Amtshaftung wegen übergangener Beförderung: Kausalität und Unterrichtungspflichten
KI-Zusammenfassung
Ein Beamter verlangte Amtshaftungs-Schadensersatz wegen Nichtbeförderung, gestützt auf eine später als rechtswidrig festgestellte Beurteilung und unterbliebene Vorabinformation über Konkurrentenbeförderungen. Das OLG bejahte Amtspflichtverletzungen (fehlerhafte Beurteilungsgrundlage; Nichtbescheidung der konkreten Anfrage zur bevorstehenden Beförderung). Der Anspruch scheiterte jedoch an der fehlenden Darlegung der Kausalität: Nach den substantiiert dargelegten, sachgerechten Auswahlkriterien wären die Mitbewerber auch bei richtiger Beurteilung/zeitigem Rechtsschutz ausgewählt worden. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Kausalität einer Pflichtverletzung für den geltend gemachten Beförderungsschaden nicht dargetan war.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Amtshaftungsklage wegen Übergehens im Stellenbesetzungsverfahren umfasst der Streitgegenstand alle für die Stellenbesetzung maßgeblichen Umstände; einzelne Auswahlfaktoren bilden regelmäßig keinen eigenen Streitgegenstand, sondern sind Angriffsmittel.
Die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung bindet das Zivilgericht im Amtshaftungsprozess hinsichtlich dieser Rechtswidrigkeit.
Unterbleibt bei ausdrücklicher Anfrage des unterlegenen Bewerbers eine rechtzeitige Information über eine bevorstehende Konkurrentenbeförderung, kann dies eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellen, wenn dadurch effektiver einstweiliger Rechtsschutz vereitelt wird.
Für den Kausalzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung im Besetzungsverfahren (einschließlich fehlerhafter Entscheidungsgrundlagen) und dem geltend gemachten Vermögensschaden trägt grundsätzlich der Bewerber die Darlegungs- und Beweislast; der Dienstherr muss jedoch den hypothetischen Verlauf bei pflichtgemäßem Verhalten konkret und nachvollziehbar darlegen.
Eine Beweislastumkehr dahin, dass der Dienstherr beweisen müsse, der Bewerber hätte die Stelle „auf keinen Fall“ erhalten, findet nicht statt; die gerichtliche Kontrolle ist auf die Einhaltung des Auswahlermessens bzw. Beurteilungsspielraums und das Fehlen sachwidriger Erwägungen beschränkt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 517/95
Leitsatz
1. Zur Frage des Streitgegenstandes bei einer Amtshaftungsklage des im Stellenbesetzungsverfahren übergangenen Bewerbers. 2. Zum Umfang der Unterrichtungspflicht des Dienstherrn gegenüber dem abgelehnten Bewerber. 3. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverstößen des Dienstherrn im Zusammenhang mit der Besetzung einer Beförderungsstelle und der Unterrichtung des abgelehnten Bewerbers und dem geltend gemachten Schaden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.7.1996 ( 1 O 517/95 ) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
T a t b e s t a n d (abgekürzt):
Der Kläger, ein inzwischen im Ruhestand befindlicher ehemaliger Regierungsdirektor beim Bundesministerium der Verteidigung, bewarb sich auf zwei Ende 1993 von seinem Dienstherrn ausgeschriebene Referatsleiterstellen (Ministerialrat) der Besoldungsgruppe A 16/B 3. Seiner Bewerbung zugrunde lag eine dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 1992, die mit der Note "gut" abschloß. Gegen diese Beurteilung hatte er erfolglos Widerspruch eingelegt und sodann Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Am 8.6.1994 und 12.7.1994 teilte die Beklagte dem Kläger ohne weitere Begründung mit, daß seine Bewerbung erfolglos bleibe. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies sie mit zwei Bescheiden zurück, die dem Kläger am 24.8.1994 zugestellt wurden. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht und bat die Beklagte unter dem 22.9.1994, ihm eine etwaige Beförderung der erfolgreichen Konkurrenten 14 Tage zuvor mitzuteilen, damit er gegebenfalls einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könne. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings, was der Kläger nicht wußte, der Mitbewerber B. bereits befördert worden. Die Mitbewerberin W. wurde am 5.10.1994 befördert, worüber der Kläger am 11.10.1994 unterrichtet wurde. Im Jahre 1995 gab das Verwaltungsgericht der gegen die dienstliche Beurteilung gerichteten Klage statt. Hierauf hob die Beklagte die Beurteilung aus dem Jahre 1992 auf die Note "sehr gut" an. Der Kläger begehrt nunmehr im Wege des Schadensersatzes die Differenz zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 und denjenigen der Besoldungsgruppe A 16. Er ist der Auffassung, bei einer von Anfang an rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung hätte eine seiner Bewerbungen Erfolg gehabt. Da die Beklagte durch die vorzeitige Beförderung der beiden Mitbewerber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Besetzungsentscheidung unmöglich gemacht habe, trage sie die Beweislast dafür, daß auch bei rechtmäßiger Regelbeurteilung seine Bewerbungen erfolglos geblieben wären. Die Beklagte legt im einzelnen dar, welche Kriterien für die Entscheidung zugunsten der Mitbewerber maßgeblich waren. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es stehe aufgrund der von der Beklagten vorgetragenen Kriterien fest, daß die Bewerbungen des Klägers auch bei anfänglich rechtmäßiger Beurteilung erfolglos geblieben wären.
Entscheidungsgründe
1.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere liegt keine unzulässige Klageänderung darin, daß der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens sich bei der Frage der Amtspflichtverletzung ausdrücklich auch auf die vom Verwaltungsgericht für rechtswidrig erachtete dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 1992 beruft, die den beiden Besetzungsverfahren zugrundelag. Zunächst ist dieser Sachvortrag keineswegs neu, denn der Kläger hat sehr wohl auch schon in erster Instanz hinreichend deutlich auf diese Beurteilung hingewiesen, und diese hat damit als Teil des vorgetragenen Lebenssachverhalts zur Bestimmung des Streitgegenstandes beigetragen. Davon abgesehen könnte der Streitgegenstand in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden aber auch nicht derart eng verstanden werden, wie die Beklagte hier meint. Wenn ein Beamter Schadensersatzansprüche geltend macht, weil er der Auffassung ist, bei einer Stellenbesetzung zu Unrecht übergangen worden zu sein, so gehören zum Streitgegenstand alle Umstände, die für das Stellenbesetzungsverfahren von Bedeutung waren, denn der Kern des dem Streit zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes ist die - möglicherweise fehlerhafte - Besetzung der Stelle an sich. Nicht aber kann jeder konkrete Einzelumstand, der zu der Besetzungsentscheidung führte, als eigenständiger Lebenssachverhalt angesehen werden, der zu einem neuen Streitgegenstand führt. Dies wäre eine künstlich wirkende, der Sache nicht gerecht werdende Aufspaltung eines einheitlich zu beurteilenden Geschehens und ginge zudem am Kern des Streits vorbei. Würden solche Umstände im Berufungsverfahren erstmals vorgetragen, wären sie lediglich neue Angriffsmittel im Sinne von § 528 ZPO und ihre Zulassung würde sich nach den Regeln über verspätetes Vorbringen richten.
2.
Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zwar hat die Beklagte im Rahmen der beiden Stellenbesetzungsverfahren zumindest fahrlässig Amtspflichten verletzt, die gerade auch gegenüber dem Kläger bestanden. Diese sind für den geltend gemachten Schaden aber nicht ursächlich geworden, denn der Kläger hat letztlich nicht darlegen können, daß er anstelle eines der beiden erfolgreichen Mitbewerber zum Zuge gekommen wäre.
