Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·7 U 19/94·15.03.1995

Schwimmbadunfall: Stadt haftet wegen fehlender Beckenaufsicht, Schwimmeister nicht

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein siebenjähriges Kind erlitt nach einem Badeunfall im Lehrschwimmbecken schwerste Hirnschäden und verlangte Schmerzensgeld sowie Schadensersatzfeststellung. Das OLG bejahte die Haftung der Stadt aus positiver Vertragsverletzung des Badbenutzungsvertrags wegen grob pflichtwidrig fehlender Aufsicht am Lehrbecken und verneinte den Kausalitätsgegenbeweis. Der gegen den aufsichtsführenden Schwimmeister gerichtete Anspruch wurde mangels Nachweises einer Pflichtverletzung bzw. Ursächlichkeit abgewiesen. Das Schmerzensgeld wurde im Wege der Anschlussberufung auf 150.000 DM erhöht; weitere materielle Schäden wurden dem Grunde nach festgestellt.

Ausgang: Berufung des Bademeisters erfolgreich (Klageabweisung), gegen die Stadt Haftung bestätigt und Schmerzensgeld auf 150.000 DM erhöht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betreiber eines Schwimmbads haftet aus positiver Vertragsverletzung des Badbenutzungsvertrags, wenn während des öffentlichen Badebetriebs ein Becken pflichtwidrig unbeaufsichtigt bleibt und dadurch ein Badeunfall ermöglicht wird.

2

Ist eine Berufspflicht grob verletzt, die dem Schutz von Leben und Gesundheit Dritter dient, trägt der Pflichtige die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

3

Der Schwimmbadbetreiber darf sich ohne besondere Vereinbarung über einen eigenverantwortlichen Schwimmbetrieb nicht darauf verlassen, dass Begleitpersonen (z.B. Hortpersonal) die erforderliche Beckenaufsicht ersetzen, insbesondere bei weiterer allgemeiner Nutzung des Beckens.

4

Der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB erfordert substantiierten Vortrag zu Auswahl- und Überwachungsmaßnahmen; bei gefahrgeneigten Aufgaben sind auch gelegentliche unangekündigte Kontrollen geboten.

5

Eine Haftung eines Bademeisters wegen Fehlern bei Rettungs- und Reanimationsmaßnahmen setzt den Nachweis einer pflichtwidrigen Handlung sowie der Ursächlichkeit für den eingetretenen Dauerschaden voraus; verbleibende Ungewissheiten gehen zulasten des Anspruchstellers.

Relevante Normen
§ 69 BSHG§ 116 SGB X§ 823 BGB§ 847 BGB§ 278 BGB§ 831 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 437/89

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 3) und die Anschlußberufung des Klägers wird das am 22. Dezember 1993 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 437/89 - teilweise abgeändert und, soweit es die Beklagten zu 1) und 3) betrifft, wie folgt neu gefaßt: a) Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen. b) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 DM zu zahlen. c) Die Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 36.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1989 zu zahlen, abzüglich etwaigen für den Zeitraum Mai bis Dezember 1989 bereits bezahlten Pflegegeldes gemäß § 69 BSHG. d) Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen, seit dem 01.01.1990 entstandenen weiteren (das heißt im Tenor oben zu c) nicht erfaßten) materiellen Schaden abzüglich an Dritte nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche und seit dem 23.01.1995 (Schluß der letzten mündlichen Verhandlung) entstandenen weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall am 22.03.1988 im ...er Hallenbad zu ersetzen. 2. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. 3. a) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) trägt der Kläger. b) Von den in der ersten Instanz angefallenen Ge-richtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) 1/3 und der Kläger 2/3. c) Die in der zweiten Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) und der Kläger je zur Hälfte. d) Die Beklagte zu 1) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 205.000,00 DM abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor eine entsprechende Sicherheitsleistung anbietet. Die Beklagte zu 1) kann die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbringen.

Tatbestand

2

Der damals siebenjährige Kläger besuchte am Vormittag des 22.03.1988 im Rahmen eines Osterferienprogramms eines städtischen Kinderhortes in B. mit acht weiteren Kindern das Hallenschwimmbad in ... Die Leiterin des Hortes, die Zeugin P., und die Beklagte zu 2) beaufsichtigten die Gruppe. Die Beklagte zu 2) begab sich mit vier Kindern, darunter dem Kläger, zum Lehrschwimmbecken, dessen Wassertiefe bei der Eingangstreppe 80 cm und an der gegenüberliegenden Seite 118 cm betrug. Die anderen Hortkinder gingen mit der Zeugin P. zum Hauptbecken.

