Notaranderkonto: Hinweispflicht zur Festgeldanlage bei jederzeitiger Verfügbarkeit
KI-Zusammenfassung
Der Verkäufer einer Eigentumswohnung verlangte vom Notar Schadensersatz wegen entgangener Zinsen, weil der Kaufpreis auf dem Anderkonto nur als Giroguthaben verzinst wurde. Streitig war, ob der Notar ohne Weisung Festgeld anlegen muss bzw. jedenfalls hierauf hinweisen musste. Das OLG Köln verneinte eine Pflicht zur Festgeldanlage ohne schriftliche Hinterlegungsanweisung nach § 11 DONot, bejahte aber eine Hinweispflicht, wenn Festgeldkonditionen die jederzeitige Verfügbarkeit ohne wesentliche Zinsnachteile sichern. Wegen unterlassenen Hinweises sprach es dem Kläger Ersatz des Zinsverlustes für eine 30-tägige Festgeldanlage (1.146,56 DM) zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Notar zu Schadensersatz wegen unterlassenen Hinweises auf Festgeldanlage verurteilt, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Amtspflicht des Notars zur Festgeldanlage von auf einem Notaranderkonto verwahrten Beträgen besteht ohne ausdrückliche (grundsätzlich schriftliche) Hinterlegungsanweisung der Beteiligten nach § 11 DONot jedenfalls seit deren Neufassung 1985 nicht.
Der Notar hat die Urkundsbeteiligten auf die Möglichkeit und Vorteile einer Festgeldanlage hinzuweisen, wenn bankseitige Konditionen eine jederzeitige Verfügbarkeit der Gelder ermöglichen und ein vorzeitiger Abruf nicht zum Verlust bereits erworbener Festgeldzinsen bzw. zu sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen führt.
Eine Hinweispflicht auf Festgeldanlage kann entfallen, wenn bei der Beurkundung verlässlich absehbar ist, dass die Auszahlungsreife innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat eintreten wird.
Der Notar muss nach Eintritt der Auszahlungsreife hinterlegte Gelder unverzüglich entsprechend dem Verwahrungszweck verwenden; ein Hinausschieben der Auszahlung zur Zinsoptimierung ist grundsätzlich pflichtwidrig.
Ein Mitverschulden bzw. ein Anspruchsausschluss wegen unterlassener Rechtsverfolgung kommt nicht in Betracht, wenn der Hinterleger keine Kenntnis von besonderen, risikofreien Festgeldkonditionen für Notaranderkonten hatte und diese daher nicht selbst veranlassen konnte.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 80/94
Leitsatz
1. Eine Amtspflicht des Notars, bei ihm auf Anderkonto hinterlegtes Geld auch ohne eine darauf abzielende Anweisung der Beteiligten als Festgeld anzulegen, besteht jedenfalls seit Inkrafttreten der neugefaßten DONot im Jahre 1985 nicht (anders noch LG Hamburg JurBüro 1971, 1055 = MittRhNotK 1972, 123). 2. Der Notar ist jedoch verpflichtet, die Beteiligten auf die Vorteile einer Festgeldanlage hinzuweisen, wenn die Bank ihm Konditionen einräumt, die die jederzeitige Verfügbarkeit des Geldes gewährleistet und der vorzeitige Abruf keine nachteiligen Folgen auf die Höhe der in den bereits abgelaufenen Festlegungsperioden angefallenen Zinsen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.08.1994 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.146,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.12.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 65 % und dem Beklagten zu 1) zu 35 % auferlegt. Von den au-ßergerichtlichen Kosten des Klägers werden dem Be-klagten zu 1) 35 % auferlegt, von den außergericht-lichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger 30 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger in vollem Umfang. Weitergehende Erstattungsansprüche bestehen nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Klä-ger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheitsleistung erbringt. Für den Kläger wird der Abwendungsbetrag auf 150,00 DM, für den Beklagten zu 1) auf 1.350,00 DM festgesetzt. Die Revision wird zugelassen soweit zum Nachteil des Beklagten zu 1) erkannt worden ist.