a)
Indem die Beklagte im Rahmen der Besetzungsverfahren eine Beurteilung des Klägers zugrundelegte, die lediglich mit der Note "gut" abschloß, obwohl der Kläger richtigerweise mit "sehr gut" hätte beurteilt werden müssen, hat sie eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht objektiv verletzt. Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung von 1992 hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 25.3.1995 rechtskräftig festgestellt. An diese Feststellung ist der erkennende Senat im Rahmen der Amtshaftungsprozesses gebunden (BGHZ 20, 281). Die Amtspflichtverletzung war auch schuldhaft, denn sowohl der Erstbeurteiler des Klägers als auch der Abteilungsleiter hätten sich über die im Verteidigungsministerium gängige Beurteilungspraxis sorgfältig unterrichten können und müssen, und dabei ohne weiteres erkennen müssen, daß die Note "gut" in Relation zu anderen Regierungsdirektoren, die überwiegend die Note "sehr gut" erhielten, eine letztlich nicht gerechtfertigte und wohl noch nicht einmal beabsichtigte Abqualifizierung des Klägers bedeutete.
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegt ferner jedenfalls auch darin, daß der Kläger entgegen seiner ausdrücklichen Bitte im Schreiben vom 22.9.1994 nicht über die bevorstehende Beförderung der Mitbewerberin W. unterrichtet wurde. Angesichts des klar geäußerten Zwecks der Bitte, nämlich der Möglichkeit der Wahrnehmung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, stellt sich die Nichtbeantwortung der Anfrage vor der erst etwa zwei Wochen später erfolgenden Beföderung der Mitbewerberin als eine Vereitelung des klägerischen Rechtsschutzes dar. Selbst wenn die Auffassung richtig wäre, daß der Kläger auch ohne entsprechende Informationen seitens seines Dienstherrn einstweiligen Rechtsschutz hätte beanspruchen können und müssen, durfte der Kläger doch darauf vertrauen, daß seine Nachfrage nach dem Stand des Verfahrens schon aus Gründen beamtenrechtlicher Fürsorge nicht erst zu einem Zeitpunkt beantwortet wurde, als sie für ihn ersichtlich kein Interesse mehr haben konnte. Mit einem derartigen Verhalten seines Dienstherrn mußte der Kläger schlechterdings nicht rechnen. Dagegen kann die Beklagte auch nicht einwenden, das Beförderungsverfahren sei verwaltungsintern zum Zeitpunkt der Anfrage des Klägers bereits so weit gediehen gewesen, daß die Beförderung der Mitbewerberin eine bloße Formalität gewesen sei. Wenn schon die Beklagte selbst keinen hinreichenden Anlaß sah, die Aushändigung der Ernennungsurkunde an die Mitbewerberin etwas aufzuschieben, so wäre dies auf einen entsprechenden Antrag des Klägers beim Verwaltungsgericht angesichts des noch verbleibenden Zeitraums durch gerichtliche Entscheidung ohne weiteres noch möglich gewesen.
Letztlich offen bleiben kann die Frage, ob die Beklagte nicht sogar von sich aus hätte auf die bevorstehenden Beförderungen hinweisen müssen, so daß der Kläger auch hinsichtlich der Stelle des Mitbewerbers B. noch einstweiligen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können. Aus Art. 33 Abs.2 in Verbindung mit Art. 19 Abs.4 GG folgt die Pflicht des Dienstherrn, einen unterlegenen Mitbewerber vor der Ernennung vom Ausgang des Besetzungsverfahrens zu unterrichten (BVerfG NJW 1990, 501; BGH NJW 1995, 2344). Diese Pflicht umfaßt jedenfalls die Mitteilung von der Person des erfolgreichen Bewerbers (daß die Beklagte auch dieser Pflicht hier nicht nachgekommen ist, war für den Kläger ohne Bedeutung, da ihm die Namen der erfolgreichen Mitbewerber zuverlässig bekannt waren). Ob darüber hinaus auch die Pflicht besteht, einen Bewerber über die bevorstehende Beförderung des Mitbewerbers in Kenntnis zu setzen, ist bislang - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich entschieden worden. Im Normalfall wird der Bewerber davon ausgehen müssen, daß die Stelle in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Besetzungsverfahren nicht nur besetzt, sondern der Mitbewerber auch sofort oder zumindest alsbald befördert werden wird. Er muß also damit rechnen und gerichtlichen Schutz ohnehin so schnell wie möglich beantragen, so daß sich eine gesonderte Mitteilung insoweit wohl erübrigt. Bei Bundesbeamten ist dies aufgrund der in § 11 Bundeslaufbahnverordnung geregelten Erprobungszeit, die ohne weiteres ein Jahr überschreiten kann, jedoch anders. Hier könnte die sofortige Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes voreilig sein, jedenfalls wäre ein entsprechender Antrag des Beamten mit Risiken und Unwägbarkeiten behaftet, die nicht ohne weiteres dem Beamten aufzubürden sein dürften. Daß der Einwand der Beklagten, der Beamte könne sich ja über den Sachstand beim Dienstherrn informieren, fragwürdig ist, zeigt nicht zuletzt die eigene Vorgehensweise bei der Besetzung der Stelle W. Einer abschließenden Festlegung des Senats in dieser Frage bedarf es aber nicht, da sich die Klage aus anderem Grund als unbegründet erweist.
