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Oberlandesgericht Köln·7 U 24/91·19.06.1991

Berufung: Schmerzensgeld nach Sturz wegen unebenem Gehweg – teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf einer unebenen Brückenplatte. Zentrales Problem ist die Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und das Mitverschulden der Klägerin. Das OLG hält die Beklagte für schadensersatzpflichtig, bemisst das Schmerzensgeld auf 1.500 DM und setzt das Mitverschulden der Klägerin auf 25 % fest.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.500 DM verurteilt, weitergehende Berufungen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn eine für die Verkehrsteilnehmer nicht zumutbare Gefahrenquelle (z. B. erheblicher Niveauunterschied im Gehwegbelag) besteht und nicht beseitigt oder hinreichend gesichert ist.

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Kommt der Geschädigte in dem Bereich der Gefahrenstelle zu Fall, ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gefahrenquelle und dem Unfall grundsätzlich anzunehmen; die Darlegungs- und Beweislast für entgegenstehende Umstände trifft den Schädiger.

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Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nur dann anzunehmen, wenn dieser bei gebotener Aufmerksamkeit die Gefahrenstelle hätte erkennen und vermeiden können; dessen Umfang richtet sich nach dem Grad der unterlassenen Sorgfalt.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzungen, anhaltende Beschwerden und bleibende Beeinträchtigungen (z. B. Narben) zu berücksichtigen; ein festgestelltes Mitverschulden ist anteilig zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 0 20/90

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 20/90 - dahingehend abgeändert, daß die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt wird, an die Klägerin insgesamt 1.500,-- DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg, die zulässige Anschlußberufung ist unbegründet.

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Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Klägerin die Beklagte aufgrund des Unfalls vom 10. Oktober 1989 auf Zahlung vom Schmerzensgeld in An-spruch nehmen kann. Der Senat ist mit dem Landge-richt der Ansicht, daß der Beklagten im Hinblick auf die Unebenheit, welche sich am Unfalltag auf der Brücke über die Urft in Gemünd befand, eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist. Der Senat schließt sich insoweit in vollem Umfang den Ausführungen der angefochte-nen Entscheidung an. Was die Beklagte mit ihrer Anschlußberufung dagegen vorbringt, überzeugt den Senat nicht. Auch die Beklagte geht davon aus, daß der Niveauunterschied in dem Plattenbelag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mehr als zwei Zentime-ter betrug. Die Beklagte stellt auch nicht in Ab-rede, daß der fragliche Weg häufig von Kurgästen begangen wird. Danach und nach dem Eindruck, wel-chen der Senat aufgrund der vorgelegten Lichtbil-der gewonnen hat, stellte die Unebenheit eine Ge-fahrenquelle dar, die die Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmen mußten.

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Die Ausführungen der Beklagten vermögen auch inso-weit nicht zu überzeugen, als sie nunmehr offenbar den Ursachenzusammenhang zwischen der ihr vorzu-werfenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Unfall der Klägerin in Abrede stellen will. Die Beklagte bestreitet nicht ernsthaft, daß die Klägerin im Bereich der fraglichen Unebenheit zu Fall gekommen ist. Daran besteht in Anbetracht der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen B. und der Angaben der von dem Senat selbst gehörten Klä-gerin auch kein ernsthafter Zweifel. Dann ist aber von einer Ursächlichkeit der Unebenheiten für den Unfall auszugehen. Dabei kann dahinstehen, wie die Klägerin genau gegangen ist. Die Spekulationen der Beklagten über eine möglicherweise unvorsichtige Gehweise der Klägerin und über deren Kenntnis von der Unfallstelle betreffen deren Mitverschulden; den ihr danach obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht führen können. Die Anhörung der Klägerin durch den Senat hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Klägerin sich in besonders un-vorsichtiger oder ungewöhnlicher Weise fortbewegt hätte oder daß ihr die Unfallstelle bekannt gewe-sen wäre. Der von der Beklagten allein angetrete-ne Sachverständigenbeweis ist offensichtlich unge-eignet, das Geschehen in irgendeiner Weise zu er-hellen.

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Der Senat ist allerdings mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Klägerin ein Mitverschulden des-halb vorzuwerfen ist, weil sie nicht in ausrei-chender Weise auf den Zustand des Gehweges geach-tet hat. Der Klägerin kann indes nur vorgeworfen werden, daß ihr der Gesamtzustand des Gehweges An-laß zu erhöhter Vorsicht hätte geben müssen und daß die Gefahrenstelle bei der gebotenen Aufmerk-samkeit hätte bemerkt werden können. Dagegen ist nicht festzustellen, daß die Klägerin bereits auf-grund besonderer Ortskunde Anlaß zu besonderer Vorsicht hätte haben müssen, insbesondere daß ihr der seit längerem bestehende schlechte Zustand des Bürgersteiges an dieser Stelle bereits vor dem Un-falltag bekannt war. Nach Ansicht des Senats kann deshalb der Mitverschuldensanteil der Klägerin nur mit einem Viertel bewertet werden.

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Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldensan-teils der Klägerin erscheint dem Senat in Anbe-tracht der von der Klägerin erlittenen Verletzun-gen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.500,-- DM als angemessen und ausreichend. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß die Klägerin aufgrund des Unfalls unter Kopfschmerzen gelitten hat. Er hat ferner die bei dem Sturz erlittenen Verletzungen und die im Bereich der Nasenwurzel verbliebene Narbe berücksichtigt.

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Der vom Landgericht zugesprochene Betrag war mit-hin noch um 250,-- DM zu erhöhen. Die weitergehen-de Berufung und die Anschlußberufung mußten hinge-gen zurückgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 2.500,-- DM

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Die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 60.000,-- DM nicht.