Kein Anspruch des DDR-Genossenschaftsverbands wegen Ausgliederung der Obst-Gemüse-Wirtschaft 1973
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Dachverband der Konsumgenossenschaften) verlangte von der Bundesrepublik als DDR‑Rechtsnachfolgerin Zahlung wegen der 1973 angeordneten Herauslösung der Obst‑, Gemüse- und Speisekartoffelwirtschaft. Streitpunkt war, ob ein Schuldanerkenntnis, ein (stillschweigender) Vertrag bzw. Bereicherungsansprüche nach DDR‑Recht bestanden und ob Vermögensnachfolge nach dem Einigungsvertrag eingriff. Das OLG verneinte bereits Ansprüche gegen die DDR: Das Schreiben des DDR‑Finanzministers 1975 enthalte kein Anerkenntnis, ein Vertrag mit staatlichen Stellen sei nicht zustande gekommen und Bereicherungsansprüche scheiterten u.a. an der fehlenden Rechtsnachfolge in volkseigenes Vermögen. Zudem fehle es an einer Vermögensnachfolge nach Art. 22 EinigV, weil das Vermögen zum Beitrittszeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen sei; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; geltend gemachte Zahlungsansprüche verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Für vor dem Wirksamwerden des DDR‑Beitritts entstandene Schuldverhältnisse bleibt nach Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich das Recht der DDR maßgebend; für Inhalt und Wirkung ist auf das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes geltende Recht abzustellen.
Ein Schreiben, das lediglich die Übernahme, wertmäßige Erfassung und Feststellung von Vermögenswerten dokumentiert, enthält ohne erkennbaren Verpflichtungswillen kein (deklaratorisches oder konstitutives) Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB.
Die Unterstellung und Herauslösung von Wirtschaftseinheiten durch Beschluss staatlicher Organe der DDR ist als staatlicher Organisationsakt einzuordnen und begründet für sich genommen kein vertragliches (auch nicht stillschweigendes) Nutzungs- oder Entgeltverhältnis zwischen Genossenschaftsorganisation und Staat.
Ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss scheidet aus, wenn der Abschluss eines Vertrages nach dem maßgeblichen Regelungsprogramm nicht vorgesehen war und daher ein schuldhaftes Vereiteln von Vertragsverhandlungen nicht festgestellt werden kann.
Eine Haftung der Bundesrepublik aus Vermögensnachfolge nach Art. 22 EinigV setzt voraus, dass das betroffene Vermögen im Zeitpunkt des Beitritts noch vorhanden und übergegangen ist; fehlt es daran, besteht kein Anknüpfungspunkt für eine Nachfolgehaftung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 161/92
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.9.1993 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 161/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist der Dachverband der K.genossenschaften im Bereich der ehemaligen DDR. Sie macht gegen die beklagte Bundesrepublik Ansprüche im Zusammenhang mit Maßnahmen der DDR-Staatsführung aus dem Jahre 1973 geltend.
Die Klägerin erhielt ihre jetzige Rechtsform als eingetragene Genossenschaft aufgrund eines Statuts, das sie sich nach dem Beitritt der DDR im November 1990 gab. Vorher trug sie die Bezeichnung "Verband der K.genossenschaften der DDR (...)". Ihre Mitglieder wa-ren die K.genossenschaftsverbände der Bezirke (Bezirks-verbände), deren Mitglieder die Einzelgenossenschaften. Ihr höchstes Organ war der aus Delegierten der Bezirks-verbände zusammengesetzte Genossenschaftstag. Auf dem 7. Genossenschaftstag vom 3.6.1972 wurde ein Statut verabschiedet, in dessen Präambel es u.a. heißt:
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"Die K.genossenschaften der Deutschen Demokratischen Republik sind sozialistische Genossenschaften, denen jeder Bürger der DDR auf freiwilliger Grundlage an-gehören kann. Als sozialistische K.genossenschaft en verkörpern sie die untrennbare Einheit von gesell-schaftlicher Massenorganisation und sozialistischem Handelsorgan. Sie erfüllen zugleich Aufgaben der Konsumgüterproduktion.
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Die K.genossenschaften anerkennen die führende Rol-le der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands. Sie lassen sich in ihrer gesamten Tätigkeit von den Beschlüssen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands leiten. Grundlage ihrer Tätigkeit sind die Verfassung der DDR, die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, die Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates sowie die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates."
Als Organisationen des Binnenhandels oblag den K.genos-senschaft en auch die Versorgung der Bevölkerung mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (sogenannte ...-Wirt-schaft), die 1966 organisatorisch verselbständigt wur-de. Als zentrales Führungsorgan wurde die "Z. K.-Wirt-schaftsvereinigung ..." (...) gebildet, die der Kläge-rin unterstellt war. Ihr nachgeordnet entstanden auf Bezirksebene "K.-Wirtschaftsvereinigungen ..." (..). Am 25.7.1973 faßte der Ministerrat der DDR einen "Beschluß über Maßnahmen zur Entwicklung der staatlichen Leitung und Planung der Produktion und Versorgung der Bevölke-rung mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln". In diesem Beschluß heißt es u.a.:
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"3.
