Amtshaftung bei Unfallrekonstruktion: Durchwinken trotz Gefahr und Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Land Schadensersatz, nachdem seine Ehefrau nach Anweisung eines Polizeibeamten an einer Unfallrekonstruktion in eine Kreuzung einfuhr und kollidierte. Streitpunkt war, ob der Beamte pflichtwidrig zur Weiterfahrt aufforderte und ob sich die Fahrerin darauf verlassen durfte. Das OLG bejahte eine Amtspflichtverletzung, weil der Beamte trotz erkennbarer Gefahrenlage die Weiterfahrt veranlasste, ohne den Querverkehr zu sichern. Zugleich nahm es ein hälftiges Mitverschulden an, da die Fahrerin mit einem Wechsel der Lichtzeichen rechnen und den Querverkehr beachten musste; die Berufung und Anschlussberufung blieben erfolglos.
Ausgang: Berufung des Landes und Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen; es bleibt bei hälftiger Haftung und dem erstinstanzlichen Zuspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Polizeibeamte haben bei Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Unfallrekonstruktion die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Verkehrsmaßnahmen zu treffen, ggf. auch durch Zeichen und Weisungen nach § 36 StVO.
Fordert ein zur Verkehrssicherung eingesetzter Polizeibeamter einen Fahrzeugführer trotz erkennbarer Gefahrenlage zur Weiterfahrt auf, liegt eine Amtspflichtverletzung vor, für deren Folgen die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftet.
Ein Verkehrsteilnehmer darf sich auf polizeiliche Zeichen nicht schrankenlos verlassen; er muss insbesondere dann mit einem Wechsel der Lichtzeichenanlage rechnen und den Querverkehr beachten, wenn die Verkehrslage und der Zeitablauf dies nahelegen.
Ein Mitverschulden kann auch dann hälftig zu bewerten sein, wenn der Amtspflichtverstoß schwer wiegt, der Verkehrsteilnehmer aber erkennbar in eine unübersichtliche Kreuzungssituation einfährt und dabei die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen ist.
Bei der Schadensteilung sind Verschuldensbeiträge und Betriebsgefahr umfassend gegeneinander abzuwägen; eine Sichtbehinderung durch ein Hindernis kann das Mitverschulden mindern, schließt es aber nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 124/91
Leitsatz
1. Der im Rahmen einer Unfallrekonstruktion zur Sicherung des Verkehrs eingesetzte Polizeibeamte handelt pflichtwidrig, wenn er trotz erkennbarer Gefahrenlage einen PKW-Fahrer zur Weiterfahrt auffordert. Für einen hierdurch verursachten Unfall haftet die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 2. Einen durch Zeichen des Polizeibeamten zur Weiterfahrt aufgeforderten Verkehrsteilnehmer kann unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs ein hälftiges Mitverschulden treffen, wenn er erkennen konnte, daß die Lichtzeichen der Verkehrssignalanlage den Verkehr abweichend regelten.
Tenor
Die Berufung und die Anschlußberufung gegen das am 02.12.1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 38 % und das beklagte Land zu 62 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen das beklagte Land Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich am 12.12.1990 gegen 19.30 Uhr in E. auf der I. im Bereich der Einmündung M. ereignete.
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Die Zeugin K. , die Ehefrau des Klä-gers, kam mit dessen M. -PKW aus der M. und wollte nach rechts in die I. abbiegen. In der Einmündung war im Rahmen einer Unfallrekonstruktion, die von einer kleinen Straf-kammer des Landgerichts Aachen durchgeführt wurde, quer zu ihrer Fahrtrichtung ein O. -PKW abge-stellt. Zur Sicherung der Rekonstruktion war als Polizeibeamter der Zeuge L. anwesend. Er veranlaßte die Ehefrau des Klägers, die zunächst an der für sie "rot" zeigenden Ampel angehalten hatte, ihre Fahrt fortzusetzen und an dem abgestellten PKW vorbeizufahren. Dabei stieß sie mit einem auf der I. von links kommenden M. -PKW zusammen.
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Die Darstellungen der Parteien zur Rolle des Zeugen L. gehen auseinander. Der Kläger behauptet, der Zeuge habe seine Ehefrau durch Zeichen mit der Kelle und durch Zurufe aufgefordert, weiterzufahren, obwohl die Ampel noch "rot" gezeigt habe. Demgegenüber behauptet das Land, die Ehefrau des Klägers habe zwar zunächst "rot" gehabt, sei dann aber nach dem Umspringen auf "grün" losgefahren, um unmittelbar vor der Einmündung wieder anzuhalten, weil sie befürchtete, nicht genügend Platz zu haben, um an dem abgestellten O. PKW vorbeizukommen. Der Zeuge L. sei deshalb zu ihr hingegangen und habe ihr erklärt, daß genügend Platz vorhanden sei; zum Weiterfahren habe er sie nicht aufgefordert.