3

Die im Lehrschwimmbecken befindlichen Hortkinder wurden zunächst von der Beklagten zu 2) beaufsichtigt, die dann aber zwischenzeitlich abgelenkt wurde, weil eines der Kinder ins Hauptbecken hinüberwechselte und ein zweites Kind die Toilette aufsuchen wollte. Das Lehrschwimmbecken wurde zu dieser Zeit auch nicht durch einen Bademeister beaufsichtigt. Der Beklagte zu 3) als aufsichtsführender Schwimmeister befand sich auf einem Rundgang zur Kontrolle der technischen Anlagen; der Zeuge PO., ein Student und ausgebildeter DLRG-Rettungsschwimmer, der von der Beklagten zu 1) als Aushilfsbademeister beschäftigt wurde und beschäftigt wird, beobachtete das Hauptbecken.

4

Unterdessen bemerkte der Zeuge E., der Vater von zwei anderen, nicht zu der Hortgruppe gehörenden badenden Kindern, daß der Kläger mit dem Gesicht nach unten und den Beinen abgewinkelt bewegungslos auf der Wasseroberfläche trieb. Er holte das bewußtlose Kind aus dem Wasser und übergab es dem Zeugen Po., der es in die Schwimmeisterkabine brachte. Dort bemühten sich der von seinem Rundgang inzwischen zurückgekehrte Beklagte zu 3), weitgehend unterstützt durch die Beklagte zu 2), um eine Wiederbelebung des Klägers. Das Eintreffen des Notarztwagens verzögerte sich unter anderem deswegen, weil die Telefonleitungen der Stadt besetzt waren. Der nach ungefähr 1/4 Stunde - die genaue Zeitspanne ist ungewiß - im Bad eintreffenden Notärztin gelang später die Reanimation.

5

Der Kläger, der vor dem Badeunfall unter asthmatischen Anfällen gelitten hatte, hat durch die lange Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr eine nicht mehr rückgängig zu machende Schädigung des Großhirns davongetragen. Er ist blind und bewegungsunfähig und zeigt allenfalls Gefühlsreaktionen. Er wird zu Hause von seiner Mutter betreut.

6

Der Kläger hat den Beklagten zu 2) und 3) insbesondere eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, aber auch Fehler bei den Wiederbelebungsmaßnahmen vorgeworfen. Der Beklagten zu 1) hat er darüber hinaus ein Organisationsverschulden angelastet.

7

Er hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 DM verlangt und die Feststellung begehrt, daß sie ihm - unbeschadet eines Forderungsübergangs auf Dritte wegen von dort erbrachter Leistungen - gesamtschuldnerisch zum Ausgleich seines materiellen Schadens und seines immateriellen Zukunftsschadens verpflichtet sind.

8

Die Beklagten haben beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie haben im einzelnen dargelegt, daß weder den Beklagten zu 3) noch die Beklagte zu 2) ein Aufsichtsverschulden treffe und auch im Zuge der Rettungsmaßnahmen nach besten Kräften versucht worden sei, dem Kläger zu helfen.

11

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und sachverständiger Beratung die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 3) antragsgemäß verurteilt und das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld auf 70.000,00 DM bemessen. Der Beklagte zu 3) hafte nach §§ 823, 847 BGB, weil er die Reanimation zwischendurch zu lange unterbrochen und zudem nicht dafür gesorgt habe, daß der Zeuge Po. als ausgebildeter Rettungsschwimmer sich an den Wiederbelebungsversuchen beteiligt habe. Das habe sich auf die Hirnschädigung des Klägers ursächlich ausgewirkt. Für das Verschulden des Beklagten zu 3) habe die Beklagte zu 1) aus § 278 BGB in Verbindung mit einer positiven Vertragsverletzung des Schwimmbadvertrages einzustehen. Zudem hafte sie nach § 831 BGB auch für ein Verschulden des Zeugen Po., der sich in schuldhafter Weise an der Wiederbelebung nicht beteiligt, sondern die Unterstützung des Beklagten zu 1) der in Fragen der Lebensrettung unerfahrenen Beklagten zu 2) überlassen habe. Die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung sowie des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