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Zur Verwirklichung einer straffen zentralen staatli-chen Leitung und Planung der Versorgung mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln wird die Z. Wirtschafts-vereinigung Obst, Gemüse und Speisekartoffeln mit Wirkung vom 1.1.1974 dem Ministerium für Handel und Versorgung unterstellt und aus dem Verband der K.ge-nossenschaften der DDR herausgelöst...
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4.
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Zur Durchsetzung einer straffen staatlichen Leitung und Planung des Handels und der Versorgung mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln in den Bezirken werden die Wirtschaftsvereinigungen Obst, Gemüse und Spei-sekartoffeln der Bezirke und ihre Betriebe mit Wir-kung vom 1.1.1974 den Räten der Bezirke unterstellt.
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5.
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Die Zentrale Wirtschaftsvereinigung sowie die be-zirklich geleiteten Wirtschaftsvereinigungen mit ih-ren Betrieben und Kombinaten werden Träger von Volkseigentum. Sie nutzen darüber hinaus auf der Grundlage langfristiger Verträge unentgeltlich das konsumgenossenschaftliche Eigentum an Grund- und Umlaufmitteln, das zum Zeitpunkt der Veränderung der Unterstellung in der Wirtschaftsvereinigung einge-setzt ist.
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Für die bezirklich geleiteten Wirtschaftsvereinigun-gen, deren Betriebe und Kombinate finden die Vor-schriften der Verordnung vom 28.3.1973 über die Auf-gabe, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betrie-be, Kombinate und VVB (GBl I, Nr. 15, S. 129) An-wendung.
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7.
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Der Minister für Handel und Versorgung und der Minister der Finanzen erlassen in Abstimmung mit dem Präsidenten des Verbandes der K.genossenschaften der DDR und den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe die erforderlichen Überleitungs-regelungen zur Veränderung der Unterstellung der Z. Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse und Speisekar-toffeln und der Wirtschaftsvereinigungen der Bezir-ke. Das betrifft insbesondere die Planung für 1974, die vermögensrechtlichen Probleme, die Umsetzung von Kadern sowie die Finanzierung der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie G.."
Der Genossenschaftsrat, das höchste Organ zwischen den Genossenschaftstagen, erteilte dem Vorstand mit Beschluß vom 29.8.1973 den Auftrag, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Durchführung des Mini-sterratsbeschlusses zu treffen. In der dem Beschluß beigefügten Begründung heißt es:
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"Zum Zeitpunkt der Unterstellung der ... und der .. der Bezirke unter das Ministerium für Handel und Versorgung bzw. die Räte des Bezirks werden die ..-... sowie die bezirklich geleiteten Wirtschaftsver-einigungen mit ihren Betrieben und Kombinaten Träger von Volkseigentum. Das von ihnen weiterhin unent-geltlich genutzte konsumgenossenschaftliche Eigentum in Form von Grund- und Umlaufmitteln wird ebenso wie das Volkseigentum korrekt je Betrieb ermittelt und als vertraglich zentralisierte Verbindlichkeit wert-mäßig vereinbart, ohne daß dadurch eine Änderung in den Eigentumsbeziehungen zu den entsprechenden kon-sumgenossenschaftlichen Organisationen erfolgt."
Die weitere Durchführung des Ministerratsbeschlus-ses war Gegenstand einer gemeinsamen "Anweisung" (Nr. 19/73) der beteiligten Ministerien und einer "Richtlinie" der Ministerien und der Klägerin vom 1.11.1973. Danach war das von der ...-Wirtschaft genutzte konsumgenossenschaftliche Eigentum "mit-tels Feststellungsprotokollen wertmäßig zu erfassen" (Ziff. 2.2 der Anweisung Nr. 19/73). Die Vermögenswerte wurden für die Betriebe und Organe der ...-Wirtschaft jeweils gesondert ermittelt und bei der ... in Form einer "Zusammenstellung der Feststellungsprotokolle" zentral erfaßt. Das Ergebnis legte die ... der Klägerin und den beteiligten Ministerien im Juni 1974 vor. Den festgestellten Wert des konsumgenossenschaftlichen Eigentums bezifferte sie auf 378.803.219,79 Mark. Mit Schreiben vom 20.2.1975 bestätigte der Finanzminister dem Präsidenten der Klägerin, daß der Ministerratsbe-schluß vom 25.7.1973 durchgeführt sei, und faßte die anhand der Feststellungsprotokolle ermittelten Vermö-genswerte in einer Übersicht zusammen. Weiter führte er aus:
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"Das vorstehend aufgegliederte konsumgenossenschaft-liche Vermögen ist mit Wirkung vom 1.1.1974 von den volkseigenen Betrieben, Kombinaten und Wirtschafts-organen der Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelwirt-schaft übernommen worden.
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Ich bestätige ihnen, daß das durch Feststellungspro-tokolle ermittelte konsumgenossenschaftliche Vermö-gen an Grund- und Umlaufmitteln sowie Fondsbeständen im Gesamtwert von
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378.803.219,79 M
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zentral erfaßt und in dieser Höhe festgestellt wird."