Tatbestand
Am 5. Mai 1993 beurkundete ein zum amtlichen Vertreter des Beklagten zu 1) bestellter Notarassessor einen Vertrag über den Verkauf einer Eigentumswohnung, an dem der Kläger als Verkäufer beteiligt war (UR-Nr. 842/1993 SV). Unter I. 2. der Vertragsurkunde ist vermerkt, daß im Grundbuch als Belastungen eingetragen sind in Abteilung II lfd. Nr. 3: "Die Sanierung wird durchgeführt" und in Abteilung III lfd. Nr. 9: "110.000,00 DM Buchgrundschuld für die Stadtsparkasse in K.". Die Vertragsparteien vereinbarten, daß die in Abteilung II lfd. Nr. 3 eingetragene Last und Beschränkung nebst den zugrundeliegenden Verpflichtungen vom Käufer übernommen wird. Die in Abteilung III eingetragene Grundschuld sollte der Käufer nicht übernehmen; die durch die Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten des Verkäufers sollten aus dem Kaufpreis Zug um Zug gegen Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch abgelöst werden. Der Gesamtkaufpreis von 217.195,00 DM sollte in zwei Teilbeträgen auf einem Anderkonto des Beklagten zu 1) bei der K. Bank ... in K. hinterlegt werden, und zwar die erste Rate von 1/10 innerhalb einer Woche ab Vertragsschluß, die restlichen 9/10 zum 25. Mai 1993. Der Beklagte wurde angewiesen, über die hinterlegten Beträge erst zu verfügen, wenn zugunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war, die zu dem Vertrag erforderlichen Genehmigungen vorlagen und die Löschungsunterlagen für die nicht übernommene Belastung vorlagen. Aus dem hinterlegten Kaufpreis sollten zunächst die nicht übernommenen Belastungen in der von der Gläubigerin angeforderten Höhe abgelöst und der Restbetrag an den Verkäufer ausgezahlt werden. Die Parteien vereinbarten, daß die Hinterlegungszinsen dem Verkäufer zustehen. Darüber, ob das Anderkonto als Girokonto oder als Festgeldkonto eingerichtet werden sollte und welche Auswirkungen die unterschiedlichen Anlegungsformen auf die Verzinsung haben, wurde bei der Beurkundung nicht gesprochen.
Die erste Rate des Kaufpreises ging am 13.05., der Restbetrag am 21.05.1993 auf dem Anderkonto ein. Die Löschungsunterlagen bezüglich der Grundschuld erhielt der Beklagte zu 1) am 27.05.1993, die Genehmigung nach § 144 BauGB ging bei ihm am 09.07.1993 ein. Mit Schreiben vom 13.07.1993 erteilte der Beklagte zu 1) der K. Bank den Auftrag, 110.698,97 DM zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeit des Klägers an das Bankinstitut zu überweisen, desweiteren 14.019,13 DM an eine Immobilienfirma als Provision für den Kaufvertrag und 195,50 DM an ihn selber als Ausgleich für Kosten, die er für die Löschungsbewilligung vorgelegt hatte. Gleichzeitig wurde die Bank gebeten, das Anderkonto abzurechnen und den gesamten Restbetrag einschließlich Zinsen abzüglich Spesen an den Kläger zu überweisen. Die Überweisungen wurden am 15.07.1993 von der Bank ausgeführt.
