Milchquote: Entschädigung bei verfassungswidriger 80‑Kuh‑Grenze (§ 6 Abs. 6 MGVO a.F.)
KI-Zusammenfassung
Ein Milcherzeuger begehrte vom Land Entschädigung wegen Ertragsausfällen infolge der (teilweise) verfassungswidrigen Begrenzung der Referenzmenge nach § 6 Abs. 6 MGVO a.F. Das OLG verneinte einen Anspruch auf Ersatz entgangener Milcherträge, weil dies wirtschaftlich eine nicht entschädigungsfähige Subventionsfortzahlung wäre. Ersatzfähig seien jedoch Nutzungsentzug des investierten Kapitals (Verzinsung) und daneben ein gesonderter Substanzverlust (Wertminderung) der ungenutzt gebliebenen Anlagen. Die Berufung hatte daher nur in Höhe des zuerkannten Wertverlustes Erfolg; im Übrigen blieb es bei der weitgehenden Klageabweisung.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich: zusätzlicher Ersatz für Wertminderung; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ersatz entgangener Erträge aus der Milcherzeugung wegen mengenregulierender Marktordnungsmaßnahmen ist nach Enteignungsgrundsätzen nicht geschuldet, wenn er wirtschaftlich auf den Ausgleich einer gekürzten Subvention hinausläuft.
Bei einer Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs infolge rechtswidriger Referenzmengenbegrenzung bemisst sich der Ausgleich grundsätzlich nach dem Nutzungsausfall des in die Kapazitätserweiterung investierten Kapitals (angemessene Verzinsung), nicht nach der Nutzbarkeit des Betriebs als Ganzem.
Reicht der Vertrauensschutz nur eingeschränkt, ist dies auch auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen; das zu verzinsende Investitionskapital kann entsprechend einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung (hier: 15%-Kürzung) gekürzt werden.
Die Verzinsungsentschädigung für frustriertes Investitionskapital schließt einen zusätzlich ersatzfähigen Substanzverlust (Wertminderung) von Anlagen nicht aus, wenn die Abnutzung auch ohne Nutzung eintritt.
Eine über Prozesszinsen hinausgehende Verzinsung der Nutzungsentschädigung (Zinseszinsen/„Zinsen auf die Entschädigung“) ist bei bloß abstrakt als Verzinsung eines Kapitalbetrags berechneter Hauptentschädigung regelmäßig nicht geschuldet.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 423/90
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. 11. 1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 423/9O - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 151.4O9,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. 12. 199O zu zahlen, abzüglich jeweils am 28. 9. 1995 gezahlter 86.61O,42 DM auf die Hauptforderung und 2O.791,3O DM auf die Zinsen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 86.OOO DM und im Falle der Vollstreckung durch die Beklagte 23.OOO DM. Sie kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung wegen der Nachteile, die ihm als Milcherzeuger durch die am 2.4.1984 in Kraft getretene Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO, BGBl I S. 72O) entstanden sind.
Die Verordnung sieht vor, daß für jeden Milcherzeuger eine sogenannte Anlieferungs-Referenzmenge festzusetzen ist, bei deren Überschreitung eine Abgabe (in Höhe von 1OO % des Wertes der Mehrlieferung) erhoben wird. Durch die in § 4 MGVO im einzelnen festgelegten Maßstäbe wird die verkäufliche Milchmenge praktisch auf dem Stand des Jahres 1983 eingefroren. Nach § 6 MGVO erhöht sich die Referenzmenge für solche Milcherzeuger, die innerhalb bestimmter Frist vor dem Inkrafttreten der Verordnung (1.7. 1978 bis 29.2.1984) Baumaßnahmen mit dem Ziel einer Erweiterung ihrer Stallkapazitäten durchgeführt oder geplant hatten. Doch blieb die Erhöhung nach der ursprünglichen Fassung des § 6 Abs. 6 MGVO unberücksichtigt, soweit die in dem betreffenden Bundesland 1983 durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 8O Kühen überschritten wurde (sog. 8O-Kuh-Grenze). Diese Bestimmung wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 8.12.1988 (BVerwGE 81, 49) wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG für verfassungswidrig erklärt. Sie wurde durch die 12. Verordnung zur Änderung der MGVO vom 28. 7. 1979 (BGBl I S. 15O9) durch eine Neuregelung ersetzt, wonach die oberhalb der 8O-Kuh-Grenze liegende Mehrmenge nur noch um 15 % zu kürzen ist.