12

Gegen das ihnen am 28.12.1993 zugestellte Urteil haben die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) mit einem am 28.01.1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 28.04.1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

13

Sie wehren sich insbesondere gegen die Feststellung des Landgerichtes, der Beklagte zu 3) habe die Reanimationsbemühungen für längere Zeit unterbrochen. Zudem sei völlig ungewiß, ob die schwere Hirnschädigung des Klägers durch irgendwie geartete Wiederbelebungsmaßnahmen überhaupt noch habe verhindert werden können. Die anderslautenden Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. H., dem das Landgericht gefolgt sei, beruhten auf falschen tatsächlichen Voraussetzungen. Sie wiederholen und vertiefen im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

14

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,

15

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage auch gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 3) abzuweisen,

16

hilfsweise, ihnen Vollstreckungsnachlaß - auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes - zu gewähren.

17

Der Kläger bittet um Zurückweisung der gegnerischen Berufung und beantragt im Wege der Anschlußberufung,

18

die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 150.000,00 DM zu zahlen.

19

Auch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.

20

Der Senat hat am Unglücksort Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen E., L. Po. und F.-W., der vormaligen Beklagten zu 2), sowie durch Vernehmung des Zeugen I. Po. und Anhörung des Beklagten zu 3) gemäß § 141 ZPO. Er hat ferner ein ergänzendes mündliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 23.01.1995 Bezug genommen.

21

Wegen des Vorbringens der Parteien in beiden Instanzen wird auf die von ihnen vorgetragenen Schriftsätze samt der überreichten Anlagen verwiesen.

22

Die Akte des Ermittlungsverfahrens 60 Js 650/88 StA Bonn lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung des Beklagten zu 3) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg; sie führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist dagegen nicht begründet. Vielmehr führt die Anschlußberufung des Klägers zu einer Erhöhung des ihm zugesprochenen Schmerzensgeldes auf 150.000,00 DM. Im einzelnen ist dazu folgendes aufzuführen:

25

I. Haftung der Beklagten zu 1)

26

1.

27

Die Beklagte zu 1) haftet für den dem Kläger durch den Schwimmbadunfall entstandenen Schaden aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des mit ihm geschlossenen Badbenutzungsvertrages. Zumindest einer der von ihr beschäftigten Bademeister - entweder der Beklagte zu 3) oder der Zeuge Po. - hat seine Pflichten bei der Beaufsichtigung in grob fahrlässiger Weise verletzt. Dafür hat die Erstbeklagte nach § 278 BGB einzustehen. Bezüglich des Schmerzensgeldes folgt die Haftung der Beklagten zu 1) aus §§ 831, 847 BGB.

28

Das Lehrschwimmbecken war zum Zeitpunkt des Badeunfalls unbeaufsichtigt. Der Beklagte zu 3) befand sich auf einem Inspektionsrundgang bei den technischen Anlagen. Der Zeuge Po. hat vor dem Landgericht und dem Senat klipp und klar bekundet, daß er ausschließlich das Hauptbecken beaufsichtigt hat. Die Beklagte zu 1) behauptet denn auch selbst nicht, daß das Lehrschwimmbecken zum Unfallzeitpunkt von einem ihrer Bademeister beaufsichtigt worden sei.

29

Die fehlende Aufsicht stellt eine grobe Pflichtwidrigkeit dar. Im Rahmen der Haftung der Beklagten zu 1) kann der Senat offenlassen, ob der entscheidende Vorwurf dem Beklagte zu 3) oder dem Zeugen Po. zu machen ist. Der Beklagten zu 3) hat bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, er habe sich bei dem Zeugen Po. ordnungsgemäß abgemeldet. Trifft das zu, so hat dieser seine Pflichten vernachlässigt, weil er alsdann nach den bestehenden Absprachen verpflichtet gewesen wäre, kurzfristig die Aufsicht über die beiden nebeneinanderliegenden Becken zu führen. Demgegenüber hat der Zeuge Po. bekundet, der Beklagte zu 3) habe ihn von dem Kontrollrundgang nicht unterrichtet, so daß er ausschließlich das Hauptbecken beobachtet habe. Die Richtigkeit dieser Aussage unterstellt, träfe der Vorwurf der Pflichtverletzung den Drittbeklagten. In jedem der beiden denkbaren Fälle hat die Beklagte zu 1) für den groben Sorgfaltsverstoß ihres Erfüllungsgehilfen einzustehen.

