Berufung abgewiesen: Notarbelehrungspflicht und fehlender Kausalitätsbeweis bei Unterhaltsverzicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht Notarhaftung geltend, weil der Notar angeblich nicht über die begrenzte Wirkung eines Unterhaltsverzichts bei notwendiger Versorgung gemeinsamer Kinder belehrt habe. Das OLG Köln bestätigt die Belehrungspflicht nach §19 Abs.1 Satz1 BNotO, weist die Berufung jedoch ab. Entscheidend ist, dass der Kläger den erforderlichen Kausalitätsbeweis nicht geführt hat; sein erst in der Berufung vorgetragenes Zeugnismaterial genügt nicht, um die entscheidende Gegenfaktumbehauptung zu stützen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; Kläger scheitert am Kausalitätsbeweis trotz angenommener Amtspflichtverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Der Notar hat nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO über die begrenzte Wirkung eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt im Falle der notwendigen Versorgung gemeinsamer Kinder aufzuklären.
Für den Erfolg eines Haftungsantrags wegen Amtspflichtverletzung ist der Kläger gehalten, den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden substantiiert nachzuweisen.
Ist die relevante Haupttatsache (z. B. dass ohne Belehrung kein Kind gezeugt worden wäre) nicht unmittelbar beweisbar, muss der Kläger geeignete Hilfstatsachen vortragen und beweisen, die einen vernünftigen Schluss auf die Haupttatsache rechtfertigen.
Neu in der Berufung vorgetragenes Tatsachen- und Zeugenvorbringen kann nach § 528 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben; selbst wenn es zugelassen wird, genügt es nicht ohne schlüssige Begründung zur Herbeiführung des Kausalitätsbeweises.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 154/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.01.2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 154/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die vom Landgericht offen gelassene Frage, ob dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zur Last fällt, ist nach Auffassung des Senats allerdings zu bejahen. Der Senat folgt, was die Belehrungspflicht des Notars hinsichtlich der begrenzten Wirkung eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt im Falle einer notwendigen Versorgung gemeinsamer Kinder betrifft, der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DNotZ 1997, 656).
Im Ergebnis hat das angefochtenen Urteil dennoch Bestand, weil der Kläger nicht in der Lage ist, den ihm obliegenden Kausalitätsbeweis zu führen. Insoweit ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zu fragen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn der Notar seiner Belehrungspflicht nachgekommen wäre. Seine diesbezügliche Behauptung, dass er dann den aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Sohn David nicht gezeugt hätte, kann der Kläger nicht unmittelbar beweisen. Vielmehr ist er darauf angewiesen, Hilfstatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die den Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache rechtfertigen.
In erster Instanz hat der Kläger solche Tatsachen nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Erst in der Berufungsbegründung hat er die Vorgeschichte und die Hintergründe des in dem Ehevertrag vereinbarten Unterhaltsverzichts näher dargelegt und dazu eine Reihe von Zeugen benannt. Im Hinblick darauf stellt sich schon die Verspätungsfrage (§ 528 Abs. 2 ZPO), die jedoch unentschieden bleiben kann, da das Vorbringen des Klägers nach wie vor nicht ausreicht, um den Kausalzusammenhang in der erforderlichen Weise zu belegen.
Es kann als richtig unterstellt werden, dass dem Kläger der Unterhaltsverzicht, wie er geltend macht, "sehr wichtig", war und dass er dies auch in Gesprächen mit Kollegen und anderen als Zeugen benannten Personen zum Ausdruck gebracht hat. Diese Haltung ist im Hinblick darauf, dass aus seiner ersten Ehe bereits drei Kinder hervorgegangen waren, denen er Unterhalt zu zahlen hatte, ohne weiteres nachvollziehbar. Die Frage ist aber nicht nur, wie wichtig ihm der Unterhaltsverzicht war. Von ebenso großer Bedeutung ist, welches Gewicht für ihn andererseits die bevorstehende neue Ehe und der Kinderwunsch seiner neuen Partnerin hatte. Dass er auch hierüber mit den von ihm benannten Zeugen gesprochen hat, trägt der Kläger nicht vor.
