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Oberlandesgericht Köln·7 U 185/96·25.05.1997

Oldtimer-Kauf: „Restauriert“ als Zusicherung; Durchrostungen als Sachmangel

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer wandelte den Kaufvertrag über ein als „restauriert“ verkauftes Oldtimer-Motorrad und verlangte Kaufpreisrückzahlung sowie Aufwendungsersatz. Streitpunkt war, ob erhebliche Durchrostungen trotz hohen Alters Sachmängel sind und ob „restauriert“ eine zugesicherte Eigenschaft begründet. Das OLG bejahte Mangel und Zusicherung, verneinte Verjährung und sprach Aufwendungsersatz zu. Auf die Berufung wurde jedoch eine Nutzungsentschädigung angerechnet und der Aufwendungsersatz nur Zug um Zug gegen Rückgabe zugesprochen; im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich (Nutzungsentschädigung und Zug-um-Zug-Erweiterung), im Übrigen Zurückweisung; Klage im Rest abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Sind bei einem Oldtimer-Kauf beide Parteien davon ausgegangen, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr genutzt werden soll, stellen sicherheitsrelevante Durchrostungen grundsätzlich einen Sachmangel dar, auch wenn das Fahrzeug sehr alt ist.

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Die Beschreibung eines historischen Fahrzeugs als „restauriert“ ist regelmäßig als Zusicherung einer Eigenschaft zu verstehen und begründet die Erwartung einer grundlegenden, fachgerechten Überholung, insbesondere einer Rostbeseitigung und eines Schutzes vor kurzfristigem erneutem Rostbefall.

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Unterbricht eine rechtzeitig erhobene Klage die Verjährung des Wandlungsanspruchs, erfasst die Unterbrechung auch die aus der Wandelung folgenden Einzelansprüche, etwa den Anspruch auf Verwendungsersatz.

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Verwendungsersatz im Rahmen der Wandelung ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Rückabwicklung geschuldet und daher regelmäßig nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache durchsetzbar.

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Gebrauchsvorteile bei einem Oldtimer sind nicht schematisch nach gefahrenen Kilometern zu bemessen; maßgeblich kann vielmehr ein am objektiven Gebrauchswert orientierter, ggf. geschätzter Ausgleich (etwa nach einem reduzierten Mietzinsmaßstab) sein.

Relevante Normen
§ BGB §§ 459, 462, 465, 467, 346 FF§ SACHMÄNGEL§ OLDTIMER§ 459, 462, 465, 467, 346 ff BGB§ 459 Abs. 1 BGB§ 459 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 177/95

Leitsatz

Sachmängel an Oldtimer-Fahrzeug Sachmängel, Oldtimer

BGB §§ 459, 462, 465, 467, 346 ff 1. Ist beim Abschluß eines Kaufvertrages über ein OldtimerFahrzeug klar, daß das Fahrzeug zumindest auch im Straßenverkehr eingesetzt werden soll, so sind Durchrostungen, insbesondere wenn sie zu Sicherheitsproblemen führen können, ungeachtet des Alters des Fahrzeuges grundsätzlich als Sachmangel anzusehen.

2. Die Bezeichnung eines Oldtimer-Fahrzeugs als ,restauriert" stellt die Zusicherung einer Eigenschaft dar. Der Käufer darf davon ausgehen, daß eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte Überholung des Fahrzeugs vorliegt, bei der insbesondere eine vollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem erneuten Rostbefall erfolgt ist.

3. Ist die Verjährung des Anspruchs auf Wandelung des Kaufvertrages durch Klageerhebung unterbrochen, gilt dies automatisch auch für die aus der Wandelung resultierenden einzelnen Rechtsfolgen, etwa für den Anspruch auf Verwendungsersatz.

