Berufung gegen Erstattungsanspruch: Amtshaftung, Bereicherung und Anscheinsbeweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung von an einen Geschädigten gezahltem Schmerzensgeld nach § 812 BGB; die Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen. Das OLG bestätigt Haftung der Beklagten nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB) für Zivildienstleistende als haftungsrechtliche Beamte, schließt insoweit Rückgriff auf § 831 BGB aus und begrenzt die Bereicherung auf 7.000 DM Schmerzensgeld. Die Beweiswürdigung stützt sich auf den Anscheinsbeweis eines Sorgfaltsverstoßes beim Tragen.
Ausgang: Beide Berufungen werden zurückgewiesen; das Berufungsgericht bestätigt die Haftung und begrenzt den Erstattungsanspruch auf 7.000 DM.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs.1 S.1 BGB besteht nur in dem Umfang, in dem der Bereicherte durch die Leistung von eigenen Verbindlichkeiten befreit worden ist.
Liegt eine Haftung des Staates bzw. einer hoheitlich Handelnden nach § 839 BGB vor, schließt die Amtshaftung grundsätzlich einen Rückgriff auf andere deliktische Anspruchsgrundlagen gegenüber Dritten aus.
Zivildienstleistende können im Verhältnis zu Dritten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne auftreten; in diesem Fall ist statt privatrechtlicher Verrichtungsgehilfenhaftung die Amtshaftung zu prüfen.
Der Beweis des ersten Anscheins spricht für einen Sorgfaltsverstoß der Transportierenden, wenn der transportierte, halbseitig gelähmte Patient von der Trage rutscht und keine konkreten Anhaltspunkte für einen Materialfehler vorliegen.
Für die Haftung aus § 823 BGB ist eine rechtlich zurechenbare kausale Beteiligung am schadensstiftenden Geschehen erforderlich; bloßes Vorhandensein am Ort ohne kausale Mitwirkung begründet keine Haftung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 0 33/94
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das am 16. August 1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 33/94 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die von beiden Parteien eingelegten Berufungen sind zulässig, bleiben in der Sache aber erfolglos.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der an den Geschädigten geleisteten Zahlungen nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Nichtleistungskondik-tion). Die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil macht sich der Senat zu eigen. Insbesondere ist der Senat im Anschluß an BGHZ 118, 304 = BGH NJW 1992, 2882 der Auffassung, daß die beiden Zivildienstleistenden, die bei dem vom Deutschen Roten Kreuz durchgeführten Krankentransport bei dem Schadensfall vom 24.11.1992 eingesetzt worden sind, im Verhältnis zu dem dabei verletzten Patienten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne aufgetreten sind, und Das hat die Beklagte im Berufungsverfahren auch selbst nicht mehr bezweifelt. Ihre in der 2. Instanz neu vorgebrachten Einwände greifen indessen gleichfalls nicht durch:
a)
Der Senat hat keinen Zweifel, daß sich Herr J. den doppelten Milzriß, der am 25.11.1992 diagnostiziert und operativ versorgt worden ist, am Abend zuvor bei dem Sturz von der durch die beiden Zivildienstleistenden geführten Trage zugezogen hat. Aufgrund der bestehenden halbseitigen Lähmung und des Umstandes, daß die Beine auf der Trage angegurtet waren, war der Patient gewiß nicht in der Lage, den Sturz durch eine elastische Reaktion abzumildern. Daß der Patient nicht unmittelbar nach dem Vorfall über Schmerzen klagte, besagt nichts Gegenteiliges: Bei Verletzungen der Milz treten die Beschwerden typischerweise nicht sofort auf. Zudem hat auch die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte, wann sonst sich der Patient die Milzverletzungen hätte zugezogen haben können.