b)
Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert daran, daß er nicht darlegen konnte, seine Bewerbung wäre bei einem der beiden Stellenbesetzungsverfahren erfolgreich gewesen, wenn eine rechtmäßige dienstliche Beurteilung dem Verfahren zugrunde gelegen hätte und er rechtzeitig hätte verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können.
aa)
Für den Verlauf der Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- (und Beweis-)last, wobei ihm aber erhebliche Erleichterungen zugute kommen (BGH NJW 1995, 2345 f.). Er muß zunächst nur vortragen, daß er aufgrund seiner eigenen Befähigungsnachweise im Verhältnis zum tatsächlich Ernannten und im Verhältnis zu allen anderen Mitbewerbern der am besten Geeignete gewesen wäre. Damit genügt der Kläger zunächst seiner Darlegungspflicht, und dieser Pflicht ist der Kläger auch nachgekommen. Der Dienstherr muß nun seinerseits sehr konkret darlegen (und im Bestreitensfalle beweisen), wie sich die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten entwickelt hätten, denn der Beamte wird regelmäßig keine Kenntnis von den Beurteilungskriterien des Dienstherrn haben. Liegt die Amtspflichtverletzung lediglich in der Verletzung von Informationspflichten, die den effektiven Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte vereitelt haben, genügt es, daß der Dienstherr die konkreten Eignungs- und Auswahlerwägungen, die seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegen haben, darlegt (so im Fall des BGH NJW 1995, 2346). Liegt die Amtspflichtverletzung - wie hier - darüber hinaus darin, daß eine falsche dienstliche Beurteilung zugrunde gelegt wurde, also in einer fehlerhaften Entscheidungsbasis, geht die Darlegungslast des Dienstherrn noch weiter. Dann muß er konkret zu einem hypothetischen Gang der Dinge vortragen. Er muß nicht nur darlegen, welche Erwägungen ihn tatsächlich zu seiner Entscheidung bewogen haben, sondern auch, warum einer besseren dienstlichen Beurteilung des Abgelehnten keine entscheidende Bedeutung zugekommen wäre. Hier genügt nicht die bloße entsprechende Behauptung des Dienstherrn, er muß sie vielmehr durch nachprüfbare Tatsachen untermauern. Solche Tatsachen können darin bestehen, daß die Maßgeblichkeit der letztlich entscheidend für den erfolgreichen Bewerber oder gegen den abgelehnten Bewerber sprechenden Kriterien anhand des konkret abgelaufenen Besetzungsverfahrens aufgezeigt wird oder daß eine generelle Übung in Bezug auf bestimmte Kriterien dargelegt wird, die wiederum anhand von anderen Besetzungsverfahren näher belegt werden kann. Sie können sich auch aus Besonderheiten der zu besetzenden Stelle herleiten und in der Stellenausschreibung einen bestimmten Niederschlag gefunden haben. Dem abgelehnten Beamten obliegt es nunmehr, diesen Tatsachenvortrag in beachtlicher Weise zu bestreiten, etwa dahin, daß die vom Dienstherrn vorgetragenen Kriterein tatsächlich nicht angelegt worden seien, daß sie nicht üblich seien usw. Vermag er einen substantiierten Tatsachenvortrag des Dienstherrn in beachtlicher Weise zu bestreiten, wird dem Dienstherrn auch insoweit, das heißt für die Richtigkeit dieser Einzeltatsachen, die Beweislast obliegen.