Auch die weiteren Einzeltatsachen, die der Kläger durch Zeugen unter Beweis stellt, sind nicht hinreichend aussagekräftig. So sollen mehrere Zeugen bekunden, dass er der Ehe und der Zeugung eines Kindes nur unter der "Voraussetzung" zugestimmt habe, dass sein Unterhalt begrenzt wird (Berufungsbegründung Seite 3, GA Bl. 140). Weiter betont er mehrfach, wie "essentiell" für ihn der Unterhaltverzicht war und welche "ganz besondere Bedeutung" dieser für ihn hatte (a. a. O.). Ferner verweist er auf die Sterilisation, der er sich unterzog, nachdem er vom Familiengericht auf die Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts hingewiesen worden war, und benennt eine weitere Zeugin dafür, dass er diesen Schritt getan habe, um in Zukunft sicher zu gehen, keinen Unterhaltsansprüchen mehr ausgesetzt zu werden. Weiter trägt er unter Benennung von Zeugen vor, dass er sich schon vor seiner zweiten Ehe eine Sterilisation gewünscht und nur "aufgrund des streitgegenständlichen Ehevertrages davon Abstand genommen" habe (a. a. O., S. 5, GA Bl. 141). Aus alledem geht nicht ausreichend deutlich hervor, wie sich der Kläger in dem anzunehmenden Fall tatsächlich verhalten hätte.
Der Kläger befand sich vor der Eingehung seiner zweiten Ehe in einem Abwägungsprozess. Er wollte einerseits seine Unterhaltspflichten in Grenzen halten, sich andererseits aber dem Kinderwunsch seiner neuen Partnerin nicht verschließen. Der von ihm und seiner Partnerin gefundene Kompromiss bestand darin, dass der in Betracht kommende Unterhaltsanspruch streng limitiert, nämlich der Höhe nach auf 500,00 DM und zeitlich auf 3 1/2 Jahre beschränkt werden sollte. Die Frage, was geschehen wäre, wenn sich dieser Kompromiss als nicht praktikabel erwiesen hätte, hängt auch und nicht zuletzt davon ab, wie sich die Partnerin und spätere zweite Ehefrau des Klägers in diesem Fall entschieden hätte, ob sie nämlich ihren Kinderwunsch oder ihrem Ehewunsch den Vorrang eingeräumt hätte. Zu dieser Frage lässt der Kläger jedes Vorbringen vermissen. Auch bei seiner Anhörung durch den Senat hat er dazu keine weiteren Tatsachen mitzuteilen vermocht, sondern ausdrücklich eingeräumt, dass er nicht beurteilen könne, wie sich seine zweite Ehefrau verhalten hätte. Wenn aber ernsthaft in Betracht kommt, dass seine damalige Verlobte von der Erfüllung ihres Kinderwunsches nicht nur die Eingehung der Ehe, sondern auch den Fortbestand ihrer Partnerschaft mit dem Kläger abhängig gemacht hätte, dann stellt sich die Frage, was dem so vor die Wahl gestellten Kläger wichtiger gewesen wäre, die Erfüllung seines Ehewunsches oder die Abwehr von Unterhaltsansprüchen. Hiernach befragt, hat der Kläger bei seiner Anhörung zwar mit Nachdruck erklärt, dass die Unterhaltsproblematik für ihn vorrangig gewesen sei und dass er dafür auch die Beendigung der Beziehung in Kauf genommen hätte. Der Senat habe aber schon aufgrund der Anhörung erhebliche Zweifel, dem Kläger in dieser Selbsteinschätzung zu folgen. Jedenfalls lässt der Kläger zu dieser entscheidenen Frage die erforderlichen Beweisantritte vermissen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 23.000,00 DM.