Der Kläger verfügte Anfang 1982 über Stallungen mit 164 Kuh-Plätzen. Von Mai 1982 bis Januar 1984 errichtete er einen Erweiterungsbau, mit dem die Stallkapazität auf 23O Kühe erhöht wurde. Im Wirtschaftsjahr 1983/84 lieferte der Kläger an seine Molkerei eine Milchmenge von 67O.1OO kg. Sein Antrag, ihm die Voraussetzungen für die Anerkennung einer auf 1.253.385 kg erhöhten Referenzmenge zu bescheinigen, wurde von der zuständigen Landwirtschaftskammer H. abgelehnt. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage und erstritt, nachdem er in zwei Instanzen erfolglos geblieben war, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. 12. 1988 ( a. a. O.). Seinen während der Geltungsdauer des § 6 Abs. 6 MGVO a. F. erlittenen Ertragsausfall beziffert der Kläger auf 697.199,OO DM. In dieser Höhe nimmt er die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.
Das Landgericht hat zunächst mit Grundurteil vom 12.6.1991 ausgesprochen, der Klageanspruch sei unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach gerechtfertigt, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Amtspflichtverletzung. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat der Senat mit Urteil vom 7. 7. 1992 (7 U 128/91) zurückgewiesen. Die Revisionen der Parteien hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 11. 3. 1993 nicht angenommen. Wegen der Gründe wird auf die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs Bezug genommen.
Im Betragsverfahren hält der Kläger an seiner Auffassung fest, daß die Beklagte ihn für den Ausfall aller Erträge zu entschädigen habe, die ihm zugeflossen wären, wenn die korrigierte Fassung des § 6 Abs. 6 MGVO von Anfang an gegolten hätte. Hilfsweise beansprucht er eine Entschädigung in Form einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals sowie Ersatz für den Wertverlust, für Versicherung und Unterhaltung der nicht genutzten Stallungen, ferner für den Zwangsverkauf von Kühen und die ungenügende Auslastung seiner Arbeitskräfte.
Die Beklagte hat inzwischen eine Entschädigung in Höhe von 1O7.4O1,72 DM (davon 2O.791,3O DM Zinsen) an den Kläger gezahlt. Nach entsprechender übereinstimmender Erledigungserklärung hat der Kläger zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 697.199,OO DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 21.2.199O abzüglich am 28. 9. 1995 gezahlter 1O7.4O1,72 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 15. 11. 1995 hat das Landgericht dem Kläger noch eine weitere Entschädigung in Höhe von 23.915,O7 DM nebst 4 % Zinsen zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat gemeint, den geltend gemachten Ertragsausfall könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, weil er damit letztlich die Aufrechterhaltung einer Subvention beanspruche, die nach Enteignungsgrundsätzen nicht zu entschädigen sei. Auszugleichen sei grundsätzlich nur die entgangene Nutzung des investierten Kapitals, wobei die tatsächlich investierte Summe nach Maßgabe der Neufassung des § 6 Abs.6 MGVO zu kürzen sei. Das ergebe eine Entschädigung in Höhe von 7% aus 248.221,4O DM für 5,1 Jahre = 88.615,O4 DM. Als zusätzliche Investition seien die Unterhalts- und Versicherungskosten zu entschädigen, die pauschal mit O,3 % der Bausumme zu veranschlagen seien. Außerdem gebühre dem Kläger noch eine Entschädigung für 21 Färsen, die er wegen der rechtswidrigen Mengenbegrenzung als Schlachtvieh veräußert habe. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 9. 5. 1996 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
I.
