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Oberlandesgericht Köln·7 U 192/91·01.04.1992

Amtshaftung bei zu hoher Aufpflasterung: Warnschild 112 genügt nicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach zwei Unfällen ihrer Linienbusse Schadensersatz wegen einer Aufpflasterung zur Geschwindigkeitsdämpfung. Das OLG bejahte eine Amtspflichtverletzung des Trägers der Straßenbaulast, weil die Schwelle die anerkannten Unfallverhütungsregeln (u.a. Maximalhöhe 10 cm) überschritt und auch bei zulässiger Geschwindigkeit Schäden verursachen konnte. Die Straße war für innerstädtischen Verkehr unbeschränkt gewidmet, sodass auch mit tiefliegenden Omnibussen zu rechnen war. Das Zeichen 112 „unebene Fahrbahn“ ohne nähere Angaben warnte nicht ausreichend; wegen Betriebsgefahr der Busse wurde der Anspruch jeweils um 1/4 gekürzt.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung der Klägerin teilweise erfolgreich, Schadensersatz (3/4) zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Träger der Straßenbaulast verletzt seine Amtspflichten, wenn er bei Herstellung oder Veränderung der Straßenoberfläche die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung nicht einhält.

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Zur Geschwindigkeitsreduzierung angebrachte Aufpflasterungen sind regelmäßig verkehrssicherungswidrig, wenn sie die in einschlägigen Empfehlungen vorgesehene Maximalhöhe von 10 cm überschreiten; Toleranzen nach oben sind bei einer Maximalvorgabe grundsätzlich nicht hinnehmbar.

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Eine für den innerstädtischen Verkehr unbeschränkt gewidmete Straße ist so zu gestalten, dass auch tiefliegende Omnibusse sie bei zulässiger Geschwindigkeit gefahrlos befahren können, selbst wenn dort keine Buslinie verläuft.

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Das Verkehrszeichen 112 („unebene Fahrbahn“) ohne zusätzliche Hinweise zu Art und Ausmaß der Unebenheit stellt keine ausreichende Warnung vor den Gefahren einer unsachgemäß dimensionierten Aufpflasterung dar.

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Bei Schäden durch eine pflichtwidrige Straßenanlage ist der Ersatzanspruch wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu kürzen, wenn der Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt ist.

Relevante Normen
§ GG Art. 34§ BGB § 839§ StrWG NW § 9a Abs.1 S.2§ StVO §§ 41 Abs.2, 42 Abs.4a§ 839 BGB in Verbindung mit § 9 a Abs. 1 Satz 2 StrWG, Art. 34 GG§ 42 Abs. 4a StVO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 204/90

Leitsatz

1. Der Träger der Straßenbaulast handelt dann amtspflichtwidrig, wenn bei der Herstellung der Straßenoberfläche die allgemein anerkannten Regeln zur Unfallverhütung nicht beachtet werden. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn zur Geschwindigkeitsreduzierung angebrachte Aufpflasterungen die in den Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadensverhütung vorgesehene Maximalhöhe von 10 cm überschreiten. 2. Die Oberfläche einer Straße, die unbeschränkt für den innerstädtischen Verkehr gewidmet ist, muß so hergestellt werden, daß sie von tiefliegenden Linienomnibussen auch dann gefahrlos mit der zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann, wenn eine Buslinie nicht durch diese Straße führt. 3. Die Aufstellung des Verkehrszeichens 112 ohne weitere Angaben über Art und Ausmaß der "Unebenheit" stellt keine ausreichende Warnung vor den Gefahren dar, die von einer im vorbeschriebenen Sinn unsachgemäßen Aufpflasterung ausgehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21. Juni 1991 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das genannte Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.670,12 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.458,41 DM seit dem 30.05.1990 sowie aus weiteren 2.211,71 DM seit dem 02.10.1990 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, die (selbständige) Anschließung der Klägerin hat ledig-lich in Höhe eines Betrages von 251,09 DM Erfolg. Die Beklagte ist wegen Verletzung der Straßenver-kehrssicherungspflicht gemäß § 839 BGB in Verbin-dung mit § 9 a Abs. 1 Satz 2 StrWG, Art. 34 GG ver-pflichtet, der Klägerin 3/4 des Schadens zu erset-zen, der dieser aufgrund der Unfälle vom 03.10.1989 und 07.08.1990 in der Straße "A." in H. entstanden ist.