Die ... wurde im Februar 1974 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Im Januar 1984 wurde sie in "Zentrales Wirtschaftskontor ..." umbe-nannt. 1991 wurde sie durch die Treuhandanstalt priva-tisiert. Die aus ihr hervorgegangene GmbH ist im April 1992 aufgelöst worden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das Schreiben des DDR-Finanzministers vom 20.2.1975 enthalte ein Schuld-anerkenntnis, das die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der DDR zu erfüllen habe. Jedenfalls stehe ihr ein entsprechender Zahlungsanspruch aus der dem Schuldaner-kenntnis zugrundeliegenden Kausalvereinbarung zu, die als ein der Betriebsüberlassung ähnliches Pachtverhält-nis, verbunden mit einer auf unbestimmte Zeit geschlos-senen Stundungsabrede, zu qualifizieren sei. Wenn in den Unterlagen von einer unentgeltlichen Nutzung die Rede sei, so dürfe daraus nicht auf ein Leihverhältnis geschlossen werden. Unentgeltlich habe die Nutzung des konsumgenossenschaftlichen Eigentums nur im Verhältnis zwischen ihr, der Klägerin, und der ... erfolgen sollen, nicht aber im Verhältnis zum Ministerium, dem die ... aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 25.7.1973 unterstellt worden sei. Über den Abschluß ei-nes entsprechenden Pachtvertrags habe stillschweigendes Einvernehmen bestanden. Wenn kein Vertrag zustande ge-kommen sei, habe sie einen Anspruch auf Verschulden bei Vertragsabschluß, weil sich das Ministerium ohne trif-tigen Grund geweigert habe, den zunächst vorgesehenen Vertrag abzuschließen. Jedenfalls hafte die Beklagte, wenn vertragliche Ansprüche nicht gegeben seien, aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, denn die seinerzeit an die ...-Wirtschaft übergebenen Vermögenswerte seien inzwischen nicht mehr vorhanden.
Die Höhe der ihr zustehenden Forderung hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Währungsumstellung (2 : 1) auf 189.401.609,89 DM beziffert. Ihre Klage beschränkt sie auf einen Teilbetrag von 10. Mio DM.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 10. Mio. DM nebst 4 % Zinsen vom 29.6. bis zum 12.8.1991 und 10,75 % Zinsen seit dem 13.8.1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, das Schreiben des DDR-Finanzministers vom 20.2.1975 gebe für ein Schulda-nerkenntnis nichts her. Es sei erkennbar nur darum ge-gangen, die sich aus der Vermögensverschiebung ergeben-den Werte zu ermitteln und festzuhalten. Im übrigen ha-be es für ein Anerkenntnis an einer gesetzlichen Grund-lage gefehlt. Ein Vertragsabschluß mit dem Ministerium der Finanzen sei von der Klägerin wohl angestrebt, aber nicht verwirklicht worden. Der Klägerin hätten auch die Vermögenswerte, für die sie entschädigt werden wolle, gar nicht zugestanden. Eigentümer seien die einzelnen Genossenschaften gewesen, nicht die Klägerin als deren Dachverband. Schließlich hat die Beklagte die Auffas-sung vertreten, sie sei hinsichtlich der fraglichen Vermögenswerte nicht Rechtsnachfolgerin der DDR ge-worden.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.9.1993 abgewiesen. Es hat gemeint, richtiger Anspruchsgegner sei das nach Art. 23 EinigungsV gebildete Sonderver-mögen (Kreditabwicklungsfonds). Insoweit hat es das Rubrum abgeändert. Im übrigen hat es seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil das Sonder-vermögen des Bundes nach Art. 23 EinigungsV nur für Schulden des Republikhaushalts der früheren DDR hafte, nicht aber für sonstige Verbindlichkeiten. Abgesehen davon fehle es für das Begehren der Klägerin auch an einer Anspruchsgrundlage. Ein Schuldanerkenntnis könne dem Schreiben des DDR-Finanzministers vom 20.2.1975 nicht entnommen werden. Durch die Ausgliederung der ...-Wirtschaft aus dem Genossenschaftsbereich sei auch kein neues, entgeltliches Nutzungsverhältnis zustande gekommen. Schließlich sei auch nicht zu erkennen, wes-halb etwaige Ansprüche der rechtlich selbständigen Mit-gliedsgenossenschaften der Klägerin als Dachorganisa-tion zustehen sollten.
Gegen das ihr am 23.9.1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am Montag, dem 25.10., eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25.1.1994 verlängerten Frist begründet. Sie rügt die vom Landgericht vorgenommene Änderung des Ru-brums und stützt die Inanspruchnahme der Beklagten auf Art. 22 Abs. 1 EinigungsV. Zu den Grundlagen der von ihr geltend gemachten Ansprüche wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur Rechtferti-gung ihrer Aktivlegitimation hat sie Abtretungserklä-rungen ihrer Mitgliedsgenossenschaften vorgelegt.
Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streit-standes wird auf das angefochtene Urteil und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 7.7.1994 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
In welchem Umfang die Beklagte die Rechtsnachfolge der untergegangenen DDR angetreten hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Der Klägerin standen schon gegen die DDR keine Ansprüche zu.
1.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der DDR beurteilen sich nach dem Recht der DDR.