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Der Kläger hat seinen Schaden auf insgesamt 3.094,60 DM beziffert. Im einzelnen hat er einen vom ihm in Eigenleistung beseitigten Sachschaden in Höhe von 2.584,60 DM, Nutzungsausfall in Höhe von 470,-- DM sowie eine Kostenpauschale von 40,-- DM geltend gemacht. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
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Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Be-weis erhoben. Mit Urteil vom 02.12.1991 hat es der Klage in Höhe von 1.547,30 DM stattgegeben. Auf-grund der Beweisaufnahme ist es davon ausgegangen, daß der Zeuge L. die Ehefrau des Klägers tatsächlich zur Weiterfahrt aufforderte. Dies habe er, so das Landgericht, nicht tun dürfen, ohne sich zu vergewissern, daß sich auf der I. kein Fahrzeug näherte. Damit falle ihm eine Amtspflicht-verletzung zur Last. Der Kläger müsse sich aber ein hälftiges Mitverschulden seiner Ehefrau anrechnen lassen, die trotz der Weisung des Zeugen verpflich-tet gewesen sein, den Verkehr auf der I. zu beachten.
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Mit seiner Berufung verfolgt das Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger tritt der Berufung entgegen und hält seinen erstinstanzlichen Antrag mit der Anschlußberufung unter Berücksichtigung einer mit 20 % angesetzten Betriebsgefahr noch in Höhe von 2.475,68 DM aufrecht.
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Entscheidungsgründe
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Beide Rechtsmittel sind zulässig, bleiben in der Sache aber ohne Erfolg.
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Eine Pflichtverletzung des Zeugen L. hat das Landgericht mit Recht bejaht. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf an, ob der Zeuge, wie im Fall der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 1961, 253), mit der "Verkehrsregelung" beauftragt war. Welche Aufgabe der Zeuge hatte, ergibt sich aus dem Zweck seiner Hinzuziehung zu dem gerichtlichen Ortstermin. Die dabei durchgeführte Unfallrekonstruktion war nicht ungefährlich. Durch den mitten in der Einmündung aufgestellten PKW konnten die aus der I. kommenden und die auf der M. in westlicher Richtung fahrenden Verkehrsteilnehmer verunsichert und zu Fehlreaktionen verleitet werden. Daraus ergab sich für den Zeugen L. die polizeiliche Aufgabe, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehörte, soweit den Umständen nach geboten, auch die Abgabe von Zeichen und Weisungen nach § 36 StVO.
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Die besondere Gefahrensituation, die sich aus der Stellung des O. -PKW in der Einmündung ergab, läßt schon daran denken, daß für die erforderlichen Si-cherungsmaßnahmen mehrere Beamte hätten eingesetzt werden müssen. Aufgrund der von dem PKW ausgehenden Störung des Verkehrsflusses konnte die an der Einmündung vorhandene Lichtzeichenanlage ihre ver-kehrsregelnde Funktion nur unzulänglich erfüllen. Durch den Einsatz von zwei Beamten, von denen einer die M. , der andere die I. hätte unter Kontrolle halten können, wäre ein größeres Maß an Sicherheit gewährleistet gewesen. Insoweit träfe die Verwantwortung entweder den verantwortli-chen Vorgesetzten des Zeugen L. oder aber auch diesen selbst, weil ihm vorzuwerfen wäre, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines weiteren Beam-ten nicht erkannt zu haben.
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Im einzelnen braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Zeuge L. handelte jedenfalls deshalb pflichtwidrig, weil er in der konkreten, zu dem Unfall führenden Situation nicht die richtigen Anordnungen traf.
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Das Verhalten des Zeugen L. erscheint selbst dann nicht unbedenklich, wenn seine eigene Sachverhaltsschilderung - und die damit im wesent-lichen übereinstimmende Darstellung des beklagten Landes - zutrifft. Danach nahm das Geschehen, das sich zwischen dem Umspringen der an der M. postierten Ampel auf "grün" und dem Unfall abspiel-te, nicht unerhebliche Zeit in Anspruch. Als die Ehefrau des Klägers, nachdem sie an der Ampel zu-nächst angefahren war, vor dem querstehenden O. -PKW wieder anhielt, befand sich der Zeuge noch im überdachten Bereich eines an der Kreuzung gelegenen Bankgebäudes, wo er vor der schlechten Witterung Schutz gesucht hatte. Von dort aus setzte er sich in Bewegung, als er die Ehefrau des Klägers gesti-kulieren sah, um ihr sodann, nachdem sie die Fen-sterscheibe heruntergedreht und gefragt hatte "was los sei", die Umstände zu erläutern und ihr klar zu machen, daß sie genug Platz habe, um an dem PKW vorbeizukommen. In dieser Situation hätte der Zeuge an die Möglichkeit denken müssen, daß die Lichtzei-chen inzwischen gewechselt hatten und für den Ver-kehr auf der I. wieder "grün" zeigten. Die Ehefrau des Klägers befand sich praktisch in der Rolle eines im Kreuzungsbreich "steckengebliebenen" Verkehrsteilnehmers und brachte damit sowohl sich selbst wie auch den Querverkehr auf der I. in eine Gefahr, die sich noch dadurch erhöhte, daß ihr der abgestellte O. -PKW beim Einbiegen in die I. die Sicht versperrte. Bei dieser Sach-lage kommt in Betracht, daß der Zeuge L. schon deshalb pflichtwidrig handelte, weil er sich trotz der erkennbaren Gefahrenlage passiv verhielt und die Ehefrau des Klägers weiterfahren ließ, anstatt aktiv zur Abwehr der Gefahr einzuschreiten, wozu es ausgereicht hätte, wenn er sich unmittelbar an der Einmündung aufgestellt hätte und von dort aus die Ehefrau des Klägers unter Beobachtung des bevorrechtigten Querverkehrs in die I. ein-gewiesen hätte.
