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Oberlandesgericht Köln·7 U 210/13·02.12.2020

VOB/B-Werkvertrag: Nacherfüllung bei Perlite-Austritt aus Brandschutzschächten

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Nacherfüllung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen mangelhafter Brandschutzsanierung von Versorgungsschächten (Perlite-Schüttung). Das OLG Köln wies die Berufungen der Streithelfer gegen das landgerichtliche Urteil zurück und bestätigte die Verurteilung zur Mängelbeseitigung sowie die Feststellung der Ersatzpflicht. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass Perlite aus den lüftungstechnischen in die wasserführenden Teilschächte gelangte und damit das Brandschutzkonzept verfehlt wurde. Ein Rückschluss auf die Mangelhaftigkeit der Gesamtleistung war trotz nicht vollständiger Wohnungsbesichtigungen zulässig; Sowiesokosten wurden mangels substantiierten Vortrags nicht berücksichtigt.

Ausgang: Berufungen der Streithelfer gegen die Verurteilung zur Mängelbeseitigung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zurückgewiesen (nur tenorielle Klarstellung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Abnahme richtet sich der Anspruch des Bestellers auf Mängelbeseitigung bei vereinbarter VOB/B nach § 13 Nr. 1 VOB/B.

2

Für die Verurteilung zur Nachbesserung kann es genügen, dass ein Mangel im Ergebnis feststeht; ob er auf unsorgfältige Mangelermittlung oder fehlerhafte Mangelbeseitigung zurückgeht, ist unerheblich, wenn beide Pflichten geschuldet sind.

3

Bei baulichen Anlagen, die brandschutztechnisch als durchgehendes Bauteil ohne horizontale Trennung ausgebildet sind, ist die Mangelfreiheit schachtbezogen insgesamt zu beurteilen; bereits ein Durchtritt von Abschottungsmaterial an irgendeiner Stelle gefährdet die Funktionsfähigkeit des Konzepts.

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Ein Sachverständigengutachten kann auch ohne Untersuchung sämtlicher Einheiten eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung bieten, wenn Art der Konstruktion und gleichförmiges Schadensbild einen Schluss auf die Gesamtanlage zulassen.

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Sowiesokosten bzw. Zuschussansprüche bei der Mängelbeseitigung hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen; ohne konkreten Vortrag zu Art und Umfang kommt weder eine Kürzung noch eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht.

Relevante Normen
§ 13 Nr. 1 S.1 VOB/B (2002)§ 13 VOB/B§ 4 VOB/B§ 286 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 37 O 497/12

Tenor

Die Berufungen der Streithelfer zu 1) und 2) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.10.2013, ergänzt durch das Urteil vom 10.12.2013, Az.: 37 O 497/12, nur im Tenor zu Klageantrag zu 1) und nur zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, die in den Baulichkeiten A-Straße 161 und 163 sowie B-Straße 19 in C jeweils vorhandenen vier Versorgungsschächte so zu ertüchtigen, dass die lüftungstechnischen Teilschächte entweder gemäß dem Werkvertrag vom 04./12.01.2015 mit Perliten oder gemäß dem Gutachten von D vom 21.05.2010 im Verfahren 7 OH 20/08 Landgericht Köln mit geflockten Dämmstoffen gefüllt sind, und dass die vorgenannten Perlite oder geflockten Dämmstoffe nicht  aus den lüftungstechnischen Teilschächten in die wasserseitigen Teilschächte austreten.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Streithelfer zu 1) und 2) zu je ½. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mängelbeseitigung im Wege der Nacherfüllung, Feststellung einer mängelbedingten Schadensersatzverpflichtung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

3

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der E GmbH (folgend: E) in F. Diese verpflichtete sich auf Basis eines Werkvertrages vom 4.1./12.1.2005 (vgl. Anlage K1, Bl. 9 ff. GA) unter Einbeziehung der VOB/B (2002) gegenüber der Klägerin, eine umfassende Brandschutzsanierung und Reinigung der Lüftungsanlage in den bauseits 16 vorhandenen Versorgungsschächten der Klägerin auszuführen und diese dabei insbesondere mit Perlite-Schüttung aufzufüllen.

4

Mit der Ausführung der vorbeschriebenen Arbeiten beauftragte die Beklagte die Streithelferin zu 1) (folgend: STH 1). Weiterhin beauftragte die Beklagte den Streithelfer zu 2) (folgend: STH 2) als Fachbauleiter mit der Bau- und Montageüberwachung der Leistungen der STH 1.