Nach Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für Schuldverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, das Recht der DDR maßgebend. Die vor dem Beitritt einschlägigen Gesetze waren das Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 19.6.1975 (GBl I 1975, 465) und das Vertragsgesetz (VG) vom 25.3.1982 (GBl I, 293), das im Zeitpunkt des Beitritts bereits durch § 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28.6.1990 (GBl I, 483) aufgehoben worden war. Für die im Zivilgesetzbuch geregelte Materie enthielt § 2 Abs. 2 S. 2 des Einführungsgesetzes (EGZGB) eine Überleitungsvorschrift, wonach für das Bestehen der vor seinem Inkrafttreten begründeten Rechte und Pflichten das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend blieb. Das Vertragsgesetz von 1982 beschränkte seine Anwendbarkeit auf Wirtschaftsverträge, die nach seinem Inkrafttreten zu erfüllen waren (§ 118). Für die Ver-gangenheit enthielt es keine Überleitungsvorschriften. In Ermangelung einer solchen Regelung kommen die all-gemeinen Grundsätze über die zeitliche Geltung der Ge-setze zur Anwendung. Dazu gehört der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene, über das Anwendungsgebiet dieses Geset-zes hinaus allgemein anerkannte Grundsatz, daß Schuld-verhältnisse in bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Ent-stehungstatbestandes galt (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194). Dieser Grundsatz gilt auch im Anwendungsbereich des Art. 232 § 1 EGBGB (BGHZ 120, 10, 16; NJW 1994, 260, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). In dem hier fraglichen Zeitraum 1973/74 galt für das Recht der sogenannten Wirtschaftsverträge das Vertrags-gesetz vom 25.2.1965 (im folgenden: VG 1965, GBl I, 109). Im übrigen galt für das Schuldrecht noch das BGB, das erst durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 EGZGB außer Kraft gesetzt wurde. Es fand ergänzend, soweit besondere Vor-schriften fehlten, auch auf Wirtschaftsverträge Anwen-dung (§ 2 VG 1965).
2.
Ein Schuldanerkenntnis hat der DDR-Finanzminister der Klägerin nicht erteilt.
Ob insoweit das VG 1965 oder das BGB für die Beurtei-lung maßgebend ist, kann dahinstehen. Das VG 1965 ent-hält keine einschlägigen Vorschriften. Auch ein Vertrag nach §§ 780, 781 BGB ist nicht zustande gekommen.
Der dafür erforderliche Verpflichtungswille kann dem Schreiben des Ministers vom 20.2.1975 nicht entnommen werden. Der Wortlaut gibt für ein Anerkenntnis nichts her. Vielmehr beschränkt sich das Schreiben auf die Erklärung, daß das Vermögen, das von der ...-Wirtschaft "übernommen" wurde, in einer bestimmten Weise - zen-tral - "erfaßt" und in der angegebenen Höhe "festge-stellt" wird. Mit keinem dieser Begriffe wird eine Zah-lung oder sonstige Leistung in Aussicht gestellt oder eine Verpflichtung dazu anerkannt. Die Wortwahl läßt im Gegenteil darauf schließen, daß dem Verfasser daran gelegen war, sich möglichst zurückhaltend auszudrücken und jeden Anschein einer Verpflichtung zu vermeiden.
Warum das Schreiben entgegen seinem Wortlaut ein Schuldanerkenntnis enthalten soll, vermag die Klägerin selbst nicht aufzuzeigen. Anhaltspunkte dafür, daß die DDR als Staat für die Ausgliederung der ...-Wirtschaft aus dem Bereich der K.genossenschaften eine Gegenlei-stung erbringen sollte, ergeben sich weder aus dem Ministerratsbeschluß vom 25.7.1973 noch aus der Anwei-sung Nr. 19/73 und der dazu erlassenen Richtlinie. Von einer "Verbindlichkeit" ist nur in der Begründung des Beschlusses des Genossenschaftsrats vom 29.8.1973 die Rede. Doch selbst aus diesem Dokument geht nicht her-vor, um welche Art von Verbindlichkeiten es sich han-deln sollte. Die in dem Text gewählte Formulierung, das von der ...-Wirtschaft genutzte konsumgenossenschaftli-che Vermögen werde als Verbindlichkeit "wertmäßig ver-einbart", ist unergiebig und unklar, zumal in demselben Satz hervorgehoben wird, daß sich die Eigentumsverhält-nisse nicht ändern sollen. Im übrigen handelt es sich um ein internes Papier der Klägerin, das für die Ausle-gung der Erklärung des Finanzministers nicht herangezo-gen werden kann. Die Klägerin trägt nichts dafür vor, daß der fragliche Text dem Ministerium übermittelt wur-de. Das gleiche gilt für die Bilanzen der Klägerin, in denen der festgestellte Wert als "langfristige Forde-rung" ausgewiesen wurde (Anlage K 36, GA Bl. 245). Auch dabei handelt es sich um einen internen Vorgang der Klägerin, der bei der Auslegung der vom Finanzminister abgegebenen Erklärung außer Betracht zu bleiben hat.