b)
Die beiden Zivildienstleistenden haben bei dem Transport des Patienten J. die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Nach der Lebenserfahrung liegt ein Sorgfaltsverstoß der Träger vor, wenn der von ihnen transportierte, halbseitig gelähmte Patient von der Trage rutscht. Offenbar haben die beiden Zivildienstleistenden nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit darauf geachtet, daß beim Herabheben des Kopfendes der Trage von der Trageplatte das Fahrgestell richtig eingerastet ist. Die Beklagte behauptet selbst nicht, es habe ein vorher nicht bekannter und nicht erkennbarer Materialfehler des Tragegestells vorgelegen.
c)
Der Haftung der Beklagten stand auch nicht die Vorschrift des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen, wonach ein anderweitiger durchsetzbarer Ersatzanspruch die Beamtenhaftung ausschließt. Der geschädigte Patient hat nämlich weder gegen das Deutsche Rote Kreuz noch gegen den am Transport ebenfalls beteiligten Rettungsassistenten G. einen Schadensersatzanspruch. Eine Eigenhaftung G.'s aus § 823 Abs.1 BGB kommt nicht in Betracht. Er war unstreitig vor dem Ausladen des Patienten aus dem Krankentransportwagen zur Klinikverwaltung gegangen, um in Erfahrung zu bringen, auf welcher Station die Aufnahme erfolgen sollte. An den Nachlässigkeiten bei dem weiteren Transport des Patienten war er daher nicht beteiligt. Er mußte auch entgegen der Auffassung der Beklagten den beiden Zivildienstleistenden vor seinem Fortgang nicht noch konkrete Handlungsanweisungen erteilen: Der bevorstehende Transport des Patienten auf einer Trage war eine nur alltägliche Routineangelegenheit. Angesichts dessen ist das Verhalten G.'s für den Sturzschaden des Patienten in rechtlich zurechenbarer Weise auch nicht ursächlich geworden, so daß auch eine Haftung des Deutschen Roten Kreuzes für ihren Verrichtungsgehilfen G. über § 831 BGB nicht in Betracht kommt.
Für das Fehlverhalten der beiden Zivildienstleistenden hat das Deutsche Rote Kreuz nicht einzustehen. Die Auffassung der Beklagten, diese seien ungeachtet ihrer hoheitlichen Tätigkeit zugleich Verrichtungsgehilfen des Deutschen Roten Kreuzes i.S.d. § 831 BGB gewesen, geht fehl. Die Beamtenhaftung für schuldhaftes Verhalten ist in § 839 BGB erschöpfend geregelt, so daß auf die anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen daneben nicht zurückgegriffen werden kann (BGHZ 34, 99, 104; RGRK-Kreft, 12. Aufl., § 839 Rn. 12). Dementsprechend ist auch § 831 BGB neben § 839 BGB, Art. 34 GG nicht anwendbar(BGHZ 68, 217, 219; Palandt/Thomas,54. Aufl., § 839 Rn.1).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH NJW 1984, 118, 120 = BGHZ 87,258. In dem dort entschiedenen Fall bestanden Ansprüche aus § 839 BGB im Gegensatz zum Streitfall nicht, weil auch eine privatrechtlich organisierte Zivildienststelle wie das Deutsche Rote Kreuz kein "Dritter" im Sinne der Beamtenhaftung ist. Ob in einem derartigen Fall ein Anspruch nach § 823 BGB nach der Verneinung des § 839 BGB überhaupt noch zur Anwendung kommen könne, hat der BGH offen gelassen, weil im Rahmen einer rein privatrechtlichen Deliktshaftung im Innenverhältnis zwischen der Zivildienststelle und der Bundesrepublik der Zivildienstleistende Verrichtungsgehilfe der Zivildienststelle sei. Das gilt erkennbar nicht, wenn im Außenverhältnis zu einem geschädigten Dritten eine Haftung des Staates nach § 839 BGB besteht. Dann bleibt es bei der allgemeinen Regel, daß die Amtshaftung nach § 839 BGB einen Rückgriff auf andere deliktische Anspruchsgrundlagen ausschließt (vgl. dazu auch Staudinger-Schäfer, 12. Aufl., § 839 Rz. 8 und 12).