30

Die Beklagte zu 1) beruft sich mit Recht auch nicht darauf, eine Überwachung des Lehrschwimmbeckens durch ihr eigenes Personal sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagte zu 2) die Kinder ihres Hortes beaufsichtigt habe. Zum einen befanden sich unstreitig zahlreiche weitere Kinder im Lehrschwimmbecken, für die die Beklagte zu 2) ohnehin nicht verantwortlich war. Zum anderen kann nach dem von der Stadt vorgelegten Merkblatt (Bl. 154 der Beiakte) bei Nutzung eines Bades durch Schulen pp. ein eigenverantwortlicher Schwimmbetrieb nach entsprechender Vereinbarung durchgeführt werden (Nr. 4, 8). Daß eine derartige Vereinbarung hier getroffen worden ist, ist nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich und wird auch von keiner Seite behauptet. Die Bademeister durften sich unabhängig davon auch deshalb nicht ohne weiteres auf eine genügende Aufsicht der Hortkinder durch deren Begleitpersonen verlassen, weil diese (wie es gerade auch im vorliegenden Fall geschehen ist) durch Sonderwünsche und -bedürfnisse des einen oder anderen Kindes abgelenkt werden konnten.

31

2.

32

Bei grober Verletzung einer Berufspflicht, die auf die Bewahrung anderer vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet ist, hat der Pflichtige zu beweisen, daß der Verunglückte auch bei sorgfältiger Überwachung zu Schaden gekommen wäre (BGH NJW 1962, 959 f). Damit hat im Streitfall die Erstbeklagte zu beweisen, daß der Kläger die jetzt zu beklagenden Folgen des Badeunfalls auch dann zu tragen hätte, wenn einer der Bademeister das Becken ordnungsgemäß beaufsichtigt hätte.

33

Diesen Beweis hat die Beklagte zu 1) nicht führen können. Ein aufsichtsführender Bademeister hätte möglicherweise den Kläger eine oder 1 1/2 Minuten früher aus dem Wasser geholt, als es der Zeuge E. dann getan hat. Dieser hat den Kläger nämlich schon auf dem Wasser mit dem Gesicht nach unten liegend vorgefunden, als er vom Hauptbecken kommend den Raum des Lehrschwimmbeckens betreten hat. Wie lange der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits leblos im Wasser hing und ob dies von einem vorhandenen Überwachungspersonal bereits bemerkt worden wäre und ihm Anlaß zum Eingreifen gegeben hätte, konnte durch die Beweisaufnahme nicht mehr geklärt werden. Auch ist ungewiß, ob geschulte Bademeister nicht rascher als der Zeuge E., dessen Interesse zudem in erster Linie auf seine beiden eigenen Kinder gerichtet war, geargwöhnt hätten, daß der Kläger sich in einem kritischen Zustand befinden konnte und nicht lediglich spielerische Tauchübungen unternahm.

34

Wäre der Kläger früher als geschehen aus dem Wasser geborgen worden, so hätte er vielleicht keine oder jedenfalls deutlich geringere Schäden davongetragen. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat insoweit ausgeführt, daß auch bei sonst unveränderten Bedingungen, also ohne den Einsatz eines professionellen und optimal arbeitenden Wiederbelebungsteams und bei spätem Eintreffen des Notarztes, die Genesungschancen des Klägers deutlich höher gewesen wären. Die bei einer kürzeren Bleibezeit im Wasser geringere Bildung von Kohlendioxyd im Körper hätte zu einem späteren Eintritt des Herz- und Kreislaufstillstandes geführt. Es ist demnach keinesfalls ausgeschlossen, daß der Kläger bei ordnungsgemäßer Überwachung des Lehrschwimmbeckens gravierende Dauerschäden nicht davongetragen hätte; im Gegenteil spricht - worauf es rechtlich angesichts der der Beklagten zu 1) obliegenden Beweislast aber nicht ankommt - eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich dann der Kläger nicht in einem so schlechten Zustand befinden würde, wie er jetzt zu beklagen ist.