Der Kläger hat die Beklagten mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, der Vertreter des Beklagten zu 1) hätte darauf hinweisen müssen, daß die Hinterlegung des Kaufpreises auf einem Girokonto erfolge, auf dem lediglich Zinsen in Höhe von 0,5 % p.a. gutgebracht werden und den Vertragsparteien zu bedenken geben müssen, ob der Kaufpreis nicht günstiger angelegt werden könne. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (auch veröffentlicht in MittRhNotK 1994, 262) Bezug genommen, durch das die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Gegen dieses ihm am 12.09.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 10.10.1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung - mit einem am 12.12.1994 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die gegen den Beklagten zu 2) eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, daß die Banken den Notaren die Möglichkeit einräumen, ein Anderkonto auch als Depositenkonto zu führen; Voraussetzung sei lediglich, daß ein Mindestbetrag von 10.000,00 DM für mindestens 30 Tage angelegt werde. Trete Auszahlungsreife vor Ablauf des vereinbarten Festlegungszeitraums ein, sei es dem Notar ohne weiteres möglich, über die hinterlegten Beträge sofort zu verfügen. Eine derartige Verfügung führe auch nicht dazu, daß in bereits abgelaufenen Festlegungsperioden angefallene Zinsen nachträglich auf den für Girokonten gewährten niedrigeren Zinssatz reduziert würden, sondern lediglich dazu, daß die Zinsen für die nicht vollendete Periode herabgesetzt werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug und der von ihnen gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Beklagte zu 1) ist dem Kläger gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 4, 46 Satz 1 BNotO zum Schadensersatz verpflichtet, da der zu seinem amtlichen Vertreter bestellte Notarassessor eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt hat. Der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch beschränkt sich jedoch auf 1.146,56 DM.
1.
Darin, daß der Beklagte zu 1) bzw. sein Vertreter eine Festgeldanlage nicht von sich aus ohne eine darauf abzielende Anweisung der Urkundsbeteiligten vorgenommen hat, kann eine Amtspflichtverletzung allerdings nicht erblickt werden.
Eine derartige Verpflichtung wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend verneint (vgl. OLG Schleswig DNotZ 1978, 183, 184; LG Koblenz DNotZ 1983, 705, 706; so wohl auch LG Darmstadt JurBüro 1986, 431; Reithmann, Vorsorgende Rechtspflege durch Notare und Gerichte, 1989, Seite 227; Weingärtner/Schöttler, DONot, 4. Aufl., 1987, Rdnr. 179; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 1989, Rdnr. 693; Custodis MittRhNotK 1972, 127 ff). Es wird allerdings auch die Auffassung vertreten, daß eine derartige Pflicht des Notars besteht (so insbesondere LG Hamburg JurBüro 1971, 1055 = MittRhNotK 1972, 123; zumindest einschränkend in diesem Sinn auch Allianz Versicherung in DNotZ 1973, 406, 409, wo ausgeführt wird, der Notar könne die zinsgünstigere Festgeldanlage wählen, wenn er die Beteiligten nicht befragen kann oder keine eindeutigen Weisungen erhält).
Nach Auffassung des Senats besteht jedenfalls seit Inkrafttreten der Neufassung der DONot (in Nordrhein-Westfalen: 01.03.1985) insoweit eine eindeutige Rechtslage, die die Annahme einer derartigen Verpflichtung des Notars nicht zuläßt. Die vorgenannte Entscheidung des LG Hamburg, die dazu geführt hat, daß diese Frage in den folgenden Jahren wiederholt in Rechtsprechung und Literatur erörtert worden ist, stammt aus einer Zeit, in der die DONot keine näheren Vorschriften darüber enthielt, ob und mit welcher Form und welchem Inhalt Verwahrungsanweisungen der Beteiligten an den Notar erforderlich oder zumindest wünschenswert sind. Die am 01.03.1985 in Kraft getretene DONot enthält hingegen in § 11 Abs. 1 Satz 1 die Bestimmung, daß der Notar ihm zur Aufbewahrung oder Ablieferung übergebenes Geld nur entgegennehmen darf, "wenn der Hinterleger ... die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Hinterlegung (z.B. Geldanlage auf Festgeldkonto) ... in einer Hinterlegungsanweisung genau und umfassend bestimmt hat". Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bedürfen die Hinterlegungsanweisung sowie deren etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Schriftform. Das Formerfordernis ist zwar nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung zu verstehen, sondern als bloße Ordnungsvorschrift. Die Bestimmung hat damit aber immerhin zur Folge, daß der Notar pflichtwidrig handelt, wenn er die in ihr getroffene Regelung nicht beachtet, und er - jedenfalls bei wiederholten Verstößen - deswegen mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen rechnen muß. Aus dem Gesamtzusammenhang der in § 11 Abs. 1 und 2 DONot getroffenen Regelungen läßt sich unzweifelhaft entnehmen, daß der Notar in dienstrechtlicher Hinsicht Festgeldanlagen nur dann vornehmen darf, wenn er eine dementsprechende eindeutige und zudem schriftlich abgefaßte Anweisung der Beteiligten erhalten hat. Hieraus folgt ohne weiteres, daß der Notar nicht amtspflichtwidrig handeln kann, wenn er eine Festgeldanlage deshalb unterläßt, weil ihm eine entsprechende Anweisung nicht erteilt worden ist.