Damit aber erschöpfen sich auch die Darlegungs- und Beweiserleichterungen, die dem Beamten zugute kommen. Er kann hingegen nicht vom Dienstherrn den Beweis verlangen, daß er selbst auf keinen Fall die erstrebte Stelle erhalten hätte. Ein solcher Beweis wäre für einen hypothetischen Geschehensablauf nicht zu führen. Eine so verstandene Umkehrung der Beweislast, die faktisch einem automatischen Erfolg der Klage gleichkäme, wäre auch weder interessengerecht noch kann sie dem Urteil des BGH vom 6.4.1995 (NJW 1995, 2344 ff.) entnommen werden. Sie würde schließlich dem auch im Schadensersatzprozeß zu beachtenden Grundsatz widersprechen, wonach dem Dienstherrn bei der Entscheidung ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht und es allein dem Dienstherrn überlassen bleibt, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimißt (BVerwGE 68, 109 f. in std. Rechtspr.).
Anhand des vom Dienstherrn konkret vorgetragenen hypothetischen Geschehensablaufes hat dann das Gericht - gegebenenfalls nach vorheriger Beweisaufnahme - zu prüfen, ob die Erwägungen, die den Dienstherrn bei seiner Entscheidung geleitet hätten, rechtlich zu beanstanden sind, also entweder, ob sachwidrige Erwägungen bestimmend gewesen wären oder ob unbedingt zu berücksichtigende Erwägungen zu Unrecht nicht in Erwägung gezogen worden wären, wobei auch hier zu beachten ist, daß sich die gerichtliche Kontrolle nur auf das Einhalten des - grundsätzlich weiten - Beurteilungsspielraums des Dienstherrn beschränken darf.
bb)
Das Vorbringen der Beklagten bezüglich beider Besetzungsverfahren genügt diesen Anforderungen an die Darlegungslast. Dem hat der Kläger beachtlichen Sachvortrag nicht mehr entgegenzusetzen. Die damit als unstreitig anzusehenden maßgeblichen Kriterien überschreiten auch nicht den dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraum.
aaa)
Hinsichtlich der Besetzung der Stelle U II 5, die dem Mitbewerber B. übertragen wurde, hat die Beklagte vorgetragen, entscheidende Bedeutung sei dem Kriterium der besondere Erfahrungen im Bereich der Bundeswehr- und vor allem der NATO-Liegenschaften einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse zugekommen. Daneben sei von gewisser Bedeutung auch die - arithmetisch genaue - Note des Bewerbers gewesen. Das steht im Einklang mit der Stellenausschreibung von November 1993, wo entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse an vorderster Stelle (nach der Befähigung zum Richteramt) genannt sind. Es steht auch im Einklang mit dem Inhalt des Besetzungsvorgangs, insbesondere mit dem Schreiben an das Büro des Staatssekretärs Dr. Wiechers vom 22.3.1994 und der Vorlage an den Minister vom 6.5.1994, wo hinsichtlich des Bewerbers B. jeweils erwähnt wird, daß er als der am besten geeignete Bewerber anzusehen sei, weil er die Qualifikationserfordernisse gemäß der Ausschreibung am besten erfülle. Davon, daß diese Kriterien als die letztlich maßgeblichen im Laufe dieses Rechtsstreits etwa nachgeschoben worden wären, kann also keine Rede sein, auch wenn sie im Laufe des Rechtsstreits unübersehbar eine etwas stärkere Betonung erfahren haben als in den (inhaltlich eher dürren) schriftlichen Fixierungen im Rahmen des Besetzungsverfahrens.
