohne Belang. Die Zweifel an der Unternehmereigenschaft rührten nämlich daher, dass der Stromlieferungsvertrag vom 02.05.2008 bzw. der Einspeisungsvertrag vom 28.01.2008 nicht mit der Klägerin bzw. mit der Bruchteilsgemeinschaft abgeschlossen worden war. Diese Verträge lagen aber beklagtenseits erst im Sommer 2008 vor und begründeten bzw. verstärkten die bestehenden Zweifel. Angesichts dieser Urkundenlage und mit Rücksicht auf das  manifest sehr zögerliche Aufklärungsverhalten durch die von der Klägerin beauftragten Steuerberater bestand auch beklagtenseits keine Veranlassung, eine Auszahlung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anzuordnen. Zwar soll, wie die Klägerin erstmalig mit der Berufungsbegründung vorträgt (und damit dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO jedenfalls unterliegend), der Kommanditist der Klägerin N. X.  „willens und auch finanziell in der Lage“ gewesen sein, entsprechende Sicherheit durch Hinterlegung eines Geldbetrages zu bewirken. Dass eine entsprechende Sicherheit durch Hinterlegung eines Geldbetrages durch einen Dritten (!) von der Klägerin damals den Finanzbehörden angeboten worden ist, wird von der Klägerin im Übrigen noch nicht einmal dargelegt. Eine etwaige Haftung setzt aber eine schuldhafte Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten voraus.

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Da schon eine Haftung des beklagten Landes dem Grunde nach nicht besteht, kann dahin stehen, ob das klägerische Vorbringen der Höhe nach schlüssig ist. Die geltend gemachten Kreditzinsen sind jedenfalls nicht weiter der Höhe nach belegt. Die Klägerin stand zu Beginn ihrer Tätigkeit, so dass nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, wieso sie den Rückerstattungsbetrag für den nunmehr geltend gemachten Zeitraum hätte anlegen können und nicht zum Schuldendienst hätte verwenden müssen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Ausführungen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.08.2011 (Bl. 530 ff. GA - § 296a ZPO -) veranlassen nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

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Streitwert für die Berufung:    5.153,31 €