4. Zur Frage der Bemessung von Gebrauchsvorteilen bei einem Oldtimer-Fahrzeug.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9.10.1996 ( 4 O 177/95) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.966,30 DM zu zahlen nebst 4% Zinsen wie folgt: aus 13.600.- DM vom 7.6.1995 bis 6.7.1995, aus 13.500.- DM vom 7.7. bis 6.8.95, aus 13.400.- DM vom 7.8. bis 6.9.95, aus 13.300.- DM vom 7.9. bis 6.10.95, aus 13.200.- DM vom 7.10. bis 6.11.95, aus 13.100.- DM vom 7.11. bis 6.12.95, aus 13.000.- DM vom 7.12.95 bis 6.1.96, aus 12.900.- DM vom 7.1. bis 6.2.96, aus 12.800.- DM vom 7.2. bis 6.3.96, aus 12.700.- DM vom 7.3. bis 6.4.96, aus 12.600.- DM vom 7.4. bis 6.5.96, aus 12.500.- DM vom 7.5. bis 6.6.96, aus 12.400.- DM vom 7.6. bis 6.7.96, aus 12.300.- DM vom 7.7. bis 7.8.96, aus 15.966,30 DM vom 8.8. bis 7.9.96, aus 15.866,30 DM vom 8.9. bis 7.10.96, aus 15.766,30 DM vom 8.10. bis 7.11.96, aus 15.666,30 DM vom 8.11. bis 7.12.96, aus 15.566,30 DM vom 8.12.96 bis 7.1.97, aus 15.466,30 DM vom 8.1. bis 7.2.97, aus 15.366,30 DM vom 8.2. bis 7.3.97, aus 15.266,30 DM vom 8.3. bis 7.4.97, aus 15.166,30 DM vom 8.4. bis 7.5.97, aus 15.066,30 DM vom 8.5. bis 7.6. und aus 14.966,30 DM ab dem 8.7.1997 Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftrades Typ D-Rad 04 mit Beiwagen, Rahmen-Nr. ....... Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des Kraftrades seit dem 20.5.1995 in Verzug befindet. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19% und der Beklagte zu 81%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil - nämlich hinsichtlich der Bewilligung einer Nutzungsentschädigung sowie hinsichtlich einer Erweiterung der Zug-um-Zug-Verurteilung - Erfolg, überwiegend ist sie jedoch unbegründet.

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1.

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Der Kläger kann von dem Beklagten die Wandelung des Kaufvertrages vom 16.11.1994 verlangen und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der Lieferung einer mangelbehafteten Kaufsache als auch unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§§ 459 Abs.1 und Abs.2, 462, 465, 467, 346 ff. BGB). Die vom Sachverständigen L. festgestellten Durchrostungen des Fahrzeugs stellen einen erheblichen Mangel der Kaufsache dar und sind keineswegs nur als rechtlich unbeachtliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen zu bewerten. Ein Oldtimer-Fahrzeug kann nicht an den Maßstäben gemessen werden, die an ein durchschnittliches Gebrauchtfahrzeug zu stellen sind, wo ein dem normalen Alterungsprozeß entsprechender Rostbefall als typische Abnutzungserscheinung angesehen wird (vgl. etwa BGH NJW 1981, 928). Ein Oldtimer - um einen solchen handelt es sich bei dem streitigen Motorrad aus dem Jahre 1924 ohne Zweifel - unterliegt keiner typischerweise vorauszusetzenden vertraglichen Nutzung, insbesondere durch regelmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr. Er kann vielmehr verschiedenen Zwecken dienen, wobei der Grad der Nutzung (vom reinen Ausstellungsobjekt bis zum täglich genutzten Fahrzeug) sehr unterschiedlich sein kann. Insoweit kommt dem vertraglich ausbedungenen Zweck eine ganz entscheidende Bedeutung bei der Frage zu, ob eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit vorliegt. Ist den Vertragsparteien klar, daß das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt werden soll, so sind Durchrostungen, insbesondere, wenn sie zu Sicherheitsproblemen führen können, grundsätzlich als Sachmangel anzusehen. Insoweit sind an ein Oldtimer-Fahrzeug eher strengere Anforderungen zu stellen als an ein normales Gebrauchtfahrzeug, da der Käufer eines Oldtimers davon ausgehen darf, daß hier besondere Erhaltungsmaßnahmen ergriffen wurden, die über das hinaus gehen, was bei einem gewöhnlichen Gebrauchtfahrzeug zu erwarten ist. Dies gilt in besonderem Maße, wenn ein Oldtimer-Fahrzeug ausdrücklich als "restauriert" bezeichnet wird. Hier kann und muß der Käufer davon ausgehen, daß nicht nur die tragenden Teile frei von nennenswertem Rostbefall sind, sondern auch nichttragende Teile jedenfalls nicht in einer Weise durchrostet sind, daß sie durch- oder abbrechen können.