2.
Die Frage, ob der Notar verpflichtet ist, von sich aus die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Festgeldanlage hinzuweisen und diese gegebenenfalls anzuregen, ist bislang in Rechtsprechung und Literatur meist zurückhaltend beantwortet worden. Gegen eine generelle Hinweispflicht wurde regelmäßig vorgebracht, der Notar habe die Beteiligten nicht in wirtschaftlichen Fragen zu beraten, sondern in rechtlichen Angelegenheiten; zudem sei Zweck der Hinterlegung nicht die Vermögensmehrung, sondern die Sicherung der Beteiligten; gegen eine Festgeldanlage spreche auch, daß die jederzeitige Verfügbarkeit durch die Festgeldanlage nicht mehr gewährleistet sei.
Der Hinweis auf den im Vordergrund stehenden Sicherungszweck überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Erfolgt die Hinterlegung des Geldes auf einem Bankkonto, so ist für die Frage der sicheren Verwahrung ausschlaggebend, ob die Hinterlegung auf einem notariellen Anderkonto oder auf einem bloßen Geschäftskonto des Notars erfolgt sowie die Frage, ob das Bankinstitut "sicher" ist. Erfolgt die Hinterlegung des Geldes auf einem Anderkonto, das den Vorgaben gemäß § 12 Abs. 2 DONot entspricht, so spielt es für die Frage der Sicherheit der Hinterlegung keine Rolle, ob es sich bei diesem Konto um ein Girokonto oder ein Festgeldkonto handelt.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur (und auch vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung) gegen die Anlage des Geldes auf einem Festgeldkonto eingewandt wird, der jederzeitigen Verfügbarkeit müsse vor der Möglichkeit eines Zinsgewinns der Vorrang eingeräumt werden, so ist dem grundsätzlich beizutreten. Im Hinblick darauf, daß nach dem im Berufungsrechtszug unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen ist, daß eine Anlegung des Kaufpreises auf einem Festgeldkonto der jederzeitigen Verfügbarkeit nicht entgegengestanden hätte, greift diese Erwägung vorliegend jedoch nicht ein.
Es spricht einiges dafür, daß seit dem Inkrafttreten der Neufassung der DONot eine grundsätzliche Verpflichtung des Notars zu bejahen ist, die Urkundsbeteiligten in den Fällen, in denen eine länger andauernde Hinterlegung in Betracht kommt, auf die Vorteile einer Festgeldanlage hinzuweisen. In § 11 Abs. 1 DONot wird nämlich nicht nur das Erfordernis der genauen und umfassenden Anweisung über die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Hinterlegung (z.B. Geldanlage auf Festgeldkonto) statuiert, sondern auch bestimmt, daß der Notar auf eine derartige Hinterlegungsanweisung hinwirken muß. Der Umstand, daß die Möglichkeit der Anlage als Festgeld als besondere Hinterlegungsbestimmung ausdrücklich in der DONot erwähnt wird, belegt, daß die Landesjustizverwaltungen insoweit Regelungsbedarf gesehen haben und ihnen daran gelegen war, Ungewißheiten und Streit über diesen Punkt zu vermeiden. Im Hinblick hierauf müßte es sich einem gewissenhaften Notar aufdrängen, bei einer ins Auge gefaßten Hinterlegung eines größeren Betrages mit den Beteiligten die Frage zu erörtern, ob diese eine Festgeldanlage für angezeigt halten oder nicht. Dies gilt umsomehr, als die mit der Festgeldanlage zusammenhängenden Probleme in der einschlägigen Literatur behandelt und dort auch Formulierungsvorschläge unterbreitet werden (vgl. Weingärtner/Schöttler a.a.O. Rdnr. 148 i m.w.N. und Rdnr. 179 sowie die "Musterformulierungen" in Kersten/Bühling Rdnr. 51 und im Beck´schen Notarhandbuch Rdnr. 373). Ob die Regelungen der DONot für sich alleine gesehen ausreichen, um eine