Es ist auch vom Kläger nicht vorgetragen, daß bei der Entscheidung für den Mitbewerber B. etwa Umstände von ausschlaggebender Bedeutung gewesen seien, die im Besetzungsvorgang keinen Niederschlag gefunden hätten, oder daß sachwidrige Gründe zu Lasten des Klägers eine besondere Rolle gespielt hätten. Auch soweit der Kläger auf den Passus im Stellenbesetzungsbericht verweist, wonach sein Abteilungsleiter nicht bereit sei, ihn als Referatsleiter zu akzeptieren, vermag der Senat sachwidrige Umstände, erst recht solche von entscheidender Bedeutung, nicht zu erkennen. Die Ablehnung seitens des Abteilungsleiters bezieht sich auf die aus dessen Sicht geringere Eignung des Klägers, also auf einen grundsätzlich sachbezogenen Grund, nicht hingegen auf einen unsachlichen, wie etwa persönliche Abneigung. Daß letzteres der wahre Hintergrund für eine wiederholte Zurücksetzung des Klägers sei, ist von ihm nicht plausibel dargelegt.
Es ist ferner nicht ersichtlich, daß bei einer von Anfang an richtigen Beurteilung des Klägers den genannten Kriterien keine oder eine deutlich geringere Bedeutung zugekommen wäre. Hiergegen spricht schon, daß die meisten Mitbewerber ebenfalls die Note "sehr gut" vorzuweisen hatten, andererseits der Kläger - offenbar wegen seiner Zugehörigkeit zur entsprechenden Abteilung - trotz der schwächeren Note in den engeren Kreis der aussichtsreichen Bewerber einbezogen wurde, insgesamt der Note allein also keine besonders große oder gar ausschlaggebende Bedeutung zukam. Daß in den Widerspruchsbegründungen der Beklagten demgegenüber nur darauf hingewiesen wurde, der Mitbewerber des Klägers sei erheblich besser beurteilt als der Kläger, steht dazu nicht wirklich in Widerspruch. Hier sollte dem Kläger offensichtlich nur eine kurze und plakative ablehnende Begründung erteilt werden. Als Beleg dafür, daß ausschließlich die Note bestimmend für die Besetzungsentscheidung war, taugen die Widerspruchsbescheide nicht.
Diese für die Besetzungsentscheidung maßgeblichen Kriterien sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind ersichtlich nicht sachwidrig, vielmehr ausgespochen naheliegend, was das Anforderungsprofil, die einschlägigen Erfahrungen gerade im NATO-Bereich samt den entsprechenden Sprachkenntnissen und allgemein die Eignung zum Referatsleiter angeht, letztlich auch, was die - untergeordnete - Bedeutung des genauen Notenwertes betrifft. Wenn es zutrifft - was der Kläger nicht bestritten hat -, daß in Zukunft verstärkt um die Rückgabe und weitere Verwendung von NATO-Grundstücken verhandelt werden muß, dann drängt es sich auf, etwa besondere Kenntnisse der NATO-Struktur und der entsprechenden Persönlichkeiten, die Fähigkeit, in internationalem Rahmen Verhandlungen zu führen, und, damit verbunden, gute Sprachkenntnisse mit einem besonders hohen Gewicht zu bewerten. Da der Umgang mit ausländischen Vertretern zu den besonders sensiblen Aufgabenbereichen gehört, ist es sogar sachgerecht, in entsprechenden Erfahrungen und Kenntnissen eines Bewerbers einen von anderen praktisch nicht zu kompensierenden Vorteil zu sehen. Es ist schließlich auch nicht sachwidrig, als ergänzendes Kriterium den genauen Punktwert der Befähigungs-Gesamtnote heranzuziehen, denn wenn das Gros der Bewerber die Note "sehr gut" aufweist, kommt einer Einstufung im oberen Notenrahmen durchaus ein gewisser Aussagewert zu. Daß dieses Merkmal eine unangemessen große Bedeutung erlangt hätte, ist ohnehin nicht festzustellen.