Einen Anspruch auf Ersatz des durch § 6 Abs. 6 MGVO a. F. eingetretenen Ertragsausfalls hat das Landgericht mit Recht verneint. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs.1 ZPO). Im Hinblick auf die mit der Berufung angesprochenen Punkte bedarf es nur noch folgender ergänzender Ausführungen:
Auch der Kläger zieht in der Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel, daß Subventionen, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, grundsätzlich keine als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geschützte Rechtsposition begründen. Er meint nur, seine am Ertrag orientierte Betrachtungsweise ziele gar nicht darauf ab, eine Entschädigung für den Wegfall oder die Kürzung einer Subvention zu erhalten. Nicht die Möglichkeit, einen bestimmten - subventionierten - Preis zu erzielen, sei ihm genommen worden, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Menge Milch zu verkaufen, wobei der dafür zu erzielende Preis "irrelevant" sei (Berufungsbegründung Seite 6, GA Bl. 464, 477). Mit dieser Argumentation ignoriert der Kläger den untrennbaren Zusammenhang zwischen Menge und Preis. Die Marktordnung bewirkt die Subventionierung der Milcherzeuger durch eine Preisgarantie und eine Abnahmegarantie. Die mit der MGVO bezweckte Eindämmung der Überschußproduktion von Milch und Milcherzeugnissen hätte sich auch durch Abstriche an der Preisgarantie erreichen lassen, die zu einer Verbilligung der Milch geführt hätten. Weil es hierdurch zu einem unerwünschten Verdrängungswettbewerb mit nachteiligen Folgen für die Klein- und Mittelbetriebe gekommen wäre, wurde stattdessen mit der MGVO das Instrument einer Mengenbegrenzung geschaffen. Die Abnahmegarantie blieb dabei formal unangetastet. Eine Zurückweisung der über die Referenzmenge hinaus angelieferten Milchmenge sieht die MGVO nicht vor. Die Einhaltung der Referenzmenge wird mit dem Mittel der Abgabe erreicht, die so bemessen ist, daß für die zuviel angelieferte Milch praktisch kein Erlös mehr erzielt wird. Die Abgabe ist dabei nichts anderes als ein Instrument der Preisregulierung, durch die wiederum die angestrebte Mengenregulierung erreicht wird. Im wirtschaftlichen Ergebnis handelt es sich dabei um die Reduzierung einer bis zum Inkraftreten der MGVO gewährten Subvention. Hierfür steht dem Kläger eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen nicht zu.
Das Landgericht hat auch den Begriff "Nutzbarkeit" in diesem Zusammenhang nicht verkannt. Maßgebend für die Bemessung der Entschädigung ist nicht die Nutzbarkeit des Betriebs selbst, sondern des in den Betrieb investierten Kapitals. Dies entspricht der Auffassung, die der Senat in seinem Urteil vom 7. 7. 1992 (Seite 12) vertreten hat und der sich der Bundesgerichtshof in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 11. 3. 1993 (Seite 1O) ausdrücklich angeschlossen hat. Aus den hierzu zitierten Ausführungen des Senats zum verfassungsrechtlich gewährleisteten "eigentumsrechtlichen Vertrauensschutz" ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit der Senat dazu ausgeführt hat, daß ein solcher Schutz auch den marktordnungsrechtlichen Ansprüchen aus der Milchpreis- und Abnahmegarantie zuteil werden müsse, selbst wenn diese als bloße Subvention zu beurteilen seien, waren die Voraussetzungen der Entschädigung angesprochen und nicht etwa deren Umfang oder Bemessungskriterien. Insoweit unterscheidet der Kläger, worauf die Beklagte in der Berufungserwiderung mit Recht hinweist, nicht ausreichend zwischen der seinerzeit zu entscheidenden Frage der Tatbestandsmäßigkeit und den nunmehr im Betragsverfahren zu klärenden Rechtsfolgen. Gerade der Gedanke des Vertrauensschutzes legt es nahe, den Kläger entschädigungsrechtlich so zu stellen, wie er - während der Geltungsdauer des § 6 Abs. 6 MGVO a. F. - gestanden hätte, wenn die Investition unterblieben wäre. Weil ihm das investierte Kapital dann für andere Zwecke zur Verfügung gestanden hätte, erscheint eine Entschädigung in Form einer angemessenen Verzinsung am ehesten sachgerecht. Die vom Kläger in bezug genommene Entscheidung BGH NJW 1975, 1966 betraf einen völlig anderen Sachverhalt als hier (Betriebsstörung eines Geschäfts durch den Bau einer U-Bahn- keine, "Subventionierung"). Sie ergibt nichts zu seinen Gunsten.
II.
Es ist auch, jedenfalls aus der Sicht des Klägers, nicht zu beanstanden, daß das Landgericht das zu verzinsende Kapital in Anlehnung an die Neufassung des § 6 Abs. 6 MGVO um 15 % gekürzt hat. Das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Preis- und Abnahmegarantie der Marktordnung ist nicht uneingeschränkt schutzwürdig. Die oberhalb der 8O-Kuh-Grenze liegende Zielmenge durfte bei der Festlegung der Referenzmenge zwar nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Es stellt aber, wie zwischen den Parteien außer Streit ist, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, daß sie durch die Neufassung des § 6 Abs. 6 MGVO um 15 % gekürzt wurde. Da die Entschädigungspflicht, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. 7. 1992 (Seite 13) ausgeführt hat, nicht weiter reicht als die Eigentumsgarantie, ist die Einschränkung des Vertrauensschutzes auch auf der Rechtsfolgenseite zu beachten. Dem hat das Landgericht durch die Kürzung des zu verzinsenden Kapitals Rechnung getragen.