entsprechende Hinweispflicht des Notars zu begründen, kann letztlich jedoch dahinstehen. Bei einem Sachverhalt, wie er im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist, besteht eine derartige Verpflichtung des Notars nach Auffassung des Senats nämlich in jedem Fall. Wenn die jederzeitige Verfügbarkeit des hinterlegten Geldes auch bei einer Anlage als Festgeld gewährleistet ist und eine Verfügung vor Ablauf des Festlegungszeitraums nicht zur Folge hat, daß bereits zuvor angefallene Zinsen wieder verfallen oder eine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben wird, sondern lediglich dazu führt, daß sich der Zinssatz für die "angebrochene" Periode auf den Zins für ein Guthaben auf einem Girokonto ermäßigt, so ist kein Grund ersichtlich, der gegen eine Festgeldanlage ins Feld geführt werden könnte. Die Festgeldanlage hat dann nämlich ausschließlich Vorteile für die Urkundsbeteiligten; sie haben zumindest die Chance, eine unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessene Verzinsung zu erreichen, wohingegen rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile für sie nicht erkennbar sind. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Anlegung des Geldes auf einem Festgeldkonto für den Notar mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden ist (dergleichen wird vom Beklagten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich), existiert kein überzeugender Grund, weshalb der Notar die Urkundsbeteiligten nicht auf die von den Banken eingeräumte günstige Anlagemöglichkeit hinweisen sollte.
Eine Ausnahme von dieser Hinweispflicht kommt nur dann in Betracht, wenn bei der Beurkundung von vornherein abzusehen ist, daß die Voraussetzungen für die Auszahlung innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat eintreten werden. Von einem derartigen Sachverhalt kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte in erster Instanz geltendgemacht hat, der Kläger habe den Notarvertreter nicht darauf hingewiesen, daß wegen der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages eine Verzögerung in der Abwicklung eintreten könne, werden die Verantwortlichkeiten unzulässig verschoben. Für den Notar war aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen, daß die Eigentumswohnung in einem Sanierungsgebiet liegt. Die daraus resultierende Folge ist die Genehmigungsbedürftigkeit des Veräußerungsvorgangs nach § 144 BauGB. Dies zu erkennen und daraus die erforderlichen Konsequenzen fr die Vertragsgestaltung zu ziehen, obliegt in erster Linie nicht dem Verkäufer, sondern dem Notar. Das Genehmigungsverfahren kann sich leicht über mehrere Monate erstrecken, wie sich bereits aus dem Fristenmechanismus des § 145 Abs. 1 BauGB ergibt. Im Hinblick auf die erforderliche Preisprüfung gemäß § 153 Abs. 2 BauGB kann auch bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Genehmigung innerhalb weniger Wochen zu erlangen sein wird. Ein Zeitraum von mehr als einem Monat für das Genehmigungsverfahren war auch dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn - wie der Beklagte behauptet - der Kläger erklärt haben sollte, er rechne nicht mit einer Verzögerung, weil er selbst für eine beschleunigte Erledigung sorgen werde. Es lag auf der Hand, daß der Kläger nicht mehr tun konnte, als bei der Stadt K. vorstellig zu werden und dort um eine rasche Entscheidung zu bitten. Sachliche Anhaltspunkte dafür, daß es dem Kläger tatsächlich gelingen könnte, eine kurzfristige Erteilung der Genehmigung herbeizuführen, fehlen jedoch.
3.