5

Nach Aufnahme der Sanierungsarbeiten seitens der STH 1 stellte sich heraus, dass die bereits in den Schächten vorhandenen Trennwände zum Teil löchrig bzw. undicht waren und damit eingefülltes Perlite aus dem Lüftungsschachtbereich in den Wasserleitungsbereich durchtreten und schließlich durch Revisionsöffnungen in die Wohnungen austreten konnte. Daraufhin beauftragte die Klägerin die Beklagte im Wege eines Nachtrags zur Vertragsleistung mit der Durchführung von Kamerabefahrungen in den Teilschächten sowie mit der Verschließung dabei aufgefundener Undichtigkeiten der Schachttrennwände mittel Glaswolle, Gipskartonplatten oder/und PU-Schaum. Die Beklagte erteilte der STH 1 einen gleichlautenden Nachtragsauftrag im Stundenlohn.

6

Protokolle über durchgeführte förmliche Abnahmen der Leistungen zwischen der Klägerin und der Beklagten wurden unter dem 24.4.2006 und dem 7.9.2009 (vgl. Anlage K 3, Bl. 20 ff. GA) erstellt. In den jeweiligen Anlagen 1 zu beiden Abnahmeprotokollen finden sich Vorbehalte bezüglich zum damaligen Zeitpunkt bereits erkennbar gewordener Austritte von Perlite-Schüttung und Undichtigkeiten der Versorgungsschächte. Hinsichtlich deren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3, Bl. 20 ff. GA verwiesen.

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Auch im weiteren Verlauf kam es zu Einbrüchen der zum Zwecke der Brandschutzertüchtigung in die Lüftungsschächte beklagtenseits eingebrachten Perlite-Schüttung in mehreren Wohneinheiten (vgl. Lichtbilder Anlagenkonvolut K 4, Bl. 25 ff. GA). Nachfolgende Teil-Nachbesserungsversuche der Beklagten blieben erfolglos, so dass die Beklagte mehrfach unter anderem mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 08.11.2010 (vgl. Anlage K 5, Bl. 32 f. GA) zur Nachbesserung aufgefordert wurde.

8

Die Beklagte leitete daraufhin zunächst ein selbständiges Beweisverfahren zum Az. 7 OH 20/08 beim LG Köln gegen die STH 1 und den STH 2 ein. In dem anschließenden Klageverfahren zum Az. 7 O 448/11 LG Köln nahm die Beklagte die STH 1 auf die Feststellung eines Freistellungsanspruchs hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche  der Klägerin und den STH 2 auf Feststellung eines Freistellungsanspruchs hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen der Klägerin in Anspruch. Durch nunmehr rechtskräftiges Urteil des LG Köln vom 05.04.2013 (vgl. Anlage K 8, Bl. 136 ff. GA) wurde dieser Klage vollumfänglich stattgegeben.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die seitens der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Vertrag geschuldeten Arbeiten habe diese nicht fachgerecht ausgeführt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es in mehreren Wohnungen der Klägerin zu Einbrüchen der beklagtenseits durch die beauftragte STH 1 eingebrachten Schüttung gekommen sei. Dies habe sich durch das Gutachten des Sachverständigen D vom 21.5.2010 im selbständigen Beweisverfahren 7 OH 20/08 LG Köln bestätigt, auf welches sie sich ausdrücklich beziehe. Ferner hat die Klägerin den Vortrag der STH 1 bezüglich angeblich erst nachträglich eingetretener Undichtigkeiten als unsubstantiiert gerügt. Sie, die Klägerin, habe keine nachträglichen Veränderungen in den Wohnungen veranlasst.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

1) die Beklagte zu verurteilen, die in den Baulichkeiten A-Straße 161 und 163 sowie der B-Straße 19, C jeweils vorhandenen vier Versorgungsschächte so zu ertüchtigen, dass eine den Brandschutzanforderungen entsprechende bauliche Situation entsteht, insbesondere mittels einer ordnungsgemäßen Perlite-Schüttung oder mit geflockten Dämmstoffen der Schachtbrandschutz gewährleistet wird unter Herstellung einer fachgerechten Schachttrennung zwischen der wasserseitigen und der lüftungstechnischen Schachtversorgung,

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2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der mangelhaften Brandschutzsanierung der Versorgungsschächte in den im Klageantrag zu 1) genannten Baulichkeiten entstanden sind oder noch entstehen.