35

3.

36

Den nach § 831 BGB möglichen Entlastungsbeweis hat die Beklagte zu 1) für den Zeugen Po. nicht angetreten und für den Beklagten zu 3) nicht geführt.

37

Sie hat insoweit erstinstanzlich (GA 163, 164) dargelegt, der Beklagte zu 3) habe über eine qualifizierte Ausbildung verfügt und beteilige sich an Fortbildungsmaßnahmen. Er werde "ständig in Bezug auf seine Qualifikation überprüft und überwacht". Die Sicherheitsmaßnahmen in den städtischen Bädern seien Gegenstand von Leiterbesprechungen, die mindestens einmal jährlich stattfänden.

38

Dieser Vortrag reicht zur Entlastung nicht aus. Die Beklagte zu 1) war verpflichtet, die Arbeitsweise des Beklagten zu 3) durch gelegentliche unerwartete Kontrollen zu überprüfen. Diese Obliegenheit besteht regelmäßig, wenn - wie hier - die Anstellung des Gehilfen geraume Zeit zurückliegt, und gewinnt zusätzliche Bedeutung, wenn dem Gehilfen - wie hier - eine Verantwortung für den Schutz von Leib und Leben Dritter übertragen ist (vgl. RgRK-Steffen, 12. Aufl., § 831 RN 37 f., 41; Palandt/Thomas, 54. Aufl., § 831 RN 14). Im Streitfall kommt noch hinzu, daß die Organisation der Beklagten zu 1) eine deutliche Schwachstelle aufwies. Gemäß Nr. 4.1 (Wasseraufsicht) ihres Merkblattes soll während des öffentlichen Badebetriebes mindestens eine Fachkraft anwesend sein. Nach Nr. 7.1 können als Fachkräfte nur geprüfte Schwimmeister und Schwimmeistergehilfen angesehen werden. Rettungsschwimmer - das war die Qualifikation des Zeugen Po. - sollen grundsätzlich nur bei Anwesenheit einer Fachkraft eingesetzt werden. Gegen diesen Grundsatz mußte notwendigerweise verstoßen werden, wenn allein der Beklagte zu 3) und der Zeuge Po. als Aufsichtspersonal zur Verfügung standen und der Beklagte zu 3) die Becken wegen eines anstehenden Inspektionsgangs der technischen Anlagen zu verlassen hatte. Die Beklagte zu 1) hätte sich daher durch gelegentliche Kontrollen gerade auch davon überzeugen müssen, ob in dieser kritischen Situation eine ausreichende Aufsicht gewährleistet war, der Beklagten zu 1) die zeitweilige Übergabe der Gesamtverwantwortung für die Beckenaufsicht mit der gebotenen Deutlichkeit vornahm, die Inspektion der Technik nicht übermäßig ausdehnte und ob schließlich der Zeuge Po. mit der restlichen Beaufsichtigung von zwei Becken nicht überfordert war.

39

Diese gebotenen Kontrollen sind offenbar unterblieben. Jedenfalls trägt die Beklagte zu 1) insoweit nichts vor, und auch aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen G. (GA 226 f) ergeben sich in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte.

40

4.

41

Der Senat ist der Auffassung, daß der mit der Anschlußberufung geforderte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 150.000,00 DM dem Kläger auch zuzubilligen ist. Sein Leben ist im Alter von sieben Jahren praktisch zerstört worden. Ohne sich bewegen, reden und sehen zu können, existiert er mit einem nur noch geringen Rest von Empfindungsvermögen und hat alles das eingebüßt, was den persönlichen Wert eines Lebens ausmacht. Die Rechtsprechung hat den früher von ihr befolgten Grundsatz, daß in derartigen Fällen der Schmerzensgeldbetrag deutlich unter den Summen zu liegen hatte, die den Geschädigten mit bewußt erlittenen schwersten Dauerschäden zugebilligt wurden, inzwischen aufgegeben (BGHZ 120, 1 = BGH NJW 1993, 781; BGH NJW 1993, 1531). Abstriche an dem Schmerzensgeldbetrag mit Rücksicht auf den vollständigen oder weitgehenden Wegfall der Empfindungsfähigkeit sind daher nicht mehr vorzunehmen. In Anbetracht des groben Überwachungsverschuldens, das jedenfalls einem der Gehilfen der Beklagten zu 1) zur Last fällt und angesichts der Tatsache, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beklagten Stadt durch die Schmerzensgeldsumme nur in relativem Maße beeinträchtigt wird, betrachtet der Senat einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 150.000,00 DM als ein angemessenes Zeichen für das Bemühen der Rechtsprechung, in einem tragischen Fall der frühen Zerstörung des Lebens in der Zubilligung eines Geldbetrages einen annähernden Ausgleich zu suchen.