Die Zeugen, die die Klägerin dafür benennt, daß der DDR-Finanzminister "die Zahlungsverpflichtung des Staa-tes anerkennen wollte" (Berufungsbegründung S. 10, GA Bl. 221), brauchten nicht vernommen zu werden. Dieser Beweisantritt läßt die erforderliche Substantiierung vermissen, denn das Vorbringen der Klägerin läßt nicht einmal ansatzweise erkennen, welche konkreten Tatsachen die Zeugen bekunden sollen.
3.
Zwischen der Klägerin und der DDR ist auch ein sonsti-ger Vertrag nicht zustande gekommen.
Auch insoweit kann dahinstehen, ob für die Beurteilung das VG 1965 oder - eventuell ergänzend (§ 2 VG 1965) - das BGB heranzuziehen ist. Auch § 15 VG 1965 machte das Zustandekommen eines Wirtschaftsvertrages von der "Ei-nigung über den Vertragsinhalt" abhängig. Erforderlich waren übereinstimmende Angebots- und Annahmeerklärungen (§ 15 Abs. 1). Daran fehlt es.
Da bestimmte, als Angebot und Annahme zu verstehende Erklärungen nicht ausgetauscht wurden, kommt nur ein stillschweigender Vertragsabschluß in Betracht. Auch dafür bietet der von der Klägerin vorgetragene Sachver-halt keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Die Klägerin stand dem Staat nicht wie ein Bürger als Träger privater Rechte und Pflichten gegenüber. Schon in ihrem Statut vom 3.6.1972 bezeichnete sie die in ihr vereinigten Genossenschaften selbst als "sozialistische Genossenschaften". Nach ihrer eigenen Einschätzung zählten die K.genossenschaften damit zu den in Art. 13 DDR-Verf neben den landwirtschaftlichen und handwerklichen Genossenschaften (LPG, PHG) erwähn-ten "sonstigen sozialistischen Genossenschaften". Diese Einordnung entsprach auch der allgemeinen Rechtsauffas-sung, wonach die K.genossenschaften zugleich den Status einer Massenorganisation und einer sozialistischen Genossenschaft hatten (vgl. Görner/Hesse, in: Autoren-kollektiv, Wirtschaftsrecht, Berlin 1985, S. 149; Auto-renkollektiv, ZGB, § 18 Anm. 3). Die Klägerin und ihre Mitgliedsgenossenschaften hatten damit im Rechtssystem der DDR eine besondere Stellung. Sie galten nicht als Subjekt privater Eigentumsrechte. Die Rechtsordnung der DDR unterschied zwischen sozialistischem und per-sönlichem Eigentum (Art. 10, 11 DDR Verf, §§ 17, 18, 22 ZGB). Das genossenschaftliche Eigentum war neben dem Volkseigentum und dem Eigentum gesellschaftlicher Organisationen eine der Erscheinungsformen des soziali-stischen Eigentums (Art. 10 Abs. 1 DDR Verf, § 18 ZGB). Als solches unterstand es zwar dem besonderen Schutz des Staates (Art. 10 Abs. 2 DDR Verf), war aber nicht - wie das persönliche Eigentum - als individuelles Recht "gewährleistet" (Art. 11 Abs. 1 DDR Verf). Dies alles zeigt, daß die Klägerin und ihre Mitgliedsgenos-senschaften den staatlichen Organen von vornherein mit anderen Rechten und Pflichten gegenüberstanden als die Genossenschaften und ihre Organisationen im Geltungsbe-reich des Grundgesetzes.
Die ...-Wirtschaft war schon vor ihrer Umstrukturierung aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 25.7.1973 weitgehend nach dem Muster der staatlich gelenkten volkseigenen Wirtschaft organisiert. Der Beschluß des Genossenschaftsrats vom 22.11.1968, mit dem die Grün-dung der Wirtschaftsvereinigungen ... angeordnet wurde, bezeichnete als Zweck der damaligen Reform ausdrück-lich die "Herausbildung eines komplexen Planungs- und Leitungssystems", womit das staatliche Vorbild schon terminologisch deutlich gemacht wurde. Die organisato-rische Verselbständigung wurde dadurch erreicht, daß die Wirtschaftsvereinigungen den Status einer juristi-schen Person erhielten (§ 1 Abs. 1 des Musterstatuts). Gleichzeitig wurde ein Leitungssystem eingeführt, in dem die ... als zentrales Führungsorgan und die VW der Bezirke als "Leitungsorgane" fungierten. Auch damit näherte sich die ...-Wirtschaft dem System der volks-eigenen Wirtschaft an, in der die sogenannten wirt-schaftsleitenden Organe eine wichtige Rolle spielten (vgl. Hochbaum, in: Wirtschaftsrecht, S. 71, 74 f.). Die rechtliche Verselbständigung und die Einführung des Leitungssystems änderten allerdings nichts daran, daß die ...-Wirtschaft nach wie vor unter der Regie der Klägerin stand. Die als zentrales Leitungsorgan gebil-dete ... hatte, wie in der Präambel des Beschlusses des Genossenschaftsrats vom 22.11.1968 ausdrücklich festge-halten wurde, den Status eines dem Verband der K.genos-senschaft en "unterstellten" Organs.
Dieser Zustand änderte sich mit dem Beschluß des Mini-sterrats vom 25.7.1973. Die ... wurde dem Ministerium für Handel und Versorgung "unterstellt". Damit wurde die Leitungsfunktion der Klägerin beendet und an ihrer Stelle staatlichen Instanzen übertragen.