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Die Beklagte und die Streithelfer haben beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte hat u.a. eingewendet, sie habe mit der Ausführung der Arbeiten die STH 1 beauftragt. Diese habe sich in dem vorangegangenen Verfahren bei der 7. Zivilkammer damit verteidigt, sie habe alle undichten Stellen der Schachttrennwand abgedichtet habe. Zudem wende die STH 1 ein, dass die Stellen, an denen Perlite austräten, zum Zeitpunkt der Kamerabefahrung dicht gewesen und erst im Nachhinein undicht geworden seien, was vorher aber nicht erkennbar gewesen sei.

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Die STH 1 hat vorgetragen, sie selbst habe die Kamerabefahrung sorgfältig vorgenommen. Mit der Fertigstellung der Werkleistung und Abnahme sei die Schachttrennwand dicht gewesen. Auch die Schüttung sei ordnungsgemäß eingebracht worden. Da der im selbständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellte Sachverständige D lediglich Untersuchungen in 7 Wohnungen vorgenommen habe, habe das Gutachten keine Aussagekraft für die Gesamtmaßnahme. Die Feststellungen des Sachverständigen D hätten sich auf Bereiche der Trennwand bezogen, die sich im Rahmen der Kamerabefahrung durch die STH 1 als unbeschädigt herausgestellt hätten, so dass die STH 1 dort keine Abdichtung habe vornehmen müssen. Später – lange nach Abnahme- seien dann möglicherweise erneut Lücken und Undichtigkeiten aufgetreten sein. Die Einbringung von geflockten Dämmstoffen, läge zudem nicht im Leistungssoll der STH 1, so dass es sich bei den Maßnahmen gemäß Ziffer 1. der Klageanträge um Sowieso-Kosten handele. Jedenfalls könne sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zuschüsse für Sowieso-Kosten berufen.

17

Der STH 2 hat ebenfalls vorgetragen, bei der Abnahme hätten sich keine Undichtigkeiten gezeigt. Die Schäden seien erst wesentlich später, ca. ein halbes Jahr, nach der Abnahme aufgetreten. Ursachen der Undichtigkeiten könnten auch nachträgliche Arbeiten an den Schächten bzw. Leitungen sein.

18

Mit Urteil vom 08.10.2013, Az.: 37 O 497/12, LG Köln, ergänzt durch Urteil vom 10.12.2013, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der Begründungen im Einzelnen verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Hauptsache verurteilt, die in den Baulichkeiten A-Straße 161 und 163 sowie der B-Straße 19, C jeweils vorhandenen vier Versorgungsschächte so zu ertüchtigen, dass eine den Brandschutzanforderungen entsprechende bauliche Situation mittels einer ordnungsgemäßen Perlite-Schüttung entsprechend dem Werkvertrag vom 4.1./12.1.2005 (oder mit geflockten Dämmstoffen) unter Sicherstellung einer fachgerechten Schachtabdichtung zwischen der wasserseitigen und der lüftungstechnischen Schachtversorgung hergestellt wird. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der mangelhaften Brandschutzsanierung der Versorgungsschächte in den im Klageantrag zu 1) genannten Baulichkeiten entstanden sind oder noch entstehen.

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Hiergegen richten sich die Berufungen der STH 1 und STH 2.

20

Die Streithelfer sind im Wesentlichen der Auffassung, das im Selbständigen Beweisverfahren vor dem LG Köln, 7 OH 20/08, erstellte Sachverständigengutachten trage die Verurteilung der Beklagten nicht. Der Sachverständige habe nur 7 Wohnungen untersucht. Ein Rückschluss von diesen 7 Wohnungen auf alle 168 Wohnungen der 3 Objekte der klagenden WEG sei nicht zulässig; das Gutachtenergebnis nicht repräsentativ. Auch die in Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Wohnungsbesichtigungen ließen einen Rückschluss auf alle 168 Wohneinheiten nicht zu.

21

Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.11.2020 nicht erschienen und hat keinen Antrag mehr gestellt.

22

Die Streithelfer beantragen,

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              unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 08.10.2013, Az.: 37 O 497/12, die Klage abzuweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

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die Berufungen der Streithelfer mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das erstinstanzliche Urteil im Tenor zu 1) klarstellend wie erkannt gefasst wird.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus den ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründen.

27

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien und Streithelfer in zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien und Streithelfern gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen.

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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.01.2016 (Bl. 407 GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen D. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 19.06.2019  (Bl. 571 ff. GA) und die Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat im Termin vom 05.11.2020, Bl. 725 ff. GA, verwiesen.

