Berufung abgewiesen; Kostenauferlegung und vorläufige Vollstreckbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin führte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 149/18). Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsmittels der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Neben dem Tenor enthält die Entscheidung keinen weiteren Text.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Berufung bestätigt das angefochtene Urteil in seiner Bindungswirkung gegenüber den Parteien.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Berufungsgericht trifft hierzu eine separate Kostenentscheidung.
Ein Gericht kann anordnen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, sodass Vollstreckungsmaßnahmen ohne Vorausleistung möglich sind.
Liegt keine weitere Entscheidungsbegründung vor und enthält die Entscheidung allein den Tenor, sind daraus keine zusätzlichen materiell-rechtlichen Feststellungen ableitbar.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 149/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 0 149/18) vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.