Berufung wegen Schadensersatz aus fehlerhafter Teilungsvermessung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Schadensersatz und vorprozessuale Anwaltskosten vom öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur wegen einer fehlerhaften Teilungsvermessung, bei der die Grenze über eine Terrasse verlief. Kernfrage ist die Haftung des Vermessungsingenieurs und das Vorhandensein eines Ausschlusstatbestands nach § 839 BGB. Das OLG bestätigt eine fahrlässige Amtspflichtverletzung, verneint jedoch Ersatzpflicht nach § 839 Abs.1 Satz 2 BGB, weil Ersatzansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag gegen die Veräußerer bestehen; die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen Abweisung der Klage wird zurückgewiesen; Schadensersatzanspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein öffentlich-bestellter Vermessungsingenieur, der im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung tätig wird, kann als Gebührenbeamter unmittelbar nach § 839 BGB haftbar gemacht werden; Art. 34 GG findet insoweit keine Anwendung.
Eine fahrlässige Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der Vermessungsingenieur erkennbare und für die Grenzziehung erhebliche Umstände (z. B. das Überschreiten einer Grenze über ein Gebäudeteil) nicht in der Grenzniederschrift vermerkt.
Ansprüche gegen einen Amtsträger nach § 839 Abs.1 Satz 2 BGB sind ausgeschlossen, wenn die Geschädigten sich anderweitig schadlos halten können, insbesondere durch Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag gegen die Veräußerer.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 68/10
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.10.2010 – 5 O 68/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als öffentlich-bestellter Vermessungsingenieur Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bei einer Teilungsvermessung geltend.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ursprüngliche Eigentümer der hier streitgegenständlichen Grundstücksflächen war die Familie N (Mutter als Vorerbin bzw. die Söhne mit dem Versterben der Mutter durch Eintritt des Nacherbfalles und des Erbfalles). Zum Zeitpunkt des Eigentums der Familie N waren die Flächen parzelliert, und zwar als Flurstücke X, 3308 und 3464.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 29.04.1997, Notar Walter, Urkundsnummer ###/#### (Bl. 19 ff GA) verkaufte die Mutter N mit Zustimmung der Söhne, da diese Nacherben waren, an die Stadt C aus den oben genannten Flurstücken unter anderem noch zu vermessende Teilflächen gemäß dem dem Kaufvertrag anliegenden Lageplan. Die Auflassung war noch nicht erklärt, vielmehr war den Notariatsgehilfen Vollmacht zur Auflassungserklärung erteilt worden, nach Eingang der Vermessungspapiere. Mit der oben genannten notariellen Kaufvertragsurkunde wurde eine weitere Parzelle, Flurstück X verkauft. Hier war auch schon die Auflassung in der Kaufvertragsurkunde erklärt.
Am 31.07.1997 – nach einem vorangegangenen Termin – führte der Beklagte im Rahmen einer Teilvermessung eine Grundgrenzabmarkung durch, wobei der Grenzverlauf beim bebauten Flurstück X so festgelegt wurde, dass die Grenzziehung quer über die unterkellerte Terrasse des dort befindlichen Anbaus verlief.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 02.09.1997, Notar Walter, Urkundsnummer #####/####(Bl. 28 ff GA), verkauften schließlich die Brüder N – die Mutter war zwischenzeitlich verstorben – an die Kläger aus den oben genannten Flurstücken ebenfalls noch zu vermessende Teilflächen gemäß dem dem Kaufvertrag anliegenden Lageplan. Die Auflassung war ebenfalls noch nicht erklärt, vielmehr war den Notariatsgehilfen Vollmacht zur Auflassungserklärung erteilt worden, nach Eingang der Vermessungspapiere.
Mit der oben genannten Kaufvertragsurkunde wurde eine weitere Parzelle, Flurstück X an die Kläger verkauft und auch schon aufgelassen.
Die oben genannten jeweiligen Flächen wurden entsprechend der Grenzverhandlung vom 31.07.1997 in der Folgezeit neu parzelliert, und zwar als Flurstück X sowie als Flurstück X; die diesbezüglichen Parzellen waren dann auch Gegenstand der Auflassungserklärungen der Notariatsgehilfen und sind so im Grundbuch eingetragen worden, also das Flurstück X zu Eigentum der Stadt und das Flurstück X zu Eigentum der Kläger.
Da sich die Terrasse des Wohnhauses teilweise auf dem Grundstück der Stadt C befand, einigte sich schließlich nach vorangegangener Korrespondenz die Stadt C mit den Klägern dahingehend, dass sie entsprechend einem Schreiben der Stadt C vom 20.02.2007 Teile des Flurstücks der Stadt C zu einem Preis von 45,00 €/m² zuzüglich aller mit der Beurkundung und der Vermessung verbundenen Kosten erwarben.
Der hierfür aufgewendete Kaufpreis nebst Kosten ist Gegenstand der vorliegenden Klage, wobei die Kläger ihren Schaden mit insgesamt 3.364,14 € beziffert haben; zudem verlangen sie den Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 436,97 €.
Durch Urteil vom 19.10.2010, das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen in Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von den Klägern form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die prozessual bedenkenfrei Berufung ist in der Sache unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da ein Anspruch nicht besteht. Festzuhalten ist zunächst, dass der Beklagte hier im Rahmen der Liegenschaftsvermessung im Sinne von § 12 Nr. 2 Katastergesetz i.V.m. § 1 ÖbVerming BO NRW tätig geworden ist. Daher kann der Beklagte als Gebührenbeamter aus § 839 BGB unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, da Artikel 34 GG nicht gilt (vgl. OLG Hamm Urteil vom 25.11.2005, 26 U 14/05 zitiert nach juris Rnr. 56 sowie § 9 Abs. 4 Satz 3 Berufsordnung).
Festzuhalten ist des Weiteren, dass eine fahrlässige Pflichtverletzung des Beklagten bei der von ihm vorgenommenen Liegenschaftsvermessung zu bejahen ist. Denn schon nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten hat dieser erkannt, dass die von den Beteiligten – nach seiner Behauptung – angeblich bezeichnete Grenze über ein Gebäudeteil ging. In der Grenzniederschrift selber ist dies vom Beklagten jedoch schon nicht vermerkt worden.
Wenn demnach gegenüber dem Beklagten der Vorwurf einer fahrlässigen Pflichtverletzung zu erheben ist, eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB danach zu bejahen ist, so steht dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Denn die Kläger können sich anderweitig schadlos halten: Sie haben nämlich aus dem notariellen Kaufvertrag gegen die Veräußerer N einen Erfüllungsanspruch bzw. einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, da die tatsächlich erklärte Auflassung sich auf eine geringere Grundstückfläche – als kaufvertraglich durch den Lageplan des notariellen Kaufvertrages geschuldet – bezog.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert: 3.364,14 €