Wenn der Kläger demgegenüber meint, anderen Kriterien müßte ein stärkeres Gewicht zukommen, wie namentlich dem höheren Dienstalter, der längeren Verwendung auf einem A 15 - Dienstposten, der längeren Tätigkeit in einem Grundsatzreferat, der Erfahrung mit Liegenschaften und Umweltschutz o.ä., so setzt der Kläger hier nur seine Wertung an die Stelle der des Dienstherrn. Tatsächlich mögen auch dies sachgerechte Kriterien für die Besetzung einer Stelle sein. Aber es obliegt allein dem Dienstherrn, welchen Kriterien er welches Gewicht beimißt, und solange die Kriterien nicht sachwidrig sind - was sie hier nicht sind - ist diese Bewertung der gerichtlichen Kontrolle entzogen.
Daß der Mitbewerber B. bei Anlegung dieser rechtlich unbedenklichen Auswahlkriterien zu Recht dem Kläger vorgezogen wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten hinsichtlich des beruflichen Werdegangs beider Bewerber. Der Mitbewerber B. hat die wichtigen NATO-Erfahrungen in weit größerem Maße als der Kläger und er besitzt unstreitig die überlegenen Sprachkenntnisse (daß ein viele Jahre zurückliegender dreimonatiger Sprachkurs nicht die bei einem vierjährigen NATO-Einsatz in Brüssel erworbenen Sprachkenntnisse, geschweige denn die sonstigen Kenntnisse und Erfahrungen, aufwiegen kann, bedarf keiner weiteren Begründung). Schon dies reicht aus, um die gleichwertigen, möglicherweise sogar überlegenen Erfahrungen des Klägers auf dem in der Ausschreibung ebenfalls als wesentlich angesehenen allgemeinen Liegenschaftsbereich, das höhere allgemeine Dienstalter, die längere Dienstzeit auf einer A 15-Stelle, die längere Beschäftigung als stellvertretender Referatsleiter und die lange Verwendung des Klägers im Grundsatzreferat zu kompensieren. Nicht zu übersehen ist aber auch, daß der erfolgreiche Mitbewerber B. ebenfalls eine langjährige Erfahrung in diesem Referat vorzuweisen hat, und daß er in bestimmten nach der Ausschreibung als wichtig anzusehenden Einzelmerkmalen seiner dienstlichen Beurteilung wie Initiative, Zusammenarbeit, bürgerfreundliches Verhalten, Förderung von Mitarbeitern usw. besser beurteilt ist als der Kläger.
bbb)
Bei der Stelle H I 2 (Mitbewerberin W.) erscheint dem Senat - wie dem Landgericht - die Rechtslage eher noch eindeutiger. Auch hier weichen die von der Beklagten vorgetragenen, als maßgeblich anzusehenden und rechtlich nicht zu beanstandenden, Kriterien von denen, die tatsächlich zugrundegelegt wurden, in keiner Weise ab, und auch hier ist der Kläger der Mitbewerberin bei Anlegung dieser Kriterien eindeutig unterlegen.
Die Beklagte legt dar, daß für diese Stelle (Kassen- und Rechnungswesen, Bundesrechnungshofangelegenheiten) besondere Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der Haushaltsangelegenheiten gefordert waren sowie die Fähigkeit zur Verhandlung mit anderen Bundesministerien und dem Bundes-rechnungshof. Daneben sah die Ausschreibung noch gründliche Kenntnisse über die Organisation und die Aufgaben des Ministeriums, EDV-Erfahrung, Sprachkenntnisse und allgemeine Fähigkeiten wie Initiative und Mitarbeiterführung vor. Daß insbesondere den einschlägigen Haushaltskenntnissen und -fertigkeiten maßgebliche Bedeutung zukommen sollte, ergibt sich nicht nur aus der Ausschreibung sondern eindeutig aus dem gesamten Besetzungsvorgang, wo namentlich in der Ministervorlage auf die insoweit vorhandenen Qualitäten der Bewerberin W. und ihren Vorsprung gegenüber allen anderen Mitbewerbern ausdrücklich hingewiesen wurde. Von einem nachgeschobenen Argument aus prozeßtaktischen Erwägungen kann also auch hier keine Rede sein.
