Feststellung schriftlichen Vergleichs: Ansprüche erledigt und Kosten gegeneinander aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Parteien haben dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dessen Zustandekommen vom Oberlandesgericht bestätigt wird. Demnach sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht vorhanden bzw. erledigt, insbesondere nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Der Kläger erklärt zwei weitere Verfahren für erledigt; die Parteien vereinbaren die gegeneitige Aufhebung der Kosten. Der Streitwert wird für Berufung und Vergleich festgesetzt.
Ausgang: Feststellung des Zustandekommens eines schriftlichen Vergleichs; Ansprüche als erledigt festgestellt, Kosten gegeneinander aufgehoben, Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleich gilt als vom Gericht feststellungsfähig, wenn die Parteien dem Gericht einen klaren schriftlichen Vergleichsvorschlag vorlegen, aus dem Abschluss und Inhalt des Vergleichs hervorgehen.
Erklärten die Parteien einvernehmlich, dass geltend gemachte Ansprüche nicht bestehen oder erledigt sind, kann das Gericht dies feststellen und die betroffenen Ansprüche als erledigt behandeln.
Parteien können durch Vereinbarung die gegenseitige Aufhebung der Kosten der beteiligten Verfahren treffen; das Gericht setzt eine solche Kostenregelung in seinem Beschluss fest.
Das Gericht kann zugleich für das Rechtsmittelverfahren und für den Vergleich einen Streitwert zur Bestimmung von Gebühren und Kosten festsetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 67/15
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, so dass folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in diesem Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen bzw. erledigt sind, insbesondere nachdem das Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 16 K 1278/13 mit Urteil vom 11.01.2018 entschieden hat.
2. Der Kläger verpflichtet sich, die Verfahren 1 AGH 30/17 AGH NW einerseits und 1 AGH 89/17 AGH NW andererseits in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Beklagte wird sich in diesen Verfahren der Erledigungserklärung des Klägers anschließen. Die Kosten der genannten Verfahren sollen gegeneinander aufgehoben werden.
3. Die Kosten des hiesigen Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich wird auf jeweils 24.419,20 EUR festgesetzt.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.