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Im vorliegenden Fall war eine Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr Vertragsinhalt. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß der Kläger von vornherein Wert auf eine Zulassung des Fahrzeugs legte. Er selbst hat für die TÜV-Abnahme gesorgt und unter dem 15.11.1994, also in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, die zur Zulassung des Fahrzeugs für den allgemeinen Straßenverkehr notwendige Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes beigebracht. Auch hat der Beklagte, wie sich aus der ohne weiteres glaubhaften Aussage des Zeugen G. ergibt, die allgemeine Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs ausdrücklich bejaht. Schon aus diesen unstreitigen oder erwiesenen Umständen ergibt sich, daß die Verkehrstauglichkeit der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch sein sollte. Auf die Frage, ob der Kläger ausdrücklich auf die Absicht, das Motorrad mehr oder minder ständig nutzen zu wollen, hinwies, kommt es nicht mehr an. Fest steht auch, daß der Beklagte das Fahrzeug als "restauriert" bezeichnet hat. Auch dies hat der Zeuge G. bestätigt, und der Senat wertet darüber hinaus den Vortrag des Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung, er habe tatsächlich das Fahrzeug von Grund auf restauriert, dahin, daß diese Behauptung des Klägers letztlich nicht mehr bestritten werden soll.

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Daß das Fahrzeug aber den danach vorauszusetzenden Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe nicht aufwies, ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen L., denen der Senat in gleicher Weise folgt wie das Landgericht im angefochtenen Urteil. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Aus dem Gutachten ergibt sich insbesondere, daß erhebliche Teile (Hilfsrahmen, weitere Längs- und Querstreben, Hauptrahmen, Lampe) unter bedeutenden Korrosionserscheinungen mit Lochfraßbildung leiden und daß eine beträchtliche Materialschwächung vorliegt, die auch schon zum Zeitpunkt der Restaurierungsarbeiten des Klägers (oder eines seiner Vorgänger) vorhanden gewesen sein muß, aber nicht in ausreichender und fachgerechter Weise beseitigt worden ist. Dabei kann schon die Durchrostung des Hilfsrahmens keineswegs als unbedeutender Mangel angesehen werden. Wenn ein erheblicher (nicht notwendig tragender) Bestandteil des Fahrzeugs so geschädigt ist, daß er auch ohne besondere Belastung, allein aufgrund der im normalen Fahrbetrieb auftretenden Schwingungen, durch- und abbrechen kann, so stellt dies eine Gefährdung des Fahrers und des übrigen Straßenverkehrs dar. Genau diese Gefahr ist aber aufgrund der vom Sachverständige L. getroffenen Feststellungen bei dem Hilfsrahmen gegeben. Darüber hinaus hat der vom Kläger beauftragte Sachverständige P. in seinem Gutachten vom 11.10.1995 im Hinblick auf die Durchrostung am Hauptrahmen unterhalb des Motors von Knick- und Durchbruchsgefahr und von einem verkehrsunsicheren Zustand gesprochen. Da es sich um das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handelt, kommt dieser Feststellung durchaus Bedeutung zu, auch wenn der Gutachtenauftrag nicht vom Gericht, sondern vom Kläger selbst stammt. Insgesamt entspricht das Fahrzeug damit schon wegen der Durchrostungen nicht dem vertraglich vorausgesetzten Zustand. Auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Mängel kommt es damit nicht mehr an. Angesichts der eindeutigen Feststellungen der beiden Sachverständigen auch im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vorhandenseins der Mängel ist die vom Beklagten wiederholt angeführte Tatsache, daß der TÜV das Motorrad als hinreichend verkehrssicher angesehen habe, ohne Bedeutung.