2.
Die Beklagte ist allerdings durch die Entschädigungsleistungen des Klägers nur insoweit bereichert, als sie von dadurch bestehenden eigenen Verbindlichkeiten befreit worden ist. Das ist im Hinblick auf das dem Patienten J. zustehende Schmerzensgeld nur i.H.v. 7.000.- DM der Fall. Der Senat schließt sich der erstintsanzlichen, in dem angefochtenen Urteil allerdings nicht begründeten Bemessung des Schmerzensgeldes an. Der Milzriß ist konservativ behandelt, die Milz ist nicht entfernt worden. Die stationäre Behandlung hat 3 Wochen gedauert. Der behandelnde Arzt hat in seiner Stellungnahme vom 28.01.1993 gegenüber dem Kläger die Beeinträchtigung für die ersten 3 Wochen nach der Krankenhausentlassung auf 30 % geschätzt und eine weitergehende Beeinträchtigung nicht angenommen, da als Dauerfolge lediglich eine Narbenbildung an den Bauchdecken verbleibe. Angesichts dieser folgenlosen Ausheilung hält der Senat die Zuerkennung eines Betrages von 7.000.- DM nur deshalb für angemessen, weil der Patient den Milzriß mit der Folge eines neuen stationären Aufenthaltes in einem psychologisch außerordentlich ungünstigen Zeitpunkt erlitt. Er war nach einem vorangegangenen Schlaganfall bei noch bestehender halbseitiger Lähmung auf dem Wege der Besserung, weswegen er vom Krankenhaus in die Rehabilitationsklinik verlegt werden sollte. In diesem Genesungsprozeß wurde er durch den Milzriß empfindlich zurückgeworfen.
Dieser Umstand rechtfertigt auf der anderen Seite nicht die Zubilligung eines Schmerzensgeldbetrages i.H.v. 10.000.- DM, den der Kläger an den Geschädigten gezahlt hat. Die von dem Kläger zum Vergleich insoweit herangezogenen Entscheidungen anderer Gerichte betreffen samt und sonders Fälle, in denen ein Milzriß zur Entfernung des Organs führte, und zudem erhebliche weitere Nebenfolgen zu verzeichnen waren. In seinem eigenen Regulierungsschreiben vom 19.02.1993 hat der Kläger denn auch selbst die Auffassung vertreten, ein Betrag von 10.000.- DM sei angesichts der hier in Rede stehenden Verletzung zu hoch, sich zur Zahlung dieses Betrages aber aus Gründen der Verfahrensvereinfachung dennoch bereit erklärt. Dafür muß die Beklagte bereicherungsrechtlich nicht aufkommen.
Allerdings hat der Kläger im Berufungsverfahren erstmals behauptet, durch den Milzriß sei die Aussicht des Patienten auf eine Genesung nach dem erlittenen Schlaganfall zerstört worden, und dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt. Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, dem weiter nachzugehen. Nach der vorliegenden Erklärung des behandelnden Chefarztes vom 28.01.1993 sind körperliche Folgen nach dem Milzriß nicht verblieben. Es könnte daher allenfalls darum gehen, daß Herr J. durch den Milzriß seelisch so schwer getroffen worden wäre, daß er den inneren Willen zu einer wirksamen und dann auch erfolgreichen Rehabilitation zur Überwindung der verbliebenen Lähmung nicht mehr habe aufbringen können. Dafür gibt es indessen weder nach dem Akteninhalt noch nach dem Klägervortrag einen Anhaltspunkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, Abs.1, 97 Abs.1
ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 10.030.- DM.
Die Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000.- DM.
Für die von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angeregte Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlaß. Die für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen sind sämtlich bereits höchstrichterlich entschieden. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die (zu verneinende) Anwendung anderer deliktischer Vorschriften bei bestehender Beamtenhaftung.