Die von der Beklagten angelegten Kriterien sind sachgerecht. Nach dem Aufgabengebiet (Neuorganisation und Aufsicht über die Bundeswehrkassen, Geldversorgung und Abrechnungsverfahren, Rechnungsprüfungsangelegenheiten usw.) muß sogar davon ausgegangen werden, daß anderen Fähigkeiten als denen auf dem Gebiet des Haushaltswesens keine oder nur nachrangige Bedeutung zukommen sollte. Angesichts der unstreitig notwendigen Zusammenarbeit mit etwa dem Finanzministerium, dem parlamentarischen Raum und dem Rechnungshof ist auch naheliegend, daß einer insoweit bestehenden Erfahrung relativ große Bedeutung zukommt. Erst recht gilt dies im Hinblick auf die unstreitig geplante Zusammenlegung dieses Referats mit einem Titelreferat. Anhaltspunkte, daß daneben andere, sachwidrige Kriterien eine Rolle spielten, sind nicht vorgetragen. Daß den genannten Erfahrungen tatsächlich ein nennenswertes Gewicht zukommen mußte, wird auch dadurch verdeutlicht, daß der Kläger "schon wegen seiner bisherigen Verwendung" wie es im Besetzungsbericht heißt, nicht in die engere Wahl der besten 7 Bewerber genommen wurde.
Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, daß der Kläger hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien nicht besser qualifiziert war als die Mitbewerberin. Diese ist schon von ihrer Ausbildung her (Betriebswirtin und Diplomkauffrau) eher mit Haushaltsangelegenheiten vertraut als der Kläger (Jurist). Daß die Mitbewerberin kein 2. Staatsexamen hat, ist unerheblich, da die Stelle ausdrücklich nur die Befähigung für den höheren nichttechnischen Dienst vorsah. Die Mitbewerberin war seit ihrem Einsatz beim Verteidigungsministerium ausschließlich in der Haushaltsabteilung eingesetzt bzw. als Referentin des für Haushaltsfragen zuständigen Staatssekretärs mit der eigenen Zuständigkeit für die Haushaltsangelegenheiten. Demgegenüber hat der Kläger lediglich eine zu vernachlässigende Verwendung in dieser Abteilung für knapp ein Jahr vorzuweisen, die fast zwanzig Jahre zurückliegt, und daneben einen zehnjährigen Einsatz in der Rüstungsabteilung, wo seiner Befassung mit Haushaltsfragen unbestritten eine untergeordnete Bedeutung zukam. Die Mitbewerberin verfügt zudem insbesondere durch die vierjährige Verwendung im Büro des Staatssekretärs unstreitig über Erfahrungen im Kontakt mit anderen Ministerien, dem Bundestag und dem Rechnungshof. Der Kläger hat keine entsprechenden Erfahrungen vorzuweisen. Soweit es um gründliche Kenntnisse über Organisation und Aufgaben des Ministeriums geht, hat der Kläger zwar eine deutlich höhere Verwendungsbreite vorzuweisen, die Mitbewerberin allerdings eine mehrjährige Tätigkeit im Büro des Staatssaekretärs, was dem Senat in vergleichbarer Weise geeignet erscheint, den notwendigen vertieften Überblick über die Organisation und die Aufgaben des Hauses zu gewährleisten.
Soweit der Kläger demgegenüber auf sein erheblich höheres Lebens- und Dienstalter, die Tatsache, daß er die A 15 -Stelle erheblich länger bekleidet als die Mitbewerberin, deren geringere Verwendungsbreite und die Tatsache, daß sie noch nicht stellvertretende Referatsleiterin war, verweist, mögen dies wiederum durchaus sachgerechte andere Erwägungen sein, die aber nicht so zwingend sind, daß der Dienstherr sie höher gewichten müßte als die tatsächlich zugrundegelegten Kriterien. Daß all dies nach Auffassung der Beklagten nicht den deutlichen Vorsprung der Mitbewerberin in Haushaltsfragen auszugleichen vermag, ist eine nicht sachwidrige Wertung innerhalb des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsrahmens und vom Kläger hinzunehmen.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 713 ZPO.
Streitwert: 39.697,05 DM.