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Daß dieser Sachmangel nicht von dem vertraglichen Gewährleistungsausschluß erfaßt wird, weil sich dieser nur auf äußerlich erkennbare Mängel bezieht, hat das Landgericht zutreffend erkannt. Insoweit greift der Beklagte das Urteil auch nicht ausdrücklich an.

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Indem der Beklagte das Motorrad als "restauriert" bezeichnete, hat er darüber hinaus aber auch eine Eigenschaft des Fahrzeugs zugesichert, die ihm tatsächlich fehlt. Der Begriff der Restaurierung kann nicht mehr als bloße allgemeine Anpreisung der Kaufsache angesehen werden, hinter der sich letztlich kein konkreter Inhalt verbirgt (vgl. OLG Köln DAR 1993, 263; LG Bonn DAR 1994, 32). Vielmehr darf ein Käufer eines ausdrücklich als "restauriert" angepriesenen historischen Fahrzeugs davon ausgehen, daß eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte Überholung des Fahrzeugs vorliegt, bei der insbesondere eine vollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem erneutem Rostbefall erfolgt ist. Wenn der Beklagte also nunmehr im Hinblick auf das hohe Alter des Fahrzeugs von einem "üblichen" Zustand spricht, setzt er sich in Widerspruch zu seinem früheren Handeln, wonach genau dies nicht zu erwarten war.

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Der Anspruch des Klägers auf Wandelung ist nicht verjährt. Die 6-monatige Verjährungsfrist begann mit der Übergabe des Fahrzeugs am 16.11.1994 zu laufen (§ 477 Abs.1 Satz 1 BGB), endete also am 16.5.1995. Die am 6.5.1995 eingereichte und alsbald zugestellte Klage (§ 270 Abs.3 ZPO) unterbrach die Verjährung rechtzeitig (§ 209 Abs.1 BGB).

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2.

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Der Kläger kann neben der Rückzahlung des Kaufpreises (Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Motorrades) auch Erstattung der von ihm getätigten Aufwendungen in Höhe von 3.766,30 DM nach §§ 467, 347 Satz 2, 994 Abs.2 BGB verlangen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.7.1995 in hinreichend substantiierter Weise vorgetragen, daß er bei der Firma Pe. in B. Instandsetzungsarbeiten von genau bezeichnetem Umfang hat durchführen lassen. Dabei handelte es sich, wie der Kläger behauptet hat, ausnahmslos um Arbeiten, die notwendig waren, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, also die Gebrauchsfähigkeit der Sache zu erhalten. Dieser Vortrag ist in sich schlüssig - in keinem einzigen Fall vermag der Senat zu erkennen, daß die Arbeiten tatsächlich nur der Wertsteigerung, der Liebhaberei oder ähnlichen Zwecken dienen sollten, die allenfalls nützlich nicht aber notwendig gewesen wären. Der Beklagte hat diesen schlüssigen und detaillierten Vortrag in keiner Weise bestritten, so daß das Landgericht ihn zu Recht als zugestanden nach § 138 Abs.3 ZPO angesehen hat.

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Das nunmehr umfassende Bestreiten des Beklagten, sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Arbeiten überhaupt ausgeführt wurden, als auch, ob sie objektiv notwendig waren, als auch, ob der in Rechnung gestellte Betrag angemessen sei, kann nach § 528 Abs.2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Daß der Beklagte auf diesen Punkt in erster Instanz überhaupt nicht eingegangen ist, obwohl ihm bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Beweisbeschlusses rund dreieinhalb Monate Zeit verblieben und bis zum erstinstanzlichen Urteil mehr als 14 Monate, muß als grobe Nachlässigkeit gewertet werden. Der Beklagte bringt auch jetzt nichts vor, was nicht schon im Jahre 1995 hätte vorgebracht werden können, und er entschuldigt die Verspätung in keiner Weise. Eine Zulassung des neuen Vorbringens würde den Rechtsstreits auch erheblich verzögern. Zur Klärung der Frage, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden, hätte der Zeuge Pe. vernommen und zur Klärung der objektiven Notwenigkeit der Arbeiten und der Angemessenheit der Rechnung hätte ein Sachverständiger beauftragt werden müssen. Dies wäre im Termin vom 24.4.1997 durch vorbereitende Anordnungen des Gerichts nicht zu leisten gewesen.