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I. (Unfall vom 03.10.1989)

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Die Beklagte hat durch die Anlegung der Aufpfla-sterung in der Straße A. ihre Verkehrssicherungs-pflicht verletzt. Dabei kann es dahinstehen, ob die

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Anbringung solcher Hindernisse, deren Zweck darin besteht, die Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu veranlas-sen, überhaupt zulässig ist, wenn dies nicht in einer verkehrsberuhigten Zone (Zeichen 325 zu § 42 Abs. 4 a StVO) geschieht, in der nur Schrittge-schwindigkeit gefahren werden darf und zudem weite-re Einschränkungen für den Fahrzeugverkehr gelten, sondern in einem Bereich, für den lediglich durch Zeichen 274.1 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO die Höchst-geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt wird (zwei-felnd Kuhn VersR 1990, 28, 30 unter Hinweis darauf, daß beim Überfahren mit der zulässigen Geschwin-digkeit von 30 km/h Fahrzeuge im Regelfall Schaden erleiden). Denn jedenfalls ist die hier zu beurtei-lende Aufpflasterung als amtspflichtwidrig zu be-werten.

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Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter Weise diejenigen Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht er-kennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung, z.B. BGHZ 108, 273 ff. = NJW 1989, 2808/9 = VersR 1989, 927). Dazu ge-hört, daß bei der Herstellung der Straßenoberfläche oder deren nachträglicher Veränderung die allgemein anerkannten Regeln zur Unfallverhütung beachtet werden. Dies ist vorliegend nicht geschehen, wobei die Überschreitung der in den Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadenverhütung vorgesehenen Maximalhöhe um 1-2 cm nicht so geringfügig ist, daß sie vernachlässigt werden könnte. Die Höhe von

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10 cm ist zum Schutz von tiefliegenden Fahrzeugen festgesetzt worden; da es sich um eine Maximalvor-gabe handelt, können Toleranzen nach oben hin nicht hingenommen werden.

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2.

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Damit, daß tiefliegende Fahrzeuge die Straße A. be-nutzen, mußte die Beklagte rechnen. Zwar führt der-zeit keine Buslinie durch die Straße. Die Benutzung der Straße durch Kraftomnibusse wird jedoch durch den Umfang der Widmung der Straße - er ist auch entscheidend für den Umfang der Verkehrssicherungs-pflicht (vgl. BGH VersR 1989, 847/8 = LM § 839 (Fe) BGB Nr. 102) - nicht ausgeschlossen. Die Frage, für welche Art Verkehr ein Weg gewidmet ist, beantwor-tet sich u.a. nach seinem äußeren Befund, nach sei-nen äußerlich erkennbaren Merkmalen unter Berück-sichtigung der örtlich gegebenen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung. Dafür, daß die Straße A. bereits ihrem äußeren Erscheinungsbild nach für die Benutzung durch Kraftomnibusse unge-eignet ist, hat die Beklagte jedoch nichts vorge-tragen; Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch we-der aus den vom Sachverständigen gefertigten Foto-grafien und Skizzen noch dem von der Beklagten vor-gelegten Auszug aus dem Stadtplan. Es ist deshalb von einer unbeschränkten Widmung für den innerstäd-tischen Verkehr auszugehen.

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Hinzu kommt, daß Kraftomnibussen die Benutzung die-ser Straße auch nicht verkehrspolizeilich untersagt ist, obwohl die Anordnung eines solchen Verbots durch das Zeichen 250 mit entsprechendem Sinbild möglich wäre (§§ 41 Abs. 2 Nr. 6 a, 39 Abs. 3 Satz 2 StVO). Es mußte auf Seiten der Beklagten folglich damit gerechnet werden, daß derartige Fahrzeuge z.B. bei Sperrung der üblicherweise be-fahrenen Straßen infolge von Bauarbeiten oder Ver-kehrsunfällen, bei Umleitungen wegen Festumzügen, Menschenansammlungen, Verkehrsbehinderungen u.ä. oder aus welchen Gründen auch immer diese Straße benutzen.