29

Die Akten LG Köln 7 OH 20/08 und 7 O 448/11 (7 U 93/13 OLG Köln) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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II.

31

Die Berufungen der Streithelfer sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte im ausgeurteilten Umfang zur Mängelbeseitigung verurteilt und ihre weitergehende Schadensersatzpflicht festgestellt. Lediglich aus Gründen der Klarstellung war der Tenor des Klageantrags zu 1) geringfügig zu präzisieren. Ein Erfolg der Berufungen in der Sache ist hiermit nicht verbunden.

32

Im Einzelnen:

33

1.

34

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Nachbesserung folgt aus § 13 Nr. 1 S.1 VOB/B, nachdem die Parteien die Geltung der VOB/B (2002) vertraglich vereinbart haben.

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a.

36

Der Anwendungsbereich des § 13 VOB/B ist eröffnet. Mit dem Landgericht ist vorliegend von einer Abnahme der betreffenden Leistungen der Beklagtenseite durch die Klägerseite auszugehen, so dass § 13 VOB/B und nicht § 4 VOB/B Anwendung findet. Zwar wurde von der Klägerin einige Wohnungen betreffend bei der Abnahme ein Vorbehalt erklärt, nach dem insoweit von der Klägerin nur pauschal bestrittenen Vortrag der STH 1 ist jedoch bezüglich konkret dieser Mängelrügen später eine Freimeldung durch die Auftragnehmerseite erfolgt, ohne dass die Klägerin anschließend ihren Vorbehalt aufrechterhalten hätte. Demnach ist von einer (Gesamt-) Abnahme der Bauleistungen durch die Klägerin auszugehen.

37

b.

38

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte die von ihr im Verhältnis zur Klägerin geschuldeten Bauleistungen mangelhaft erbracht hat. Der Mangel der Bauleistungen liegt darin, dass die Beklagte entweder entgegen der von ihr mit dem unstreitigen Nachtrag übernommenen Verpflichtung bei der Feststellung der in den Schachttrennwände vorhandenen Undichtigkeiten unsorgfältig vorgegangen oder die von ihr festgestellten Undichtigkeiten nicht ordnungsgemäß beseitigt hat. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, auf welcher der beiden in Betracht kommenden Mangelursachen der Austritt der Perlite in den wasserführenden Teilschacht jeweils beruht. Denn der Beklagten oblag im Verhältnis zur Klägerin die ordnungsgemäße Erfüllung beider Leistungspflichten, weshalb im Rahmen der Verurteilung zur Nachbesserung die konkrete Mangelursache insoweit dahinstehen kann.

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Dass die letztlich durch die STH 1 erbrachte Bauleistung insgesamt mangelhaft ist, steht nach dem von dem Gutachter D erstatteten Sachverständigengutachten zur Überzeugung des Senates mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest. Der Sachverständige hat schon im Verfahren 7 OH 20/08 LG Köln 7 Wohnungen, verteilt über alle 3 Wohnhäuser, untersucht und hat bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass Perlite in erheblichem Umfang von den Lüftungsteilschächten in die Wasserteilschächte flossen, obwohl die Brandschutzanforderungen nur dann erfüllt werden können, wenn die in die Lüftungsteilschächte eingeblasenen Perlite dort an Ort und Stelle verbleiben und so eine Abschottung gewährleisten. Dasselbe Ergebnis hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 19.06.2019, Bl. 571 ff. GA, auf welches wegen der Ergebnisse im Einzelnen verwiesen wird, nach Begutachtung von nach Aussage des Sachverständigen etwa 60 weiteren Wohnungen, ebenfalls verteilt über alle 3 Häuser, festgestellt und es im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.11.2020 nochmals ausdrücklich bestätigt.

40

Der Senat hat keinerlei Bedenken, den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des fachkundigen Gerichtssachverständigen zu folgen. Insbesondere hat dieser auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung jederzeit deutlich gemacht, welche Feststellungen er durch Inaugenscheinnahme der Innenwände selbst treffen konnte und welche seiner Feststellungen auf Schlussfolgerungen beruhten, zu denen er aufgrund der Gesetze der Logik und der Physik gelangt war. So hat der Sachverständige beispielsweise auf Nachfrage ausgeführt, er habe Feststellungen zu den offenen Fugen im Wege der Kamerabefahrung von der Wasserseite aus getroffen und könne dementsprechend nicht aufgrund eigener Inaugenscheinnahme sagen, dass solche Undichtigkeiten (durchgehend) auch auf der Luftseite des Versorgungschachtes vorhanden seien. Nachdem jedoch nach dem verfolgten Brandschutzkonzept auf der wasserführenden Seite des Versorgungsschachtes keine Perlite vorhanden sein dürften, folge für ihn daraus, dass gleichwohl festgestellt werden könne, dass die Luftseite Undichtigkeiten aufweise.