Die "Unterstellung" ist ein Terminus des DDR-Wirt-schaftsrechts, der sich auch in der als bundesdeutsches Recht fortgeltenden Bestimmung des § 1 Abs. 5 TreuhG ("unterstellte Betriebe") niedergeschlagen hat. Er bezeichnet ein durch Anleitungs- und Kontrollrechte geprägtes Unterordnungsverhältnis (vgl. Busche, in: Rechtshandbuch Vermögen und Institutionen in der ehe-maligen DDR, Teil B, § 1 TreuhG Rdn. 48; Schillo, NJ 1991, 291 unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der DDR vom 4.7.1985, GBl I, 213). Es handelte sich um ein wichti-ges Instrument der staatlichen Wirtschaftsplanung, in der die Unterstellung eine "vertikale Leitungsbezie-hung" kennzeichnete und damit im Gegensatz zu den "ho-rizontalen", insbesondere durch Verträge geprägten Be-ziehungen zwischen den Wirtschaftsrechtssubjekten stand (vgl. Schüsseler, Wirtschaftsrecht, S. 93 f.; Brunner, Einführung in das Recht der DDR, S. 118).
Die Begründung, Änderung oder Beendigung von Unterstel-lungsverhältnissen erfolgte innerhalb der volkseigenen Wirtschaft durch staatliche Organisationsentscheidungen (vgl. Schüsseler a.a.O., S. 101). In der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseige-nen Betriebe, Kombinate und VVB (VEB-VO) vom 28.3.1973 (GBl I, 129) fand sich dafür noch keine nähere Rege-lung. Erst die Verordnung über die volkseigenen Kombi-nate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (Kom-binats-VO) vom 8.11.1979 (GBl I, 355), die an die Stel-le der VEB-VO trat, enthielt Bestimmungen über die "Än-derung der Unterstellung" (§ 40). Danach oblag die Ent-scheidung bei Kombinaten, die unmittelbar einem Mini-sterium unterstellt waren, dem Ministerrat (Abs. 1) und bei anderen Kombinaten und Betrieben dem zuständigen Minister oder den Räten der Bezirke (Abs. 2).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschluß des Minister-rates vom 25.7.1973 als staatlicher Organisationsakt einzuordnen, durch den die 1966 gegründeten Organe der ...-Wirtschaft der obersten Führung durch die Klägerin entzogen und einer neuen, nunmehr staatlichen Leitung und Kontrolle unterworfen wurden. Um eine "Änderung der Unterstellung" im Sinne des § 40 Kombinats-VO handelte es sich dabei allerdings nicht, denn die Klägerin war nicht in die volkseigene Wirtschaft integriert und un-terstand deshalb auch nicht deren staatlicher Leitung. Ob sie berechtigt gewesen wäre, dem Beschluß zu wider-sprechen und die von ihr geforderte Mitwirkung abzuleh-nen, kann dahinstehen. Für die zivilrechtliche Beurtei-lung ist maßgebend, daß sie die Anordnung des Minister-rats befolgt und den damit verbundenen Rechtsverlust widerspruchslos hingenommen hat.
Bei der Durchführung des Ministerratsbeschlusses ist ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Staatsführung der DDR nicht abgeschlossen worden. Aus der Sicht des Ministerrats bestand dazu kein Anlaß. Besonderer orga-nisatorischer Maßnahmen bedurfte es nicht. Die struktu-rellen Voraussetzungen für die Eingliederung der ...-Wirtschaft in das System der volkseigenen Wirtschaft waren mit der Bildung der ... und der .. bereits 1968 geschaffen worden. Regelungsbedürftig waren im wesent-lichen nur noch die Eigentums- bzw. Vermögensfragen, die sich daraus ergaben, daß die Organe und Betriebe der ...-Wirtschaft weiterhin Eigentum und sonstiges Vermögen der K.genossenschaften nutzten. Diese Fragen waren als "vermögensrechtliche Probleme" im Beschluß des Ministerrats ausdrücklich angesprochen worden. Gleichzeitig enthielt der Beschluß dazu Vorgaben, die für vertragliche Regelungen zwischen der Klägerin und den beteiligten Ministerien nur wenig Spielraum ließen. Die entscheidende Vorgabe war, daß die Organe und Betriebe der ...-Wirtschaft berechtigt sein sollten, das konsumgenossenschaftliche Eigentum unentgeltlich zu nutzen. Dadurch war die Möglichkeit, eine entgeltliche Nutzungsüberlassung zu vereinbaren, von vornherein aus-geschlossen. Der gegenteilige Standpunkt der Klägerin ist mit Wortlaut und Sinn des Ministerratsbeschlusses nicht in Einklang zu bringen. Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, wenn die Klägerin zwischen ihren Beziehun-gen zu den juristisch selbständigen Wirtschaftsvereini-gungen (... und ..) der ...-Wirtschaft einerseits und zum Staat andererseits unterscheidet. Die Möglichkeit, auf der einen Ebene eine unentgeltliche Nutzung zu vereinbaren, auf der anderen dagegen eine entgeltliche, ist aber rein theoretischer Natur. Der Beschluß des Ministerrats trifft eine solche Differenzierung nicht und läßt dafür bei realistischer Betrachtung auch keinen Raum. Davon ging seinerzeit auch die Klägerin selbst aus. In dem Beschluß des Genossenschaftsrats vom 29.8.1973 und seiner Begründung findet sich jeweils praktisch die gleiche Formulierung wie im Beschluß des Ministerrats, ohne daß auch nur andeutungsweise von ei-nem noch abzuschließenden entgeltlichen Nutzungsvertrag mit dem zuständigen Ministerium für Handel und Versor-gung oder einer anderen staatlichen Stelle die Rede ist.