Der Vertreter des Beklagten hat die ihm obliegende Hinweispflicht auch schuldhaft verletzt. Wie vorstehend ausgeführt ließen sich weder aus dem mit der Hinterlegung beabsichtigten Sicherungszweck noch aus dem Gesichtspunkt der jederzeitigen Verfügbarkeit Bedenken gegen eine Festgeldanlage herleiten. Zudem war eine derartige Anlage für die Urkundsbeteiligten nur vorteilhaft und ließ rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile nicht befürchten. Dies war für den Vertreter des Beklagten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen. Der Umstand, daß in Rechtsprechung und Literatur Bedenken gegen eine Festgeldanlage auf einem Notaranderkonto angemeldet worden sind, steht einem derartigen Vorwurf nicht entgegen. Denn diesen Bedenken liegen offensichtlich andere Bankkonditionen zugrunde, die bei einer Festgeldanlage entweder die jederzeitige Verfügbarkeit beeinträchtigen oder bei vorzeitiger Verfügung Zinsnachteile vorsehen, die eine derartige Anlage nicht mehr als wirtschaftlich sinnvoll erscheinen ließen. Vorliegend bestand derartige Einschränkungen aber nicht.
Daraus, daß das Landgericht die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen hat, eine Amtspflichtverletzung sei nicht gegeben, läßt sich ebenfalls nichts gegen den Verschuldensvorwurf herleiten. Denn aufgrund des dem Landgericht unterbreiteten Sachverhalts konnte dieses nicht davon ausgehen, daß das hinterlegte Geld auch vor Ablauf des Festlegungszeitraums zur jederzeitigen Verfügung gestanden hätte und Zinsnachteile für die Beteiligten bei einer derartigen Verfügung gleichwohl nicht zu erwarten waren. Diese besondere Konstellation, die dazu führt, daß eine Festgeldanlage sich als so vorteilhaft darstellt, daß es keinen vernünftigen Grund gibt, sie nicht zu wählen, und der unterbliebene Hinweis auf diese Möglichkeit deshalb als Verstoß gegen die Pflicht zu werten ist, drohende wirtschaftliche Nachteile von den Urkundsbeteiligten abzuwenden, war dem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt und konnte deshalb in die Abwägung nicht einfließen.
4.
Die Ursächlichkeit des Pflichtenverstoßes für den eingetretenen Zinsverlust des Klägers ist zweifellos gegeben. Es liegt auf der Hand, daß der Kläger dann, wenn er auf die vorteilhafte Anlagemöglichkeit hingewiesen worden wäre, von dieser Gebrauch gemacht hätte, da sie - wie ausgeführt - für ihn keinerlei Risiken mit sich brachte. Ob die Zustimmung der Käuferin zu einer derartigen Hinterlegungsanweisung erforderlich gewesen wäre, erscheint fraglich, da ihre Interessen durch die gesonderte Anlageform nicht berührt worden wären. Selbst wenn ihre Einwilligung aber erforderlich sein sollte, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie diese erteilt hätte, da die Anlageform sie in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht benachteiligte.
5.
Da nichts dafür ersichtlich ist, daß der Kläger bei der Beurkundung wußte, daß Banken Notaren die im Berufungsrechtszug vorgetragenen besonderen Festgeldkonditionen gewähren, sind die Voraussetzungen für einen Anspruchsverlust gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB oder eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach § 254 BGB nicht gegeben.