III.
Der vom Landgericht angenommene Zinssatz von 7 % erscheint angemessen. Daß er mit dem investierten Kapital eine höhere
Rendite hätte erzielen können, macht der Kläger nicht geltend. Er tritt auch keinen Beweis dafür an, daß er die Investitionen mit Kreditmitteln finanziert hat, die er tatsächlich mit mehr als 7 % zu verzinsen hatte. Ob die Zinshöhe in erster Instanz noch unstreitig war, ist belanglos. Die Beklagte hat sie jedenfalls in der Berufungserwiderung (Seite 9, GA Bl. 492) in zulässiger Weise bestritten.
Mit Recht hat das Landgericht auch davon abgesehen, dem Kläger eine weitergehende Verzinsung in Form von Zinseszinsen zuzubilligen. Es ist zwar richtig, daß einer solchen Entschädigung das Zinseszinsverbot nicht entgegensteht, weil es sich bei der Verzinsung der Investitionskosten nicht um Zinsen im Rechtssinne, sondern der Sache nach um eine Entschädigung für die entgangene Nutzung handelt, bei der die Form des Zinses nicht mehr als einen bloßen Berechnungsmodus darstellt (vgl. BGH WM 1964, 122, 124). Daraus folgt aber noch nicht, daß aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Angriffs stets auch eine Entschädigung für die verspätete Auszahlung der (Haupt- ) Entschädigung stattzufinden hat. Eine unmittelbar aus dem Entschädigungsgebot des Art. 14 Abs. 3 GG abzuleitende Verzinsung hat die Rechtsprechung nur im Falle der Vollenteignung bejaht, bei der der Betroffene die Zinsen dafür erhält, daß ihm die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks bereits genommen ist, ohne daß ihm der Entschädigungsbetrag zur Nutzung zur Verfügung steht (BGHZ 37, 269, 276). Für den Fall, daß die Nutzungsentschädigung als solche die Hauptentschädigung darstellt, hat der Bundesgerichtshof dem Betroffenen eine Verzinsung ausdrücklich nur in Form von Prozeß- oder Verzugszinsen zugebilligt (WM 1964, 122, 124; 198O, 658, 66O). Soweit er die Entschädigung in der Schießplatz-Entscheidung (WM 1974, 6O1) weitergehend auch auf Zinsen von der Entschädigungssumme ausgedehnt hat, hat er dies im wesentlichen mit den dort einschlägigen Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes begründet und im übrigen darauf abgehoben, daß die Hauptentschädigung nicht abstrakt als Verzinsung eines bestimmten Kapitalbetrags, sondern konkret nach Maßgabe der entgangenen Nutzungsvorteile berechnet war. Diese Differenzierung führt im vorliegenden Fall zur Verneinung eines weitergehenden Zinsanspruchs, da der Kläger eine Hauptentschädigung erhält, die nicht konkret nach der entgangenen Nutzung, sondern abstrakt nach dem in die Baumaßnahme investierten Kapital berechnet ist.
IV.
Mit Recht wendet sich der Kläger dagegen, daß das Landgericht ihm eine Entschädigung für den während der Geltungsdauer des § 6 Abs. 6 MGVO a. F. eingetretenen Wertverlust versagt hat. Insoweit hat die Berufung Erfolg.
Durch die Verzinsung wird der Kläger dafür entschädigt, daß er das tatsächlich in den Ausbau der Stallungen investierte und hierdurch "frustierte" Kapital nicht anderweitig nutzen konnte. Der Wertverlust, den die nicht nutzbaren Maschinen und baulichen Anlagen unterdessen erlitten haben, ist damit noch nicht ausgeglichen. Durch die Verzinsung allein wird der Kläger nämlich noch nicht so gestellt, als wären die Investitionen von Anfang an "rentabel" gewesen, wie das Landgericht meint (UA Seite 17 GA Bl. 426). Rentabel ist eine Investition in eine der Abnutzung unterliegende Anlage nur dann, wenn diese nicht nur eine angemessene Rendite (Verzinsung) abwirft, sondern darüber hinaus die Bildung einer Rücklage ermöglicht, mit der nach der vollständigen Abschreibung bzw. Abnutzung eine Neuanschaffung finanziert werden kann. Einer Wertminderung unterliegen Maschinen und bauliche Anlagen auch dann, wenn sie nicht genutzt werden. Insoweit hat der Kläger über den Nutzungsausfall hinaus einen Substanzverlust erlitten, der durch die bloße Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht ausgeglichen ist.