Auch zu dieser Frage bedarf es keiner Beweisaufnahme. Das von der Klägerin durch Benennung eines Zeugen unter Beweis gestellte Vorbringen zur Wirtschaftsweise und zur Kapitalausstattung der volkseigenen Betriebe (Beru-fungsbegründung S. 12, 13, GA Bl. 223, 24), mag bele-gen, warum die ... und die .. nicht zur Zahlung eines Nutzungsentgelts herangezogen wurden. Für die Bereit-schaft oder gar eine Zusage des zuständigen Ministeri-ums, ein Nutzungsentgelt aus Haushaltsmitteln zu finan-zieren, läßt sich daraus nichts ableiten.
Abgesehen davon kann der Klägerin ein Nutzungsentgelt schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil es an jeder Darlegung zur Höhe fehlt. Der Höhe nach entspricht die Klageforderung dem festgestellten Wert des Vermögens, das Gegenstand der Nutzungsüberlassung war. Daraus ergibt sich für ein eventuelles Nutzungsentgelt allen-falls ein Berechnungsfaktor, zu dem weitere, von der Klägerin nicht dargelegte Faktoren hinzukommen müßten, um die Forderungshöhe zu ermitteln.
Ein nach dem Vermögenswert bemessener - vertraglicher - Anspruch läßt sich auch nicht aus einer der Beklagten obliegenden Rückgabepflicht herleiten. Eine solche Pflicht könnte zwar unabhängig davon bestehen, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung vereinbart war. Zwischen der Klägerin und dem zuständigen Ministe-rium ist aber auch ein unentgeltlicher Nutzungsvertrag nicht zustande gekommen.
Ein schriftlicher Vertrag ist unstreitig nicht abge-schlossen worden. Wann und auf welche Weise es zum Abschluß eines mündlichen Vertrags gekommen sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Ebensowenig lassen die Umstände auf eine stillschweigende Übereinkunft schlie-ßen. Der dafür erforderliche übereinstimmende Wille beider Seiten war nicht vorhanden.
Der Beschluß des Ministerrats enthält keine Anzeichen dafür, daß nach seiner Vorstellung ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem zuständigen Ministerium geschlos-sen werden sollte. Dagegen spricht schon, daß in diesem Verhältnis nur ein Vertrag abzuschließen gewesen wäre, während in dem Beschluß die Mehrzahl - "Verträge" - gebraucht wird. In dem Beschluß kommt ferner zum Ausdruck, daß die Nutzung nicht durch den Staat, sondern durch die ... und die .. mit ihren Betrieben und Kombinaten erfolgen sollte. Aus diesem Zusammenhang folgt, daß nach der Vorstellung des Ministerrats nicht - zentral - ein Vertrag mit dem Ministerium, sondern - dezentral - gesonderte Verträge mit den jeweiligen Nutzern abgeschlossen werden sollten. Ob es tatsäch-lich, sei es auch nur stillschweigend, zu entsprechen-den Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dahinstehen. Es liegt nahe, daß sie später deshalb als entbehrlich angesehen worden sind, weil sich durch die Unterstel-lung der ...-Wirtschaft unter das Ministerium in den Beziehungen zwischen den Eigentümern und den Nutzern nichts änderte. Die ... und .. hatten das genossen-schaftliche Vermögen schon vorher genutzt, ohne dafür Entgelte an die Klägerin oder ihre Mitgliedsgenossen-schaften zu zahlen. Dementsprechend bezeichnete der Genossenschaftsrat die Nutzung in der Begründung seines Beschlusses vom 29.8.1973 folgerichtig als "weiterhin unentgeltlich". Dafür, daß der Genossenschaftsrat einen Vertrag mit dem Ministerium für nötig hielt oder anstrebte, ergeben sich weder aus dem Beschluß noch aus der Begründung irgendwelche Anhaltspunkte.
