Berufung wegen Fahrradsturz an Aufpflasterung: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht das Urteil des Landgerichts an und verlangte Schadensersatz wegen eines Sturzes an einer Straßenaufpflasterung. Zentral war die Frage, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das OLG bestätigt das Landgericht: Aufpflasterung war befahrbar, nur theoretische Gefahren bestehen bei Glätte, außerdem traf die Klägerin erhebliches Mitverschulden. Kosten der Berufung trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wird abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, erhebliches Mitverschulden der Klägerin festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fahrbahnschwelle oder Aufpflasterung üblicher Dimension begründet nicht von vornherein eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern.
Die bloße Feststellung einer geringen Durchlassbreite (z. B. 36 cm) rechtfertigt noch nicht ohne Weiteres eine Haftung des Straßenunterhalters; entscheidend ist die konkrete Gefährdungswirkung und Zumutbarkeit der Nutzung.
Theoretische Gefahren, die nur bei besonderen Witterungsverhältnissen (z. B. Glätte) eintreten können, lösen keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedem denkbaren Risiko aus; Verkehrsteilnehmer haben ihre Fahrweise hierauf einzustellen.
Vertrautheit des Geschädigten mit der Örtlichkeit und wiederholte Nutzung kann ein erhebliches Mitverschulden begründen, wenn dadurch eine Anpassung des Verhaltens möglich und zumutbar war.
Bei der Haftungsprüfung ist auf die konkrete bauliche Ausgestaltung (z. B. Rampen an Aufpflasterungen) und die tatsächliche Befahrbarkeit abzustellen; bloße Unbequemlichkeit begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 0 37/94
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.06.1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 37/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Dem angefochtenen Urteil ist im Ergbnis und im wesentlichen auch in der Begründung zu folgen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. Zu den mit der Berufung angesprochenen Fragen bedarf es nur noch folgender ergänzender Ausführungen:
Die Entscheidung der vorliegenden Sache nötigt weder zu einer Auseinandersetzung mit der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1990, 2473) noch bietet sie Anlaß zu einer Überprüfung oder gar Korrektur der Senatsrechtsprechung (NJW 1994,1417). Es bedarf auch keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage, welche Mindestbreite ein für Radfahrer vorgesehener oder von Radfahrern tatsächlich genutzter Fahrstreifen im Bereich von Bodenschwellen oder Aufpflasterungen haben muß. Daß ein Durchlaß von nur 36 cm Breite nicht ausreicht, ist evident. Daraus folgt aber noch nicht, daß der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt. Wie der Senat bereits früher (NJW 1994, 1417) ausgeführt hat, stellt eine Fahrbahnschwelle üblicher Dimensionierung kein Hindernis dar, dem ein Radfahrer unbedingt ausweichen muß. Das gilt noch mehr für die hier vorliegende Aufpflasterung, die nach allen Seiten hin so mit Rampen versehen ist, daß sie von Radfahrern ohne nennenswerte Mühewaltung überquert werden kann. Warum dazu ein besonderes Geschick oder gar ein "Anheben des Vorderrades" erforderlich sein soll, wie die Klägerin meint (Berufungsbegründung S. 4, GA Bl. 95), ist nicht nachvollziehbar. Der einzige praktische Nachteil ist eine gewisse Unbequemlichkeit, die unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht keine Bedeutung hat.
Die einzige in Betracht kommende Gefahr für Zweiradfahrer resultiert daraus, daß es Situationen geben kann, in denen sie die quer zur Fahrtrichtung aufsteigende Rampe befahren, nämlich dann, wenn sie die Aufpflasterung nicht frontal, sondern seitlich hinauf- oder hinunterfahren. Aber auch insoweit kann nicht die Rede davon sein, daß ein seitliches Hinauffahren über die Rampe, wie die Klägerin meint, "nicht denkbar" sei, und daß dabei Stürze "geradezu vorprogrammiert" seien (Berufungsbegründung S. 6, GA Bl. 97). Physikalisch betrachtet besteht zwar die Möglichkeit, daß ein Rad bei der seitlichen Auf- oder Abfahrt von der eine schiefe Ebene bildenden Rampe abrutscht. Das ist aber bei dem geringen Gefälle nur eine theoretische Möglichkeit, die allenfalls bei glatter Fahrbahn - wozu allerdings bei dem von der Beklagten verwendeten Basaltmaterial gewöhnliche Nässe ausreichen kann - zu einer Gefahr wird. Darauf müssen sich Radfahrer ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer einstellen, indem sie eine besonders vorsichtige Fahrweise wählen.
Mit Recht hat das Landgericht auch auf das erhebliche Mitverschulden der Klägerin abgehoben. Auf die Beweislast der Beklagten kommt es insoweit nicht an, da die Klägerin selbst einräumt, daß sie in der Nähe wohnt und die Straße auch häufig befährt. Wenn sie mit den Verhältnissen so gut vertraut ist, hatte sie ausreichend Gelegenheit, die von ihr als gefährlich beurteilte rechte Rampe richtig einschätzen zu lernen und ihre Fahrweise darauf einzurichten.
Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 27.590,75 DM.