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3.

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Die Beklagte hat ihrer Verkehrssicherungspflicht auch nicht auf andere Weise genügt. Zwar ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklag-ten ca. 15 m vor der Aufpflasterung das Gefahr-zeichen 112 "unebene Fahrbahn" aufgestellt. Dies genügte zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht. Es erscheint bereits fraglich, ob die Anbringung eines solchen Hinweises überhaupt den Intentionen des Gesetzes entspricht, wonach das Schild dazu dienen soll, vor von der Straße ausge-henden Gefahren zu warnen, die der Verkehrssiche-rungspflichtige nicht unverzüglich und/oder nicht mit angemessenem Aufwand beseitigen kann (vgl. Kuhn a.a.O.). Bei den Aufpflasterungen handelt es sich nämlich um Hindernisse, die bewußt vom Verkehrs-

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sicherungspflichtigen angebracht worden sind und deren Beseitigung von ihm keineswegs beabsichtigt ist. Wenn die Beklagte, wie sie auf S. 4 und 5 ihrer Berufungsbegründung vorbringt, erreichen will bzw. es als selbstverständlich voraussetzt, daß die Aufpflasterungen nur mit Schrittgeschwindigkeit überfahren werden, so ist ihr vorzuhalten, daß sie sich unzweckmäßiger Mittel bedient und sich in einem Irrtum befindet. Falls sie die Einhal-tung von Schrittgeschwindigkeit erreichen will, mag sie entsprechende Verbots- oder Richtzeichen (Nr. 274/325 StVO) aufstellen; Bodenschwellen oder Aufpflasterungen sind keine in der StVO vorgese-henen Mittel der Verkehrsregelung. Bei Anlegung von Aufpflasterungen in einem Bereich, in dem die Höchstgeschwindigkeit lediglich auf 30 km/h be-grenzt ist, müssen diese grundsätzlich so ausgelegt sein, daß sie auch mit dieser Geschwindigkeit über-fahren werden können (Senat Urteil vom 09.01.1992, 7 U 10/91; aus der Entscheidung LG Limburg NJW-RR 1986, 192 f. ergibt sich nichts Abweichendes, denn dort ging es nur um die Frage der Haftung für eine Bodenschwelle in einem verkehrsberuhigten Bereich).

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Das Gefahrzeichen 112 ohne nähere Hinweise auf Art und Ausmaß der "Unebenheit" reicht jedenfalls nicht aus, den Kraftfahrer vor den von der Aufpflasterung ausgehenden Gefahren hinreichend zu warnen. Nach Abs. I der Verwaltungsvorschrift (Abdruck z.B. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 40 Rn. 31) soll das Zeichen vor Unebenheiten

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warnen, die "bei schneller Fahrt gefährlich werden können". Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, gehen von der hier fraglichen Aufpflaste-rung aber bereits Gefahren aus, wenn ein Fahrzeug mit einer deutlich niedrigeren Geschwindigkeit als 30 km/h über sie fährt. Von schneller Fahrt kann insoweit aber keine Rede sein, so daß das Zeichen 112 nicht geeignet ist, vor der wirklichen Gefahr zu warnen.

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Davon, daß das Zeichen 112 keine ausreichende Warnung vor Bodenschwellen ist, ist augenscheinlich auch der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung NJW 1991, 2824 ausgegangen, da auch in dem dort zugrundeliegenden Fall ein solches Verkehrszeichen aufgestellt war und dann, wenn die Aufstellung dieses Zeichens als Erfüllung der Ver-kehrssicherungspflicht angesehen worden wäre, das klageabweisende Berufungsurteil hätte Bestand haben müssen.