41

Diese Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind für den Senat unmittelbar nachvollziehbar und verstoßen nicht gegen Denkgesetze.

42

Anders als die Streithelfer meinen, erlauben die vom Sachverständigen durchgeführten Ortsbesichtigungen auch den Rückschluss auf die Mangelhaftigkeit der den Gegenstand des Nachtrags bildenden Bauleistungen der Beklagten insgesamt, auch wenn der Sachverständige nicht sämtliche 168 Wohnungen in den 3 Häusern betreten konnte und auch nicht bei allen Wohnungen, zu denen der Sachverständige Zutritt erhielt, die Wasserteilschächte zugänglich oder die Schachtinnenwände im Rahmen der Kamerabefahrung sichtbar waren.

43

Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die in den Wohnhäusern verlaufenden Versorgungsschächte keine horizontal verlaufenden Trennungen zwischen den einzelnen Geschossen aufweisen. Vielmehr ist nach dem vorgesehenen Brandschutzkonzept die jeweilige Schachtanlage als ein zusammenhängenden Bauteil brandschutztechnisch zu (allen) bleibt Seiten abzuschotten. Dies sollte durch das lückenlose Verschließen der Schachtinnenwände und das Einbringen der Perlite erreicht werden. Aus diesem Grunde ist nach Auffassung des Senats für die Beurteilung der Mangelfreiheit der beklagtenseits zu erbringenden Bauleistungen nicht auf die Schachtabschnitte in den einzelnen Wohnungen abzustellen, sondern der jeweilige Versorgungsschacht als Ganzes zu betrachten. Insofern reicht es für die Verurteilung zur Nachbesserung bereits aus, wenn die Perlite in einem Versorgungsschacht an irgendeiner Stelle in den Wasserteilschacht gelangen, da bereits dies die vollständige Abschottung des Lüftungsteilschachts zum Wasserteilschacht in vertikaler Hinsicht gefährdet.

44

Aufgrund der fehlenden horizontalen Abschottung der einzelnen Geschosse zueinander ist es auch ohne jedwede Aussagekraft, wenn der Sachverständige nach der Öffnung der Revisionsklappe in dem Schacht einer Wohnung keine Perlite vorfand. Dies kann zum einen darauf beruhen, dass die Perlite in diesem Geschoss bereits vollständig in die unteren Geschosse abgeflossen sind. Zum anderen hat der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei den von ihm und auch von der Klägerin selbst durchgeführten Ortsbesichtigungen zur Schadensfeststellung bereits eine Vielzahl von in die Wasserteilschächte geflossenen Perliten entfernt worden seien. In diesem Zusammenhang sprach der Sachverständige anschaulich davon, dass anlässlich der Ortsbesichtigungen im Selbständigen Beweisverfahren ganze Säcke voll mit Perliten entsorgt worden seien. Es ist für den Senat des Weiteren auch unmittelbar nachvollziehbar, dass ein Bewohner in dem Fall, dass Perlite beim Öffnen der Revisionsklappe des Wasserteilschachtes in sein Badezimmer gelangen, diese entsorgt, was zusätzlich zu einer Dezimierung der in den Lüftungsteilschächte vorhandenen Perlite geführt haben dürfte.

45

Letztlich hat der Sachverständige auf ausdrückliche Nachfrage des Senats bestätigt, dass er sich seiner Auffassung nach durch die von ihm insgesamt besichtigten etwa 60 Wohnungen ein aussagekräftiges Gesamtbild von allen 3 Wohnhäusern und den insgesamt 12 innenliegenden Versorgungsschächten machen konnte und sich das Schadensbild seiner Meinung nach überall im Wesentlichen vergleichbar zeigen würde, auch soweit er nicht alle 168 Wohnungen persönlich besichtigt habe.