42

5.

43

Betragsmäßige Bedenken gegen die unter Ziffer 1. c) des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Zahlungspflicht in Höhe von 36.000,00 DM sind im Berufungsverfahren von den Beklagten nicht geltendgemacht worden und auch nicht ersichtlich. Der aufgrund der intensiven Pflegebedürftigkeit des Klägers entstandene materielle Schaden ist ermittelt auf der Basis von fiktiven monatlichen Pflegekosten in Höhe von 4.500,00 DM. Dieser Betrag ist in Anbetracht des Ausmaßes der schwierigen und intensiven Pflegeaufgabe nicht übersetzt.

44

Die Feststellungsklage hält der Senat ebenso wie das Landgericht auch insoweit für zulässig, als sie auf den zukünftigen Ersatz eines weiteren immateriellen Schadens gerichtet ist. In dem angefochtenen Urteil ist dazu bemerkt worden, Verschlechterungen für die Zukunft seien nicht gänzlich ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen stellt der Senat insoweit klar, daß ihm eine Verschlechterung des Zustandes im Sinne eines weiteren Verlustes von personaler Lebensqualität nicht vorstellbar erscheint. Eine zukünftige Erhöhung des Schmerzensgeldes kann daher nicht mit der Erwägung begründet werden, die minimalen Reaktionen des Klägers auf Signale der Umwelt seien noch weiter zurückgegangen. Ganz auszuschließen ist indessen nicht - wenn auch nach Aktenlage keine medizinische Wahrscheinlichkeit dafür besteht -, daß sich der Zustand des Klägers irgendwann doch einmal "verbessert" und er körperliche oder seelische Schmerzen wieder bewußter empfinden kann. Dann kann über ein weiteres Schmerzensgeld nachzudenken sein.

45

II. Haftung des Beklagten zu 3)

46

Der Beklagte zu 3) hat für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht einzustehen. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, daß er sich pflichtwidrig verhalten hat. Selbst wenn ihm aber Fehler im Zuge der Wiederbelebungsmaßnahmen vorzuwerfen sein sollten, stünde nicht fest, daß sie für den jetzigen Zustand des Klägers ursächlich geworden sind.

47

1.