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Der Anspruch auf den Verwendungsersatz ist auch nicht etwa verjährt. Nach § 477 Abs.1 Satz 1 BGB verjährt der Anspruch auf Wandelung in sechs Monaten, nicht aber zugleich jeder Anspruch aus der Wandelung. Zwar kann der Wandlungsberechtigte - entsprechend der heute vorherrschenden sog. gemischten Theorie (BGHZ 29,148 ff.) - zugleich auf die Rechtsfolgen einer Wandelung klagen, deren Vollzug erst mit dem rechtskräftigen Urteil eintritt. Dies ändert aber nichts daran, daß es sich um zwei voneinander zu trennende, lediglich aus praktischen Erwägungen zusammen geltend zu machende Ansprüche handelt. Ist der Anspruch auf Wandelung durch Klageerhebung unterbrochen, gilt dies automatisch auch für die aus der (noch nicht vollzogenen) Wandelung resultierenden einzelnen Rechtsfolgen, hier etwa für den Anspruch auf Verwendungsersatz (zum Parallelfall der Schadensersatzpflicht nach § 463 BGB, wo sich die Unterbrechung der Verjährung auch nicht auf die konkrete Schadensersatzforderung, sondern auf die Schadensersatzpflicht allgemein bezieht, vgl. BGH NJW 1985, 1152).

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Allerdings hat die Berufung des Beklagten zumindest insoweit Erfolg, als er auch diese Zahlungsverpflichtung nur Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Motorrades zu erfüllen braucht, denn der Anspruch auf Verwendungsersatz besteht nicht losgelöst von dem gesamten Wandelungsanspruch. Indem der Kläger diesen Zahlungsantrag ohne Einschränkung stellte, hat er mehr begehrt, als ihm materiellrechtlich zustand. Er wäre aufgrund des erstinstanzlichen Urteils in der Lage, nur hinsichtlich dieses unbedingten Zahlungstitels die Zwangsvollstreckung zu betreiben und das Motorrad zu behalten. Daher kann das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt keinen Bestand, haben und es kann auch nicht bloß durch eine schlichte redaktionelle "Berichtigung", wie sie der Kläger beantragt, gehalten werden. Vielmehr bedarf es insoweit einer Abänderung einschließlich der damit verbundenen Kostenfolge.

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3.

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Die Berufung hat ferner Erfolg, soweit der Beklagte eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3800.- DM begehrt. Der Anspruch auf Erstattung von Gebrauchsvorteilen entfällt nicht deshalb, weil es sich bei dem streitigen Fahrzeug um ein Liebhaberstück handelt, das - wie oben in anderem Zusammenhang gesagt - nicht mit den Maßstäben eines normalen Gebrauchtfahrzeugs gemessen werden kann. Daß die ideelle Komponente des Besitzes an einem derartigen Fahrzeug von wesentlicher, möglicherweise sogar überwiegender Bedeutung ist, hindert die Zubilligung einer Nutzungsentschädigung nicht, denn der zu ersetzende Gebrauchsvorteil braucht nicht in einem Vermögensvorteil zu bestehen (Holch in Münchener Kommentar, 3. Aufl. 1993, § 100 Rn. 5). Anders als im Schadensersatzrecht, wo die Notwendigkeit der Abgrenzung von Vermögensschaden und (regelmäßig nicht erstattungsfähigem) immateriellem Schaden eine eher restriktive Handhabung gebietet (vgl. etwa BGHZ 106, 32 ff.), sprechen im Bereich des Nutzungsausgleichs nach §§ 987, 100 BGB Gründe materieller Gerechtigkeit für eine großzügigere Betrachtungsweise. Der Besitz eines attraktiven Oldtimers kann selbst dann wirtschaftlich bewertet werden, wenn er im wesentlichen der Repräsentation auf Ausstellungen oder bei historischen Fahrten dient, ja selbst, wenn er nur dazu dient, sich an seinem Besitz zu erfreuen oder andere zu beeindrucken. Dem entspricht es, daß heutzutage nahezu jedes Luxusgut und jedes Liebhaberobjekt - auch ein Oldtimer - gemietet oder geleast werden kann. Im konkreten Fall kommt hinzu, daß der Kläger über die dargestellten Zwecke hinaus von vornherein eine mehr oder weniger regelmäßige Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bezweckte, also eine Nutzung, die eindeutig über rein ideelle Zwecke hinaus geht. Wenn dies ein entscheidendes Kriterium darstellt bei der Frage, ob das Fahrzeug mangelhaft ist oder nicht, so muß es konsequenterweise auch als Kriterium bei der Frage einer Nutzungsentschädigung angesehen werden.