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Der Senat hat keinerlei Bedenken, aufgrund der sorgfältigen und vollständigen Schilderungen des Sachverständigen zum Zustand der von ihm besichtigten Wohnungen darauf zu schließen, dass die Bauleistungen der Beklagten insgesamt mangelhaft erbracht wurden. Dieser Rückschluss verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (vergleiche BGH, Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13, NJW 2016,2876). Nach Auffassung des Senats ist es in Anbetracht des Ausmasses der vorgefundenen abgeflossenen Perlite auch fernliegend, dass dieses auf der Durchführung von Baumaßnahmen Dritter im Bereich der innenliegenden Trennwände und hierdurch hervorgerufener Beschädigungen beruhen sollte. Hiergegen spricht klar, dass der Sachverständige abgeflossene Perlite in allen Bereichen der Wohnanlage feststellen konnte und ausweislich der Abnahmeprotokolle das Mangelsymptom an einigen Stellen bereits unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten aufgetreten ist.

47

c.

48

Entgegen den von den STH 1 und 2 vertretenen Auffassung ist die Beklagte auch nicht nur Zug-um-Zug gegen Zahlung von 100.000,00 EUR zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

49

Zwar ist es im Bereich des Möglichen, dass im Zuge der Mängelbeseitigung vorliegend Kosten entstehen, die nicht von der Beklagten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Sowiesokosten von der Klägerin zu tragen wären.

50

Denn eine Zuschusspflicht des Bestellers für die Kosten der Mängelbeseitigung kommt insbesondere in Betracht, wenn zur Beseitigung des Mangels zusätzliche Leistungen erforderlich werden, die auch bei einer von vornherein mangelfreien Leistung angefallen und in diesem Falle besonders zu vergüten gewesen wären (vergleiche Manteufel in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 2068). Darlegungs- und beweisbelastet für die Sowiesokosten ist jedoch die Beklagte als ausführende Unternehmerin, die den Zuschussanspruch gegenüber der Klägerin als Bestellerin geltend machen muss (vergleiche Manteufel, aaO, Rn. 2070).

51

Trotz ausdrücklichen Hinweises im angefochtenen Urteil fehlt es jedoch auch in der Berufungsinstanz weiterhin an konkretem Vortrag der Beklagtenseite dazu, in Bezug auf welche Baumaßnahmen in welchem konkreten Umfang welche Sowiesokosten zukünftig entstehen sollen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, S.19 UA, verwiesen. Insbesondere mit den durch die Einbringung von Dämmflocken entstehenden Kosten können Sowiesokosten nicht begründet werden, da die Klägerin eine solche nicht verlangt, sondern der Beklagtenseite lediglich freigestellt hat, auch diese Art der brandschutztechnischen Abschottung zu wählen, wenn es der Beklagtenseite tunlich erscheint.

52

Letztlich käme eine Zug-um-Zug-Verurteilung nicht in Betracht, sondern könnte die Beklagte allenfalls die Gestellung einer Sicherheit von der Klägerin, z.B. in Form einer Bankbürgschaft, verlangen. Der Besteller muss den Zuschussbetrag vor Durchführung der Mängelbeseitigung nicht zahlen, da der Unternehmer weiterhin mit der Erbringung der mangelfreien Leistung vorleistungspflichtig bleibt (vergleiche Manteufel, aaO, Rn. 2070).

53

2.

54

Die Berufungen der Streithelfer sind ebenfalls unbegründet, soweit diese sich gegen die Verurteilung der Beklagten auf den Feststellungsantrag zu 2) der Klägerin richten. Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen, die ihr infolge der mangelhaften Brandschutzsanierung der Versorgungsschächte in den Baulichkeiten der WEG entstanden sind oder noch entstehen, folgt aus § 13 Nr. 7 VOB/B (2002). Mit Ausnahme der gegen die Feststellung der Mangelhaftigkeit der Bauleistungen als solcher erhobenen Einwände (vgl. hierzu vorstehende Ausführungen unter 1 b.) haben die Streithelfer insoweit Einwendungen mit ihren Berufungen auch nicht erhoben.

55

3.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 100, 101 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.                           

57

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat die Sache allein unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden.

58

Der Schriftsatz der STH 1 vom 16.11.2020 bot keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Senat ist aus den vorstehend geschilderten Gründen davon überzeugt, dass sich die Feststellungen des Sachverständigen auf alle Versorgungsschächte übertragen lassen. Im Übrigen hat der Sachverständige entgegen dem Vortrag der STH 1 im selbstständigen Beweisverfahren 7 OH 20/08 nicht nur eine, sondern 2 Wohnungen im 10. Und 12. OG der A-Str. 163 besichtigt und in beiden Wohnungen die gerügten Mängel festgestellt (vgl. Bl. 154 und 157 Beiakte 7 OH 20/08).