Ein Vertrag war auch nicht aus rechtlichen Gründen erforderlich, um den Ministerratsbeschluß in die Praxis umzusetzen. Ein wesentliches Element der volkseigenen Wirtschaft war, daß die in ihr tätigen Organe und Betriebe den Status rechtsfähiger juristischer Personen hatten, die untereinander Verträge abschließen konnten. Das galt beispielsweise für die volkseigenen Betriebe (§ 9 Abs. 1 S. 1 VEB-VO, § 31 Abs. 2 S. 1 Kombi-nats-VO), die sogenannten VVB (Vereinigungen volkseige-ner Betriebe, § 35 Abs. 1 S. 1 VEB-VO), die Kombinate (§ 28 Abs. 1 S. 1 VEB-VO, § 4 Abs. 1 Kombinats-VO) und auch für die in den Kombinaten zusammengeschlossenen Einzelbetriebe (§ 6 Abs. 1 S. 1 Kombinats-VO). Für sie galt, ebenso wie für die sozialistischen Genossenschaf-ten und deren rechtliche selbständige Einrichtungen der Oberbegriff "Betriebe" (§ 1 Abs. 2 VG 1965), der in der späteren Gesetzessprache durch die Bezeichnung "Wirtschaftseinheiten" ersetzt wurde (§ 1 Abs. 2 Regi-ster-VO, § 2 VG 1982). Rechtlich selbständige Betriebe bzw. Wirtschaftseinheiten waren sowohl die Klägerin, ihre Bezirksverbände und Einzelgenossenschaften einer-seits wie auch die Wirtschaftsvereinigungen (... und ..) andererseits. Es genügte, die Nutzungsverhältnisse durch Vereinbarungen auf dieser Ebene zu regeln. Ob daneben auch ein Vertrag, etwa in Form einer Rahmenver-einbarung, mit dem Ministerium möglich gewesen wäre, kann dahinstehen. Ein zwingender Anlaß zum Abschluß ei-nes solchen Vertrages bestand jedenfalls nicht. Das Ge-flecht vertikaler und horizontaler Beziehungen zwischen den Betrieben bzw. Wirtschaftseinheiten entspricht, auf marktwirtschaftliche Verhältnisse übertragen, der Funk-tionsweise eines Konzerns. Wer als Außenstehender mit einzelnen konzernangehörigen Gesellschaften rechtliche Beziehungen aufnimmt, tritt damit nicht zwangsläufig auch in eine rechtliche Beziehung zur Konzernspitze.
Ob die Wirtschaftsvereinigungen von ihrer Stellung und Organisation her die Anforderungen erfüllten, die nach den Gesetzen der Bundesrepublik an den Status einer juristischen Person zu stellen sind, ist unerheblich. Auch insoweit ist nach Art. 232 § 1 EGBGB allein das damalige Recht der DDR maßgebend.
4.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß auch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertrags-abschluß nicht in Betracht kommt. Der Abschluß eines Vertrages zwischen der Klägerin und dem Ministerium war nicht vorgesehen und konnte deshalb von den Vertretern des Ministeriums auch nicht schuldhaft verhindert werden.
5.
Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche aus ungerecht-fertigter Bereicherung zu. Die dafür maßgebenden Bezie-hungen unterliegen, was die Person des Bereicherten be-trifft, der gleichen Beurteilung wie die vertraglichen Beziehungen. Ob daneben noch eine Vermögensverschiebung zugunsten des Staates als Träger des Volkseigentums stattgefunden hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Inso-weit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Rechts-nachfolge. Das Vermögen der volkseigenen Wirtschaft hat die Beklagte nicht übernommen. Rechtsnachfolger der Wirtschaftseinheiten sind die aus ihnen durch Umwand-lung nach der Umwandlungs-VO (GBl I 1990, 107) oder kraft Gesetzes nach § 11 Abs. 2 TreuhG hervorgegangenen Kapitalgesellschaften.
6.
Ebensowenig stehen der Klägerin Ansprüche aus den ab-getretenen Rechten ihrer Mitgliedsgenossenschaften zu. Für diese gilt in gleicher Weise wie für die Klägerin, daß sie bis zum Untergang der DDR nur in Rechtsbezie-hungen zu den Wirtschaftseinheiten standen. Ansprüche gegen den Staat bzw. das auf die Beklagte übergegangene Vermögen haben sie nicht erworben.
II.
Aus dem Gesichtspunkt der Vermögensnachfolge gem. Art. 22 EinigungsV haftet die Beklagte nach Auffassung des Senats auch deshalb nicht, weil das Vermögen, das die Klägerin und ihre Mitgliedsgenossenschaften durch den Ministerratsbeschluß vom 25.7.1973 verloren haben, im Zeitpunkt des Beitritts der DDR nicht mehr vorhanden war und infolgedessen von der Bundesrepublik nicht übernommen worden ist. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hatten die 1973 von der ...-Wirtschaft genutzten Vermögensgegenstände, abgesehen von dem Grun-deigentum, das den Genossenschaften erhalten geblieben ist, nach mehr als 16jährigem Gebrauch "keinerlei Wert" mehr (Berufungsbegründung S. 16, GA Bl. 227). Demnach ist schon der Tatbestand einer Vermögensnachfolge, die Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten sein könnte, nicht gegeben.
III.
Mit Recht hat das Landgericht auch das Vorliegen einer Haushaltsschuld im Sinne des Art. 23 EinigungsV verneint. Im übrigen wäre die Beklagte insoweit nicht passivlegitimiert. Dem erklärten Willen der Klägerin, nicht das Sondervermögen nach Art. 23 Abs. 2 Eini-gungsV, sondern die Beklagte unmittelbar in Anspruch zu nehmen, hat der Senat durch Wiederherstellung des in der Klageschrift vorgegebenen Passivrubrums Rechnung getragen.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 01.09.1994 gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Be-schwer: 10.000.000,-- DM