Der Höhe nach kann der Berechnung des Klägers allerdings nicht gefolgt werden. Der von ihm geltend gemachte Wertverlust von jährlich 5 % bei den baulichen Anlagen und 1O % bei der technischen Geräten ist nicht durch ein entsprechendes tatsächliches Vorbringen zur Art und Dauer der Nutzung untermauert. Die steuerlichen Abschreibungssätze, die der Berechnung des Klägers zugrunde liegen, sind schon deshalb kein geeigneter Beurteilungsmaßstab, weil sie für voll genutzte Anlagen gelten und im übrigen auch die tatsächliche Lebensdauer nicht richtig wiederspiegeln. Realistisch erscheinen die jeweils hälftigen Sätze (§ 287 ZPO). Diese ergeben bei Zugrundelegung der zuletzt vom Kläger ermittelten und unstreitig gewordenen Zahlen (Schriftsatz vom 22. 9. 1995, Seite 11, GA Bl. 397 : 57.999,84 DM + 23.767,52 DM = 81.767,36 DM) eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 4O.883,68 DM.
V.
Die Kosten der Unterhaltung und Versicherung sind mit der vom Landgericht angenommenen Pauschale von O,3 % der Baukosten ausreichend bemessen. In welchem Umfang die neugeschaffenen Anlagen tatsächlich genutzt werden, ist nicht vorgetragen. Was die Versicherung betrifft, so behauptet der Kläger noch nicht einmal, daß er überhaupt eine Versicherung abgeschlossen hat. Im übrigen wäre ihm auch eine anteilige Berechnung der auf die neuen Bauteile entfallenden Prämien möglich. Ohne nähere Angaben zu Art und Umfang der Versicherung lassen sich die Kosten auch nicht durch Hinzuziehung eines Sachverständigen ermitteln.
VI.
Dem Kläger steht auch für die notwendig gewordene Abschlachtung von Färsen und Kühen keine weitergehende Entschädigung zu.
Insoweit hat das Landgericht dem Kläger mit Recht nur eine Entschädigung für die im September 1983 hinzuerworbenen 21 Färsen zugebilligt. Nur in diesem Umfang hat der Kläger eine tatsächlich erlittene Vermögenseinbuße in schlüssiger Form dargelegt. Was die aus eigener Nachzucht stammenden Kühe betrifft, so läßt der Kläger nicht nur ein ausreichendes Vorbringen zu den Kosten der Aufzucht vermissen, sondern auch jegliche Angaben zu dem Vermögenswert, den die Tiere bei Inkrafttreten der MGVO verkörperten. Auch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Kläger genötigt war, insgesamt 114 Tiere (21 Färsen und 93 Kühe) zu verkaufen, obwohl die Anzahl der Kuhplätze durch die Betriebserweiterung nur von 164 auf 23O erhöht, also um 66 Einheiten aufgestockt worden war. Letztlich folgt daraus, daß der Kläger mit seiner Berechnung zu einem erheblichen Teil auch Nachteile geltend macht, die mit der Regelung des § 6 Abs. 6 MGVO a. F. nichts zu tun haben. Diese Nachteile muß er, wie viele andere Milcherzeuger, entschädigungslos hinnehmen.
VII.
Soweit der Kläger Ersatz der Kosten für eine 3/4-Arbeitskraft beansprucht, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Neue Gesichtspunkte werden dazu mit der Berufung aufgezeigt.
Zinsen in Höhe von 4 % stehen dem Kläger ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB zu. Diesem Zinsanspruch steht das Zinseszinsverbot (§ 291 Satz 2 BGB) nicht entgegen (BGH WM 198O, 658, 66O). Weitergehende Zinsen wegen Verzugs kann der Kläger dagegen nicht beanspruchen, da die Verzugsvorschriften auf die Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs keine Anwendung finden (BGH NJW 1981, 1277).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 7O8 Nr. 1O, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert: 586.673,51 DM.
Wert der Beschwer: a) für den Kläger: 545.789,83 DM;
b) für die Beklagte: 4O.883,68 DM.