48

Es ist nicht erwiesen, daß der Beklagte bei der Überwachung des Lehrschwimmbeckens seine Pflichten vernachlässigt hat. Der Umstand alleine, daß er das Becken zur Inspektion und Kontrolle der technischen Anlagen verlassen hat, kann ihm nicht angelastet werden. Derartige Kontrollen sind notwendig, und Nr. 4.1 des Merkblattes Aufsicht in Schwimmbädern verlangt auch nur, daß während des öffentlichen Badebetriebes mindestens eine Fachkraft anwesend ist. Der Senat hat sich bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten davon überzeugen können, daß eine Fachkraft in der Lage ist, kurzfristig sowohl das Hauptbecken als auch das Lehrschwimmbecken bei Einnahme einer guten Position auf dem Zwischengang zwischen den beiden benachbarten Becken zu überwachen. Allerdings war der Beklagte zu 3) verpflichtet, vor seinem Rundgang den zweiten Bademeister, hier also den Zeugen Po., über sein Vorhaben zu unterrichten, so daß dieser von seiner kurzfristigen Verantwortlichkeit für beide Becken wußte. Der Beklagte zu 3) hat bei seiner Anhörung erklärt, er habe dem Zeugen Po. entsprechend Bescheid gesagt. Der Senat ist trotz der entgegenstehenden Aussage des Zeugen Po., der in beiden Instanzen des vorliegenden Rechtsstreits versichert hat, der Beklagte zu 3) habe ihm nichts derartiges gesagt, nicht davon überzeugt, daß die Erklärung des Drittbeklagten unrichtig ist. Der Zeuge Po. hat bei seiner polizeilischen Vernehmung wenige Monate nach dem Unfall am 28.06.1988 zu Protokoll gegeben, der Beklagte zu 3) habe sich, als die Gruppe des Kinderhortes im Schwimmbad erschienen sei, bereits auf einem Rundgang im Hallenbad befunden. Er sei dann aus dem Raum herausgegangen und habe sich im Bereich zwischen dem Lehrbecken und dem Schwimmbecken aufgehalten (Beiakte Bl. 38 f). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Bonn hat der Zeuge Po. am 18.01.1990 erklärt, der Beklagte zu 3) sage ihm Bescheid, wenn er beide Becken beaufsichtigen müsse. Er sei sich sicher, in diesem Fall eine solche Anweisung nicht erhalten zu haben. Er hat dann aber hinzugefügt, er könne es nicht mehr sagen (Beiakte 181). Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen kann der Senat die letzte Überzeugung, daß die nunmehr im Zivilverfahren gemachten Angaben des Zeugen richtig sind, nicht gewinnen. Es mag sein, daß er sich damals im Strafverfahren anders geäußert hat, um den Beklagten zu 3) als seinen Kollegen und Vorgesetzten vor einer Strafe zu bewahren und er jetzt, nachdem diese Gefahr nicht mehr droht, im Zivilverfahren eine wahrheitsgemäße Aussage gemacht hat. Nicht auszuschließen ist indessen aber auch, daß die Erinnerung des Zeugen Po. an das Geschehen mit den Jahren verblaßt ist und ihm heute am naheliegendsten erscheint, was ihn selbst moralisch am wenigsten belastet. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Aussage des Zeugen Po. dadurch mitgeprägt ist, daß er bei den Rettungsmaßnahmen eine eher klägliche Rolle gespielt hat. Seine Aussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, er habe die ersten Reanimationsmaßnahmen durchgeführt, war nicht richtig: Er hat, wie jetzt feststeht, den ihm von dem Zeugen E. übergebenen leblosen Körper des Klägers in die Schwimmeisterkabine gebracht. An dem weiteren Kampf um das Leben des verunglückten Kindes hat er sich nicht unmittelbar beteiligt, sondern stattdessen seine Aktivitäten auf weitere Hilfsmaßnahmen beschränkt, wie die telefonische Verbindung mit dem Notarzt, die Überprüfung eines freien Parkplatzes für den Rettungswagen und die weitere Beaufsichtigung der Becken - alle- samt Maßnahmen, die in der gegebenen Krisensituation auch von ungeschulten Kräften hätten wahrgenommen werden können. Dort hingegen, wo eine gleichwertige Ersatzkraft nicht zur Verfügung stand, nämlich ein zweiter Helfer bei den Reanimationsbemühungen des Beklagten zu 3), hat er seine Unterstützung als in erster Hilfe ausgebildeter Rettungsschwimmer nicht mehr angeboten.

49

Es bleibt nach allem letztlich offen, ob der Beklagte zu 3) sich wortlos zu seinem Kontrollgang begeben hat oder ob der Zeuge Po. trotz der Kenntnis von dessen Inspektionsgang allein das Hauptbecken beaufsichtigt hat - möglicherweise in der Erwartung, in dem Lehrschwimmbecken werde wegen der geringen Wassertiefe und der Anwesenheit von Eltern und Verantwortlichen des Kinderhortes nichts Schlimmes passieren.

50

2.

51

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Beklagten zu 3) auch nicht vorgeworfen werden, er habe die Reanimation des Klägers zu oft oder zu lange unterbrochen und habe es auch unterlassen, den Zeugen Po. anstelle der Beklagten zu 2) hinzuzuziehen. Der Senat ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Beklagte zu 3) um das Leben des Klägers wie ein Löwe gekämpft und die Grenzen seiner körperlichen Leistungsfähigkeit dabei ausgeschöpft hat. Er hat kurze Pausen eingelegt, um seinen Mund und sein Gesicht von dem Erbrochenen des Klägers zu reinigen. Er ist nach Eintreffen der Notärztin zusammengebrochen. Es steht auch nicht fest, daß die Wiederbelebungsversuche bereits vor dem Eintreffen der Besatzung des Notarztwagens eingestellt worden waren. Die vormalige Beklagte zu 2), die auf den Senat einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und nach der rechtskräftigen Abweisung der gegen sie gerichteten Klage durch das angefochtene Urteil auch kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites mehr hat, hat erklärt, die Reanimation sei bis zum Eintreffen der Sanitäter fortgesetzt worden.