6.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Auffassung vertritt, nach Eintritt der Auszahlungsreife habe der Notar noch einige Tage zuwarten können, da dann der zweite Anlagezeitraum von einem Monat ebenfalls abgelaufen gewesen wäre mit der Folge, daß ihm auch Ersatz des entgangenen Festgeldzinses für einen zweiten Monat zustehe, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden. Eine derartige Verfahrensweise kann einem Notar nicht angesonnen werden. Der Notar ist gehalten, nach Eintritt der Auszahlungsreife das hinterlegte Geld unverzüglich für den vorgesehenen Zweck (hier: Ablösung der Grundschuld, Befriedigung des Provisionsanspruchs des Maklers, Ausgleich der durch die Löschung der Grundbuchbelastung entstandenen Kosten und sodann Überweisung des Restbetrags an den Kläger) zu verwenden. Damit zu spekulieren, daß ein Hinausschieben der Auszahlung für den Verkäufer in zinslicher Hinsicht von Vorteil sein könnte, verbietet sich von vornherein, da dies mit den Interessen aller Beteiligten nicht in Einklang stünde. Dem Käufer ist grundsätzlich daran gelegen, daß mit Eintritt der Auszahlungsreife das hinterlegte Geld für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, da die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs (wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist) nicht bereits mit seiner Zahlung auf das Notaranderkonto eintritt, sondern erst mit der Auszahlung an den Verkäufer. Der abzulösende Grundpfandgläubiger hat im Regelfall ebenfalls ein Interesse an einer baldigen Rückzahlung der von ihm ausgeliehenen Darlehenssumme nebst Zinsen, insbesondere dann, wenn der Zinssatz relativ niedrig war. Insbesondere sind an einer alsbaldigen Auskehrung aber interessiert die übrigen zu befriedigenden Gläubiger, deren Anspruch unverzinslich ist, wie vorliegend die Maklerin und der Beklagte zu 1) selbst wegen der von ihm für den Kläger vorgelegten Kosten der Löschung. Schließlich kommt hinzu, daß nicht einmal ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß ein Hinausschieben der Auszahlung um wenige Tage für den Verkäufer selbst generell überhaupt von nennenswertem Vorteil ist. Wird nämlich - wie vorliegend - die Ablösung einer Belastung hinausgezögert, führt dies regelmäßig dazu, daß weitere Darlehenszinsen anfallen, die den Vorteil aus einer Festgeldanlage ganz erheblich schmälern oder sogar völlig beseitigen oder gar zu einem finanziellen Verlust des Verkäufers führen. Soweit der restliche Kaufpreis an den Kläger selbst auszuzahlen war, konnte der Beklagte zu 1) grundsätzlich auch davon ausgehen, daß diesem an einer alsbaldigen Verfügbarkeit gelegen ist, da derartige Erlöse im Zweifelsfall bereits für bestimmte Zwecke eingeplant sind (Tilgung von Schulden, Finanzierung von Anschaffungen usw.) oder für eine gewinnbringende Anlage vorgesehen sind.
7.
Der Kläger kann somit von dem Beklagten zu 1) nur Ersatz der Zinsen verlangen, die ihm dadurch entgangen sind, daß der Kaufpreis nicht für 30 Tage als Festgeld angelegt worden ist. Dabei ist aufgrund der vom Beklagten zu 1) vorgelegten Bescheinigung der K. Bank vom 07.04.1994 (Bl. 41 GA) davon auszugehen, daß in dem fraglichen Zeitraum ein Festgeldzins von 6,75 % gezahlt worden wäre. Es ergibt sich somit folgende Abrechnung:
In der Zeit von der vollständigen Hinterlegung des Kaufpreises in Höhe von 217.195,00 DM ab dem 21.05.1993 wäre in dem Zeitraum bis zum 19.06.1993 einschließlich (30 Tage) ein Festgeldzins von 1.221,72 DM angefallen.
Für die nachfolgende Zeit vom 20.06. bis zur Auszahlung am 15.07.1993 (26 Tage) wäre aus dem gesamten Kaufpreis bei einem Zins für Girokonten von 0,5 % eine Gutschrift von 78,43 DM angefallen.
Hinzukommen noch für einen Zeitraum von 8 Tagen, den die erste Kaufpreisrate von 21.719,50 DM auf dem Girokonto hinterlegt war, ein Zinsbetrag von 2,41 DM.
Somit wären insgesamt Zinsen angefallen in Höhe von 1.302,56 DM, so daß nach Abzug des dem Kläger gutgebrachten Betrages von netto 156,00 DM ein ersatzfähiger Zinsverlust in Höhe von 1.146,56 DM entstanden ist.
8.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat ihre Grundlage in §§ 515 Abs. 3, 97 Abs. 1 und 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 2.377,94 DM, bezüglich des Beklagten zu 2) jedoch nur 1.617,76 DM.
Die Beschwer beider Parteien ist geringer als der Berufungsstreitwert.