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Einer abschließenden Stellungnahme bedarf es auch dazu nicht. Pflichtwidrig handelte der Zeuge L. jedenfalls deshalb, weil er die Ehefrau des Klägers aktiv durch Zurufe oder durch Zeichen mit der Hand bzw. der Kelle zur Weiterfahrt aufforderte und damit die ohnehin schon entstandene Gefahrenlage nocht verschärfte. Insoweit ist das gegenteilige Vorbringen des beklagten Landes durch die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. Wegen der Einzelheiten der Beweiswürdigung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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Mit Recht hat das Landgericht auch ein Mitverschul-den der Ehefrau des Klägers angenommen. Dieser Vor-wurf rechtfertigt sich allerdings nicht schon aus der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten den Ver-kehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht entbinden. Wenn die Ehefrau des Klägers tatsäch-lich, wie sie als Zeugin bekundet hat, bei "rot" durchgewunken wurde, spricht viel dafür, daß sie auch darauf vertrauen durfte, gefahrenlos weiter-fahren zu können, ohne mit Querverkehr rechnen zu müssen. In diesem Punkt kann aber der Darstellung der Zeugin nicht gefolgt werden. Vielmehr ist auf-grund der Aussagen der Zeugen H. und L. davon auszugehen, daß sie nicht mehr vor der Ampel, sondern in Höhe des abgestellten O. -PKW stand, als sie von dem Zeugen L. zur Weiterfahrt aufgefordert wurde. Der Zeuge hatte keinen Anlaß, den Verkehr abweichend von den Lichtzeichen zu regeln und sie bei Rotlicht durchzuwinken. Dagegen erscheint es nachvollziehbar, daß er sie zur Wei-terfahrt bewegen wollte, als sie in der Einmündung ohne zwingenden Grund noch einmal anhielt und damit den nachfolgenden Verkehr unnötig behinderte. Nach-dem sie angehalten und mit dem Zeugen L. gesprochen hatte, durfte sie nicht mehr darauf vertrauen, daß sie bei fortdauernder Grünphase noch bevorrechtigt auf die I. einbiegen konnte. Vielmehr mußte sie, ebenso wie der Zeuge L. , damit rechnen, daß die Lichtzeichen inzwischen gewechselt hatten. Sie war deshalb verpflichtet, sich der Einmündung mit besonderer Vorsicht zu nähern und dem bei Grünlicht einge-setzten Querverkehr auf der I. den Vorrang zu gewähren. Diese Pflicht verletzte sie, als sie weiterfuhr, obwohl sich von links der M. -PKW nä-herte.
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Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung fällt einerseits ins Gewicht, daß auf Seiten des Klägers auch ohne ein Verschulden die Betriebsge-fahr zu berücksichtigen ist. Andererseits hat das Verschulden des Zeugen L. ein nicht uner-hebliches Gewicht, weil er die Gefahrensituation aufgrund seiner Schulung und Erfahrung als Polizei-beamter besser erkennen konnte als die Ehefrau des Klägers. Zu deren Gunsten fällt schließlich auch noch ins Gewicht, daß ihr der abgestellte O. -PKW die Sicht versperrte. Insgesamt hält der Senat des-halb die vom Landgericht vorgenommene Schadenstei-lung im Verhältnis 50:50 für angemessen.
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Auch hinsichtlich der Schadenshöhe hat das an-gefochtene Urteil Bestand. Den von ihm geltend gemachten Sachschaden hat der Kläger in der Beru-fungsinstanz durch Vorlage eines Kostenvoranschlags der Fa. B. vom 14.12.1990 belegt. Einwendungen gegen die einzelnen Schadenspositionen hat das beklagte Land nicht vorgebracht. Die in der mündli-chen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob die Repara-turkosten noch in einem angemessenen Verhältnis zum Widerbeschaffungswert des Fahrzeugs stehen, sind durch nichts erhärtet. Jedenfalls fehlt es an einem entsprechenden Beweisantritt. Die Durchführung der Reparatur hat das beklagte Land nicht bestritten. Im Hinblick auf Art und Umfang der Schäden ist davon auszugehen, daß durch die Reparatur auch ein Nutzungsausfall entstanden ist. Insoweit hält der Senat die vom Kläger behauptete Reparaturdauer (einschließlich Wartezeit) von 5 Tagen für ausrei-chend wahrscheinlich (§ 287 ZPO).
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Die Kostenenscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Berufungsstreitwert (zugleich maximale Beschwer): 2.475,68 DM.