Berufung gegen Urteil des LG Bonn zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück, weil das Berufungsvorbringen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht entkräftete. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 ZPO). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO).
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht überzeugt ist, dass das Berufungsvorbringen die angefochtene Entscheidung nicht entkräftet.
Eine Berufung hat keinen Erfolg, wenn das Berufungsvorbringen die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert angreift.
Der Unterliegende trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit das Gericht dies gemäß § 97 ZPO anordnet.
Ein Urteil kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Anordnung richtet sich nach den Voraussetzungen des § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 31 O 170/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 170/09) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19.12.2014 Bezug genommen.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.