Berufung: Schadensersatz wegen angeblichem insolvenzbedingten Reiseabbruch abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in Berufung gegen die Abweisung seines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einem angeblich insolvenzbedingten Reiseabbruch. Der Senat verweist auf ein gleichgelagertes Urteil und weist die Berufung als unbegründet zurück. Bloße Behauptungen und ein pauschaler Beweisantritt durch Vernehmung des Konkursverwalters genügen nicht; der Kläger hätte konkreten, schlüssigen Vortrag leisten oder Einsicht in die Konkursakten nehmen müssen. Allein die Nichtzahlung trotz Fristsetzung begründet keine Zahlungsunfähigkeit.
Ausgang: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bonn wird zurückgewiesen; der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wird nicht zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen eines behaupteten insolvenzbedingten Reiseabbruchs setzt konkreten und schlüssigen Sachvortrag voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Der Antritt des Beweises durch Vernehmung des Konkursverwalters ist nur dann aussichtsreich, wenn der Kläger zuvor substantiiert darlegt, dass Zahlungsunfähigkeit vorlag; sonst ist gegebenenfalls Einsicht in die Konkursakten zu bemühen.
Die Nichterfüllung einer Zahlungsaufforderung innerhalb gesetzter Frist begründet nicht ohne Weiteres den Anscheinsbeweis der Zahlungsunfähigkeit; es bedarf konkreter Anhaltspunkte.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 97 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 132/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.06.1997 - 1 O 132/97 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat mit Recht dahin erkannt, daß dem Kläger der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Dies ergibt sich im einzelnen aus dem Urteil des Senats vom 25.09.1997 (7 U 72/97), das dem Kläger zusammen mit der Ladung übermittelt worden ist und dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil verwiesen. Ergänzend wird lediglich angemerkt:
Soweit der Kläger behauptet, es handele sich in seinem Fall um einen insolvenzbedingten Reiseabbruch, und dafür Beweis durch Vernehmung des Konkursverwalters antritt, reicht dieser - ersichtlich aufs Geratewohl erfolgte - Sachvortrag nicht aus. Der Kläger hätte dazu konkret vortragen müssen. Falls er dazu nicht in der Lage war, hätte er in seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger notfalls versuchen müssen, sich die notwendigen Informationen durch Einsichtnahme in die Konkursakten zu verschaffen. Erst auf der Grundlage eines entsprechenden schlüssigen Sachvortrags hätte gegebenenfalls - bei Bestreiten des Gegners - Veranlassung bestanden, den Konkursverwalter zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als Zeugen zu vernehmen.
Allein der Umstand, daß der Reiseveranstalter der Aufforderung zur Rückzahlung des Reisepreises mit Schreiben vom 28.05.1993 unter Fristsetzung bis zum 10.06.1993 nicht nachgekommen ist, besagt noch nicht, daß er bereits im Mai 1993 zahlungsunfähig gewesen ist. Hierfür kann es vielmehr vielfältige Gründe geben. Falsch ist deshalb auch die Annahme, für die Zahlungsunfähigkeit spreche der Beweis des ersten Anscheins.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer: 2.405,60 DM