52

Dem Beklagten zu 3) kann auch nicht angelastet werden, daß er den Zeugen Po. nicht anstelle der Beklagten zu 2) zu den Wiederbelebungsversuchen beigezogen hat. Der Senat teilt allerdings die von dem Sachverständigen in seinen sämtlichen Stellungnahmen durchgehend vertretene Auffassung, daß die Wiederbelebungsversuche des Beklagten zu 3) bei Unterstützung durch einen zweiten in Erste-Hilfe-Maßnahmen geschulten Rettungsschwimmer, der zudem ersichtlich über bessere körperliche Voraussetzungen verfügte als die Beklagte zu 2), von der Sache her geboten war und potentiell einen größeren Erfolg versprochen hätte. Es wäre aber in erster Linie Sache des Zeugen Po. gewesen, sich für diese Aufgabe von selbst bereitzuhalten. Der Beklagte zu 3) war unter Aufwand aller seiner Kräfte mit der Wiederbelebung des Klägers beschäftigt; auch wenn vielleicht ein optimal reagierender Schwimmeister die Hilfe des Zeugen Po. anstelle der Beklagten zu 2) angefordert hätte, kann ihm unter den gegebenen Bedingungen kein Fahrlässigkeitsvorwurf daraus gemacht werden, daß er seine Konzentration ausschließlich auf die Beatmung des leblosen Kindes gerichtet hat. Obendrein ist auch ungewiß, ob der Zeuge Po. überhaupt erschienen wäre, wenn der Beklagte zu 3) einem in der Nähe befindlichen Dritten zwischendurch zugerufen hätte, der Zeuge Po. solle umgehend kommen. Keinesfalls wäre es nach der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. H. vertretbar gewesen, wenn der Beklagte zu 3) die Wiederbelebung für einige Zeit unterbrochen, die Kabine verlassen und selbst nach dem Zeugen Po. gesucht hätte.

53

3.

54

Überdies steht nicht fest, daß sich etwaige - von dem Senat nach den obigen Ausführungen nicht festgestellte - Fehler des Beklagten zu 3) bei den Wiederbelebungsbemühungen nachweislich zum Nachteil des Klägers ausgewirkt haben. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat allerdings bei seiner Stellungnahme gegenüber dem Landgericht und auch am Schluß seiner Äußerungen im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, der Gesundheitszustand des Klägers wäre heute mit Sicherheit besser, wenn anstelle der Beklagten zu 2) der Zeuge Po. bei der Reanimation beteiligt gewesen wäre und dabei seine Aufgaben so erfüllt häte, wie es von einem ausgebildeten Rettungsschwimmer zu erwarten gewesen sei. Dem vermag sich der Senat aber nicht anzuschließen. Der Sachverständige hat während seines zweitinstanzlich abgegebenen Gutachtens zunächst von sich aus und dann auch auf mehrere Rückfragen eindeutig erklärt, es sei letztendlich ungewiß, ob ein optimales Team bei der Reanimation ein besseres Ergebnis erzielt hätte. Die mutmaßlichen Erfolgschancen wären dann höher gewesen, das Ergebnis aber letztlich ungewiß. Es ist auch einleuchtend, daß im vorliegenden Fall kein abschließendes Urteil über einen besseren Erfolg eines anders zusammengesetzten Reanimationsteams gesprochen werden kann. Die Ungewißheiten über die Art des Kollapses, den der Kläger im Wasser erlitten hat, die Dauer seines Aufenthaltes unter Wasser, die Effezienz der tatsächlich durchgeführten Wiederbelebungsmaßnahmen und die Zeit, die bis zum Eintreffen des Notarztes verstrichen ist, sind zu groß.

55

III.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 400.000,00 DM. Die Beschwer des Klägers und des Beklagten zu 1) durch dieses Urteil liegen über 60.000,00 DM.