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Der Senat sieht es als nicht zweifelhaft an, daß die Abweichung der Aufpflasterung von den tech-nischen Vorschriften für das Unfallereignis vom 03.10.1989 ursächlich gewesen ist. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß der Bus der Kläge-rin an diesem Tag mit dem tiefsten Teil des Fahr-zeughecks, nämlich der Ölablaßschraube unter der Ölwanne, auf der Aufpflasterung aufgesetzt ist. Die

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Beklagte zieht auch die Feststellungen des Sachver-ständigen Dr. H. nicht in Frage, die dahin gehen, daß die Aufpflasterung die in den Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadenverhütung vorgesehe-ne Höhe von maximal 10 cm über den übrigen Straßen-belag um bis zu 4 cm übersteigt. Ihr Einwand, "im hier maßgeblichen Bereich" sei die maximal zulässi-ge Höhe nach den Ermittlungen des Sachverständigen nur um 0,5 - 2 cm überschritten worden, diese Überschreitung liege im Bereich zulässiger Toleran-zen und könne für das Aufsetzen nicht ursächlich gewesen sein, greift nicht durch. Wie sich aus der von dem Sachverständigen gefertigten Skizze ergibt, ist die Höhe der Aufpflasterung nicht gleichmäßig. In Fahrtrichtung G. gesehen, die der Zeuge K. gefahren ist, ist die Aufpflasterung auf der lin-ken Straßenhälfte anscheinend insgesamt niedriger, teilweise unterschreitet sie dort sogar die Höhe von 10 cm. Zum rechten Straßenrand hin steigt die Aufpflasterung jedoch an; sie erreicht ca. 1 m vor dem Straßenrand eine Höhe von 11 - 12 cm und weiter zum Rand hin sogar 14 cm. Es ist deshalb keineswegs unwahrscheinlich, daß es auch bei unbesetztem Fahrzeug zu einem Kontakt zwischen der Ölwanne und dem Bereich der zu hoch angelegten Aufpflasterung gekommen ist, der sich auf der in Fahrtrichtung des Busses gesehen rechten Straßenhälfte befindet und die als maximal vorgegebene Höhe von 10 cm deutlich überschreitet. Es ist deshalb hinreichend wahr-scheinlich, daß die Abweichung des Ist-Zustands der

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Aufpflasterung von ihrem Soll-Zustand für das Scha-densereignis ursächlich geworden ist.

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Umstände, die ein Verschulden der Beklagten bzw. der für sie handelnden Amtsträger ausräumen könn-ten, sind nicht ersichtlich, so daß es bei dem allgemeinen Grundsatz zu verbleiben hat, wonach die objektive Pflichtwidrigkeit das Verschulden indi-ziert.

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Ausreichende Anhaltspunkte für ein mitwirkendes Verschulden des Busfahrers K. hat die insoweit dar-legungs- und beweispflichtige Beklagte nicht auf-zuzeigen vermocht. Der Umstand, daß der Zeuge die fragliche Schwelle bereits häufig überfahren hat, ohne daß es zu einer Beschädigung des Omnibusses gekommen ist, zwingt nicht zu dem Schluß, dem Scha-densereignis vom 03.10.1989 müsse ein fahrerisches Fehlverhalten des Zeugen zugrunde liegen. Wenn es bei den anderen Gelegenheiten nicht zu einem Aufsetzen gekommen ist, so läßt sich dies zum Bei-spiel zwanglos mit der unterschiedlichen Höhe der Aufpflasterung erklären; der Zeuge hat dann mögli-cherweise mehr die Straßenmitte oder gar für ihn linke Straßenhälfte benutzt. Auch besteht die Mög-lichkeit, daß der Bus aus nicht näher zu rekonstru-

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ierenden Gründen bei gleichermaßen ordnungsgemäßer Fahrweise unterschiedlich tief einfedert.

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Eine Kürzung des Ersatzanspruchs der Klägerin hat jedoch aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaf-tung gemäß § 7 Abs. 2 StVG zu erfolgen. Den ihr obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis hat die Klägerin nicht geführt, da nicht auszuschließen ist, daß bei besonders sorgfältiger und umsichtiger Fahrweise des Zeugen K. der Schaden hätte vermieden werden können. Es erscheint insofern eine Haftungsquote zu Lasten der Klägerin von 25 % als angemessen.