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Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung kann nicht von den bei der Rückabwicklung von Gebrauchtfahrzeugkäufen üblichen Grundsätzen ausgegangen werden, wonach allein der Umfang der gefahrenen Kilometer maßgeblich ist. Diese Betrachtungsweise führt bei Fahrzeugen, deren Zweck nicht allein (möglicherweise nicht einmal primär) in der Nutzung als Transport- und Fortbewegungsmittel besteht, zu wenig sachgerechten Ergebnissen. Auf die hier streitige Frage, wieviele Kilometer der Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, kommt es daher nicht an. Sachgerecht ist bei einem Oldtimerfahrzeug - mangels anderer erkennbarer Kriterien - vielmehr ein Ausgleich der Gebrauchsvorteile, der sich am üblichen Mietzins eines derartigen Fahrzeugs orientiert (so als allgemeiner Grundsatz etwa BGH JR 1954, 460; BGHZ 63, 365 ff.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Kläger seine ursprüngliche Absicht, mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen, nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums verwirklichen konnte. Jedenfalls seit den Instandsetzungsarbeiten im Juni 1995 konnte der Kläger davon ausgehen, daß das Fahrzeug für den Straßenverkehr untauglich war. Danach erfüllte es für ihn allenfalls noch den oben dargelegten ideellen Zweck. Insoweit ist also eine Differenzierung hinsichtlich des objektiven Gebrauchswertes für den Kläger geboten. Allerdings kann der Kläger nicht einwenden, das Fahrzeug sei für ihn ganz ohne Nutzen gewesen, weil er es tatsächlich in keiner Weise mehr genutzt und auch der Besitz für ihn keine Bedeutung mehr

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gehabt habe. Entscheidend ist allein der objektive Wert, die Nutzbarkeit, nicht die tatsächliche Nutzung (Palandt-Heinrichs § 100 Rn 2 m.N.). Daß das Fahrzeug aber wegen seiner weitgehenden Verkehrsuntauglichkeit auch seine idelle Nutzbarkeit verloren habe, kann nicht angenommen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht ein Mietzins zugrunde gelegt werden, der im rein kommerziellen Rahmen üblich sein mag (etwa bei der Miete eines Oldtimers als Blickfang im Schaufenster eines Kaufhauses), sondern nur ein deutlich reduzierter. Diesen schätzt der Senat nach § 287 ZPO für die ersten sieben Monate der Besitzzeit (bis Mitte Juni 1995) auf 200.- DM monatlich, danach (bis Mitte Juni 1997) auf 100.- DM monatlich. Daraus errechnet sich eine gesamte Nutzungsentschädigung von 7 x 200.- DM = 1400.- DM zuzüglich 24 x 100.- DM = 2400.- DM, insgesamt also 3800.- DM. Die noch weitergehende Forderung des Beklagten (durchgängig 200.- DM) ist hingegen nicht begründet.

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4.

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Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Hier war eine zeitliche Staffelung entsprechend dem monatlichen Anfall der Nutzungsentschädigung geboten, da die hierauf bezogene Aufrechnung zunächst auf die Zinsen zu verrechnen ist (§ 367 Abs.1 BGB, vgl. Reinking-Eggert, Der Autokauf, Rn. 822 m.N.).

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5.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert: bis 26.000.-DM

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Zahlungsantrag zu 1): 15.000.- DM

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Zahlungsantrag zu 2): 3.766,30 DM

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Hilfsaufrechnung: 6.200.- DM (§ 19 Abs.3 GKG)

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Feststellungsantrag: 300.- DM.