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Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung erhobenen pauschalen Einwendungen gegen die Scha-denshöhe (Rechnung der Klägerin vom 09.10.1989) sind nicht geeignet, die Schadensberechnung in Zweifel zu ziehen, zumal sie konkrete Einwendungen nicht erkennen lassen.

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Der Klägerin steht somit aus diesem Schadensereig-nis ein Ersatzanspruch in Höhe von 1.458,41 DM ge-gen die Beklagte zu.

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(Unfall vom 07.08.1990)

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Daß die Beklagte durch die Anbringung der Aufpfla-sterung ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt und hierdurch das Schadensereignis verursacht hat, bedarf im Hinblick auf die obigen Ausführungen keiner näheren Begrün-dung mehr. Ergänzend ist lediglich darauf hinzu-weisen, daß es hinsichtlich dieses Vorfalls nicht einmal darauf ankommt, ob die Aufpflasterung den Vorgaben der Berataungsstelle entspricht. Ihre Un-zulänglichkeit ergibt sich bereits mit hinreichen-der Deutlichkeit aus dem Fahrversuch, den der Sach-verständige durchgeführt hat: Der Bus hat auf der Aufpflasterung aufgesetzt, als er sie mit nur 20 Schulkindern besetzt mit einer Geschwindigkeit von konstant 12 km/h überfuhr. Die Aufpflasterung ver-ursacht folglich bereits bei normalem und zulässi-gem Fahrbetrieb Schäden an dem Bus.

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Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs der Klä-gerin aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) hält der Senat nicht für gerechtfer-tigt. Dem Zeugen U. kann eine schuldhafte Mitverur-sachung hinsichtlich des Schadensereignisess nicht vorgeworfen werden, da er nichts davon wußte, daß der Zeuge K. an dieser Stelle bereits ebenfalls einen Unfall erlitten hatte. Aber auch der Vorwurf eines Organisationsverschuldens gegenüber der Klä-gerin ist nicht begründet. Da eine Buslinie nicht

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durch die Straße A. führt, brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, daß einer ihrer Busse diese Straße benutzen würde. Zwar war dies wegen plötz-lich auftretender Behinderungen in der üblichen Abwicklung des Linienbetriebs nicht auszuschließen, jedoch war nicht vorhersehbar, wann ein solcher Fall eintreten könnte und welcher der zahlreichen Busfahrer der Klägerin Anlaß haben konnte, auf ei-ner Abweichung von der üblichen Route die Straße A. zu durchfahren. Ein Unterlassen der Unterrichtung aller Fahrer darüber, daß das Befahren der Straße A. gefährlich sein konnte, kann jedoch bei einem Unternehmen wie der Klägerin, das - wie gerichtsbe-kannt ist - über eine größere Anzahl von Omnibussen und Fahrern verfügt, die im gesamten Stadtgebiet von A. sowie in großen Teilen des Landkreises A. eingesetzt sind, nicht als schuldhaft angesehen werden.

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Der Umstand, daß der Zeuge U. von der vorgeschrie-benen Fahrtroute abgewichen ist, ist ebenfalls kein zureichender Grund für einen Mitverschuldens-vorwurf. Wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat, sah er von der G. aus, daß in der Ge. ein anderer Bus stand, der ihm ein Durchfahren dieser Straße nicht ermöglichte. Zwar bestand die Möglichkeit, daß die-ser Bus dort nicht für längere Zeit hielt, sondern nur vorübergehend. Dies war für den Zeugen jedoch nicht von vornherein erkennbar. Da der Zeuge an die

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Einhaltung eines Zeitplans gebunden ist, gereicht es ihm nicht zum Verschulden, daß er eine relativ geringfügige Abweichung von der Fahrtroute vorge-nommen hat, um Verzögerungen zu vermeiden.

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Da der Klägerin jedoch auch vorliegend der Unab-wendbarkeitsbeweis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nicht gelungen ist, wirkt sich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anspruchsmindernd aus. Auch inso-weit erscheint eines Kürzung des Ersatzanspruchs um 1/4 angemessen.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000,00 DM.

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Berufungsstreitwert: 4.893,50 DM.